14_1969
AT
14. Verordnung: Neuerliche Änderung der Rundfunkverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 14. Verordnung: Neuerliche Änderung der Rundfunkverordnung
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Artikel I
Die Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/
1965, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 371/1967, BGBl. Nr. 76/1968 und BGBl.
Nr. 420/1968, wird geändert wie folgt
Im § 17 Abs. 1 hat der 3. Satz zu lauten
„Für Bewilligungen, für die die Gebührenvorschreibung
mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage
erfolgt, wird der Verzicht
zum Ende der angegebenen Kalendermonate
wirksam, wenn er bis zum 5. dieser Monate einlangt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.