14. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet
Die Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962,
BGBl. Nr. 281, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 314/1962, Nr. 274/1966 und Nr. 456/
1968 wird abgeändert wie folgt
1. § 7 Abs. 1 lit. f hat zu lauten
„f) Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz
Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftliche
Fakultät 7
Technisch-naturwissenschaftliche Fakultät
7"
2. § 7 Abs. 3 lit. g hat zu lauten
„g) Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz 11"
3. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Jeder Wähler hat seine Identität durch den
Ausweis für Studierende (§ 10 Abs. 6 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966) oder einen anderen amtlichen
Lichtbildausweis nachzuweisen. Jeder Wähler hat
seine Wahlberechtigung durch den Ausweis für
Studierende oder durch das Studienbuch nachzuweisen.
Diese sind hiezu allenfalls von den Einrichtungen
der im § 1 Abs. 1 erwähnten Anstalten
auszufolgen. Nicht inskribierte Studierende,
die sich auf Prüfungen vorbereiten (Prüfungskandidaten),
haben durch eine Bestätigung nachzuweisen,
daß sie sich im Prüfungsstadium befinden.
Als Bestätigung hat auch die Bestätigung
im Ausweis für Studierende gemäß § 10 Abs. 3
lit. c der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 300/1967, zu gelten."
4. § 8 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Wahlberechtigte hat, sofern er nur
ein ordentliches Hochschulstudium absolviert, für
jeden der im § 6 lit. a bis d angeführten Wahlgänge
eine Stimme. Absolviert ein Wahlberechtigter
gleichzeitig an mehreren Fakultäten einer
Hochschule mehrere ordentliche Hochschulstudien,
so hat er für die Mitglieder jedes Fachschaftsausschusses
je eine Stimme, jedoch für die
Zusatzmandatare des Hauptausschusses der betreffenden
Hochschule und für die Zusatzmandatare
des Zentralausschusses nur je eine Stimme.
Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Hochschulstudien
an einer Hochschule ohne Fakultätsgliederung
hat der Wahlberechtigte für die
Mitglieder des Hauptausschusses der betreffenden
Hochschule und für die Mitglieder des Zentralausschusses
nur je eine Stimme. Absolviert ein
Wahlberechtigter gleichzeitig an mehreren Hochschulen
mit Fakultätsgliederung mehrere ordentliche
Hochschulstudien, so hat er für die Mitglieder
der Fachschaftsausschüsse je eine Stimme,
für die Zusatzmandatare jedes Hauptausschusses
der betreffenden Hochschulen je eine Stimme,
für die Zusatzmandatare des Zentralausschusses
jedoch nur eine Stimme. Bei gleichzeitiger Absolvierung
mehrerer Hochschulstudien an mehreren
Hochschulen ohne Fakultätsgliederung hat der
Wahlberechtigte für die Mitglieder jedes Hauptausschusses
der betreffenden Hochschulen je eine
Stimme, für die Zusatzmandatare des Zentralausschusses
jedoch nur eine Stimme."
5. § 21 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Ein Mitglied der Wahlkommission hat dem
Wähler das leere Wahlkuvert und den amtlichen
Stimmzettel auszufolgen."
6. § 21 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Stimmabgabe ist durch einen Vermerk
im Ausweis für Studierende zu bestätigen.
Die Wähler sind in der Reihenfolge der Stimmabgabe
in einer Namensliste einzutragen."