14. Bundesgesetz: Änderung des Kärntner Kreuz-Zulagengesetzes 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl.
Nr. 194, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 196/1971 und 19/1974 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben
keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen
einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr
als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt
worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen
getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig
nachgesehen sind."
2. Im ersten Satz des § 3 Abs. 3 ist die Zitierung
„Abs. 1 lit. a" durch die Zitierung „Abs. 1"
zu ersetzen.
3. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Höhe der Zulagen beträgt
a) für das besondere Kärntner Kreuz für,
Tapferkeit' 3 v. H.,
b) für das allgemeine Kärntner Kreuz für,
Tapferkeit' 1'5 v. H.
des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden
Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen."
4. § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) wenn der Anspruchsberechtigte wegen einer
oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich
strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig
verurteilt wird. Wird die Verurteilung
getilgt oder werden die Rechtsfolgen
endgültig nachgesehen, so lebt der Anspruch
mit dem auf den Zeitpunkt der Tilgung
oder Nachsicht der Rechtsfolgen nächstfolgenden
Monatsersten oder, wenn dieser
Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mit
diesem Tag wieder auf."
5. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz
auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge
lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen
Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufzurunden."
Artikel II
Für Zeiträume zwischen dem 31. Dezember
1973 und dem 1. Jänner 1975 beträgt die Höhe
der Zulagen nach den Bestimmungen des Kärntner
Kreuz-Zulagengesetzes 1970, BGBl. Nr. 194,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/
1974 weiterhin
a) für das besondere Kärntner Kreuz für
„Tapferkeit" 260 S,
b) für das allgemeine Kärntner Kreuz für
„Tapferkeit" 130 S.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.