14_1972
AT
14. Kundmachung: Spanisches Gewährzeichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 14. Kundmachung: Spanisches Gewährzeichen
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Albs. 1
des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein spanisches
Gewährzeichen für Exportartikel Anwendung
findet, das im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht
aufliegt.