14. Verordnung: Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,
BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für die Herstellung und den Betrieb (die
Benützung) von Seilfahrtanlagen und deren
Nebenanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen
Aufsicht unterstehen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Seilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung
ist jede Anlage, die, wenn auch nur
vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird.
Nebenanlagen (Abschnitt IV) sind der Seilfahrtanlage
unmittelbar benachbarte Förderanlagen.
(2) Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung ist
die Benützung von Seilen zur Fahrung von Personen
in Seigerschächten, Schrägschächten, auf
Bremsbergen, Haspelbergen oder auf Schrägaufzügen.
Die Benützung von Fördereinrichtungen
solcher Anlagen zum Fahren zwecks Untersuchung
oder Instandhaltung der Anlage und zur
Beförderung von Verletzten oder Erkrankten
und deren Begleitpersonen sowie die Benützung
von Anlagen nach Art einer Seilschwebebahn,
eines Sesselliftes oder eines Schleppliftes gelten
nicht als Seilfahrt,
(3) Regelmäßige Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung
ist die Seilfahrt am Beginn und Ende
jeder Schicht. Jede andere Seilfahrt gilt als Einzelseilfahrt.
(4) Selbstfahren ist das Fahren mit eigener
Signalgebung (Selbstfahrerseilfahrt).
(5) Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen
gelten als Werksanlagen im Sinne des § 79 des
Berggesetzes.
(6) Bezüglich der Vorschriften dieser Verordnung
sind gleichzusetzen
Brems- und Haspelberge unter Tage den
Schrägschächten,
Brems- und Haspelberge über Tage den Schrägaufzügen,
Förder- und Abteufhäspel den Fördermaschinen,
Förderkübel beim Schachtabteufen, sofern für
sie nicht besondere Vorschriften bestehen, den
Fördergefäßen.
Bewilligung der Seilfahrt
§ 3. (1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der
Berghauptmannschaft zulässig.
(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt
darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen
kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
§ 4. (1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung
zur Seilfahrt müssen eine genaue Beschreibung
der Seilfahrtanlage enthalten und mit den erforderlichen
Plänen, Berechnungen und Bescheinigungen
belegt sein. Den Anträgen sind Betriebsvorschriften
anzuschließen, die insbesondere das
Verhalten der Fahrenden, die Beaufsichtigung der
Seilfahrt, die Signalgebung, die Einzelheiten der
Prüfungen der Seilfahrtanlage, soweit sie von
Angehörigen des Betriebes durchzuführen sind,
die erforderlichen Maßnahmen und Meldungen
bei Feststellung von Mängeln oder besonderen
Vorkommnissen sowie den Aufgabenbereich und
die Verantwortlichkeit der Beschäftigten zu
regeln haben.
(2) In den Berechnungen ist insbesondere die
ausreichende Festigkeit aller für die Sicherheit
der Fahrenden maßgebenden Teile der Seilfahrtanlage
nachzuweisen. Die den Berechnungen zugrunde
gelegten Vorschriften, Normen oder
Regeln der Technik sind anzuführen.
(3) Entsprechen die geplante Seilfahrtanlage
oder einzelne Teile derselben nicht den jeweils
in Geltung stehenden Vorschriften, Normen oder
Regeln der Technik, so ist dies mit ausreichender
Begründung im Antrag anzuführen.
§ 5. (1) Änderungen der Seilfahrtanlage bedürfen
der Bewilligung der Berghauptmannschaft.
(2) Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung
schadhafter Teile oder der Ersatz von
Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von
gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und
gleicher Stärke gelten nicht als Änderung im
Sinne des Abs. 1.
Ergänzende Vorschriften,
Regeln der Technik
§ 6. (1) Soweit diese Verordnung keine Regelung
trifft, hat die Berechnung, Ausführung und
der Betrieb der Seilfahrtanlage nach den Vorschriften
für Förderanlagen der Allgemeinen
Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in
der jeweils geltenden Fassung und nach den anerkannten
Regeln der Technik zu erfolgen.
(2) Bei Betriebsverhältnissen und Ereignissen,
welche die Sicherheit des Betriebes der Seilfahrtanlage
beeinträchtigen, hat die Berghauptmannschaft,
wenn nötig, über die Bestimmungen
dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen
anzuordnen und erforderlichenfalls
die Seilfahrtbewilligung zu befristen.
(3) Sicherheitsvorkehrungen, die nach den Bestimmungen
dieser Verordnung für Seilfahrtanlagen
mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit
von 4 m/s gefordert sind, müssen auch dann
vorgesehen werden, wenn bei geringerer Seilfahrtgeschwindigkeit
die zulässige Zahl der auf
einem Fördergestell oder Fördergefäß fahrenden
Personen 11 bis 20 beträgt. Bei Fahrung von
mehr als 20 Personen auf einem Fördergestell
oder Fördergefäß müssen stets die Sicherheitsvorkehrungen
getroffen werden, die für Seilfahrtgeschwindigkeiten
über 4 m/s gefordert sind.
(4) Die Seilfahrtbewilligung ist zu versagen,
wenn die Seilfahrtanlage den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht entspricht und für Abweichungen
Ausnahmebewilligungen (§ 158) nicht
erwirkt wurden, oder wenn eine Gefährdung für
Leben oder Gesundheit von Personen zu befürchten
ist.
II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen
Allgemeines
§ 7. (1) Die ordnungs- und plangemäße Ausführung
der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft
durch Vorlage von Bescheinigungen
der Herstellerfirmen nachzuweisen.
(2) Schweißungen müssen von geprüften
Schweißern vorgenommen werden. Über die
Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und
die Durchführung der Schweißungen nach den
anerkannten Regeln der Schweißtechnik durch
geprüfte Schweißer müssen Nachweise vorliegen.
§ 8. (1) Alle Teile der Seilfahrtanlage müssen
dauerhaft hergestellt, so angeordnet und so gewartet
werden, daß sie gegen Beschädigung, Abnutzung
und Korrosion möglichst geschützt sind.
Sie müssen bei ordnungsgemäßer Durchführung
der Seilfahrt die ihrem Verwendungszweck entsprechende
Aufgabe sicher erfüllen und dürfen
hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit
von Personen herbeiführen. Besteht hierüber
ein begründeter Zweifel, so darf die Anlage oder
der betreffende Teil zur Seilfahrt erst verwendet
werden, wenn eine eingehende Prüfung ergeben
hat, daß die Anlage oder der Teil entspricht.
(2) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft
sind Gutachten einer autorisierten oder vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie anerkannten Prüfstelle über die Untersuchung
des Werkstoffes und der Ausführung
von Anlageteilen vorzulegen.
Anschlagpunkte
§ 9. Verschlüsse an Bedienüngsöffnungen der
Anschlagpunkte müssen so ausgeführt sein, daß
sie sich vom Fördergestell oder Fördergefäß aus
öffnen und schließen lassen.
Fahrabteilung
§ 10. (1) In jedem zur Seilfahrt benützten
seigeren Schacht muß unbeschadet der Vorschrift
des Abs. 3 eine Fahrabteilung vorhanden sein.
Sie muß während des Schachtabteufens zumindest
bis 20 m über die Abteufsohle geführt werden.
Von der Fahrabteilung aus muß die Abteufsohle
und gegebenenfalls die Abteufbühne mit Fahrten
erreichbar sein. Für die Einrichtung und Untersuchung
der Fahrabteilungen gelten die Bestimmungen
der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Schrägschächte. und die Trasse von Schrägaufzügen
müssen sicher und ohne Gefährdung
durch das Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht
auch zu Fuß befahrbar sein.
(3) Beim Schachtabteufen kann die Fahrabteilung
entfallen, wenn eine Notfahrtanlage vorhanden
ist.
(4) Als Notfahrtanlagen gelten Förderanlagen,
die den Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 114/1959, für
Förderanlagen in Schächten entsprechen, jederzeit
getrennt von der Abteuf-Förderanlage betrieben
werden können und in ihrer Ausgestaltung für
die Beförderung der auf der Abteufsohle beschäftigten
Personen geeignet sind.
(5) Der Förderhaspel der Notfahrtanlage muß
mit Maschinenkraft betrieben werden. Die Antriebskraft
muß von jener des Abteufhaspels
getrennt sein.
Leitvorrichtungen
§ 11. (1) Fördergestelle, Fördergefäße und
Gegengewichte müssen durch Leitvorrichtungen
so geführt sein, daß sie bei der Fahrt nicht
hängenbleiben können und daß starke Erschütterungen
vermieden werden.
(2) Bei Verwendung von Fangvorrichtungen
muß die Festigkeit und Befestigung der Leitvorrichtungen
nicht nur den Beanspruchungen bei
der Förderung oder Fahrung am Seil mit
Höchstlast genügen, sondern auch ein verläßliches
Wirken der Fangvorrichtungen gewährleisten.
§ 12. (1) Spurlatten, mit Ausnahme der Endstücke,
müssen an mindestens drei Einstrichen
befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit
Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten
untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden
unter dem Druck der Führungsschuhe
oder -rollen verhindern.
(2) Spurlatten dürfen in Füllörtern nur unterbrochen
werden, wenn auch an den Unterbrechungsstellen
eine den Bestimmungen des § 11
Abs. 1 entsprechende Führung gewährleistet ist.
Aufklappbare Spurlatten müssen in den beiden
Endstellungen verläßlich gesperrt oder verriegelt
werden können.
§ 13. Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen
und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen
kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
§ 14. (1) Gleisanlagen von Schrägschächten und
Schrägaufzügen müssen sicher verankert sein.
(2) Führungsrollen für Oberseile in Schrägschächten
und auf Schrägaufzügen müssen wenigstens
0'25 m Durchmesser haben und dürfen nicht
mit einem leicht entzündlichen Futter ausgekleidet
sein.
Freie Teufe
§ 15. (1) Unterhalb des tiefsten Standes bei
Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder
Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine
bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen
Widerstand finden.
(2) Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft
unter Berücksichtigung der Antriebsart,
Seilfahrtgeschwindigkeit und Belastung festzusetzen.
(3) Die freie Teufe muß wenigstens der freien
Höhe (§ 22) entsprechen. Ausnahmen kann die
Berghauptmannschaft bewilligen.
§ 16. (1) Bei Spurlattenführung ist innerhalb
der freien Teufe die lichte Weite zwischen den
Spurlatten so zu verringern (zusammengezogene
Spurlatten), oder sind die Spurlatten so zu verdicken,
daß im Falle des Übertreibens Fördergestelle,
Fördergefäße oder Gegengewichte allmählich
bis zum Stillstand abgebremst werden.
Die bremsende Wirkung darf erst außerhalb der
Endstellung des Fördergestelles, Fördergefäßes
oder Gegengewichtes nach Ansprechen der Endschalter
beginnen.
(2) Innerhalb der freien Teufe sind Spurlatten
in der Längsrichtung, zusammengezogene Spurlatten
auch gegen die Schachtstöße abzustützen.
(3) Bei Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten
ohne Spurlattenführung müssen andere Einrichtungen
vorhanden sein, die Fördergestelle, Fördergefäße
oder Gegengewichte im Falle des Übertreibens
innerhalb der freien Teufe allmählich
bis zum Stillstand abbremsen.
(4) Bei Treibscheibenförderung muß das Abbremsen
im Bereich der freien Teufe früher beginnen
als im Bereich der freien Höhe.
Aufsetzvorrichtungen
§ 17. (1) Aufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen
nicht eingebaut werden. Ausnahmen
kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist
ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.
(3) Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage
das Vorübergehen des Fördergestelles, Fördergefäßes
oder Gegengewichtes nicht behindern.
Sie müssen in dieser Lage zuverlässig absperrbar
sein.
(4) Bei Seilfahrtanlagen mit Aufsetzvorrichtungen
muß am Standort des Fördermaschinisten
auf einer Anzeigevorrichtung ersichtlich sein, ob
sich die Aufsetzvorrichtungen in Ruhelage befinden.
Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft
bewilligen.
Seilscheibenkammern und Fördermaschinenräume
§ 18. (1) Seilscheibenkammern, Fördermaschinenräume
und ihre Nebenräume müssen unter
Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen
hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit
der zu erwartenden Brandbelastung
entsprechen muß. Ausnahmen kann die
Berghauptmannschaft bewilligen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Räume müssen
leicht zugänglich sein, trocken gehalten und ausreichend
bewettert werden.
Fördergerüste, Kopf von Blindschächten,
Seilscheiben
§ 19. (1) Der Berechnung aller durch Seile belasteten
Teile von Fördergerüsten und im Kopf
von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast
der Oberseile zugrunde gelegt werden.
(2) Kondens- oder Tropfwasser darf sich in
Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln
können.
§ 20. (1) In Seilfahrtanlagen mit mehr als
2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit müssen
unterhalb der Seilscheiben oder der Seilträger
Prellträger so angebracht sein, daß die Seileinbände
beim Übertreiben nicht auf die Seilscheiben
oder Seilträger auflaufen und nicht gegen die
Prellträger stoßen können.
(2) Sind Prellträger eingebaut, müssen außerdem
Vorrichtungen vorhanden sein, die bei Seilrissen
oder Zwischengeschirrbrüchen infolge
Übertreibens ein Zurückfallen oder Abrollen des
Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes
verhindern (Fangstützen). Die Fangstützen
müssen so angebracht sein, daß die Fallhöhe nicht
mehr als 0'5 m beträgt.
§ 21. (1) Der Durchmesser der Seilscheiben
muß bei Verwendung von Rundseilen wenigstens
das 50fache des Seildurchmessers, mindestens
aber 1'2 m betragen. Bei Verwendung von Flachseilen
muß der Durchmesser wenigstens dem
60fachen Wert der Seildicke entsprechen.
(2) Für Seilscheiben, Ablenkscheiben und Seilscheibenachsen
sind Werksbescheinigungen der
Herstellerfirmen über den Werkstoff und die
zulässige Art der Beanspruchung beizubringen.
Seilscheiben und Ablenkscheiben müssen aus
Stahl oder hochwertigem Gußeisen hergestellt
sein.
(3) Seilscheiben und Ablenkscheiben müssen
mit einem nicht leicht entzündlichen Futter ausgestattet
sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft
bewilligen.
Freie Höhe
§ 22. (1) Über dem höchsten Stande bei Seilfahrt
darf auf eine bestimmte Erstreckung (freie
Höhe) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht
im Falle des Übertreibens keinen stoßartigen
Widerstand finden. Der Seileinband darf
bei Durchfahren der freien Höhe nicht auf die
Seilscheibe oder den Seilträger auflaufen.
(2) Die freie Höhe ist von der Berghauptmannschaft
nach den in § 15 Abs. 2 genannten
Gesichtspunkten festzusetzen und muß wenigstens
2 m betragen.
§ 23. (1) Spurlatten im Fördergerüst und Förderturm
müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 innerhalb
der freien Höhe verdickt, in Blindschächten
verdickt oder zusammengezogen sein.
(2) Innerhalb der freien Höhe sind die Spurlatten
in der Längsrichtung, zusammengezogene
Spurlatten in Blindschächten außerdem gegen
die Schachtstöße abzustützen.
(3) Bei Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten
ohne Spurlattenführung müssen Einrichtungen
vorhanden sein, die Fördergestelle, Fördergefäße
oder Gegengewichte im Falle des Übertreibens
innerhalb der freien Höhe allmählich
bis zum Stillstand abbremsen.
Fördermaschinen
§ 24. (1) Der Fördermaschinistenstand ist so
einzurichten, daß der Fördermaschinist bei seiner
Tätigkeit weder behindert noch durch äußere
Einflüsse abgelenkt wird. Alle Vorrichtungen
zur Bedienung der Fördermaschine müssen so
angeordnet sein, daß sie der Fördermaschinist
leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen
kann.
(2) Der Fördermaschinist ist gegen Verletzungen
durch das Seilende bei Seilriß zu schützen.
§ 25. Für jede Fördermaschine ist eine Berechnung
und Werksbescheinigung der Herstellerfirma
beizubringen, die Angaben über die verwendeten
Werkstoffe und die zulässigen Werte der Beanspruchung
der Hauptteile, der Seilbruchlast, der
Seilgeschwindigkeit und der Überlast enthält.
Der Berechnung aller durch Seile belasteten Teile
von Fördermaschinen ist die rechnerische Bruchlast
der Oberseile zugrunde zu legen.
§ 26. Alle lösbaren Verbindungen, von denen
die Funktionssicherheit der Fördermaschine abhängig
ist, müssen gegen ungewollte Lockerung
gesichert sein.
§ 27. (1) Der Durchmesser des Seilträgers der
Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben
geforderten Wert (§ 21 Abs. 1) entsprechen.
(2) Auf der Seiltrommel müssen beim tiefsten
Stand des Fördergestelles, Fördergefäßes oder
Gegengewichtes mindestens zwei Windungen des
Seiles vorhanden sein.
(3) Seiltrommeln müssen das Förderseil in
einer Lage aufnehmen. Ausnahmen kann die
Berghauptmannschaft bewilligen.
(4) Treibscheiben sowie die Nabe und die Arme
von Fördertrommeln müssen aus Stahl oder
hochwertigem Gußeisen hergestellt sein.
(5) Das Futter von Treibscheiben muß gegenüber
dem Förderseil eine Reibungszahl Μ von
wenigstens 0'25 aufweisen, die erfahrungsgemäß
ausreichend konstant bleibt und auch bei Einwirkung
von Wasser und Seilpflegemitteln auf
das Futter nicht unter 0'18 absinkt. Hierüber
ist ein Gutachten einer vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten
Prüfstelle beizubringen, die sich bei Serienerzeugnissen
aus nicht tierischen Produkten auf
den Werkstoff und die Ausführung der Serie,
in allen anderen Fällen aber auf jedes einzelne
Futter beziehen muß.
(6) Das Treibscheibenfutter darf nicht leicht
entzündlich und seine Befestigung nicht brennbar
sein.
§ 28. Schweißungen an Fundamentankerschrauben
sind unzulässig.
Antriebe
§ 29. (1) Die Verzahnung des Seilträgers und
seines Ritzels muß aus Stahl oder einem gleichwertigen
Werkstoff hergestellt sein. Hierüber ist
eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen.
(2) Zwischen Seilträger und Antriebsmaschine
dürfen, abgesehen von Versteckvorrichtungen,
keine Ausrückvorrichtungen vorhanden sein. Ausgenommen
hievon sind elektrische Fördermaschinen
mit Wendegetriebe und Fördermaschinen
mit Schaltgetriebe, sofern die Ausrückvorrichtung
absperrbar ist und nur betätigt werden
kann, wenn die auf den Seilträger wirkende
Bremse aufliegt.
(3) Die Übertragung der Antriebskraft durch
Riemen ist unzulässig.
Sicherheitseinrichtungen
§ 30. (1) Die Fördermaschine muß mit einem
vom Standort des Fördermaschinisten aus gut
sichtbaren Teufenzeiger sowie mit einem laut
tönenden Warngerät versehen sein, das selbsttätig
anspricht, sobald die Entfernung des Fördergestelles,
Fördergefäßes oder Gegengewichtes bei
Annäherung an einen Endanschlag mindestens
noch dem doppelten Seilträgerumfang entspricht.
(2) Der Teufenzeiger muß zwangsläufig angetrieben
werden.
(3) Bei Fördermaschinen mit Versteckvorrichtung
muß jede Teufenzeigerspindel von der zugehörigen
Trommel- oder Bobinennabe aus angetrieben
werden.
(4) Der Zeiger an der Wandermutter von
Spindelteufenzeigern muß dieselbe Bewegungsrichtung
haben und auf derselben Seite liegen
wie das zugehörige Fördergestell oder Fördergefäß.
§ 31. (1) Die Fördermaschine muß mit einem
Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, auf dem
die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten bei
Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet
sind. Seine Anzeige darf höchstens
5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit
liegen.
(2) Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit
mehr als 4 m/s, muß der Geschwindigkeitsmesser
selbstschreibend sein und den Verlauf
der Geschwindigkeit während des Treibens deutlich
wiedergeben. Die Schaubildstreifen müssen
mit Datumsangabe und Zeiteinteilung versehen
sein.
§ 32. (1) Seilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern,
die vom Teufenzeiger betätigt werden,
versehen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft
bewilligen, sofern die Forderung des
Abs. 2 erfüllt ist.
(2) In elektrisch angetriebenen Seilfahrtanlagen
müssen außerdem Endschalter innerhalb der
freien Höhe und nötigenfalls der freien Teufe
so angebracht sein, daß sie im Falle des Übertreibens
durch das Fördergestell, Fördergefäß
oder Gegengewicht betätigt werden.
(3) Bei Ansprechen der Endschalter muß durch
Auslösung der Sicherheitsbremse (§ 39) das Fördergestell,
Fördergefäß oder Gegengewicht aus
der höchsten Geschwindigkeit, mit der die Endanschläge
durchfahren werden dürfen, innerhalb
der freien Höhe oder freien Teufe ohne zusätzliche
Bremsung sicher zum Stillstand gebracht
werden.
(4) Die Wirksamkeit der Endschalter muß
leicht zu überprüfen sein und im Bedarfsfalle
vom Standort des Fördermaschinisten aus aufgehoben
werden können, nach dem Zurücktreiben
aber zwangsläufig wieder hergestellt
werden. Die Aufhebung der Wirksamkeit der
Endschalter muß dem Fördermaschinisten optisch
angezeigt werden.
(5) Endschalter innerhalb der freien Höhe und
freien Teufe sind elektrisch so zu schalten, daß
sie im Falle des Übertreibens ansprechen, die entgegengesetzte
Fahrtrichtung aber freigeben.
§ 33. (1) Jede Seilfahrtanlage muß mit einer
deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen
sein, mit welcher die Fördermaschine vom
Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken
auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte
Bremse sofort stillgesetzt werden kann.
(2) Seilfahrtanlagen mit Antrieb durch Drehstrommotor
müssen mit einer Einrichtung versehen
sein, die bei Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 v. H.
die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringt.
§ 34. Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen
mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von
mehr als 2 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen
mit einer Einrichtung versehen sein, die durch
Auslösen der Sicherheitsbremse (§ 39) verhindert,
daß das Fördergestell, Fördergefäß oder
Gegengewicht die Endanschläge mit mehr als
der halben zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit
durchfährt, wobei der Überfahrweg nach Durchfahren
der Endanschläge nicht mehr als 80 v. H.
der freien Höhe und freien Teufe betragen darf.
Beim Bremsvorgang dürfen die Fahrenden oder
Teile der Anlage nicht durch starke Schwingungen,
Stöße oder Seilrutsch gefährdet werden.
§ 35. (1) Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten
von mehr als 4 m/s bis
einschließlich 6 m/s müssen mit einem Sicherheitsapparat
ausgestattet sein, der die Funktion
der im § 34 genannten Einrichtung erfüllt und
außerdem bei Seilfahrt durch Einwirken auf eine
Bremse das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
um mehr als 25 v. H. verhindert.
(2) Die Wirkungsweise des Sicherheitsapparates
muß gewährleisten, daß der Fördermaschinist bei
planmäßig verlaufendem Treiben nicht gezwungen
ist, der Einwirkung des Sicherheitsapparates
entgegenzuarbeiten. Der Fördermaschinist muß
während des ganzen Treibens in ausreichendem
Maße Gegenkraft geben können. Dies gilt nicht
für Fördermaschinen mit Drehstromantrieb, sobald
durch den Sicherheitsapparat die Sicherheitsbremse
ausgelöst und die Energiezufuhr abgeschaltet
worden ist.
(3) Der Sicherheitsapparat muß auf die zulässige
Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt eingestellt
sein, bei Antrieb durch Schleifringläufermotor
auch auf die Höchstgeschwindigkeit bei
Güterförderung. Wenn mit niedrigeren als den
zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gefahren
werden soll, darf der Sicherheitsapparat auch auf
diese Geschwindigkeiten eingestellt sein.
(4) Der Sicherheitsapparat kann entfallen,
wenn die Seilfahrtanlage mit einem Fahrtregler
(§ 36) ausgerüstet ist.
§ 36. (1) Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten
von mehr als 6 m/s müssen
mit einem Fahrtregler ausgestattet sein.
Dieser muß bei Seilfahrt und Güterförderung
auf die Energiezufuhr und nötigenfalls auf die
Fahrbremse stetig so einwirken, daß ein Überschreiten
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
um mehr als 20 v. H. verhindert wird und der
Überfahrweg nach Durchfahren der Endanschläge
nicht mehr als 80 v. H. der freien Höhe
und freien Teufe beträgt. Die Durchfahrtgeschwindigkeit
darf weder bei Seilfahrt noch
bei Güterförderung 4 m/s übersteigen.
(2) Bei Drehstromfördermaschinen kann von
der stetigen Einwirkung auf die Energiezufuhr
abgesehen werden, wenn die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten
bei Seilfahrt und Güterförderung
gleich sind und die übrigen Forderungen
des Abs. 1 durch Einwirken auf die Fahrbremse
erfüllt werden.
(3) Die Wirkungsweise des Fahrtreglers muß
gewährleisten, daß der Fördermaschinist bei
planmäßig verlaufendem Treiben nicht gezwungen
ist, der Einwirkung des Fahrtreglers entgegenzuarbeiten.
Der Fördermaschinist muß während
der ganzen Fahrt in ausreichendem Maße
Gegenkraft geben können.
(4) Der Fahrtregler muß auf die zulässigen
Höchstgeschwindigkeiten für Seilfahrt und Güterförderung
eingestellt sein. Wenn mit niedrigeren
als den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten
gefahren werden soll, darf der Fahrtregler
auch auf diese Geschwindigkeiten eingestellt
sein.
(5) Für Fahrtregler muß ein Nachweis der Bewährung
vorliegen.
§ 37. (1) Der Sicherheitsapparat oder der
Fahrtregler muß mit dem Teufenzeiger, den von
diesem betätigten Endschaltern und dem etwa
vorhandenen Sohlenschaltwerk derart in zwangsläufigem
Zusammenhang stehen, daß bei Verstellen
eines Teiles die anderen Teile mitverstellt
werden.
(2) Bei Treibscheibenfördermaschinen müssen
die in Abs. 1 genannten Teile nach Seilrutsch
durch Betätigen einer einzigen Vorrichtung
gleichzeitig für beide Fahrtrichtungen rasch und
sicher neu eingestellt werden können. Die Vorrichtung
muß gegen selbsttätiges Verstellen oder
Lösen zuverlässig gesichert sein.
(3) Der Fördermaschinist muß von seinem
Standort aus den Sicherheitsapparat oder den
Fahrtregler auf Seilfahrt oder Güterförderung
umschalten und die Schaltstellung deutlich erkennen
können.
Bremsen
§ 38. (1) Die Fördermaschine muß mit einer
Fahrbremse versehen sein, die sich, sofern kein
Fahrtregler oder Sicherheitsapparat vorhanden
ist, beim Loslassen des Bedienungshebels selbsttätig
schließt.
(2) Bei Fördermaschinen mit einer zulässigen
Seilfahrtgeschwindigkeit von mehr als 2 m/s muß
die. Fahrbremse regelbar sein. Wird die Bremse
mit Druckluft, Dampf oder hydraulisch betrieben
und von Hand aus betätigt, hat die Regelung
so zu erfolgen, daß bei gleicher Bremshebelauslage
stets der gleiche Bremsdruck wirkt.
Die Bremse muß mit einem geeichten Druckmesser
ausgerüstet sein, der den jeweiligen
Druck im Fahrbremszylinder anzeigt.
(3) Für regelbare Fahrbremsen muß ein Nachweis
der Bewährung vorliegen.
§ 39. (1) Außer der Fahrbremse muß auch
eine Sicherheitsbremse vorhanden sein. Das Gestänge
der Sicherheitsbremse darf mit dem der
Fahrbremse vereinigt werden. Die Vereinigung
darf jedoch nicht so weit gehen, daß Störungen
am Bremsdruckregler der Fahrbremse auch die
Sicherheitsbremse unwirksam machen können.
(2) Die Antriebskraft der Sicherheitsbremse
muß unabhängig sein von
a) der Antriebskraft der Fördermaschine;
b) der Antriebskraft der Fahrbremse;
c) den Antriebsmitteln (zum Beispiel Dampf,
elektrischem Strom, Druckluft), bei deren
Ausbleiben die Sicherheitsbremse unwirksam
werden könnte.
(3) Die Sicherheitsbremse muß jederzeit durch
Hand- oder Fußbetätigung ausgelöst werden
können. Die Betätigungsvorrichtung muß auch
bei Ausfall der Beleuchtung leicht auffindbar
sein.
(4) Die Sicherheitsbremse muß in folgenden
Fällen selbsttätig ausgelöst werden
a) bei Druckluft- und Dampffördermaschinen
im Falle des Ausbleibens des Antriebsmittels;
b) bei elektrischen Fördermaschinen im Falle
des Ausbleibens der Netzspannung und in
allen Fällen, in denen durch Störung der
Energiezufuhr zum Motor eine Geschwindigkeitszunahme
eintreten kann;
c) bei Absinken des Betriebsdruckes der
Fahrbremse unter den für die Wirksamkeit
der Fahrbremse erforderlichen Mindestdruck.
(5) Sicherheitsbremsen müssen so eingerichtet
sein, daß sie schnell eingreifen und die Massenwirkung
durch ein etwa niederfallendes Bremsgewicht
gering bleibt. Die Fahrbremse muß auch
nach dem Auslösen der Sicherheitsbremse voll
wirksam bleiben.
(6) Bei elektrischen Fördermaschinen muß
beim Einfallen der Sicherheitsbremse die Energiezufuhr
zum Motor selbsttätig unterbrochen
werden. Das Wiedereinschalten darf nur in der
Nullstellung des Steuerschalters möglich sein.
Die Fördermaschine darf erst in Gang gesetzt
werden können, wenn die Sicherheitsbremse
wieder betriebsbereit ist.
(7) Das Lüften der Sicherheitsbremse nach
ihrem Einfallen darf nur bei Aufliegen der Fahrbremse
möglich sein.
(8) Für Sicherheitsbremsen, die mit der Fahrbremse
vereinigt sind, muß ein Nachweis der
Bewährung vorliegen.
§ 40. (1) Wenigstens eine Bremse muß unmittelbar
auf den Seilträger oder eine auf dessen
Welle sitzende Bremsscheibe einwirken.
(2) Bei Fördermaschinen mit zwei Trommeln
oder Bobinen muß wenigstens eine Bremse unmittelbar
auf beide Seilträger einwirken.
(3) Bei Backenbremsen muß die äußerste
Bremseinstellung, die unter Berücksichtigung des
Bremsbackenverschleißes und der Bauart der
Bremse noch betriebssicher ist, durch eine Marke
gekennzeichnet sein. Hievon kann abgesehen
werden, wenn die Bremse in dieser Stellung
selbsttätig gesperrt wird.
(4) Jedes Bremsbackenpaar ist mit einer eigenen
Zugstange zu versehen.
(5) Gewinde auf Zugstangen des Bremsgestänges
müssen als Rundgewinde ausgeführt sein.
Schweißungen an Zugstangen und ihren Gabelköpfen
sind verboten.
(6) Mit Dampf oder Druckluft betriebene
Bremsen müssen mit einer Entwässerungseinrichtung
versehen sein.
(7) Für Bremsbeläge und deren Befestigung
dürfen keine Werkstoffe verwendet werden, die
leicht entzündlich sind oder bei Erwärmung gesundheitsschädigende
Wirkungen hervorrufen.
Hierüber muß ein Gutachten einer vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
anerkannten Prüfstelle vorliegen.
(8) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bremsen
dürfen nicht als Bandbremsen ausgebildet sein.
§ 41. (1) Bei Seilfahrtanlagen mit mehr als
2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß
sowohl die Fahrbremse als auch die Sicherheitsbremse
imstande sein, die größte bei der Seilfahrt
vorkommende Überlast der einen Förderseite
gegenüber der anderen mit wenigstens dreifacher
statischer Sicherheit zu halten. Bei Seilfahrtanlagen
mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit
bis 2 m/s genügt die zweifache
statische Sicherheit. Bei Güterförderung muß die
größte Überlast in Seilfahrtanlagen mit mehr
als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit mit
wenigstens dreifacher, bei Geschwindigkeiten von
mehr als 2 m/s bis 4 m/s mit wenigstens zweifacher
und bei Geschwindigkeiten bis 2 m/s mit
wenigstens eineinhalbfacher statischer Sicherheit
gehalten werden können.
(2) Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten
über 4 m/s muß unter den in Abs. 1 genannten
Belastungsverhältnissen die Fahrbremse eine Verzögerung
von wenigstens 2 m/s2 und die Sicherheitsbremse
eine solche von wenigstens 1'2 m/s2
gewährleisten.
(3) Sofern bei Treibscheibenfördermaschinen
mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit
bei der Güterförderung mit der in Abs. 1
geforderten statischen Sicherheit der Sicherheitsbremse
die rechnerische Seilrutschgrenze überschritten
würde, muß diese Sicherheit bei der
Güterförderung kleiner als der in Abs. 1 genannte
Wert, mindestens aber zweifach sein. Die
durch die Sicherheitsbremse bewirkte Verzögerung
darf nicht größer und höchstens 10 v. H.
geringer sein als jene, bei der sich rechnerisch
Seilrutsch ergeben würde.
(4) Bei Verstecktrommeln und Versteckbobinen
muß die auf beide Seilträger wirkende Bremse
jede Trommel oder Bobine mit wenigstens eineinhalbfacher
statischer Sicherheit festhalten, wenn
das leere Fördergestell, Fördergefäß oder das
Gegengewicht in der tiefsten Stellung steht. Dies
gilt auch für Bremsen, die nur zum Verstecken
dienen.
(5) Die mechanische Festigkeit des Bremsgestänges
muß für die größte im Betrieb auftretende
Bremskraft jeder Bremse eine wenig-
stens fünffache Sicherheit aufweisen. Wenn die
Summe der Bremskräfte mehrerer Bremsen ausgenützt
werden kann; muß das Bremsgestänge
hiefür außerdem eine wenigstens dreifache Sicherheit
gewährleisten. Für die Ankerschrauben
der Bremsbackenträgerlager ist wenigstens eine
siebeneinhalbfache Sicherheit, bei Ausnützung
der Bremskräfte mehrerer Bremsen für diese Belastung
außerdem eine viereinhalbfache Sicherheit
erforderlich.
(6) Bei Treibscheibenfördermaschinen darf das
Verhältnis der Seilzugkräfte an der Treibscheibe
den Wert 0'8 eµα bei der größten vorkommenden
Überlast nicht überschreiten. Hiebei darf der
Berechnung keine höhere Reibungszahl µ als
0'25 zugrunde gelegt werden.
Besondere Vorrichtungen
§ 42. (1) Dampffördermaschinen müssen mit
einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.
(2) Druckluftfördermaschinen müssen mit
einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.
(3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine
muß ein geeichter Druckmesser vorhanden
sein, auf dem der Mindestdruck, mit
dem gefahren werden darf, durch eine Marke
gekennzeichnet ist.
§ 43. (1) Bei schlagwettergeschützten elektrischen
Fördermaschinen muß die Sicherheitsbremse
bei Überschreiten der für die Steuerwiderstände
und den Bremsauslösemagnet höchstzulässigen
Temperatur selbsttätig einfallen.
(2) Bei Seilfahrtanlagen mit Antrieb der Fördermaschine
durch Drehstrom-Asynchronmotoren
muß die Drehzahl bei Seilfahrt und Güterförderung
gleich sein, soweit nicht durch polumschaltbare
Motoren oder besondere Regeleinrichtungen
die selbsttätige Einhaltung der Geschwindigkeiten
sichergestellt ist.
(3) Bei elektrischen Fördermaschinen mit zulässigen
Seilfahrt- oder Fördergeschwindigkeiten
über 2 m/s und Antrieb durch Schleifringläufermotoren
muß der Läufer des Motors im Falle des
Überschreitens der synchronen Drehzahl selbsttätig
kurzgeschlossen werden. Der Läuferkurzschluß
darf nur in der Nullstellung des Steuerschalters
wieder aufzuheben sein, sofern nicht besondere
Bremsschaltungen Anwendung finden.
Dieser Läuferkurzschluß (Generatorbremsung)
muß dem Fördermaschinisten durch eine Leuchte
angezeigt werden. Wird der Läufer außerdem bei
untersynchroner Drehzahl unabhängig von der
Fahrgeschwindigkeit kurzgeschlossen, so muß der
Läuferkurzschluß durch eine zweite Leuchte angezeigt
werden, wenn er nur in der Nullstellung
des Steuerschalters aufgehoben werden kann.
(4) Bei elektrischen Fördermaschinen muß für
den Sicherheitsstromkreis Ruhestromschaltung
angewendet werden. Außerdem muß für diesen
Stromkreis eine Erdschlußüberwachungseinrichtung
vorhanden sein.
(5) Im Sicherheitsstromkreis liegende Schalter
dürfen die Unterbrechung der Energiezufuhr
zum Motor nicht unmittelbar auslösen. Dies gilt
nicht für Schalter, die vom Bremsgewicht, vom
Bremsgestänge oder von der Auslösevorrichtung
der Bremse betätigt werden.
(6) An elektrischen Fördermaschinen muß ein
Strommesser vorhanden sein, auf dem der Nennstrom
des Motors durch eine Marke gekennzeichnet
ist.
(7) Bei druckluftbetätigten Bremsen muß ein
zweites drucklufterzeugendes Aggregat oder gespeicherte
Preßluft in einer Menge vorhanden
sein, die für die Ausfahrt der gesamten Belegschaft
ausreicht.
Bremswerke
§ 44. Die Bestimmungen für Fördermaschinen
gelten auch für Bremswerke, soweit sie unter Bedachtnahme
auf deren abweichende Konstruktion
und Wirkungsweise eingehalten werden
können.
Beschaffenheit von Oberseilen
§ 45. (1) Zur Fahrung am Seil dürfen nur
Stahldrahtseile verwendet werden.
(2) Förder- und Gegengewichtsseile (Oberseile)
müssen den Bestimmungen der Anlage zu dieser
Verordnung entsprechen. Ausnahmen kann die
Berghauptmannschaft bewilligen.
(3) Beim Schachtabteufen dürfen sich die Seile
unter Last (einschließlich des Eigengewichtes)
nicht aufdrehen.
(4) Die mittlere Zugfestigkeit aller Runddrähte
gleichen Nenndurchmessers von Oberseilen
darf bei blanken Drähten nicht mehr als
190 kg/mm², bei verzinkten Drähten nicht mehr
als 180 kg/mm² betragen. Ausnahmen kann die
Berghauptmannschaft bewilligen.
(5) Die Zugfestigkeit der Formdrähte in Dreikant-
und Flachlitzenseilen darf nicht mehr als
100 kg/mm² betragen.
(6) Die Bruchlast des einzelnen Drahtes darf
bis zur Aufliegezeit eines Jahres vom Mittelwert
sämtlicher Drähte gleichen Nenndurchmessers
nicht mehr als ± 10 v. H. abweichen, nach
längerer Aufliegezeit den ursprünglichen Mittelwert
nicht mehr als 20 v. H. unterschreiten.
(7) Runddrähte müssen bei einem Biegeversuch
den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie als Oberster Bergbehörde
für verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen
entsprechen. Die Erklärung der Verbindlichkeit
der Normen wird in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums
für Bauten und Technik verlautbart.
(8) Sofern in einem Oberseil einzelne Drähte
den Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen,
ist seine Verwendung dennoch zulässig,
wenn es der Vorschrift des § 48 genügt.
§ 46. (1) In Schächten mit mehr als 80 v. H.
relativer Luftfeuchtigkeit oder, falls das Seil so
naß wird, daß es nicht wirksam geschmiert werden
kann, sind verzinkte Oberseile zu verwenden.
Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft
bewilligen.
(2) In verzinkten Seilen müssen sämtliche
Drähte verzinkt sein.
§ 47. Für jedes angelieferte Oberseil muß eine
Werksbescheinigung vorliegen, die Angaben
über Material, Machart (Flechtformel, Aufbau
der Litzen, Litzenwindungslänge, Drahtstärken,
Seilschlag), Durchmesser und Länge, metallischen
Querschnitt, Metergewicht, Material und Tränkung
der Einlage (Seele), Innenschmierung der
Litzen und gegebenenfalls über die Stärke der
Verzinkung der Drähte in g/m² enthält. Außerdem
muß sie die rechnerische Bruchlast des
Seiles, die ermittelte Bruchlast jedes Drahtes im
Seil und des gesamten Seiles sowie die ermittelte
Biegezahl für jeden Runddraht anführen und
Aufschluß darüber geben, ob das Seil den Bestimmungen
des § 45 entspricht.
Sicherheit von Oberseilen
§ 48. (1) Die Tragfähigkeit des Oberseiles muß
beim Auflegen, sofern in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt wird, im Verhältnis
zur statischen Höchstbelastung wenigstens
folgende Sicherheiten aufweisen
a) bei Seilfahrt S = 9'5 — 0'001 T und
b) bei Güterförderung S = 7'2 — 0'0005 T,
wobei T den Abstand zwischen Seilscheibe (Seilträger)
und tiefster Stellung des Fördergestelles,
Fördergefäßes oder Gegengewichtes in Metern
bedeutet. Die Sicherheiten dürfen während der
Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung
aller schwächenden Faktoren nicht
mehr als 15 v. H. unter die bei der Auflage vorhandenen
Werte absinken.
(2) Bei Schrägschächten und Schrägaufzügen
geringer Neigung sind für die Lastannahme zur
Berechnung der Seilsicherheit neben der statischen
Höchstbelastung auch die Massenbeschleunigungskräfte
zu berücksichtigen.
(3) Bei Seilfahrtanlagen mit. Mehrseilförderung
ist die Tragfähigkeit der Oberseile im Verhältnis
zur statischen Höchstbelastung unter Berücksichtigung
der Art der Anlage und des Seilausgleiches
sowie der Beanspruchung der Seile von
der Berghauptmannschaft festzusetzen.
(4) Beim Schachtabteufen muß die Tragfähigkeit
des Oberseiles beim Auflegen im Verhältnis
zur statischen Höchstbelastung wenigstens
eine Sicherheit S = 9'5 — 0'001 T aufweisen. Die
Sicherheit darf während der Benützung des
Seiles nicht mehr als 15 v. H. unter den bei der
Auflage vorhandenen Wert absinken.
(5) Die Tragfähigkeit des Oberseiles ergibt
sich aus der ermittelten Bruchlast aller Einzeldrähte
unter Abzug der Bruchlast der Drähte
unter 1 mm Nenndurchmesser und jener Drähte,
die den Anforderungen des § 45 Abs. 5 bis 7
nicht genügen, sowie unter Berücksichtigung allfälliger
sonstiger Schwächungen des Seiles.
Auflegen der Oberseile
§ 49. (1) Oberseile dürfen erst aufgelegt werden,
nachdem sie durch eine vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte
Seilprüfstelle untersucht worden sind
(§ 128).
(2) Die Prüfung durch die Seilprüfstelle darf
nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Bei gebrauchten
Seilen muß sie nach der letzten Verwendung
des Seiles erfolgt sein. Bei ungünstiger
Aufbewahrung des Seiles kann die Berghauptmannschaft
kürzere Termine fordern.
(3) Weicht die Konstruktion eines Seiles von
der in der Seilfahrtbewilligung festgelegten Art
ab, so muß sich das Gutachten der Seilprüfstelle
auch auf die Eignung der geänderten Konstruktion
beziehen.
§ 50. (1) Das beabsichtigte Auflegen eines
Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens
14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene
Gründe einen rascheren Seilwechsel ge-.
boten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft
unverzüglich zu melden. Der Meldung
sind je eine Ausfertigung der Werksbescheinigung
(§ 47), des Prüfberichtes der Seilprüfstelle
(§ 128), des Gutachtens im Falle einer abweichenden
Seilkonstruktion (§ 49 Abs. 3) sowie zwei
Ausfertigungen des für die Seilbeschreibung jeweils
vorgesehenen Formulars (Zählbogen für
die Seile) anzuschließen.
(2) Das Oberseil darf unbeschadet der Bestimmungen
des § 54 ohne besondere Bewilligung
der Berghauptmannschaft aufgelegt werden,
wenn es den Vorschriften dieser Verordnung
nach den Unterlagen, deren Vorlage in Abs. 1
gefordert wird, entspricht und bis zum angegebenen
Auflegetermin durch die Berghauptmannschaft
nichts anderes bestimmt wurde.
Erprobung der Oberseile und
Seileinbände
§ 51. (1) Oberseile müssen sich nach dem
Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach
jeder Erneuerung bei Güterförderung bewährt
haben (§ 130), bevor sie zur Seilfahrt benützt
werden.
(2) Als Erneuerung des Seileinbandes gilt auch
jedes Öffnen und anschließende Festziehen der
Klemmvorrichtung, selbst wenn es nur zum
Kürzen der Seillänge erfolgt. In diesem Falle ist
jedoch ein Abhauen (§ 130 Abs. 3) nicht erforderlich.
(3) Der Seileinband ist bei Trommel- oder
Bobinenförderung sofort zu erneuern, wenn in
demselben ein Drahtbruch auftritt oder sonst
eine Beschädigung festgestellt wird. Bei Treibscheibenförderung
ist in diesen Fällen das Gutachten
eines vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen
über die weitere Verwendbarkeit des
Seiles einzuholen. Bei Beschädigung des Seileinbandes
ist die Seilfahrt bis zum Vorliegen des
Gutachtens einzustellen.
Aufliegezeit der Oberseile
§ 52. (1) Die Zeitdauer, innerhalb der das
Oberseil für Seilfahrt benützt werden darf, sofern
es nicht aus den in dieser Verordnung angeführten
Gründen früher abgelegt werden muß,
ist von der Berghauptmannschaft festzusetzen.
Sie darf bei Rundseilen höchstens zwei Jahre, bei
Flachseilen nicht mehr als ein Jahr betragen. Die
Berghauptmannschaft kann für ein aufliegendes
Oberseil eine Verlängerung der Aufliegezeit auf
Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem
Antrag muß das Gutachten einer vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des
Seiles für die Weiterverwendung angeschlossen
sein. Das Gutachten darf nicht älter als einen
Monat sein.
(2) Oberseile sind unverzüglich abzulegen,
wenn die zulässige Zahl der Brüche äußerer
Drähte (§ 128 Abs. 3) überschritten wird, die
Tragfähigkeit nicht mehr den Bestimmungen des
§ 48 entspricht oder aus einem anderen Grunde
Zweifel an der Sicherheit bestehen.
(3) In Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung
müssen alle Oberseile gleichzeitig abgelegt werden.
Ersatzoberseile
§ 53. (1) Für jede Seilfahrtanlage muß ein Ersatzoberseil
vorrätig gehalten, vor Witterungs- und
anderen schädlichen Einflüssen geschützt und
gegen Dralländerung gesichert aufbewahrt werden.
(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen mit Seilen
gleicher Art genügt ein Ersatzoberseil für die
tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur,
wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben
Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander
verbunden sind, befinden.
(3) Für Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung
gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
mit der Maßgabe, daß eine ausreichende Zahl
von Ersatzoberseilen vorrätig gehalten werden
muß, um auch der Bestimmung des § 52 Abs. 3
genügen zu können.
Gespleißt e, gestückte, umgelegte
und gebrauchte Oberseile
§ 54. (1) Die Verwendung gespleißter und gestückter
Oberseile ist verboten.
(2) Die Verwendung eines umgelegten und die
Wiederverwendung eines gebrauchten Oberseiles
ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft
zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung
muß das Gutachten einer vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten
Seilprüfstelle über die Eignung des
Seiles für Seilfahrt (§ 128) angeschlossen sein.
(3) Als umgelegt gelten auf Trommeln oder
Bobinen verwendete Seile, bei denen das zuerst
am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht
befindliche Seilende auf dem Seilträger
befestigt worden ist.
Unterseile
§ 55. (1) Bei jeder Seilfahrtanlage mit Treibscheibenförderung
muß in seigeren Schächten
zum Gewichtsausgleich ein Unterseil vorhanden
sein.
(2) Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen
der §§ 45 Abs. 1, 2 und 4 bis 7,
47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem
Unterseil einzelne Drähte den Bestimmungen
des § 45 Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine
Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift
des Abs. 3 genügt.
(3) Die Tragfähigkeit des Unterseiles ist sinngemäß
nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 5
zu berechnen. Sie muß beim Auflegen gegenüber
der Belastung durch Eigengewicht wenigstens
eine sechsfache Sicherheit aufweisen. Die Sicherheit
darf während der Benützung des Seiles zur
Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden
Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter den
bei der Auflage vorhandenen Wert absinken.
(4) Die Zugfestigkeit der Drähte des Unterseiles
darf nicht höher seih als jene der Drähte
des Oberseiles.
(5) In seigeren Schächten dürfen bei Teufen
über 200 m Gleichschlagseile und Rundseile mit
mehreren Litzenlagen als Unterseile nicht verwendet
werden; bei anderen Rundseilen müssen
bei Teufen über 200 m an beiden Aufhängungen
Wälzlagerwirbel vorhanden sein.
(6) Abgelegte Oberseile dürfen als Unterseile
verwendet werden, wenn sie den Anforderungen
der Abs. 2 bis 5 entsprechen.
§ 56. (1) In seigeren Schächten muß das freie
Durchhängen des Unterseiles im Schachttiefsten
so bemessen sein, daß das obere Fördergestell
oder Fördergefäß bis zu den Prellträgern durchfahren
kann, ohne durch das Unterseil behindert
zu werden.
(2) Bei Teufen über 200 m müssen in seigeren
Schächten innerhalb der Unterseilbucht Vorrichtungen
zur Vermeidung von Schiingenbildung
vorhanden sein, die jedoch keine zusätzliche Beanspruchung
oder Behinderung des Seiles hervorrufen
dürfen.
§ 57. Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt
werden, wenn sie sich bei Güterförderung
bewährt haben (§ 130 Abs. 5).
§ 58. (1) Die Aufliegezeit der Unterseile ist
mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine
allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen.
Die Berghauptmannschaft kann eine
Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des
Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag
muß das Gutachten einer vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten
Seilprüfstelle über die Eignung des
Seiles für die Weiterverwendung als Unterseil
angeschlossen sein.
(2) Unterseile sind unverzüglich abzulegen,
wenn die nach § 55 Abs. 3 geforderte Tragfähigkeit
nicht mehr gegeben ist oder aus einem anderen
Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.
§ 59. Gespleißte Rundseile dürfen als Unterseile
nicht verwendet werden. Eine Verwendung
gespleißter Flachseile als Unterseile ist nur mit
Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.
Dem Ansuchen um Bewilligung ist das Gutachten
einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie anerkannten Seilprüfstelle
über die Eignung des Seiles zur Verwendung als
Unterseil bei Seilfahrt anzuschließen.
§ 60. (1) Für jedes Unterseil von Seilfahrtanlagen,
die zur regelmäßigen Seilfahrt des
überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt
sind, muß ein Ersatzseil vorhanden sein.
(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen genügt ein
Ersatzunterseil für die tiefste Seilfahrtsohle,
unter Tage jedoch nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen
in demselben Schacht oder in Schächten,
die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.
Fördergestelle, Fördergefäße und
Gegengewichte
§ 61. (1) An Fördergestellen, Fördergefäßen
und Gegengewichten müssen die zur Aufhängung
dienenden und mit ihnen fest verbundenen Teile
eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis
zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung
aufweisen, die sonstigen tragenden
Teile eine wenigstens siebenfache Sicherheit.
(2) Schweißungen an tragenden Konstruktionsteilen
von für die Seilfahrt verwendeten Fördergestellen
und Fördergefäßen sind unzulässig.
§ 62. (1) Beim Schachtabteufen müssen die
Verbindungsteile zwischen Förderkübel und
seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache
Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung
bei der Güterförderung aufweisen.
(2) Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht
angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.
(3) Förderkübel müssen gegen Umkippen
während des Treibens gesichert sein.
(4) Schweißungen an Förderkübeln dürfen
nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.
§ 63. (1) Fördergestelle und Fördergefäße
müssen unter Tage mit einem kräftigen Schutzdach
versehen sein. In seigeren Schächten muß
das Dach zum Teil aufklappbar und für Kontrollfahrten
oder Arbeiten im Schacht mit einem
fest angebrachten oder abnehmbaren Geländer
und mit Randleisten versehen sein.
(2) Fördergestelle und Fördergefäße müssen
auf jedem Tragboden eine volle Bodenplatte
und eine lichte Höhe von wenigstens 1*75 m
haben. Die Standfläche für jede Person muß bei
Verwendung geschlossenen Geleuchtes mindestens
0'18 m², ansonsten mindestens 0'20 m² betragen.
In Zwischentragböden von Fördergestellen
und Fördergefäßen in Schächten müssen
Mannlöcher vorhanden sein, sofern nicht an
jeder Stelle des Schachtes von jedem Tragboden
abgestiegen werden kann. Die Mannlöcher müssen
mit einer Klappe versehen sein.
(3) Im Förderkübel muß beim Schachtabteufen
die Standfläche für jede Person bei Verwendung
geschlossenen Geleuchtes mindestens 0'18 m²,
ansonsten mindestens 0'20 m² betragen.
(4) Auf den Fördergestellen und Fördergefäßen
müssen Stangen oder Ketten so angebracht
sein, daß alle fahrenden Personen die
Möglichkeit haben, sich an ihnen festzuhalten.
Im Bedarfsfalle sind auch Einrichtungen für die
Verwahrung offenen Geleuchtes vorzusehen.
(5) Fördergestelle und Fördergefäße in seigeren
Schächten müssen mit Ausnahme der für das
Auf- und Absteigen sowie für die Beschickung
notwendigen Öffnungen an den Seiten verkleidet
sein.
(6) Die für das Auf- und Absteigen notwendigen
Öffnungen der Fördergestelle und Fördergefäße
müssen in seigeren Schächten mit wider-
standsfähigen Türen oder geichwertigen Verschlüssen
versehen sein, die sich nicht nach außen
öffnen lassen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen
gesichert werden können.
(7) Auf Schrägschächte und Schrägaufzüge
finden die Vorschriften der Abs. 5 und 6 soweit
Anwendung, als dies die Sicherheit der Fahrenden
erfordert.
§ 64. Belastungsstücke von Gegengewichten
müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Bei
Verwendung von Beton ist nur Stahlbeton zulässig.
§ 65. (1) Für jede Seilfahrtanlage in seigeren
Schächten, die zur regelmäßigen Seilfahrt des
überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft
bestimmt ist, muß mindestens ein Ersatzfördergestell
oder Ersatzfördergefäß und, soweit Gegengewichte
verwendet werden, auch ein Ersatzgegengewicht
vorhanden sein. Bei Förderanlagen
mit Treibscheibe müssen zwei Ersatzfördergestelle
oder Ersatzfördergefäße vorrätig
gehalten werden.
(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen in seigeren
Schächten mit gleichen Fördergestellen, Fördergefäßen
oder Gegengewichten müssen die in
Abs. 1 vorgeschriebenen Ersatz-Anlagenteile nur
einmal vorhanden sein, wenn die Seilfahrtanlagen
sich in demselben Schacht oder in Schächten,
die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.
(3) Auf Seilfahrtanlagen, deren Anschlagpunkte
durch Stollen erreichbar sind, sowie auf
Seilfahrtanlagen in Schrägschächten und auf
Schrägaufzügen finden die Vorschriften des
Abs. 1 soweit Anwendung, als dies die Sicherheit
der Fahrenden erfordert.
Fangvorrichtungen
§ 66. (1) An jedem zur Seilfahrt dienenden
Fördergestell und Fördergefäß muß eine verläßlich
und allmählich bremsend wirkende Fangvorrichtung
vorhanden sein. Ausgenommen hievon
sind Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung
und solche mit Seilführungen als Leitvorrichtung.
(2) Die Fangvorrichtung darf nicht ausschaltbar
sein.
(3) In Fördergestelle oder Fördergefäße ragende
Enden von Königstangen sind so zu verwahren,
daß Personen beim Ansprechen der
Fangvorrichtung nicht verletzt werden können.
(4) Schienenzangenbremsen, die in Schrägschächten
und auf Schrägaufzügen als Fangvorrichtungen
gelten, müssen für Prüfzwecke auch
von Hand aus, jedoch nur bei Abwärtsbewegung,
auszulösen sein. Die Auslösevorrichtung ist
gegen Betätigung durch Unbefugte zu sichern.
(5) Für die in Fangvorrichtungen eingebauten
Federn müssen Werksbescheinigungen mit Federdiagramm
vorliegen.
Verbindung des Seiles mit dem
Fördergestell, Fördergefäß und
Gegengewicht
§ 67. (1) Die Verbindung des Seiles mit dem
Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht
hat so zu erfolgen, daß ein ungewolltes Lösen
ausgeschlossen und eine Prüfung leicht möglich
ist. Werden Seileinbände mit Hilfe von Seilklemmen
hergestellt, müssen mindestens vier
Seilklemmen verwendet werden. Die Verwendung
von Backenzahnklemmen ist unzulässig.
Alle lösbaren Verbindungen müssen gegen ungewollte
Lockerung gesichert sein.
(2) Durch Klemmvorrichtungen dürfen weder
die Oberfläche noch der konstruktive Verband
des Seiles sichtbar verformt werden. Die am Seil
anliegenden Kanten von Klemmvorrichtungen
müssen abgerundet sein.
(3) Für Klemmkauschen muß ein Nachweis
der Bewährung vorliegen.
(4) Bei der Herstellung der Seilverbindung
ist durch Verwendung von Kauschen oder ähnlichen
Vorrichtungen eine übermäßige Biegebeanspruchung
des Seiles zu vermeiden.
§ 68. (1) Verbindungsstücke zwischen dem Seil
und dem Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht
(Zwischengeschirre) müssen eine wenigstens
zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur
statischen Höchstbelastung bei Güterförderung
aufweisen.
(2) Zwischengeschirre, mit Ausnahme der
Kauscheneinbände üblicher Bauart, müssen einer
Probebelastung mit dreifacher Nennlast ohne
Auftreten von Mängeln standgehalten haben.
Hierüber muß eine Bescheinigung vorliegen.
(3) Für alle Zwischengeschirrteile, mit Ausnahme
der Kauschen und Klemmbügel üblicher
Bauart, muß eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma
über Werkstoff und zulässige Höchstbelastung
vorliegen. Diese Teile sind eindeutig
zu kennzeichnen.
(4) Schweißungen an Zwischengeschirrteilen,
mit Ausnahme solcher an Ketten, sind unzulässig.
(5) Tragende Verbindungsstücke mit Gewinde
dürfen nur verwendet werden, wenn die Gewinde
als Rundgewinde ausgeführt und richtig
eingestellte Notgehänge vorhanden sind, die
eine wenigstens fünfzehnfache Sicherheit im Verhältnis
zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung
gewähren.
§ 69. In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht
des Fördergestelles oder Förder-
gefäßes von einer Königstange getragen wird,
müssen Notgehänge vorhanden sein, die der
Vorschrift des § 68 Abs. 5 entsprechen.
§ 70. Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt
müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung
bewährt haben (§ 133). Dasselbe gilt
nach Erneuerung einzelner Teile von Zwischengeschirren.
§ 71. (1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur regelmäßigen
Seilfahrt des überwiegenden Teiles
der Belegschaft bestimmt ist, muß bei Verwendung
von Zwischengeschirren mindestens ein Ersatzzwischengeschirr
vorhanden sein. Bei Förderanlagen
mit Treibscheibe müssen in diesem
Falle zwei Ersatzzwischengeschirre vorrätig gehalten
werden.
(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen mit gleichen
Zwischengeschirren genügt es, wenn die in Abs. 1
vorgeschriebene Zahl an Ersatzzwischengeschirren
nur einmal vorhanden ist, unter Tage jedoch
nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben
Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander
verbunden sind, befinden.
§ 72. In Seilfahrtanlagen, bei denen Fördergestelle
oder Fördergefäße aufgesetzt werden
können, sind Klemmkauschen und Keilklemmen
unzulässig.
§ 73. Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil
und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht
finden die Bestimmungen der §§ 68
Abs. 2, 3 und 5, 71 und 72 keine Anwendung.
§ 74. Alle Zwischengeschirrteile sind spätestens
nach fünfzehnjähriger Benützung zu ersetzen.
Signalvorrichtungen
§ 75. (1) Jede Seilfahrtanlage muß eine Vorrichtung
für akustische Signale von den einzelnen
Anschlägen zu einem Sammelanschlag (in der
Regel der oberste Anschlag, die Hängebank) und
von dort zu den einzelnen Anschlägen sowie
getrennt davon zum Standort des Fördermaschinisten
haben. Als Ausnahme hievon darf eine
akustische Signalanlage zur unmittelbaren Signalgebung
von den einzelnen Anschlägen zum
Fördermaschinisten vorhanden sein
a) bei Betrieb mit nur einem Fördergestell
oder Fördergefäß (eintrümige Betriebsweise)
ohne Sammelanschlag;
b) wenn der Fördermaschinist zugleich Anschläger
des Sammelanschlages ist oder am
Sammelanschlag seinen Standort hat.
(2) Signale müssen auch an der Abgabestelle
wahrzunehmen sein.
(3) Die Signale vom Sammelanschlag zum
Standort des Fördermaschinisten dürfen an den
übrigen Anschlägen nicht ertönen oder angezeigt
werden.
(4) Signalanlagen müssen so beschaffen sein,
daß Zweifel über die Art des Signals und den
Ort seiner Abgabe ausgeschlossen sind.
(5) Die Betätigungseinrichtungen für die
Signale müssen in den Anschlägen an der Aufstiegseite
angebracht sein. Bei elektrischen Signalvorrichtungen
sind zusätzlich Betätigungseinrichtungen
auch auf der Abstiegseite zulässig.
(6) Bei mehr als 100 m Abstand zwischen
oberstem und unterstem Anschlag müssen elektrische
Signalvorrichtungen eingebaut sein.
(7) Elektrische Signalvorrichtungen in Seilfahrtanlagen
mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten
von mehr als 4 m/s müssen mit einem
Signalregistriergerät versehen sein.
(8) Signalvorrichtungen von Seilfahrtanlagen
mit mehr als zwei Anschlägen müssen so ausgeführt
sein, daß ein gleichzeitiges Signalgeben von
mehreren Anschlägen verhindert wird. Für die
Sohlenblockierung sind nur Teufenzeigerschalter
oder Sohlenschaltwerke zulässig.
(9) Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit
mehr als 2 m/s, muß bei Seilfahrt mit mehr
als zwei Anschlägen am Standort des Fördermaschinisten
durch beschriftete Leuchtfelder angezeigt
werden, welcher Anschlag betriebsbereit
geschaltet ist. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten
von mehr als 4 m/s muß diese Anzeige
auch am Sammelanschlag erfolgen.
(10) Bei Sohlenblockierung muß die Betriebsbereitschaft
der Signalvorrichtung am Anschlag
optisch angezeigt werden.
(11) Beim Schachtabteufen muß die Seilfahrtanlage
mit einer Signalvorrichtung ausgerüstet
sein, die es gestattet, akustische Signale zwischen
der Abteufsohle, einer allenfalls vorhandenen
Arbeitsbühne und der Abziehsohle zu wechseln.
Außerdem müssen akustische Signalvorrichtungen
zwischen der Abziehsohle und den Standorten
des Fördermaschinisten und des Bedienungsmannes
der Bühnenwinde vorhanden sein,
falls dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich
ist.
§ 76. (1) Bei Seilfahrtanlagen mit mehr als
2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß
eine Notsignalanlage vorhanden sein, die auch
bei Ausfall der Signalanlage wirsam bleibt.
(2) Die Notsignale müssen sich im Klange
deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden.
Sie müssen am Standort des Fördermaschinisten
solange ertönen, daß die Abgabe anderer Signale
über die Notsignalanlage ausgeschlossen ist,
und auch an der Abgabestelle vernehmbar sein.
(3) Hupen oder andere Signalgeräte mit gleichem
oder ähnlichem Ton sind nur als Notsignale
zulässig.
(4) Im Notfall muß während des Treibens
auch vom Fördergestell oder Fördergefäß aus ein
Haltsignal zum Stand des Fördermaschinisten
gegeben werden können.
§ 77. (1) Seilfahrtanlagen in seigeren und mehr
als 45° geneigten Schächten müssen außerdem
besondere Signalvorrichtungen haben, die von
allen Tragböden des Fördergestelles oder Fördergefäßes
in jeder Schachtteufe bis zum Ende der
freien Teufe betätigt werden können (Schachthammer).
Die Signale dieser Vorrichtung müssen
unmittelbar zum Standort des Fördermaschinisten
gelangen.
(2) Der Schachthammer darf von den Anschlägen
aus ohne Hilfsmittel nicht betätigt werden
können.
(3) Die mit dem Schachthammer gegebenen
Signale müssen sich im Klange deutlich von den
übrigen Signalen unterscheiden.
(4) In blanken Signalleitungen darf die elektrische
Spannung 42 V nicht überschreiten. Ausnahmen
kann die Berghauptmannschaft bewilligen,
sofern keine Berührungsgefahr besteht.
§ 78. Seilfahrtanlagen für regelmäßige Seilfahrt
mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit
über 2 m/s sind mit einer Seilfahrtankündigungs-
und Seilfahrtquittungseinrichtung auszurüsten.
§ 79. (1) Elektrische Signalanlagen müssen mit
Gleichstrom betrieben werden. Bei zulässigen
Seilfahrtgeschwindigkeiten bis 2 m/s ist auch
Tonfrequenz-Wechselstrom zulässig.
(2) Die Nennspannung der Signalanlage darf
unbeschadet der Vorschrift des § 77 Abs. 4
höchstens 220 V betragen.
(3) Die Stromquelle darf keine leitende Verbindung
mit einem anderen Netz haben.
(4) Jede Signalanlage mit einer Nennspannung
über 42 V muß mit einer Isolationsüberwachung
ausgerüstet sein, die am Standort des Fördermaschinisten
das unzulässige Absinken des Isolationswiderstandes
optisch und akustisch anzeigt
und bei Anlagen mit Relais ohne Abfallverzögerung
in den Seilfahrtstromkreisen die selbsttätige
Abschaltung der Anlage bewirkt. Bei Anlagen
mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten
über 4 m/s muß außerdem eine Isolationsmeßeinrichtung
vorhanden sein.
§ 80. (1) Seilfahrtanlagen von Schrägschächten
und Schrägaufzügen dürfen auch mit Signalvorrichtungen
ausgerüstet sein, welche die Abgabe
und den Empfang von Signalen am Fördergestell
oder Fördergefäß statt an den Anschlägen gestatten.
In diesem Falle muß die Signalgebung
auf elektrischem Wege erfolgen und von jeder
Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes
aus möglich sein.
(2) Für die Signalgebung vom Fördergestell
oder Fördergefäß nach Abs. 1 finden die Bestimmungen
der §§ 75 Abs. 1 bis 3 und 5 bis
10, 77 und 78 keine Anwendung.
Fernsprecher und Sprachrohre
§ 81. (1) Jede Seilfahrtanlage muß zur mündlichen
Verständigung zwischen den Anschlägen
untereinander und dem Standort des Fördermaschinisten
mit einer Fernsprechanlage oder
einem Sprachrohr ausgerüstet sein. Die Verwendung
eines Sprachrohres ist nur zulässig, wenn
damit jederzeit eine einwandfreie Verständigung
gewährleistet ist.
(2) Der Fernsprecher oder das Sprachrohr
müssen vom Standort des Fördermaschinisten
aus benützbar sein.
(3) Beim Schachtabteufen gelten die Vorschriften
der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß
den Anschlägen die Abteuf- und Abziehsohle sowie
Arbeitsbühnen gleichzusetzen sind.
Beleuchtung
§ 82. (1) Im Fördermaschinenraum und an
allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an
Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle
müssen helleuchtende geschlossene
Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung
gesichert sind, angebracht sein.
(2) Im Fördermaschinenraum muß eine Notbeleuchtung
vorhanden sein.
Schachtabteufen
§ 83. Beim Schachtabteufen finden die §§ 15
und 16 und, sofern Abteufkübel Verwendung
finden, außerdem die §§ 9, 12, 17, 20 Abs. 2,
23, 44, 48 Abs. 1 und 2, 55 bis 61, 63 Abs. 1, 2
und 4 bis 7, 64, 65, 66, 73, 75 Abs. 1, 3, 5 und 7
bis 10, 76, 77, 78 und 80 keine Anwendung.
III. Betrieb der Seilfahrtanlagen
A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG
Allgemeines
§ 84. Seilfahrt darf erst aufgenommen werden,
nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides
zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt
worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft
keine Fristerstreckung gewährt
wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften
von der Berghauptmannschaft genehmigt
worden sein.
§ 85. (1) Zur Abfertigung der Fördergestelle
oder Fördergefäße müssen während der Seilfahrt,
außer bei Selbstfahrerseilfahrt, und während
der Güterförderung, sofern sie nicht vollautomatisch
betrieben wird, Anschläger anwesend
sein.
(2) Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift
des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß auf der Abteufsohle
und auf Arbeitsbühnen die Funktion
des Anschlägers einer vom Betriebsleiter bestimmten
Person der Abteufmannschaft übertragen
werden kann.
§ 86. Solange sich Personen unter Tage aufhalten,
müssen für deren Ausfahrt die benötigten
Seilfahrtanlagen ständig betriebsbereit sein
und die erforderlichen Bedienungsmannschaften
zur Verfügung stehen.
§ 87. (1) Einzelseilfahrt ist gestattet
a) Anschlägern;
b) den mit der Untersuchung und Instandhaltung
des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen
des Schachtes oder des
Schrägaufzuges betrauten Personen;
c) Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;
d) anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis
des Betriebsleiters;
e) Personen in Begleitung von Anschlägern,
Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;
f) nach Maßgabe der Betriebsvorschriften
anderen Personen bei Anwesenheit von
Anschlägern;
g) beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten
Personen.
(2) Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten
Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen
nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen
unterrichtet sein. Anderen Personen
dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters
das Mitfahren gestatten.
§ 88. (1) Zur Seilfahrt dürfen nur leere Tragböden
benützt werden. Diesen sind für den
Aufenthalt von Personen bestimmte Abteilungen
auf Tragböden gleichzuhalten, sofern sie
gegen die Abteilungen für Güterförderung sicher
verwahrt sind.
(2) Beim Schachtabteufen dürfen Förderkübel
für die Seilfahrt nur benützt werden, wenn sie
leer sind. Auf dem Rand des Förderkübels darf
weder sitzend noch stehend gefahren werden.
Selbstfahrer müssen bei Benützung eines Förderkübels
das Ausführungssignal vom Förderkübel
aus geben.
§ 89. Während der regelmäßigen Seilfahrt darf
auf der Seilfahrtanlage keine Güterförderung
erfolgen. In Schächten mit mehreren Förderanlagen
nebeneinander gilt dieses Verbot für alle
Förderanlagen des Schachtes.
§ 90. (1) Bei zweitrümiger Förderung darf die
Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen
werden, wenn das gegentrümige Fördergestell
oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an
einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen
auf- oder absteigen können.
(2) Beim Umstecken dürfen sich keine Personen
auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen
befinden.
§ 91. (1) Nach unvorhergesehenem Eingriff
der Fangvorrichtung während der Seilfahrt darf
diese erst wieder fortgesetzt werden, wenn die
Ursachen des Eingriffes von einem Betriebsaufseher
geklärt und daraufhin die erforderlichen
Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen
angeordnet worden sind.
(2) Hat sich beim Eingriff der Fangvorrichtung
starkes Hängeseil gebildet, muß das Fördergestell
oder Fördergefäß vor dem Lösen der
Fangvorrichtung von den Fahrenden verlassen
werden.
§ 92. (1) Ist die Benützung eines Anschlages,
Fördergestelles, Fördergefäßes oder Tragbodens
für die Seilfahrt dauernd oder vorübergehend
untersagt, so ist dies durch Anbringen von Verbotstafeln
an allen Stellen, an denen die Benützung
möglich wäre, anzuzeigen.
(2) Jede Einstellung der Seilfahrt ist auf Tafeln
im Fördermaschinenraum und an den Anschlägen
bekanntzumachen.
Verhalten der Fahrenden
§ 93. (1) Die Fahrenden müssen die Anordnungen
der Anschläger oder der Selbstfahrer befolgen.
(2) Das Betreten oder Verlassen eines Fördergestelles
oder Fördergefäßes ist nur bei dessen
Stillstand und in Anwesenheit eines Anschlägers
oder Selbstfahrers gestattet.
(3) Die Fahrenden müssen sich während des
Treibens auf dem Fördergestell oder Fördergefäß
ruhig verhalten, dürfen ihre Plätze nicht verlassen
und müssen sich festhalten.
(4) Bei der Seilfahrt dürfen keine Gegenstände
mitgeführt werden, welche die Fahrenden behindern
oder gefährden können.
(5) Beim Fahren mit offenem Licht sind die
Lampen so zu verwahren, daß niemand durch sie
gefährdet wird.
§ 94. (1) Selbstfahrer haben die Verschlüsse
an den Anschlägen zu schließen. Sie dürfen nach
Beendigung der Fahrt den Anschlag erst verlassen,
nachdem sie das Signal „Korb frei" gegeben
haben und das Fördergestell oder Fördergefäß
weggezogen worden ist.
(2) Selbstfahrer, ausgenommen Anschläger,
dürfen Begleitpersonen nur auf dem Tragboden
fahren lassen, den sie selbst benützen.
Verschlüsse
§ 95. Die Türen und anderen Verschlüsse von
Fördergestellen oder Fördergefäßen (§ 63 Abs. 6
und 7) müssen während des Treibens bei Seilfahrt
verschlossen sein. Ausgenommen sind Verschlüsse
an Tragböden, auf denen die Zahl der
Fahrenden nicht mehr als die Hälfte der um
eins erhöhten zulässigen Höchstzahl beträgt.
Beleuchtung
§ 96. (1) Die Anschläge und Fördermaschinenräume
unter Tage müssen hell beleuchtet sein,
solange sie zur Seilfahrt und Güterförderung
benützt werden. Dasselbe gilt für Anschläge und
Fördermaschinenräume über Tage, falls das Tageslicht
nicht ausreicht.
(2) Die Tragböden der Fördergestelle und Fördergefäße
müssen bei ihrer Benützung zur Seilfahrt
unter Tage oder bei Dunkelheit über Tage
beleuchtet sein. Hiefür genügt das Geleuchte der
Fahrenden.
Schachtsohle
§ 97. (1) Der Schachtsumpf ist von Wasser so
weit freizuhalten, daß bei einem Zutiefgehen des
Fördergestelles oder Fördergefäßes, auch im Falle
des Seilloswerdens, die Gefahr des Ertrinkens für
die Fahrenden ausgeschlossen ist.
(2) Der Schachtraum im Bereich der Unterseilbucht
muß so frei gehalten werden, daß das
Unterseil weder durch Wasser läuft noch sonst
behindert wird.
Verwahrung von Fördergut
§ 98. (1) Das Fördergut ist bei der Beförderung
in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu
befestigen, daß es weder herabfallen noch am
Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.
(2) Fördergut, das unter das Fördergestell oder
das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen,
daß es an Einbauten oder am Ausbau weder
hängen bleiben noch unbeabsichtigt aufsetzen
kann.
Signalgebung
§ 99. (1) Soweit nicht elektrische Fertigsignalanlagen
benützt werden, gelten als Ausführungssignale
1 Schlag = Halt!
2 Schläge = Auf!
3 Schläge = Hängen!
(2) Die weiteren Ausführungssignale, die zur
Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten
Meldesignale und die Ankündigungssignale
(Abs. 3) sind vom Betriebsleiter einheitlich für
den Betrieb so festzusetzen, daß Verwechslungen
ausgeschlossen sind.
(3) Durch Ankündigungssignale sind anzuzeigen
a) Beginn und Ende der regelmäßigen Seilfahrt;
b) jede Einzelseilfahrt ohne eigene Signalgebung;
c) jede Seilfahrt mit eigener Signalgebung
(Selbstfahrersignal).
(4) Alle Ankündigungssignale müssen eine
Gruppe von sechs Schlägen enthalten. Diese Signalgruppe
darf nur zur Ankündigung von Seilfahrt
verwendet werden.
(5) Andere als die festgesetzten Signale dürfen
weder gegeben noch befolgt werden.
§ 100. (1) Signale dürfen nur mit den dafür
bestimmten Signalvorrichtungen und nur von
Anschlägern oder Selbstfahrern gegeben werden.
(2) Ausführungssignale dürfen erst gegeben
werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen
und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist
(§ 95), die Türen oder anderen Verschlüsse auf
den Fördergestellen oder Fördergefäßen geschlossen
sind. Ausgenommen ist das Selbstfahren und
das Umsetzen bei Güterförderung.
(3) Ankündigungssignale müssen gegeben werden,
bevor das Fördergestell oder Fördergefäß
betreten wird.
§ 101. (1) Der Anschläger oder Selbstfahrer
hat den Fördermaschinisten von jeder Seilfahrt
vor dem Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes
mündlich oder fernmündlich zu unterrichten.
(2) Ist eine elektrische Signalanlage mit Seilfahrtquittungsschaltung
ausgerüstet, so muß
diese bei jeder Seilfahrt benützt werden. Durch
das Betätigen des dafür bestimmten Schalters
wird die mündliche oder fernmündliche Unterrichtung
nach Abs. 1 sowie das Ankündigungssignal
nach § 99 Abs. 3 lit. a und b ersetzt. Das
Selbstfahrersignal muß jedoch zusätzlich gegeben
werden.
(3) Bei elektrischen Signalanlagen mit Seilfahrtquittungsschaltung
darf der Anschläger des Sammelanschlages
die auf Seilfahrt eingestellte Signalanlage
erst dann auf Güterförderung umstellen,
wenn ihm der Anschläger des anderen Anschlages
durch Signal oder fernmündlich sein Einverständnis
angezeigt hat.
§ 102. (1) Alle von den Anschlägen zum Sammelanschlag
und umgekehrt gegebenen akustischen
Signale, welche die Seilfahrt betreffen,
müssen durch Gegensignal beantwortet werden.
Ausgenommen sind Haltsignale.
(2) Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder
Anschläger, daß der Fördermaschinist ein Signal
anders verstanden hat, als sie selbst es verstanden
haben, oder daß aus irgendeinem anderen Grunde
beim Weitertreiben Gefahr droht, so haben sie
sofort das Haltsignal oder bei Gefahr im Verzug
das Notsignal zu geben. Die Fortsetzung der
Seilfahrt darf erst nach Aufklärung des Mißverständnisses
oder nach Beseitigung der Gefahr erfolgen.
(3) Außer im Falle des Abs. 2 ist bei Seilfahrt
während des Treibens die Abgabe von Signalen
von einem Anschlag aus verboten.
§ 103. (1) Bei Schachtarbeiten vom Fördergestell
(Fördergefäß) aus müssen die Signale mit
dem Schachthammer gegeben werden.
(2) Bei den Betätigungseinrichtungen der
Signalvorrichtungen müssen während der Arbeiten
im Schacht an allen Anschlägen Warntafeln
mit der Aufschrift „Arbeiten im Schacht! Signalgeben
verboten!" angebracht sein. Elektrische
Signalvorrichtungen, mit Ausnahme des Schachthammers,
sind während der Zeit der Schachtarbeiten
außer Betrieb zu setzen, sofern der
Betriebsleiter keine andere Regelung getroffen
hat.
§ 104. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen
des § 80 müssen die Signale durch einen
ständigen Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes
gegeben werden. Ausnahmen kann die
Berghauptmannschaft bewilligen. Im übrigen
finden die vorstehenden Bestimmungen über die
Signalgebung soweit Anwendung, als sie unter
Berücksichtigung der Besonderheiten in der Ausführung
der Signalvorrichtungen durchführbar
sind.
Beaufsichtigung der regelmäßigen
Seilfahrt
§ 105. Die regelmäßige Seilfahrt ist durch Betriebsaufseher
zu überwachen.
Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen
§ 106. (1) Die Betriebsvorschriften sind in
allen Mannschaftsstuben und im Fördermaschinenraum
auszuhängen. Den die Seilfahrtanlage
benützenden Personen sind die Vorschriften
über die Fahrung mindestens zweimal im Jahr
in Erinnerung zu bringen.
(2) Den Betriebsaufsehern, welche die Seilfahrt
beaufsichtigen, den Maschinisten, Anschlägern,
Selbstfahrern und den mit der Prüfung und Instandsetzung
der Seilfahrtanlagen befaßten Personen
sind die für ihre Obliegenheiten wesentlichen
Bestimmungen der Betriebsvorschriften als
Dienstanweisungen auszufolgen.
Aushängetafeln
§ 107. (1) An allen Anschlägen, von und zu
denen Seilfahrt stattfindet, beim Schachtabteufen
auf der Abteuf- und Abziehsohle sowie auf allenfalls
vorhandenen Arbeitsbühnen, sind durch
Aushängetafeln bekanntzumachen
a) die Ausführungs-, Ankündigungs- und
Meldesignale sowie das Gebot, daß nur Anschläger
und Selbstfahrer zur Betätigung
der Signalanlage befugt sind;
b) die Zahl der Personen, die gleichzeitig auf
jedem Tragboden der Fördergestelle oder
Fördergefäße fahren dürfen, gegebenenfalls
unter Bezeichnung der zur Fahrung nicht
zugelassenen Tragböden;
c) das Verbot der Seilfahrt auf beladenen
Tragböden und der Mitnahme behindernder
oder gefährdender Gegenstände;
d) allfällige Bestimmungen über einen Belastungsausgleich.
(2) Am Standort des Fördermaschinisten sind
an gut wahrnehmbarer Stelle Signaltafeln anzubringen.
Außerdem sind im Fördermaschinenraum
die Ergebnisse der täglichen Prüfungen
der Seilfahrteinrichtungen ersichtlich zu machen.
Seilfahrtbuch
§ 108. (1) Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch
anzulegen, in das alle wesentlichen,
die Anlage betreffenden Vorkommnisse und
Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht
in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen
(§ 126) aufgenommen werden.
Insbesondere sind Dauer und Ursachen für
Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.
(2) In das Seilfahrtbuch sind ferner einzutragen
a) die Namen der Betriebsaufseher (§ 105)
und der für die Prüfung und Bedienung
der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;
b) der Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach
Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,
BGBl. Nr. 114/1959, durchzuführenden
Unterweisung der Arbeiter, die
beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage
tätig sind.
(3) Dem Seilfahrtbuch sind anzuschließen
a) der Bescheid der Berghauptmannschaft über
die Bewilligung der Seilfahrt;
b) allfällige andere die Seilfahrt betreffende
Bescheide;
c) alle in dieser Verordnung geforderten
Werksbescheinigungen für Teile der Anlage,
die jeweils in Benützung stehen;
d) je eine Ausfertigung der Betriebsvorschriften
und der Dienstanweisungen;
e) Aufzeichnungen über die Verwendungszeit
jener Teile der Anlage, deren Benützung
zeitlich begrenzt ist;
f) Aufzeichnungen von Signalregistriergeräten
und Geschwindigkeitsdiagramme der drei
letzten Monate.
Bedienungsmannschaften
a) Fördermaschinisten
§ 109. (1) Als Fördermaschinisten dürfen bei
Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die
mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und
körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2
und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten
haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft
für die zu bedienende Fördermaschine
nachgewiesen haben. Hinsichtlich des
geforderten Mindestalters kann die Berghauptmannschaft
Ausnahmen bewilligen.
(2) Über die körperliche Eignung muß die Bescheinigung
eines mit den Betriebsverhältnissen
vertrauten Arztes vorliegen. Die Untersuchung
hat sich auf den gesamten Gesundheitszustand,
insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen
und den Zustand des Nervensystems, zu erstrekken.
Sie ist alle fünf Jahre, bei Fördermaschinisten,
die das 55. Lebensjahr überschritten
haben, alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Bescheinigung
über die erste Untersuchung ist der
Berghauptmannschaft vorzulegen. Die Bescheinigungen
der Nachuntersuchungen sind aufzubewahren.
(3) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft
ist außerdem das Zeugnis über eine psychotechnische
Eignungsprüfung beizubringen.
(4) Fördermaschinisten müssen mindestens drei
Monate als Anschläger, Einsteller oder Auszieher
angelernt worden sein. Ferner müssen sie wenigstens
zwei weitere Monate eine Fördermaschine
bei Güterförderung selbständig oder unter Aufsicht
eines verantwortlichen Fördermaschinisten
geführt haben. Für die Bedienung der Fördermaschine
der Seilfahrtanlage müssen sie so unterwiesen
sein, daß sie mit der Handhabung und
der Wirkungsweise der Maschine und mit ihren
Sicherheitseinrichtungen vollkommen vertraut
sind.
§ 110. (1) Der Fördermaschinist darf während
des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen
und Warten der Fördermaschine oder der
Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht
beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind
Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine
nur fallweise in Betrieb zu setzen haben, sofern
durch ihre zusätzliche Beschäftigung die Sicherheit
der Seilfahrt nicht beeinträchtigt wird und
ihre rasche Verständigung gewährleistet ist.
(2) Der die Fördermaschine bei regelmäßiger
Seilfahrt bedienende Fördermaschinist darf nicht
länger als acht Stunden zuzüglich der Zeit für
die regelmäßige Seilfahrt am Beginn oder Ende
seiner Schicht im Dienst gewesen sein. Ausnahmen
kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
(3) Während der Seilfahrt muß der Fördermaschinist
im Fördermaschinenraum anwesend
sein.
(4) Finden bei regelmäßiger Seilfahrt mehr als
zwei Treiben statt, muß im Fördermaschinenraum
während dieser Zeit außerdem eine zweite
Person anwesend sein, welche die Maschine im
Notfall gefahrlos stillsetzen kann. Sie hat ihren
Aufenthaltsort während der regelmäßigen Seilfahrt
so zu wählen, daß sie den Gang der Fördermaschine
und den Teufenzeiger während des
ganzen Treibens beobachten kann.
§ 111. Der Fördermaschinist darf die regelmäßige
Seilfahrt nur beginnen, wenn er sich vorher
vergewissert hat, daß die Fördermaschine
mit den Sicherheitseinrichtungen in Ordnung
und der freie Durchgang für die Fördergestelle,
Fördergefäße und Gegengewichte gegeben ist.
§ 112. (1) Fahrtregler oder Sicherheitsapparate
müssen bei jeder Seilfahrt auf Seilfahrtgeschwindigkeit
geschaltet sein.
(2) Beim Probetreiben nach § 151 hat der Fördermaschinist
die Einstellung des Teufenzeigers
zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.
§ 113. (1) Der Fördermaschinist darf die Fördermaschine
erst in Gang setzen, wenn er ein
Signal dazu erhalten hat. Dies gilt nicht
a) wenn die Fördergestelle oder Fördergefäße
so im Schacht stehen, daß sie von keinem
Anschlag aus erreicht werden können und
keine Arbeiten im Schacht durchgeführt
werden;
b) bei eintrümiger Betriebsweise, wenn der
Fördermaschinist zugleich Anschläger, ist
und das Fördergestell oder Fördergefäß
vor seinem Anschlag steht.
(2) Hat der Fördermaschinist ein Signal nicht
verstanden, so muß er die Wiederholung verlangen.
(3) Wenn der Fördermaschinist das Selbstfahrersignal
erhalten hat, muß er wenigstens
30 Sekunden nach Empfang des Ausführungssignales
warten, bevor er die Fördermaschine in
Gang setzt. Unmittelbar nach dem Anfahren ist
das Fördergestell oder Fördergefäß nochmals
kurz zum Stillstand zu bringen und erst anschließend,
beim Schachtabteufen mit Kübelförderung
erst auf ein weiteres Signal (Abs. 9), das
Treiben fortzusetzen.
(4) Hat der Fördermaschinist das Signal „Korb
frei" erhalten, so muß er die Fördergestelle oder
Fördergefäße, falls kein anderer Auftrag vorliegt,
soweit wegfahren, daß sie nicht von einem
Anschlag aus erreicht werden können. Hiebei ist
vor langen Förderpausen die Seilfahrtanlage jeweils
so stillzusetzen, daß nicht häufig dieselben
Seilstellen Korrosionen ausgesetzt werden.
(5) Wenn die Seilfahrtanlage für Arbeiten im
Schacht benützt wird, darf der Fördermaschinist
während der Dauer dieser Arbeiten den Fördermaschinenraum
nicht verlassen.
(6) Während des Treibens sind dem Fördermaschinisten
Gespräche mit anderen Personen,
das Verlassen des Fördermaschinistenstandes, das
Rauchen und jede andere Handlung, die seine
Aufmerksamkeit ablenken würde, untersagt.
(7) Beim Verlassen des Fördermaschinenraumes
hat der Fördermaschinist die Sicherheitsbremse
aufzulegen.
(8) Ist bei Arbeiten an der Seilfahrtanlage der
freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße
oder Gegengewichte behindert, so muß der Fördermaschinist
zu Schichtwechsel seinen Ablöser
persönlich und nachweislich hievon unterrichten.
Ist das nicht möglich, so muß er seinen zuständigen
Betriebsaufseher oder den Betriebsleiter
verständigen und vor Verlassen des Fördermaschinenraumes
am Stande des Fördermaschinisten
an gut sichtbarer Stelle eine Tafel mit
einem entsprechenden Hinweis anbringen. Ebenso
ist der Ablöser von allen vorgenommenen
Änderungen, Reparaturen und sonstigen für den
Betrieb der Seilfahrtanlage wesentlichen Vorkommnissen
zu verständigen.
(9) Beim Schachtabteufen muß der Fördermaschinist
unmittelbar nach dem Anheben des
Förderkübels von der Abteufsohle oder Arbeitsbühne
und mindestens 3 m vor dem Aufsetzen
des Förderkübels auf der Abteufsohle oder Arbeitsbühne
anhalten. Er darf das Treiben erst
auf ein weiteres Signal von der Abteufsohle oder
Arbeitsbühne fortsetzen.
b) Anschläger
§ 114. Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur
zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens
20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate
bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller
oder Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung
für diese Tätigkeit nachgewiesen haben.
Die Berghauptmannschaft kann ein höheres Mindestalter
oder eine längere Ausbildung verlangen,
falls nach den betrieblichen Gegebenheiten an die
Tätigkeit des Anschlägers erhöhte Anforderungen
zu stellen sind.
§ 115. (1) Der Anschläger darf sich während
der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen,
wenn er nicht selbst mitfährt. Bei der regelmäßigen
Seilfahrt darf er nur beim ersten oder letzten
Treiben mitfahren.
(2) Der Anschläger hat die Ordnung beim Betreten
und Verlassen der Fördergestelle oder
Fördergefäße aufrechtzuerhalten, die Reihenfolge
der Fahrenden zu bestimmen, für das vorschriftsmäßige
Schließen der Fördergestelle oder
Fördergefäße sowie der Verschlüsse am Anschlag
zu sorgen und die erforderlichen Signale zu
geben.
(3) Der Anschläger darf das Betreten des Fördergestelles
oder Fördergefäßes nur von der
Seite aus zulassen, auf der er sich befindet.
(4) Wenn sich ein Anschläger bei Stillstand der
Güterförderung vorübergehend vom Anschlag
entfernen will, hat er das Signal „Korb frei" zu
geben. Er darf den Anschlag erst verlassen, wenn
das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen
worden ist.
(5) Der Anschläger muß Aufsetzvorrichtungen
vor Beginn jeder Seilfahrt und beim Verlassen
des Anschlages in der Ruhelage absperren.
(6) Außergewöhnliche Überlasten hat der Anschläger
vor Abgabe des Ausführungssignals
dem Fördermaschinisten anzuzeigen.
§ 116. (1) Der Anschläger des Sammelanschlages
muß sich auf der Signalseite des Anschlages
aufhalten.
(2) Der Anschläger des Sammelanschlages darf
mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale
geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal
erhalten hat. Dies gilt nicht
a) bei ausschließlicher Benützung elektrischer
Fertigsignalanlagen;
b) wenn der Anschläger des Sammelanschlages
das Signal „Korb frei" erhalten hat;
c) wenn die Stellung des Fördergestelles oder
Fördergefäßes an den Anschlägen verbessert
werden soll, bei Seilfahrt jedoch erst nach
Verständigung mit dem Anschläger des
Anschlages, an dem sich das Gegengestell
oder Gegengefäß befindet;
d) wenn bei eintrümiger Betriebsweise das
Fördergestell oder Fördergefäß vor dem
Sammelanschlag steht;
e) für die erste Anfahrt eines anderen Anschlägers
nach Betriebsruhe.
(3) Der Anschläger des Sammelanschlages oder
ein vom Betriebsleiter hiefür bestimmter Anschläger
hat das Probetreiben nach § 151 zu veranlassen,
nachdem er den Fördermaschinisten
hierüber unterrichtet hat.
(4) Zu Beginn der Betriebsruhe muß ein vom
Betriebsleiter hiezu bestimmter Anschläger das
Signal „Korb frei" geben.
§ 117. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen
des § 80 gelten die Vorschriften für Anschläger
sinngemäß auch für Begleiter des Fördergestelles
oder Fördergefäßes.
Mängel
§ 118. (1) Mängel an Seilfahrtanlagen sind so
rasch wie möglich zu beheben.
(2) Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen
einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für
Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen
könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter
oder einem zuständigen Betriebsaufseher
Meldung zu erstatten. Diese haben die Seilfahrt
bis zur Behebung des Mangels einzustellen.
Meldungen an die Berghauptmannschaft
§ 119. Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft
unverzüglich zu melden
a) wesentliche Schäden oder Mängel an der
Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse,
auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen
sind;
b) Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr
als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme
der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen
und ihre dauernde Einstellung.
B. ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN
Allgemeines
§ 120. Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur
Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit
müssen so sorgfältig durchgeführt
werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt
und behoben werden können.
§ 121. (1) Die Prüfungen müssen von Personen
durchgeführt werden, die hiefür entsprechend
ausgebildet sind. Soweit im einzelnen
nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte
Facharbeiter herangezogen werden.
(2) Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen
sind, hat der Betriebsleiter die Betriebsangehörigen
zu bestimmen, die für die Durchführung
zuständig und verantwortlich sind. Mit Genehmigung
der Berghauptmannschaft dürfen solche
Prüfungen auch andere geeignete Personen, die
nicht Angehörige des Betriebes sind, vornehmen.
§ 122. (1) Ist die Durchführung von Prüfungen
oder die Abgabe von Gutachten nach den
Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte
Sachverständige vorzunehmen, so ist für
deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium
in der entsprechenden Fachrichtung
sowie ausreichende Erfahrung in der Beurteilung
und Prüfung von Seilfahrtanlagen Voraussetzung.
Außerdem darf der Sachverständige in
keinem Dienstverhältnis zum Bergbauberechtigten
(Nutzungsberechtigten) stehen.
(2) Prüfstellen (Prüfanstalten) bedürfen für
ihre Anerkennung einer entsprechenden technischen
Ausrüstung und einer für die Prüfung
verantwortlichen Person, die den Anforderungen
des Abs. 1 entspricht.
(3) Die Anerkennung von Sachverständigen
und Prüfstellen kann hinsichtlich des Umfanges
ihrer Prüftätigkeit beschränkt oder von Bedingungen
abhängig gemacht und jederzeit, sobald
die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben
sind, widerrufen werden.
(4) Zur Erstellung von Gutachten, die nach
den Bestimmungen dieser Verordnung Seilprüfstellen
vorbehalten sind, können auch Sachverständige
herangezogen werden, die hiefür vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie anerkannt sind. Dem Sachverständigen
müssen die für die Beurteilung erforderlichen
Prüfberichte einer vom Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten
Seilprüfstelle zur Verfügung stehen.
§ 123. Alle Besichtigungen zum Zwecke der
Prüfung müssen bei hellem Licht durchgeführt
werden.
§ 124. Die Prüfung von Schächten oder der
Trassen von Schrägaufzügen auf Betriebssicherheit
vom fahrenden Fördergestell oder Fördergefäß
aus darf bei nicht mehr als 1 m/s Geschwindigkeit
erfolgen.
§ 125. Die Seilgeschwindigkeit bei der Besichtigung
von Seilen darf zum Zwecke der täglichen
Prüfung der Oberseile höchstens 1 m/s, bei allen
anderen Prüfungen nicht wesentlich mehr als
0'5 m/s betragen. Seilstellen, die erfahrungsgemäß
starkem Verschleiß unterliegen, und Seileinbände
sind auch bei Stillstand zu besichtigen.
§ 126. (1) Über die Ergebnisse aller Prüfungen
sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu
führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern
die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen
der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den
Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung
der Prüfung ersichtlich zu machen.
(2) Werden bei den Prüfungen Mängel oder
Schäden festgestellt, so ist in den Aufzeichnungen
auch deren Behebung zu vermerken. Der Vermerk
ist von der für die Behebung zuständigen
Person einzutragen und zu unterfertigen.
(3) Die Berghauptmannschaft kann dem Bergbauberechtigten
Art und Form der Aufzeichnungen
vorschreiben.
(4) Die Aufzeichnungen sind mindestens ein
Jahr, jene über die Prüfungen nach §§ 128, 129,
130 Abs. 3 und 4, 134, 143 lit. b, 144 bis 150
und 152 jedoch wenigstens drei Jahre aufzubewahren.
(5) Die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 128,
129, 130 Abs. 3 und 4, 132, 134, 144, 145, 148,
149, 150 und 152 sind der Berghauptmannschaft
zu melden.
Einmalige Prüfungen
Seile
§ 127. Von jeder angelieferten Seillänge ist ein
etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und
bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat
länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge
ein Seil zur Seilfahrt benützt wird.
§ 128. (1) Vor dem Auflegen eines Oberseiles
ist an einem wenigstens 1 m langen Probestück
durch eine vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle
die Bruchbelastung jedes Drahtes durch einen
Zugversuch und die Biegezahl jedes Runddrahtes
durch einen Biegeversuch nach den vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
als Oberster Bergbehörde für verbindlich erklärten
diesbezüglichen Normen festzustellen. Die
Erklärung der Verbindlichkeit der Normen wird
in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie und
des Bundesministeriums für Bauten und Technik
verlautbart.
(2) Bei gebrauchten Seilen hat die Seilprüfstelle
oder ein Sachverständiger (§ 122 Abs. 4) auch
eine Besichtigung des gesamten Seiles zur Feststellung
des Erhaltungszustandes und allfälliger
Schwächungen vorzunehmen.
(3) Nach dem Ergebnis der Prüfung nach
Abs. 1 und der Besichtigung nach Abs. 2 ist von
der Seilprüfstelle oder vom Sachverständigen
(§ 122 Abs. 4) im Gutachten die Tragfähigkeit
des Oberseiles zu bestimmen und die Zahl der
zulässigen Brüche äußerer Drähte unter Berücksichtigung
ihrer Lage und Art bei Verwendung
in der vorgesehenen Seilfahrtanlage vorzuschlagen.
Der Vorschlag ist als Regel der Technik zu
beachten, falls die Berghauptmannschaft keine
anders lautende Weisung erteilt.
§ 129. Für Unterseile gelten sinngemäß die
Vorschriften des § 128 mit der Einschränkung,
daß die Feststellung der Bruchbelastung auch bei
einem Zugversuch am ganzen Strang ermittelt
werden darf.
§ 130. (1) Nach dem Auflegen muß jedes Oberseil
vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt
wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender
und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast
gefahren und bei einer anschließenden Prüfung
durch einen maschinentechnisch ausgebildeten
Betriebsaufseher als fehlerfrei befunden
worden sein. Im Zuge der Prüfung sind auch die
Klemmschrauben der Kauscheneinbände üblicher
Bauart nachzuziehen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
bei Erneuerung von Seileinbänden.
(3) Bei Erneuerung des Einbandes von Seilen
auf Trommeln oder Bobinenfördermaschinen ist
das Seil mindestens 2 m über dem Ende des eingebundenen
Seiles abzuhauen. Von dem an der
Trennstelle liegenden Teil des abgehauenen Seilendes
ist an einem wenigstens 1 m langen Stück
von einer vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle
die Tragfähigkeit unter Abzug der bereits
im Probestück gebrochen vorgefundenen Drähte
festzustellen.
(4) Ergibt die Prüfung des Oberseiles nach
Abs. 3 keine den Bestimmungen des § 48 entsprechenden
Sicherheiten, so darf an diesem Seile
nur dann noch Seilfahrt stattfinden, wenn bei
der Prüfung eines zweiten, frisch abgehauenen
Seilstückes von 2 m Länge die geforderten Werte
festgestellt wurden.
(5) Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften
der Abs. 1 und 2, doch darf die Belastung
hiebei entfallen.
§ 131. Oberseile von Seilfahrtanlagen mit
Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit
(§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt,
sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem
vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie anerkannten Sachverständigen auf
ihre weitere Verwendbarkeit untersuchen zu
lassen. Das Gutachten des Sachverständigen ist
der Berghauptmannschaft vorzulegen.
Fangvorrichtungen
§ 132. Nach dem Einhängen eines neuen oder
eines instandgesetzten Fördergestelles oder Fördergefäßes
ist in Seilfahrtanlagen mit Trommel- oder
Bobinenförderung die Wirksamkeit der
Fangvorrichtung nach den Bestimmungen des
§ 143 lit. f zu prüfen.
Zwischengeschirre
§ 133. (1) Vor der erstmaligen Benützung zur
Seilfahrt muß jedes neue oder zum Teil erneuerte
Zwischengeschirr bei Güterförderung wenigstens
drei Stunden mit allmählich zunehmender und
schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren
und bei einer anschließenden Prüfung durch einen
maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher
als fehlerfrei befunden worden sein.
(2) Bei Zwischengeschirren für Unterseile kann
bei der Prüfung nach Abs. 1 die Belastung entfallen.
Elektrische Anlagen
§ 134. Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer
Signalanlagen müssen vor der erstmaligen
Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen
oder nach Erweiterungen einer besonderen
elektrotechnischen Untersuchung durch
einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie anerkannten Sachverständigen
unterzogen werden.
Instandgesetzte Teile
§ 135. Instandgesetzte und ersetzte Teile von
Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme
der Seilfahrt von fachlich entsprechend
ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen.
Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen
Tägliche Prüfungen
§ 136. (1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit
und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden
und Mängel zu prüfen
a) Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in
Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung
der Führungsseile, Führungsschlitten
für Förderkübel;
b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf
Schrägaufzügen;
c) Aufsetzvorrichtungen;
d) der Wasserstand im Sumpf;
e) der freie Durchgang der Fördergestelle,
Fördergefäße und Gegengewichte;
f) Signalvorrichtungen;
g) Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen
und Lagern;
h) Fördermaschinen einschließlich der durch
die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen
hinsichtlich der mechanischen
Teile;
i) Oberseile;
k) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;
l) Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell,
Fördergefäß und Gegengewicht
einschließlich der Zwischengeschirre;
m) Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.
(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender
äußerer Schäden und Mängel zu prüfen
a) Fangvorrichtungen;
b) elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für
die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben
ist.
Wöchentliche Prüfungen
§ 137. Von maschinentechnisch ausgebildeten
Betriebsaufsehern sind wöchentlich folgende Teile
der Seilfahrtanlage zu prüfen
a) Oberseile bei Abwärtsbewegung; hiebei
sind Zahl, Art und Lage der Drahtbrüche
festzuhalten. Stellen, die erfahrungsgemäß
am meisten leiden oder an denen -sich
mehrere Drahtbrüche oder sonstige Schäden
zeigen, müssen auch im Zustand der
Seilruhe besichtigt werden. Diese Stellen
sind erforderlichenfalls so zu reinigen, daß
die Abnützung der Drähte erkennbar ist.
Die Lage der Drahtbrüche und der Zeitpunkt
ihrer Feststellung sind in einer
Skizze übersichtlich darzustellen;
b) Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen
in Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s
zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit;
c) Fangvorrichtungen auf ihre Gangbarkeit in
der Weise, daß sie in der Ruhelage des Fördergestelles
oder Fördergefäßes zum Einspielen
gebracht werden;
d) Endschalter auf ihre Funktionsfähigkeit.
§ 138. (1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
sind zur Feststellung äußerer Schäden und
Mängel wöchentlich zu prüfen.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für
die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben
ist, müssen wöchentlich durch elektrotechnisch
ausgebildete Betriebsaufseher geprüft
werden.
Prüfungen in größeren Zeitabständen
§ 139. Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch
ausgebildete Betriebsaufseher folgende
Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen
a) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte
b) Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell,
Fördergefäß und Gegengewicht
einschließlich der Zwischengeschirre;
c} Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen.
In Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s
zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit ist hiebei
das Seil an Stellen, an denen es erfahrungsgemäß
am meisten leidet, nötigenfalls
so weit zu reinigen, daß die Abnützung der
Drähte erkennbar ist. Flachseile sind zeitweilig
auch auf der Innenseite zu prüfen;
d) Fangvorrichtungen;
e) Aufsetzvorrichtungen;
f) Führungsschlitten für Förderkübel;
g) mechanische Signalvorrichtungen einschließlich
der Zugseile sowie die Schachthammerseile
elektrischer Signalanlagen.
§ 140. Alle sechs Wochen sind folgende Teile
der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu
prüfen
a) Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich
der Leitvorrichtungen;
b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf
Schrägaufzügen.
§ 141. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
für die keine schlagwettergeschützte Ausführung
vorgeschrieben ist, müssen monatlich durch elektrotechnisch
ausgebildete Betriebsaufseher geprüft
werden.
§ 142. Alle drei Monate sind durch maschinentechnisch
ausgebildete Betriebsaufseher bei ungefütterten
Seil- und Ablenkscheiben die Stärke
der Seilnutwandungen sowie die Form des freien
Seilnutquerschnittes zu prüfen und in einer
Skizze darzustellen. In der Seilnut entstandene
scharfe Kanten sind zu entfernen.
§ 143. Von maschinentechnisch ausgebildeten
Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende
Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen
a) die Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben
und der Fördermaschinen im Kopf
von Blindschächten;
b Fördermaschinen einschließlich der durch die
§§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen
hinsichtlich ihres mechanischen
Teiles;
c) Endschalter;
d) Keilklemmen- und Klemmkauscheneinbände
von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, beginnend
nach einjähriger Aufliegezeit des
Seiles;
e) Seilklemmen oberhalb des Einbandes unter
Besichtigung des Seiles an den Klemmstellen;
f) Fangvorrichtungen von Trommel- oder
Bobinenförderanlagen durch Freifallproben
bei einer Belastung des Fördergestelles oder
Fördergefäßes mit der für Seilfahrt zulässigen
Höchstlast.
§ 144. (1) Bei Trommel- und Bobinenseilen
muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder
Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach
einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin
halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des
eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über
Ansuchen des Bergbauberechtigten kann die
Berghauptmannschaft eine Fristerstreckung gewähren.
(2) Hinsichtlich der Untersuchung des abgehauenen
Seilendes und der Weiterverwendung
des Seiles ist nach den Bestimmungen des § 130
Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(3) Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen
des Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung,
daß das wiederkehrende Abhauen nach
Ablauf der einjährigen Aufliegezeit alle drei
Monate vorzunehmen ist.
(4) Wurde ein Seil wegen Erneuerung des Seileinbandes
nicht mehr als sechs Wochen vor Ablauf
einer im Abs. 1 oder 3 festgesetzten Frist
abgehauen, so kann das Abhauen nach Abs. 1
oder 3 zu der betreffenden Frist entfallen.
§ 145. Von einem vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten
Sachverständigen sind Fahrtregler und Sicherheitsapparate
jährlich zu untersuchen.
§ 146. Jährlich sind von Betriebsaufsehern die
obertägigen Bauten von Seilfahrtanlagen zu prüfen.
§ 147. Von maschinentechnisch ausgebildeten
Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der
Seilfahrtanlage zu prüfen
a) Kauscheneinbände üblicher Bauart von
Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;
b) die Federn der Fangvorrichtungen, nachdem
sie ausgebaut worden sind. Hiebei ist
ein Federdiagramm aufzunehmen. Weicht
dieses vom ursprünglichen Diagramm (§ 66
Abs. 5) merklich ab, ist die Feder auszuscheiden.
§ 148. (1) Zwischengeschirre zwischen Oberseilen
und Fördergestellen, Fördergefäßen und
Gegengewichten sind jährlich auszubauen. Die
einzelnen Teile sind von maschinentechnisch ausgebildeten
Betriebsaufsehern auf Verschleiß, Festrosten,
Anbrüche und Formänderungen zu prüfen.
(2) Alle zwei Jahre sind die Zwischengeschirre
zwischen Förderseil und Fördergestell, Fördergefäß
oder Gegengewicht auszubauen und von
einer Fachfirma mittels Durchflutung auf Rißbildung
untersuchen zu lassen.
§ 149. Elektrische Anlagen sind jährlich durch
einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie anerkannten Sachverständigen
zu untersuchen.
§ 150. Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage
von Sachverständigen, die vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung
hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der
Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung
oder Ermüdung erforderlich ist. Die Untersuchung
ist der Berghauptmannschaft längstens
zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Sonstige wiederkehrende Prüfungen
§ 151. (1) Vor jeder regelmäßigen Seilfahrt
und nach jedem Umstecken der Trommeln oder
Bobinen muß zwischen den Anschlägen, von und
zu welchen regelmäßig Seilfahrt stattfinden soll,
jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht
wenigstens mit der zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit
zur Probe einmal auf- und abwärts
getrieben werden.
(2) Das Probetreiben nach Abs. 1 kann entfallen,
wenn die regelmäßige Seilfahrt unmittelbar
an die Güterförderung oder Einzelseilfahrt
anschließt und hiebei jedes Fördergestell, Fördergefäß
und Gegengewicht wenigstens einmal auf-
und abwärts getrieben worden ist.
§ 152. Fördermaschinen einschließlich der durch
die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen
sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme
und nach wesentlichen Instandsetzungen oder
Änderungen, Dampffördermaschinen außerdem
nach jeder Neueinstellung der Steuerorgane,
durch einen vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen
zu untersuchen. Dampffördermaschinen
sind hiebei zu indizieren.
§ 153. Vor jedem Auflegen eines Oberseiles
sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben
die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und
Maßnahmen durchzuführen.
C. SONDER VORSCHRIFTEN FÜR
SCHACHTABTEUFEN
§ 154. Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen
der §§ 97, 104, 105 und 117 und,
sofern Abteufkübel verwendet werden, der §§ 88
Abs. 1, 94, 95, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 und 3,
103, 115 Abs. 3, 4 und 5, 116 Abs. 1 und 2, 129,
130 Abs. 5, 132, 133 Abs. 2, 136 Abs. 1 lit. c, d
und m, sowie Abs. 2 lit. a, 137 lit. b und c, 139
lit. c, d und e, 143 lit. f und 147 lit. b keine Anwendung.
IV. Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen
§ 155. Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2
Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und
zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung
des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.
V. Verschiedenes und Schlußbestimmungen
Erlöschen der Seilfahrtbewilligung,
Einstellung der Seilfahrt
§ 156. (1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt
a) wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte)
oder der Betriebsleiter durch
Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;
b) bei befristeter Erteilung durch Fristablauf;
c) wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei
Monate nicht für Seilfahrt verwendet
wurde und die Berghauptmannschaft keine
Fristerstreckung bewilligt hat (Abs. 2);
d) bei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen
auflösenden Bedingung;
e) wenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen
der in § 158 Abs. 3 genannten Voraussetzungen
ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft
geändert wurde (§ 5);
f) bei Widerruf.
(2) Die in Abs. 1 lit. c genannte Frist kann
die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten
(Nutzungsberechtigten) oder des
Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In
diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der
Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige,
die vom Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht
und das Ergebnis der Untersuchung der
Berghauptmannschaft vorgelegt werden.
§ 157. (1) Die Berghauptmannschaft kann anordnen,
daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen
ist, wenn
a) die Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser
Verordnung, des Bewilligungsbescheides
oder einer bergbehördlichen Verfügung
nicht entspricht;
b) Mängel auftreten, die eine Gefährdung für
Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen
können.
(2) Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen
Zustände oder Mängel nicht
innerhalb einer von der Berghauptmannschaft
festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb
wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a
genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann
die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung
widerrufen.
Ausnahmen
§ 158. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach
den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft
zuständig ist.
(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen eines
begründeten Antrages des Bergbauberechtigten
(Nutzungsberechtigten) und dürfen nur bewilligt
werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende
Vorschrift verhütet werden soll, im gegegebenen
Falle nicht besteht oder durch andere
Maßnahmen verhütet wird.
(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und
Gesundheit von Personen oder für den Bestand
des Bergbaues kann, soweit es zur Abwehr dieser
Gefahr notwendig ist, ohne besondere Bewilligung
von den Vorschriften dieser Verordnung
abgegangen werden. Hierüber ist der Berghauptmannschaft
Meldung zu erstatten.
Wirksamkeitsbeginn
Übergangsbestimmungen
§ 159. (1) Die Bergpolizeiverordnung für die
Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer
Kundmachung in Kraft.
(2) An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung
erteilt worden ist, müssen
Änderungen an bestehenden technischen Einrichtungen
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
nur bei Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Personen durchgeführt werden.
(3) Erfolgen an Seilfahrtanlagen, für die eine
Seilfahrtbewilligung nach Abs. 2 vorliegt, wesentliche
Änderungen oder Erweiterungen, sind diese
entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung
durchzuführen.