14. Verordnung: Festsetzung der Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 95 Abs. 2 der Internationalen
Gesundheitsregelungen, BGBl. Nr. 377/
1971, wird verordnet
§ 1. Für die auf Grund der Bestimmungen der
Internationalen Gesundheitsregelungen vorgenommene
Impfung einer Person und die Ausstellung
des Zeugnisses darüber sind Gebühren in
nachstehendem Ausmaß zu entrichten
1. Impfung gegen Pocken 60 S
2. Impfung gegen Cholera, für jede
Injektion 60 S
3. Impfung gegen Gelbfieber 240 S
§ 2. Wird der Impfstoff von der zu impfenden
Person beigebracht, so beträgt die Gebühr für die
Vornahme der Impfung und die Ausstellung des
Zeugnisses darüber
1. Impfung gegen Pocken 55 S
2. Impfung gegen Cholera, für jede
Injektion 55 S
3. Impfung gegen Gelbfieber 151 S
§ 3. Die Entrichtung einer Gebühr entfällt,
wenn die Impfung und die Ausstellung des Zeugnisses
darüber bei der Ankunft einer Person vorgenommen
wird (Art. 95 Abs. 1 lit. b der Internationalen
Gesundheitsregelungen).
§ 4. Die Bestimmungen über die Einhebung
von Verwaltungsabgaben werden dadurch nicht
berührt.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Ersten
des auf die Kundmachung folgenden zweiten Monates
in Kraft.