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14_1972 AT

14. Kundmachung: Spanisches Gewährzeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Kundmachung: Spanisches Gewährzeichen

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Albs. 1

des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein spanisches

Gewährzeichen für Exportartikel Anwendung

findet, das im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht

aufliegt.

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