14. Verordnung: Ausmaß der Entlohnung der in der Heeresversorgung tätigen ärztlichen Sachverständigen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 87 des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. (1) Praktische Ärzte und Fachärzte erhalten
für Untersuchungen, Hausbesuche und
Sonderleistungen die Entlohnung entsprechend
den jeweiligen Ansätzen des Honorartarifs der
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter. Praktischen
Ärzten gebührt hiezu für den ersten
Hausbesuch ein Betrag im Wert von 5 Punkten.
Für die erste Untersuchung eines Versorgungsberechtigten
(Versorgungswerbers) innerhalb eines
Versorgungsverfahrens gebührt praktischen Ärzten
an Stelle der vorgesehenen Vergütung ein
Honorar gemäß Position 5 b des Honorartarifs
der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
(2) Der Punktewert nach Abs. 1 und den
nachfolgenden Bestimmungen richtet sich nach
dem jeweils geltenden Gesamtvertrag der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter mit der
Österreichischen Ärztekammer.
(3) Beträgt der Zeitaufwand für die Aufnahme
der Anamnese und für die Untersuchung mehr
als eine halbe Stunde, gebührt zur Entlohnung
nach Abs. 1 ein Betrag im Wert von 20 Punkten
für jede weitere halbe Stunde. Hiebei gilt auch
eine angefangene halbe Stunde als volle halbe
Stunde. Auf diese Vergütung besteht jedoch kein
Anspruch, wenn der erhöhte Zeitaufwand durch
Untersuchungen bedingt ist, die als Sonderleistungen
honoriert werden.
(4) Bei Hausbesuchen im Gebiete der Stadt
Wien gebührt zu dem Honorar nach Abs. 1
für die Abgeltung der Fahrtkosten und den
Zeitaufwand für den Weg ein Betrag im Wert
von 28,5 Punkten.
(5) Für Hausbesuche im Bereiche des Landesinvalidenamtes
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland außerhalb des Gebietes der Stadt
Wien und im Bereiche der übrigen Landesinvalidenämter
werden die Weggebühren nach dem
jeweiligen Honorartarif der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter geleistet.
(6) Zu der Weggebühr nach Abs. 5 wird für
den Zeitaufwand, den der Hin- und Rückweg
erfordert, bis zu einer Entfernung von 30 km
ein Betrag im Wert von 8 Punkten, von 80 km
ein Betrag im Wert von 12 Punkten, bei einer
Entfernung von mehr als 80 km ein Betrag im
Wert von 16 Punkten für jede halbe Stunde
geleistet. Hiebei gilt auch eine angefangene halbe
Stunde als volle halbe Stunde. Als Ausgangspunkt
für die Bemessung der Entfernung gilt die Wohnung
oder Ordination des Arztes.
(7) Leistet ein Versorgungsberechtigter (Versorgungswerber)
einer ordnungsgemäßen Vorladung
zu einer ärztlichen Untersuchung keine
Folge, gebührt dem Sachverständigen eine Entschädigung
für Zeitversäumnis im Wert von
20 Punkten. Die gleiche Entschädigung ist dem
Sachverständigen neben den Gebühren nach
Abs. 4, 5 oder 6 zu leisten, wenn er bei einem
angeordneten Hausbesuch den Versorgungsberechtigten
(Versorgungswerber) zur festgesetzten
Zeit in der Wohnung nicht antrifft.
§ 2. (1) Für ein Gutachten gebührt — abgesehen
von den Fällen der Abs. 2 und 3 — einem
praktischen Arzt ein Betrag im Wert von 42
Punkten, einem Facharzt ein Betrag im Wert von
48 Punkten als Honorar.
(2) Für schwierige und zeitraubende Gutachten
gebührt einem praktischen Arzt ein Betrag im
Wert von 84 Punkten, einem Facharzt ein Betrag
im Wert von 96 Punkten (Sonderhonorar).
(3) Für inhaltlich besonders ausführliche Gutachten,
die zur Klärung schwieriger Zusammenhangsfragen
ein umfangreiches Studium der Fachliteratur
erfordern, gebührt einem praktischen
Arzt ein Betrag im Wert von 126 Punkten,
einem Facharzt ein Betrag im Wert von 144 Punkten
(erhöhtes Sonderhonorar).
(4) Hat ein Sachverständiger in sein Gutachten
(Hauptgutachten) Gutachten anderer Sachverständiger
(Nebengutachten) einzubeziehen, gebührt
ihm für jedes mitverarbeitete Nebengutachten
ein Zuschlag im Wert von 8 Punkten.
§ 3. Ist eine Ergänzung des Gutachtens erforderlich,
so gebührt hiefür eine Entlohnung
wie für ein Gutachten nach § 2 Abs. 1. Es gebührt
jedoch für die Ergänzung, wenn sie vom
Gutachter verschuldet wurde, keine Entlohnung.
§ 4. Dem Sachverständigen gebührt für die
Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung
(§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950) außer den sonstigen Gebühren
nach dieser Verordnung ein Betrag im
Wert von 8 Punkten für jede halbe Stunde der
Verhandlungsdauer. Hiebei gilt auch eine angefangene
halbe Stunde als volle halbe Stunde.
Auf die Abgeltung der Fahrtkosten und den Zeitaufwand
für den Weg finden die Bestimmungen
des § 1 Abs. 4, 5 und 6 entsprechend Anwendung.
§ 5. Für die Schreibarbeit gebührt dem Sachverständigen
folgende Vergütung
1. für jedes Gutachten, das auf Grund eines
vom Landesinvalidenamt aufgelegten Formblattes
ausgefertigt wird, ein Betrag im Wert
von 4 Punkten, für jede zu einem solchen
Gutachten im freien Schriftsatz verfaßte Seite
ein Betrag im Wert von 3 Punkten;
2. für jedes im freien Schriftsatz verfaßte Gutachten
bis zu einem Umfang von zwei Seiten
ein Betrag im Wert von 4 Punkten, für
jede weitere Seite ein Betrag im Wert von
3 Punkten.
§ 6. Für die Abholung und Rückgabe eines
jeden Aktes, die vom Sachverständigen besorgt
werden, gebührt eine Vergütung im Wert von
je 2 Punkten.
§ 7. Besteht zwischen der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter und der Österreichischen
Ärztekammer kein Gesamtvertrag, ist die Entlohnung
in Höhe des Betrages zu leisten, der
unmittelbar vor Eintritt des vertragslosen Zustandes
zu leisten gewesen wäre.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 31. Oktober 1968, BGBl.
Nr. 399, außer Kraft.