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14_1976 AT

14. Verordnung: Ausmaß der Entlohnung der in der Heeresversorgung tätigen ärztlichen Sachverständigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Ausmaß der Entlohnung der in der Heeresversorgung tätigen ärztlichen Sachverständigen

Auf Grund des § 87 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte erhalten

für Untersuchungen, Hausbesuche und

Sonderleistungen die Entlohnung entsprechend

den jeweiligen Ansätzen des Honorartarifs der

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Praktischen

Ärzten gebührt hiezu für den ersten

Hausbesuch ein Betrag im Wert von 5 Punkten.

Für die erste Untersuchung eines Versorgungsberechtigten

(Versorgungswerbers) innerhalb eines

Versorgungsverfahrens gebührt praktischen Ärzten

an Stelle der vorgesehenen Vergütung ein

Honorar gemäß Position 5 b des Honorartarifs

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

(2) Der Punktewert nach Abs. 1 und den

nachfolgenden Bestimmungen richtet sich nach

dem jeweils geltenden Gesamtvertrag der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter mit der

Österreichischen Ärztekammer.

(3) Beträgt der Zeitaufwand für die Aufnahme

der Anamnese und für die Untersuchung mehr

als eine halbe Stunde, gebührt zur Entlohnung

nach Abs. 1 ein Betrag im Wert von 20 Punkten

für jede weitere halbe Stunde. Hiebei gilt auch

eine angefangene halbe Stunde als volle halbe

Stunde. Auf diese Vergütung besteht jedoch kein

Anspruch, wenn der erhöhte Zeitaufwand durch

Untersuchungen bedingt ist, die als Sonderleistungen

honoriert werden.

(4) Bei Hausbesuchen im Gebiete der Stadt

Wien gebührt zu dem Honorar nach Abs. 1

für die Abgeltung der Fahrtkosten und den

Zeitaufwand für den Weg ein Betrag im Wert

von 28,5 Punkten.

(5) Für Hausbesuche im Bereiche des Landesinvalidenamtes

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland außerhalb des Gebietes der Stadt

Wien und im Bereiche der übrigen Landesinvalidenämter

werden die Weggebühren nach dem

jeweiligen Honorartarif der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter geleistet.

(6) Zu der Weggebühr nach Abs. 5 wird für

den Zeitaufwand, den der Hin- und Rückweg

erfordert, bis zu einer Entfernung von 30 km

ein Betrag im Wert von 8 Punkten, von 80 km

ein Betrag im Wert von 12 Punkten, bei einer

Entfernung von mehr als 80 km ein Betrag im

Wert von 16 Punkten für jede halbe Stunde

geleistet. Hiebei gilt auch eine angefangene halbe

Stunde als volle halbe Stunde. Als Ausgangspunkt

für die Bemessung der Entfernung gilt die Wohnung

oder Ordination des Arztes.

(7) Leistet ein Versorgungsberechtigter (Versorgungswerber)

einer ordnungsgemäßen Vorladung

zu einer ärztlichen Untersuchung keine

Folge, gebührt dem Sachverständigen eine Entschädigung

für Zeitversäumnis im Wert von

20 Punkten. Die gleiche Entschädigung ist dem

Sachverständigen neben den Gebühren nach

Abs. 4, 5 oder 6 zu leisten, wenn er bei einem

angeordneten Hausbesuch den Versorgungsberechtigten

(Versorgungswerber) zur festgesetzten

Zeit in der Wohnung nicht antrifft.

§ 2. (1) Für ein Gutachten gebührt — abgesehen

von den Fällen der Abs. 2 und 3 — einem

praktischen Arzt ein Betrag im Wert von 42

Punkten, einem Facharzt ein Betrag im Wert von

48 Punkten als Honorar.

(2) Für schwierige und zeitraubende Gutachten

gebührt einem praktischen Arzt ein Betrag im

Wert von 84 Punkten, einem Facharzt ein Betrag

im Wert von 96 Punkten (Sonderhonorar).

(3) Für inhaltlich besonders ausführliche Gutachten,

die zur Klärung schwieriger Zusammenhangsfragen

ein umfangreiches Studium der Fachliteratur

erfordern, gebührt einem praktischen

Arzt ein Betrag im Wert von 126 Punkten,

einem Facharzt ein Betrag im Wert von 144 Punkten

(erhöhtes Sonderhonorar).

(4) Hat ein Sachverständiger in sein Gutachten

(Hauptgutachten) Gutachten anderer Sachverständiger

(Nebengutachten) einzubeziehen, gebührt

ihm für jedes mitverarbeitete Nebengutachten

ein Zuschlag im Wert von 8 Punkten.

§ 3. Ist eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich,

so gebührt hiefür eine Entlohnung

wie für ein Gutachten nach § 2 Abs. 1. Es gebührt

jedoch für die Ergänzung, wenn sie vom

Gutachter verschuldet wurde, keine Entlohnung.

§ 4. Dem Sachverständigen gebührt für die

Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung

(§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950) außer den sonstigen Gebühren

nach dieser Verordnung ein Betrag im

Wert von 8 Punkten für jede halbe Stunde der

Verhandlungsdauer. Hiebei gilt auch eine angefangene

halbe Stunde als volle halbe Stunde.

Auf die Abgeltung der Fahrtkosten und den Zeitaufwand

für den Weg finden die Bestimmungen

des § 1 Abs. 4, 5 und 6 entsprechend Anwendung.

§ 5. Für die Schreibarbeit gebührt dem Sachverständigen

folgende Vergütung

1. für jedes Gutachten, das auf Grund eines

vom Landesinvalidenamt aufgelegten Formblattes

ausgefertigt wird, ein Betrag im Wert

von 4 Punkten, für jede zu einem solchen

Gutachten im freien Schriftsatz verfaßte Seite

ein Betrag im Wert von 3 Punkten;

2. für jedes im freien Schriftsatz verfaßte Gutachten

bis zu einem Umfang von zwei Seiten

ein Betrag im Wert von 4 Punkten, für

jede weitere Seite ein Betrag im Wert von

3 Punkten.

§ 6. Für die Abholung und Rückgabe eines

jeden Aktes, die vom Sachverständigen besorgt

werden, gebührt eine Vergütung im Wert von

je 2 Punkten.

§ 7. Besteht zwischen der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter und der Österreichischen

Ärztekammer kein Gesamtvertrag, ist die Entlohnung

in Höhe des Betrages zu leisten, der

unmittelbar vor Eintritt des vertragslosen Zustandes

zu leisten gewesen wäre.

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 31. Oktober 1968, BGBl.

Nr. 399, außer Kraft.

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