Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
14_1971 AT

14. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962

Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet

Die Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962,

BGBl. Nr. 281, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 314/1962, Nr. 274/1966 und Nr. 456/

1968 wird abgeändert wie folgt

1. § 7 Abs. 1 lit. f hat zu lauten

„f) Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz

Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche

Fakultät 7

Technisch-naturwissenschaftliche Fakultät

7"

2. § 7 Abs. 3 lit. g hat zu lauten

„g) Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz 11"

3. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Jeder Wähler hat seine Identität durch den

Ausweis für Studierende (§ 10 Abs. 6 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966) oder einen anderen amtlichen

Lichtbildausweis nachzuweisen. Jeder Wähler hat

seine Wahlberechtigung durch den Ausweis für

Studierende oder durch das Studienbuch nachzuweisen.

Diese sind hiezu allenfalls von den Einrichtungen

der im § 1 Abs. 1 erwähnten Anstalten

auszufolgen. Nicht inskribierte Studierende,

die sich auf Prüfungen vorbereiten (Prüfungskandidaten),

haben durch eine Bestätigung nachzuweisen,

daß sie sich im Prüfungsstadium befinden.

Als Bestätigung hat auch die Bestätigung

im Ausweis für Studierende gemäß § 10 Abs. 3

lit. c der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 300/1967, zu gelten."

4. § 8 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Wahlberechtigte hat, sofern er nur

ein ordentliches Hochschulstudium absolviert, für

jeden der im § 6 lit. a bis d angeführten Wahlgänge

eine Stimme. Absolviert ein Wahlberechtigter

gleichzeitig an mehreren Fakultäten einer

Hochschule mehrere ordentliche Hochschulstudien,

so hat er für die Mitglieder jedes Fachschaftsausschusses

je eine Stimme, jedoch für die

Zusatzmandatare des Hauptausschusses der betreffenden

Hochschule und für die Zusatzmandatare

des Zentralausschusses nur je eine Stimme.

Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Hochschulstudien

an einer Hochschule ohne Fakultätsgliederung

hat der Wahlberechtigte für die

Mitglieder des Hauptausschusses der betreffenden

Hochschule und für die Mitglieder des Zentralausschusses

nur je eine Stimme. Absolviert ein

Wahlberechtigter gleichzeitig an mehreren Hochschulen

mit Fakultätsgliederung mehrere ordentliche

Hochschulstudien, so hat er für die Mitglieder

der Fachschaftsausschüsse je eine Stimme,

für die Zusatzmandatare jedes Hauptausschusses

der betreffenden Hochschulen je eine Stimme,

für die Zusatzmandatare des Zentralausschusses

jedoch nur eine Stimme. Bei gleichzeitiger Absolvierung

mehrerer Hochschulstudien an mehreren

Hochschulen ohne Fakultätsgliederung hat der

Wahlberechtigte für die Mitglieder jedes Hauptausschusses

der betreffenden Hochschulen je eine

Stimme, für die Zusatzmandatare des Zentralausschusses

jedoch nur eine Stimme."

5. § 21 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Ein Mitglied der Wahlkommission hat dem

Wähler das leere Wahlkuvert und den amtlichen

Stimmzettel auszufolgen."

6. § 21 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Stimmabgabe ist durch einen Vermerk

im Ausweis für Studierende zu bestätigen.

Die Wähler sind in der Reihenfolge der Stimmabgabe

in einer Namensliste einzutragen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →