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14_1969 AT

14. Verordnung: Neuerliche Änderung der Rundfunkverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Neuerliche Änderung der Rundfunkverordnung

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Artikel I

Die Rundfunkverordnung, BGBl. Nr. 333/

1965, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 371/1967, BGBl. Nr. 76/1968 und BGBl.

Nr. 420/1968, wird geändert wie folgt

Im § 17 Abs. 1 hat der 3. Satz zu lauten

„Für Bewilligungen, für die die Gebührenvorschreibung

mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage

erfolgt, wird der Verzicht

zum Ende der angegebenen Kalendermonate

wirksam, wenn er bis zum 5. dieser Monate einlangt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

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