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14_1975 AT

14. Bundesgesetz: Änderung des Kärntner Kreuz-Zulagengesetzes 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Änderung des Kärntner Kreuz-Zulagengesetzes 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kärntner Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl.

Nr. 194, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 196/1971 und 19/1974 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben

keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen

einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr

als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt

worden sind, es sei denn, daß die Verurteilungen

getilgt oder die Rechtsfolgen endgültig

nachgesehen sind."

2. Im ersten Satz des § 3 Abs. 3 ist die Zitierung

„Abs. 1 lit. a" durch die Zitierung „Abs. 1"

zu ersetzen.

3. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Höhe der Zulagen beträgt

a) für das besondere Kärntner Kreuz für,

Tapferkeit' 3 v. H.,

b) für das allgemeine Kärntner Kreuz für,

Tapferkeit' 1'5 v. H.

des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden

Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen."

4. § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) wenn der Anspruchsberechtigte wegen einer

oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich

strafbarer Handlungen zu einer

mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig

verurteilt wird. Wird die Verurteilung

getilgt oder werden die Rechtsfolgen

endgültig nachgesehen, so lebt der Anspruch

mit dem auf den Zeitpunkt der Tilgung

oder Nachsicht der Rechtsfolgen nächstfolgenden

Monatsersten oder, wenn dieser

Zeitpunkt auf einen Monatsersten fällt, mit

diesem Tag wieder auf."

5. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz

auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge

lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen

Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufzurunden."

Artikel II

Für Zeiträume zwischen dem 31. Dezember

1973 und dem 1. Jänner 1975 beträgt die Höhe

der Zulagen nach den Bestimmungen des Kärntner

Kreuz-Zulagengesetzes 1970, BGBl. Nr. 194,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/

1974 weiterhin

a) für das besondere Kärntner Kreuz für

„Tapferkeit" 260 S,

b) für das allgemeine Kärntner Kreuz für

„Tapferkeit" 130 S.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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