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14_1977 AT

14. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6

und 16, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134,

mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden,

in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 21/1965, 102/1968, 172/1969, 79/1972, 325/

1972, 366/1972, 62/1974, 349/1975 und 457/

1976 wird wie folgt geändert

In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule),

Fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Klassen),

1. Abschnitt A (Erster Klassenzug), Dritte

Klasse, Unterabschnitt „Mathematik"

a) sind im dritten Absatz nach den Worten

„Einführung in den Gebrauch des Rechenstabes"

die Worte „oder des Taschenrechners" anzufügen,

b) sind im fünften Absatz nach den Worten

„Verwendung des Rechenstabes" die Worte „oder

des Taschenrechners" anzufügen,

c) sind im siebenten Absatz nach den Worten

„Verwendung des Rechenstabes" die Worte „oder

des Taschenrechners" anzufügen,

d) hat in den didaktischen Grundsätzen der

erste Absatz zu lauten

„Nach Einführung in den Gebrauch des Rechenstabes

oder Taschenrechners ist für eine ständige

Verwendung und ausreichende Übung zu sorgen.";

2. Abschnitt A (Erster Klassenzug), Vierte

Klasse, Unterabschnitt „Mathematik", hat der

vierte Absatz zu lauten

„Weitere Verwendung mathematischer Tafeln;

weitere Verwendung des Rechenstabes oder des

Taschenrechners.";

3. Abschnitt B (Zweiter Klassenzug), Zweite

bis vierte Klasse, Z. 3 lit. b, hat der letzte Absatz

zu lauten

„Die Verwendung eines Rechengerätes (Rechenstab

oder Taschenrechner) kann entfallen.".

Artikel II

1. Artikel I Z. 1 und 3 treten mit dem auf

die Kundmachung dieser Verordnung folgenden

Tag in Kraft.

2. Artikel I Z. 2 tritt mit 1. September 1977

in Kraft.

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