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14_1973 AT

14. Verordnung: Festsetzung der Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Festsetzung der Gebühren für Impfungen nach den Internationalen Gesundheitsregelungen

Auf Grund des Art. 95 Abs. 2 der Internationalen

Gesundheitsregelungen, BGBl. Nr. 377/

1971, wird verordnet

§ 1. Für die auf Grund der Bestimmungen der

Internationalen Gesundheitsregelungen vorgenommene

Impfung einer Person und die Ausstellung

des Zeugnisses darüber sind Gebühren in

nachstehendem Ausmaß zu entrichten

1. Impfung gegen Pocken 60 S

2. Impfung gegen Cholera, für jede

Injektion 60 S

3. Impfung gegen Gelbfieber 240 S

§ 2. Wird der Impfstoff von der zu impfenden

Person beigebracht, so beträgt die Gebühr für die

Vornahme der Impfung und die Ausstellung des

Zeugnisses darüber

1. Impfung gegen Pocken 55 S

2. Impfung gegen Cholera, für jede

Injektion 55 S

3. Impfung gegen Gelbfieber 151 S

§ 3. Die Entrichtung einer Gebühr entfällt,

wenn die Impfung und die Ausstellung des Zeugnisses

darüber bei der Ankunft einer Person vorgenommen

wird (Art. 95 Abs. 1 lit. b der Internationalen

Gesundheitsregelungen).

§ 4. Die Bestimmungen über die Einhebung

von Verwaltungsabgaben werden dadurch nicht

berührt.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Ersten

des auf die Kundmachung folgenden zweiten Monates

in Kraft.

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