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14. Verordnung: Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes,

BGBl. Nr. 73/1954, wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten für die Herstellung und den Betrieb (die

Benützung) von Seilfahrtanlagen und deren

Nebenanlagen in Betrieben, die der bergbehördlichen

Aufsicht unterstehen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Seilfahrtanlage im Sinne dieser Verordnung

ist jede Anlage, die, wenn auch nur

vorübergehend, zur Seilfahrt benützt wird.

Nebenanlagen (Abschnitt IV) sind der Seilfahrtanlage

unmittelbar benachbarte Förderanlagen.

(2) Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung ist

die Benützung von Seilen zur Fahrung von Personen

in Seigerschächten, Schrägschächten, auf

Bremsbergen, Haspelbergen oder auf Schrägaufzügen.

Die Benützung von Fördereinrichtungen

solcher Anlagen zum Fahren zwecks Untersuchung

oder Instandhaltung der Anlage und zur

Beförderung von Verletzten oder Erkrankten

und deren Begleitpersonen sowie die Benützung

von Anlagen nach Art einer Seilschwebebahn,

eines Sesselliftes oder eines Schleppliftes gelten

nicht als Seilfahrt,

(3) Regelmäßige Seilfahrt im Sinne dieser Verordnung

ist die Seilfahrt am Beginn und Ende

jeder Schicht. Jede andere Seilfahrt gilt als Einzelseilfahrt.

(4) Selbstfahren ist das Fahren mit eigener

Signalgebung (Selbstfahrerseilfahrt).

(5) Seilfahrtanlagen und deren Nebenanlagen

gelten als Werksanlagen im Sinne des § 79 des

Berggesetzes.

(6) Bezüglich der Vorschriften dieser Verordnung

sind gleichzusetzen

Brems- und Haspelberge unter Tage den

Schrägschächten,

Brems- und Haspelberge über Tage den Schrägaufzügen,

Förder- und Abteufhäspel den Fördermaschinen,

Förderkübel beim Schachtabteufen, sofern für

sie nicht besondere Vorschriften bestehen, den

Fördergefäßen.

Bewilligung der Seilfahrt

§ 3. (1) Seilfahrt ist nur mit Bewilligung der

Berghauptmannschaft zulässig.

(2) Die Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt

darf 10 m/s nicht überschreiten. Ausnahmen

kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

§ 4. (1) Anträge auf Erteilung der Bewilligung

zur Seilfahrt müssen eine genaue Beschreibung

der Seilfahrtanlage enthalten und mit den erforderlichen

Plänen, Berechnungen und Bescheinigungen

belegt sein. Den Anträgen sind Betriebsvorschriften

anzuschließen, die insbesondere das

Verhalten der Fahrenden, die Beaufsichtigung der

Seilfahrt, die Signalgebung, die Einzelheiten der

Prüfungen der Seilfahrtanlage, soweit sie von

Angehörigen des Betriebes durchzuführen sind,

die erforderlichen Maßnahmen und Meldungen

bei Feststellung von Mängeln oder besonderen

Vorkommnissen sowie den Aufgabenbereich und

die Verantwortlichkeit der Beschäftigten zu

regeln haben.

(2) In den Berechnungen ist insbesondere die

ausreichende Festigkeit aller für die Sicherheit

der Fahrenden maßgebenden Teile der Seilfahrtanlage

nachzuweisen. Die den Berechnungen zugrunde

gelegten Vorschriften, Normen oder

Regeln der Technik sind anzuführen.

(3) Entsprechen die geplante Seilfahrtanlage

oder einzelne Teile derselben nicht den jeweils

in Geltung stehenden Vorschriften, Normen oder

Regeln der Technik, so ist dies mit ausreichender

Begründung im Antrag anzuführen.

§ 5. (1) Änderungen der Seilfahrtanlage bedürfen

der Bewilligung der Berghauptmannschaft.

(2) Die fachgerechte, ordnungsgemäße Instandsetzung

schadhafter Teile oder der Ersatz von

Teilen der Seilfahrtanlage durch neue von

gleichem Werkstoff, gleicher Ausführung und

gleicher Stärke gelten nicht als Änderung im

Sinne des Abs. 1.

Ergänzende Vorschriften,

Regeln der Technik

§ 6. (1) Soweit diese Verordnung keine Regelung

trifft, hat die Berechnung, Ausführung und

der Betrieb der Seilfahrtanlage nach den Vorschriften

für Förderanlagen der Allgemeinen

Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in

der jeweils geltenden Fassung und nach den anerkannten

Regeln der Technik zu erfolgen.

(2) Bei Betriebsverhältnissen und Ereignissen,

welche die Sicherheit des Betriebes der Seilfahrtanlage

beeinträchtigen, hat die Berghauptmannschaft,

wenn nötig, über die Bestimmungen

dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen

anzuordnen und erforderlichenfalls

die Seilfahrtbewilligung zu befristen.

(3) Sicherheitsvorkehrungen, die nach den Bestimmungen

dieser Verordnung für Seilfahrtanlagen

mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit

von 4 m/s gefordert sind, müssen auch dann

vorgesehen werden, wenn bei geringerer Seilfahrtgeschwindigkeit

die zulässige Zahl der auf

einem Fördergestell oder Fördergefäß fahrenden

Personen 11 bis 20 beträgt. Bei Fahrung von

mehr als 20 Personen auf einem Fördergestell

oder Fördergefäß müssen stets die Sicherheitsvorkehrungen

getroffen werden, die für Seilfahrtgeschwindigkeiten

über 4 m/s gefordert sind.

(4) Die Seilfahrtbewilligung ist zu versagen,

wenn die Seilfahrtanlage den Bestimmungen

dieser Verordnung nicht entspricht und für Abweichungen

Ausnahmebewilligungen (§ 158) nicht

erwirkt wurden, oder wenn eine Gefährdung für

Leben oder Gesundheit von Personen zu befürchten

ist.

II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen

Allgemeines

§ 7. (1) Die ordnungs- und plangemäße Ausführung

der Anlagenteile ist der Berghauptmannschaft

durch Vorlage von Bescheinigungen

der Herstellerfirmen nachzuweisen.

(2) Schweißungen müssen von geprüften

Schweißern vorgenommen werden. Über die

Schweißbarkeit der verwendeten Werkstoffe und

die Durchführung der Schweißungen nach den

anerkannten Regeln der Schweißtechnik durch

geprüfte Schweißer müssen Nachweise vorliegen.

§ 8. (1) Alle Teile der Seilfahrtanlage müssen

dauerhaft hergestellt, so angeordnet und so gewartet

werden, daß sie gegen Beschädigung, Abnutzung

und Korrosion möglichst geschützt sind.

Sie müssen bei ordnungsgemäßer Durchführung

der Seilfahrt die ihrem Verwendungszweck entsprechende

Aufgabe sicher erfüllen und dürfen

hiebei keine Gefährdung für Leben oder Gesundheit

von Personen herbeiführen. Besteht hierüber

ein begründeter Zweifel, so darf die Anlage oder

der betreffende Teil zur Seilfahrt erst verwendet

werden, wenn eine eingehende Prüfung ergeben

hat, daß die Anlage oder der Teil entspricht.

(2) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft

sind Gutachten einer autorisierten oder vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie anerkannten Prüfstelle über die Untersuchung

des Werkstoffes und der Ausführung

von Anlageteilen vorzulegen.

Anschlagpunkte

§ 9. Verschlüsse an Bedienüngsöffnungen der

Anschlagpunkte müssen so ausgeführt sein, daß

sie sich vom Fördergestell oder Fördergefäß aus

öffnen und schließen lassen.

Fahrabteilung

§ 10. (1) In jedem zur Seilfahrt benützten

seigeren Schacht muß unbeschadet der Vorschrift

des Abs. 3 eine Fahrabteilung vorhanden sein.

Sie muß während des Schachtabteufens zumindest

bis 20 m über die Abteufsohle geführt werden.

Von der Fahrabteilung aus muß die Abteufsohle

und gegebenenfalls die Abteufbühne mit Fahrten

erreichbar sein. Für die Einrichtung und Untersuchung

der Fahrabteilungen gelten die Bestimmungen

der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 114/1959, in der jeweils geltenden

Fassung.

(2) Schrägschächte. und die Trasse von Schrägaufzügen

müssen sicher und ohne Gefährdung

durch das Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht

auch zu Fuß befahrbar sein.

(3) Beim Schachtabteufen kann die Fahrabteilung

entfallen, wenn eine Notfahrtanlage vorhanden

ist.

(4) Als Notfahrtanlagen gelten Förderanlagen,

die den Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 114/1959, für

Förderanlagen in Schächten entsprechen, jederzeit

getrennt von der Abteuf-Förderanlage betrieben

werden können und in ihrer Ausgestaltung für

die Beförderung der auf der Abteufsohle beschäftigten

Personen geeignet sind.

(5) Der Förderhaspel der Notfahrtanlage muß

mit Maschinenkraft betrieben werden. Die Antriebskraft

muß von jener des Abteufhaspels

getrennt sein.

Leitvorrichtungen

§ 11. (1) Fördergestelle, Fördergefäße und

Gegengewichte müssen durch Leitvorrichtungen

so geführt sein, daß sie bei der Fahrt nicht

hängenbleiben können und daß starke Erschütterungen

vermieden werden.

(2) Bei Verwendung von Fangvorrichtungen

muß die Festigkeit und Befestigung der Leitvorrichtungen

nicht nur den Beanspruchungen bei

der Förderung oder Fahrung am Seil mit

Höchstlast genügen, sondern auch ein verläßliches

Wirken der Fangvorrichtungen gewährleisten.

§ 12. (1) Spurlatten, mit Ausnahme der Endstücke,

müssen an mindestens drei Einstrichen

befestigt sein. Die Befestigung darf nicht mit

Nägeln erfolgen. Die Verbindung der Spurlatten

untereinander muß ein Ausweichen der Lattenenden

unter dem Druck der Führungsschuhe

oder -rollen verhindern.

(2) Spurlatten dürfen in Füllörtern nur unterbrochen

werden, wenn auch an den Unterbrechungsstellen

eine den Bestimmungen des § 11

Abs. 1 entsprechende Führung gewährleistet ist.

Aufklappbare Spurlatten müssen in den beiden

Endstellungen verläßlich gesperrt oder verriegelt

werden können.

§ 13. Seilführungen sind nur beim Schachtabteufen

und bei Mehrseilförderung zulässig. Ausnahmen

kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

§ 14. (1) Gleisanlagen von Schrägschächten und

Schrägaufzügen müssen sicher verankert sein.

(2) Führungsrollen für Oberseile in Schrägschächten

und auf Schrägaufzügen müssen wenigstens

0'25 m Durchmesser haben und dürfen nicht

mit einem leicht entzündlichen Futter ausgekleidet

sein.

Freie Teufe

§ 15. (1) Unterhalb des tiefsten Standes bei

Seilfahrt darf das Fördergestell, Fördergefäß oder

Gegengewicht im Falle des Übertreibens auf eine

bestimmte Erstreckung (freie Teufe) keinen stoßartigen

Widerstand finden.

(2) Die freie Teufe ist von der Berghauptmannschaft

unter Berücksichtigung der Antriebsart,

Seilfahrtgeschwindigkeit und Belastung festzusetzen.

(3) Die freie Teufe muß wenigstens der freien

Höhe (§ 22) entsprechen. Ausnahmen kann die

Berghauptmannschaft bewilligen.

§ 16. (1) Bei Spurlattenführung ist innerhalb

der freien Teufe die lichte Weite zwischen den

Spurlatten so zu verringern (zusammengezogene

Spurlatten), oder sind die Spurlatten so zu verdicken,

daß im Falle des Übertreibens Fördergestelle,

Fördergefäße oder Gegengewichte allmählich

bis zum Stillstand abgebremst werden.

Die bremsende Wirkung darf erst außerhalb der

Endstellung des Fördergestelles, Fördergefäßes

oder Gegengewichtes nach Ansprechen der Endschalter

beginnen.

(2) Innerhalb der freien Teufe sind Spurlatten

in der Längsrichtung, zusammengezogene Spurlatten

auch gegen die Schachtstöße abzustützen.

(3) Bei Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten

ohne Spurlattenführung müssen andere Einrichtungen

vorhanden sein, die Fördergestelle, Fördergefäße

oder Gegengewichte im Falle des Übertreibens

innerhalb der freien Teufe allmählich

bis zum Stillstand abbremsen.

(4) Bei Treibscheibenförderung muß das Abbremsen

im Bereich der freien Teufe früher beginnen

als im Bereich der freien Höhe.

Aufsetzvorrichtungen

§ 17. (1) Aufsetzvorrichtungen dürfen in Seilfahrtanlagen

nicht eingebaut werden. Ausnahmen

kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, ist

ihre Benützung bei der Seilfahrt verboten.

(3) Aufsetzvorrichtungen dürfen in ihrer Ruhelage

das Vorübergehen des Fördergestelles, Fördergefäßes

oder Gegengewichtes nicht behindern.

Sie müssen in dieser Lage zuverlässig absperrbar

sein.

(4) Bei Seilfahrtanlagen mit Aufsetzvorrichtungen

muß am Standort des Fördermaschinisten

auf einer Anzeigevorrichtung ersichtlich sein, ob

sich die Aufsetzvorrichtungen in Ruhelage befinden.

Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft

bewilligen.

Seilscheibenkammern und Fördermaschinenräume

§ 18. (1) Seilscheibenkammern, Fördermaschinenräume

und ihre Nebenräume müssen unter

Tage aus nicht brennbaren Baustoffen und Bauteilen

hergestellt sein, wobei die Brandwiderstandsfähigkeit

der zu erwartenden Brandbelastung

entsprechen muß. Ausnahmen kann die

Berghauptmannschaft bewilligen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Räume müssen

leicht zugänglich sein, trocken gehalten und ausreichend

bewettert werden.

Fördergerüste, Kopf von Blindschächten,

Seilscheiben

§ 19. (1) Der Berechnung aller durch Seile belasteten

Teile von Fördergerüsten und im Kopf

von Blindschächten muß die rechnerische Bruchlast

der Oberseile zugrunde gelegt werden.

(2) Kondens- oder Tropfwasser darf sich in

Konstruktionsteilen aus Stahl nicht ansammeln

können.

§ 20. (1) In Seilfahrtanlagen mit mehr als

2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit müssen

unterhalb der Seilscheiben oder der Seilträger

Prellträger so angebracht sein, daß die Seileinbände

beim Übertreiben nicht auf die Seilscheiben

oder Seilträger auflaufen und nicht gegen die

Prellträger stoßen können.

(2) Sind Prellträger eingebaut, müssen außerdem

Vorrichtungen vorhanden sein, die bei Seilrissen

oder Zwischengeschirrbrüchen infolge

Übertreibens ein Zurückfallen oder Abrollen des

Fördergestelles, Fördergefäßes oder Gegengewichtes

verhindern (Fangstützen). Die Fangstützen

müssen so angebracht sein, daß die Fallhöhe nicht

mehr als 0'5 m beträgt.

§ 21. (1) Der Durchmesser der Seilscheiben

muß bei Verwendung von Rundseilen wenigstens

das 50fache des Seildurchmessers, mindestens

aber 1'2 m betragen. Bei Verwendung von Flachseilen

muß der Durchmesser wenigstens dem

60fachen Wert der Seildicke entsprechen.

(2) Für Seilscheiben, Ablenkscheiben und Seilscheibenachsen

sind Werksbescheinigungen der

Herstellerfirmen über den Werkstoff und die

zulässige Art der Beanspruchung beizubringen.

Seilscheiben und Ablenkscheiben müssen aus

Stahl oder hochwertigem Gußeisen hergestellt

sein.

(3) Seilscheiben und Ablenkscheiben müssen

mit einem nicht leicht entzündlichen Futter ausgestattet

sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft

bewilligen.

Freie Höhe

§ 22. (1) Über dem höchsten Stande bei Seilfahrt

darf auf eine bestimmte Erstreckung (freie

Höhe) das Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht

im Falle des Übertreibens keinen stoßartigen

Widerstand finden. Der Seileinband darf

bei Durchfahren der freien Höhe nicht auf die

Seilscheibe oder den Seilträger auflaufen.

(2) Die freie Höhe ist von der Berghauptmannschaft

nach den in § 15 Abs. 2 genannten

Gesichtspunkten festzusetzen und muß wenigstens

2 m betragen.

§ 23. (1) Spurlatten im Fördergerüst und Förderturm

müssen im Sinne des § 16 Abs. 1 innerhalb

der freien Höhe verdickt, in Blindschächten

verdickt oder zusammengezogen sein.

(2) Innerhalb der freien Höhe sind die Spurlatten

in der Längsrichtung, zusammengezogene

Spurlatten in Blindschächten außerdem gegen

die Schachtstöße abzustützen.

(3) Bei Seilfahrtanlagen in seigeren Schächten

ohne Spurlattenführung müssen Einrichtungen

vorhanden sein, die Fördergestelle, Fördergefäße

oder Gegengewichte im Falle des Übertreibens

innerhalb der freien Höhe allmählich

bis zum Stillstand abbremsen.

Fördermaschinen

§ 24. (1) Der Fördermaschinistenstand ist so

einzurichten, daß der Fördermaschinist bei seiner

Tätigkeit weder behindert noch durch äußere

Einflüsse abgelenkt wird. Alle Vorrichtungen

zur Bedienung der Fördermaschine müssen so

angeordnet sein, daß sie der Fördermaschinist

leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen

kann.

(2) Der Fördermaschinist ist gegen Verletzungen

durch das Seilende bei Seilriß zu schützen.

§ 25. Für jede Fördermaschine ist eine Berechnung

und Werksbescheinigung der Herstellerfirma

beizubringen, die Angaben über die verwendeten

Werkstoffe und die zulässigen Werte der Beanspruchung

der Hauptteile, der Seilbruchlast, der

Seilgeschwindigkeit und der Überlast enthält.

Der Berechnung aller durch Seile belasteten Teile

von Fördermaschinen ist die rechnerische Bruchlast

der Oberseile zugrunde zu legen.

§ 26. Alle lösbaren Verbindungen, von denen

die Funktionssicherheit der Fördermaschine abhängig

ist, müssen gegen ungewollte Lockerung

gesichert sein.

§ 27. (1) Der Durchmesser des Seilträgers der

Fördermaschine muß mindestens dem für Seilscheiben

geforderten Wert (§ 21 Abs. 1) entsprechen.

(2) Auf der Seiltrommel müssen beim tiefsten

Stand des Fördergestelles, Fördergefäßes oder

Gegengewichtes mindestens zwei Windungen des

Seiles vorhanden sein.

(3) Seiltrommeln müssen das Förderseil in

einer Lage aufnehmen. Ausnahmen kann die

Berghauptmannschaft bewilligen.

(4) Treibscheiben sowie die Nabe und die Arme

von Fördertrommeln müssen aus Stahl oder

hochwertigem Gußeisen hergestellt sein.

(5) Das Futter von Treibscheiben muß gegenüber

dem Förderseil eine Reibungszahl Μ von

wenigstens 0'25 aufweisen, die erfahrungsgemäß

ausreichend konstant bleibt und auch bei Einwirkung

von Wasser und Seilpflegemitteln auf

das Futter nicht unter 0'18 absinkt. Hierüber

ist ein Gutachten einer vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten

Prüfstelle beizubringen, die sich bei Serienerzeugnissen

aus nicht tierischen Produkten auf

den Werkstoff und die Ausführung der Serie,

in allen anderen Fällen aber auf jedes einzelne

Futter beziehen muß.

(6) Das Treibscheibenfutter darf nicht leicht

entzündlich und seine Befestigung nicht brennbar

sein.

§ 28. Schweißungen an Fundamentankerschrauben

sind unzulässig.

Antriebe

§ 29. (1) Die Verzahnung des Seilträgers und

seines Ritzels muß aus Stahl oder einem gleichwertigen

Werkstoff hergestellt sein. Hierüber ist

eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma beizubringen.

(2) Zwischen Seilträger und Antriebsmaschine

dürfen, abgesehen von Versteckvorrichtungen,

keine Ausrückvorrichtungen vorhanden sein. Ausgenommen

hievon sind elektrische Fördermaschinen

mit Wendegetriebe und Fördermaschinen

mit Schaltgetriebe, sofern die Ausrückvorrichtung

absperrbar ist und nur betätigt werden

kann, wenn die auf den Seilträger wirkende

Bremse aufliegt.

(3) Die Übertragung der Antriebskraft durch

Riemen ist unzulässig.

Sicherheitseinrichtungen

§ 30. (1) Die Fördermaschine muß mit einem

vom Standort des Fördermaschinisten aus gut

sichtbaren Teufenzeiger sowie mit einem laut

tönenden Warngerät versehen sein, das selbsttätig

anspricht, sobald die Entfernung des Fördergestelles,

Fördergefäßes oder Gegengewichtes bei

Annäherung an einen Endanschlag mindestens

noch dem doppelten Seilträgerumfang entspricht.

(2) Der Teufenzeiger muß zwangsläufig angetrieben

werden.

(3) Bei Fördermaschinen mit Versteckvorrichtung

muß jede Teufenzeigerspindel von der zugehörigen

Trommel- oder Bobinennabe aus angetrieben

werden.

(4) Der Zeiger an der Wandermutter von

Spindelteufenzeigern muß dieselbe Bewegungsrichtung

haben und auf derselben Seite liegen

wie das zugehörige Fördergestell oder Fördergefäß.

§ 31. (1) Die Fördermaschine muß mit einem

Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, auf dem

die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten bei

Seilfahrt und Güterförderung deutlich gekennzeichnet

sind. Seine Anzeige darf höchstens

5 v. H. unter der tatsächlichen Geschwindigkeit

liegen.

(2) Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit

mehr als 4 m/s, muß der Geschwindigkeitsmesser

selbstschreibend sein und den Verlauf

der Geschwindigkeit während des Treibens deutlich

wiedergeben. Die Schaubildstreifen müssen

mit Datumsangabe und Zeiteinteilung versehen

sein.

§ 32. (1) Seilfahrtanlagen müssen mit Endschaltern,

die vom Teufenzeiger betätigt werden,

versehen sein. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft

bewilligen, sofern die Forderung des

Abs. 2 erfüllt ist.

(2) In elektrisch angetriebenen Seilfahrtanlagen

müssen außerdem Endschalter innerhalb der

freien Höhe und nötigenfalls der freien Teufe

so angebracht sein, daß sie im Falle des Übertreibens

durch das Fördergestell, Fördergefäß

oder Gegengewicht betätigt werden.

(3) Bei Ansprechen der Endschalter muß durch

Auslösung der Sicherheitsbremse (§ 39) das Fördergestell,

Fördergefäß oder Gegengewicht aus

der höchsten Geschwindigkeit, mit der die Endanschläge

durchfahren werden dürfen, innerhalb

der freien Höhe oder freien Teufe ohne zusätzliche

Bremsung sicher zum Stillstand gebracht

werden.

(4) Die Wirksamkeit der Endschalter muß

leicht zu überprüfen sein und im Bedarfsfalle

vom Standort des Fördermaschinisten aus aufgehoben

werden können, nach dem Zurücktreiben

aber zwangsläufig wieder hergestellt

werden. Die Aufhebung der Wirksamkeit der

Endschalter muß dem Fördermaschinisten optisch

angezeigt werden.

(5) Endschalter innerhalb der freien Höhe und

freien Teufe sind elektrisch so zu schalten, daß

sie im Falle des Übertreibens ansprechen, die entgegengesetzte

Fahrtrichtung aber freigeben.

§ 33. (1) Jede Seilfahrtanlage muß mit einer

deutlich gekennzeichneten Notausschaltung versehen

sein, mit welcher die Fördermaschine vom

Standort des Fördermaschinisten aus durch Einwirken

auf die im § 40 Abs. 1 und 2 genannte

Bremse sofort stillgesetzt werden kann.

(2) Seilfahrtanlagen mit Antrieb durch Drehstrommotor

müssen mit einer Einrichtung versehen

sein, die bei Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 v. H.

die Sicherheitsbremse zum Einfallen bringt.

§ 34. Elektrisch angetriebene Seilfahrtanlagen

mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten von

mehr als 2 m/s bis einschließlich 6 m/s müssen

mit einer Einrichtung versehen sein, die durch

Auslösen der Sicherheitsbremse (§ 39) verhindert,

daß das Fördergestell, Fördergefäß oder

Gegengewicht die Endanschläge mit mehr als

der halben zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit

durchfährt, wobei der Überfahrweg nach Durchfahren

der Endanschläge nicht mehr als 80 v. H.

der freien Höhe und freien Teufe betragen darf.

Beim Bremsvorgang dürfen die Fahrenden oder

Teile der Anlage nicht durch starke Schwingungen,

Stöße oder Seilrutsch gefährdet werden.

§ 35. (1) Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten

von mehr als 4 m/s bis

einschließlich 6 m/s müssen mit einem Sicherheitsapparat

ausgestattet sein, der die Funktion

der im § 34 genannten Einrichtung erfüllt und

außerdem bei Seilfahrt durch Einwirken auf eine

Bremse das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

um mehr als 25 v. H. verhindert.

(2) Die Wirkungsweise des Sicherheitsapparates

muß gewährleisten, daß der Fördermaschinist bei

planmäßig verlaufendem Treiben nicht gezwungen

ist, der Einwirkung des Sicherheitsapparates

entgegenzuarbeiten. Der Fördermaschinist muß

während des ganzen Treibens in ausreichendem

Maße Gegenkraft geben können. Dies gilt nicht

für Fördermaschinen mit Drehstromantrieb, sobald

durch den Sicherheitsapparat die Sicherheitsbremse

ausgelöst und die Energiezufuhr abgeschaltet

worden ist.

(3) Der Sicherheitsapparat muß auf die zulässige

Höchstgeschwindigkeit bei Seilfahrt eingestellt

sein, bei Antrieb durch Schleifringläufermotor

auch auf die Höchstgeschwindigkeit bei

Güterförderung. Wenn mit niedrigeren als den

zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gefahren

werden soll, darf der Sicherheitsapparat auch auf

diese Geschwindigkeiten eingestellt sein.

(4) Der Sicherheitsapparat kann entfallen,

wenn die Seilfahrtanlage mit einem Fahrtregler

(§ 36) ausgerüstet ist.

§ 36. (1) Seilfahrtanlagen mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten

von mehr als 6 m/s müssen

mit einem Fahrtregler ausgestattet sein.

Dieser muß bei Seilfahrt und Güterförderung

auf die Energiezufuhr und nötigenfalls auf die

Fahrbremse stetig so einwirken, daß ein Überschreiten

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

um mehr als 20 v. H. verhindert wird und der

Überfahrweg nach Durchfahren der Endanschläge

nicht mehr als 80 v. H. der freien Höhe

und freien Teufe beträgt. Die Durchfahrtgeschwindigkeit

darf weder bei Seilfahrt noch

bei Güterförderung 4 m/s übersteigen.

(2) Bei Drehstromfördermaschinen kann von

der stetigen Einwirkung auf die Energiezufuhr

abgesehen werden, wenn die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten

bei Seilfahrt und Güterförderung

gleich sind und die übrigen Forderungen

des Abs. 1 durch Einwirken auf die Fahrbremse

erfüllt werden.

(3) Die Wirkungsweise des Fahrtreglers muß

gewährleisten, daß der Fördermaschinist bei

planmäßig verlaufendem Treiben nicht gezwungen

ist, der Einwirkung des Fahrtreglers entgegenzuarbeiten.

Der Fördermaschinist muß während

der ganzen Fahrt in ausreichendem Maße

Gegenkraft geben können.

(4) Der Fahrtregler muß auf die zulässigen

Höchstgeschwindigkeiten für Seilfahrt und Güterförderung

eingestellt sein. Wenn mit niedrigeren

als den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten

gefahren werden soll, darf der Fahrtregler

auch auf diese Geschwindigkeiten eingestellt

sein.

(5) Für Fahrtregler muß ein Nachweis der Bewährung

vorliegen.

§ 37. (1) Der Sicherheitsapparat oder der

Fahrtregler muß mit dem Teufenzeiger, den von

diesem betätigten Endschaltern und dem etwa

vorhandenen Sohlenschaltwerk derart in zwangsläufigem

Zusammenhang stehen, daß bei Verstellen

eines Teiles die anderen Teile mitverstellt

werden.

(2) Bei Treibscheibenfördermaschinen müssen

die in Abs. 1 genannten Teile nach Seilrutsch

durch Betätigen einer einzigen Vorrichtung

gleichzeitig für beide Fahrtrichtungen rasch und

sicher neu eingestellt werden können. Die Vorrichtung

muß gegen selbsttätiges Verstellen oder

Lösen zuverlässig gesichert sein.

(3) Der Fördermaschinist muß von seinem

Standort aus den Sicherheitsapparat oder den

Fahrtregler auf Seilfahrt oder Güterförderung

umschalten und die Schaltstellung deutlich erkennen

können.

Bremsen

§ 38. (1) Die Fördermaschine muß mit einer

Fahrbremse versehen sein, die sich, sofern kein

Fahrtregler oder Sicherheitsapparat vorhanden

ist, beim Loslassen des Bedienungshebels selbsttätig

schließt.

(2) Bei Fördermaschinen mit einer zulässigen

Seilfahrtgeschwindigkeit von mehr als 2 m/s muß

die. Fahrbremse regelbar sein. Wird die Bremse

mit Druckluft, Dampf oder hydraulisch betrieben

und von Hand aus betätigt, hat die Regelung

so zu erfolgen, daß bei gleicher Bremshebelauslage

stets der gleiche Bremsdruck wirkt.

Die Bremse muß mit einem geeichten Druckmesser

ausgerüstet sein, der den jeweiligen

Druck im Fahrbremszylinder anzeigt.

(3) Für regelbare Fahrbremsen muß ein Nachweis

der Bewährung vorliegen.

§ 39. (1) Außer der Fahrbremse muß auch

eine Sicherheitsbremse vorhanden sein. Das Gestänge

der Sicherheitsbremse darf mit dem der

Fahrbremse vereinigt werden. Die Vereinigung

darf jedoch nicht so weit gehen, daß Störungen

am Bremsdruckregler der Fahrbremse auch die

Sicherheitsbremse unwirksam machen können.

(2) Die Antriebskraft der Sicherheitsbremse

muß unabhängig sein von

a) der Antriebskraft der Fördermaschine;

b) der Antriebskraft der Fahrbremse;

c) den Antriebsmitteln (zum Beispiel Dampf,

elektrischem Strom, Druckluft), bei deren

Ausbleiben die Sicherheitsbremse unwirksam

werden könnte.

(3) Die Sicherheitsbremse muß jederzeit durch

Hand- oder Fußbetätigung ausgelöst werden

können. Die Betätigungsvorrichtung muß auch

bei Ausfall der Beleuchtung leicht auffindbar

sein.

(4) Die Sicherheitsbremse muß in folgenden

Fällen selbsttätig ausgelöst werden

a) bei Druckluft- und Dampffördermaschinen

im Falle des Ausbleibens des Antriebsmittels;

b) bei elektrischen Fördermaschinen im Falle

des Ausbleibens der Netzspannung und in

allen Fällen, in denen durch Störung der

Energiezufuhr zum Motor eine Geschwindigkeitszunahme

eintreten kann;

c) bei Absinken des Betriebsdruckes der

Fahrbremse unter den für die Wirksamkeit

der Fahrbremse erforderlichen Mindestdruck.

(5) Sicherheitsbremsen müssen so eingerichtet

sein, daß sie schnell eingreifen und die Massenwirkung

durch ein etwa niederfallendes Bremsgewicht

gering bleibt. Die Fahrbremse muß auch

nach dem Auslösen der Sicherheitsbremse voll

wirksam bleiben.

(6) Bei elektrischen Fördermaschinen muß

beim Einfallen der Sicherheitsbremse die Energiezufuhr

zum Motor selbsttätig unterbrochen

werden. Das Wiedereinschalten darf nur in der

Nullstellung des Steuerschalters möglich sein.

Die Fördermaschine darf erst in Gang gesetzt

werden können, wenn die Sicherheitsbremse

wieder betriebsbereit ist.

(7) Das Lüften der Sicherheitsbremse nach

ihrem Einfallen darf nur bei Aufliegen der Fahrbremse

möglich sein.

(8) Für Sicherheitsbremsen, die mit der Fahrbremse

vereinigt sind, muß ein Nachweis der

Bewährung vorliegen.

§ 40. (1) Wenigstens eine Bremse muß unmittelbar

auf den Seilträger oder eine auf dessen

Welle sitzende Bremsscheibe einwirken.

(2) Bei Fördermaschinen mit zwei Trommeln

oder Bobinen muß wenigstens eine Bremse unmittelbar

auf beide Seilträger einwirken.

(3) Bei Backenbremsen muß die äußerste

Bremseinstellung, die unter Berücksichtigung des

Bremsbackenverschleißes und der Bauart der

Bremse noch betriebssicher ist, durch eine Marke

gekennzeichnet sein. Hievon kann abgesehen

werden, wenn die Bremse in dieser Stellung

selbsttätig gesperrt wird.

(4) Jedes Bremsbackenpaar ist mit einer eigenen

Zugstange zu versehen.

(5) Gewinde auf Zugstangen des Bremsgestänges

müssen als Rundgewinde ausgeführt sein.

Schweißungen an Zugstangen und ihren Gabelköpfen

sind verboten.

(6) Mit Dampf oder Druckluft betriebene

Bremsen müssen mit einer Entwässerungseinrichtung

versehen sein.

(7) Für Bremsbeläge und deren Befestigung

dürfen keine Werkstoffe verwendet werden, die

leicht entzündlich sind oder bei Erwärmung gesundheitsschädigende

Wirkungen hervorrufen.

Hierüber muß ein Gutachten einer vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

anerkannten Prüfstelle vorliegen.

(8) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bremsen

dürfen nicht als Bandbremsen ausgebildet sein.

§ 41. (1) Bei Seilfahrtanlagen mit mehr als

2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß

sowohl die Fahrbremse als auch die Sicherheitsbremse

imstande sein, die größte bei der Seilfahrt

vorkommende Überlast der einen Förderseite

gegenüber der anderen mit wenigstens dreifacher

statischer Sicherheit zu halten. Bei Seilfahrtanlagen

mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit

bis 2 m/s genügt die zweifache

statische Sicherheit. Bei Güterförderung muß die

größte Überlast in Seilfahrtanlagen mit mehr

als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit mit

wenigstens dreifacher, bei Geschwindigkeiten von

mehr als 2 m/s bis 4 m/s mit wenigstens zweifacher

und bei Geschwindigkeiten bis 2 m/s mit

wenigstens eineinhalbfacher statischer Sicherheit

gehalten werden können.

(2) Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten

über 4 m/s muß unter den in Abs. 1 genannten

Belastungsverhältnissen die Fahrbremse eine Verzögerung

von wenigstens 2 m/s2 und die Sicherheitsbremse

eine solche von wenigstens 1'2 m/s2

gewährleisten.

(3) Sofern bei Treibscheibenfördermaschinen

mit mehr als 4 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit

bei der Güterförderung mit der in Abs. 1

geforderten statischen Sicherheit der Sicherheitsbremse

die rechnerische Seilrutschgrenze überschritten

würde, muß diese Sicherheit bei der

Güterförderung kleiner als der in Abs. 1 genannte

Wert, mindestens aber zweifach sein. Die

durch die Sicherheitsbremse bewirkte Verzögerung

darf nicht größer und höchstens 10 v. H.

geringer sein als jene, bei der sich rechnerisch

Seilrutsch ergeben würde.

(4) Bei Verstecktrommeln und Versteckbobinen

muß die auf beide Seilträger wirkende Bremse

jede Trommel oder Bobine mit wenigstens eineinhalbfacher

statischer Sicherheit festhalten, wenn

das leere Fördergestell, Fördergefäß oder das

Gegengewicht in der tiefsten Stellung steht. Dies

gilt auch für Bremsen, die nur zum Verstecken

dienen.

(5) Die mechanische Festigkeit des Bremsgestänges

muß für die größte im Betrieb auftretende

Bremskraft jeder Bremse eine wenig-

stens fünffache Sicherheit aufweisen. Wenn die

Summe der Bremskräfte mehrerer Bremsen ausgenützt

werden kann; muß das Bremsgestänge

hiefür außerdem eine wenigstens dreifache Sicherheit

gewährleisten. Für die Ankerschrauben

der Bremsbackenträgerlager ist wenigstens eine

siebeneinhalbfache Sicherheit, bei Ausnützung

der Bremskräfte mehrerer Bremsen für diese Belastung

außerdem eine viereinhalbfache Sicherheit

erforderlich.

(6) Bei Treibscheibenfördermaschinen darf das

Verhältnis der Seilzugkräfte an der Treibscheibe

den Wert 0'8 eµα bei der größten vorkommenden

Überlast nicht überschreiten. Hiebei darf der

Berechnung keine höhere Reibungszahl µ als

0'25 zugrunde gelegt werden.

Besondere Vorrichtungen

§ 42. (1) Dampffördermaschinen müssen mit

einem Fahrventil (Schieber) ausgerüstet sein.

(2) Druckluftfördermaschinen müssen mit

einem selbstschließenden Fahrventil versehen sein.

(3) An jeder Dampf- und Druckluftfördermaschine

muß ein geeichter Druckmesser vorhanden

sein, auf dem der Mindestdruck, mit

dem gefahren werden darf, durch eine Marke

gekennzeichnet ist.

§ 43. (1) Bei schlagwettergeschützten elektrischen

Fördermaschinen muß die Sicherheitsbremse

bei Überschreiten der für die Steuerwiderstände

und den Bremsauslösemagnet höchstzulässigen

Temperatur selbsttätig einfallen.

(2) Bei Seilfahrtanlagen mit Antrieb der Fördermaschine

durch Drehstrom-Asynchronmotoren

muß die Drehzahl bei Seilfahrt und Güterförderung

gleich sein, soweit nicht durch polumschaltbare

Motoren oder besondere Regeleinrichtungen

die selbsttätige Einhaltung der Geschwindigkeiten

sichergestellt ist.

(3) Bei elektrischen Fördermaschinen mit zulässigen

Seilfahrt- oder Fördergeschwindigkeiten

über 2 m/s und Antrieb durch Schleifringläufermotoren

muß der Läufer des Motors im Falle des

Überschreitens der synchronen Drehzahl selbsttätig

kurzgeschlossen werden. Der Läuferkurzschluß

darf nur in der Nullstellung des Steuerschalters

wieder aufzuheben sein, sofern nicht besondere

Bremsschaltungen Anwendung finden.

Dieser Läuferkurzschluß (Generatorbremsung)

muß dem Fördermaschinisten durch eine Leuchte

angezeigt werden. Wird der Läufer außerdem bei

untersynchroner Drehzahl unabhängig von der

Fahrgeschwindigkeit kurzgeschlossen, so muß der

Läuferkurzschluß durch eine zweite Leuchte angezeigt

werden, wenn er nur in der Nullstellung

des Steuerschalters aufgehoben werden kann.

(4) Bei elektrischen Fördermaschinen muß für

den Sicherheitsstromkreis Ruhestromschaltung

angewendet werden. Außerdem muß für diesen

Stromkreis eine Erdschlußüberwachungseinrichtung

vorhanden sein.

(5) Im Sicherheitsstromkreis liegende Schalter

dürfen die Unterbrechung der Energiezufuhr

zum Motor nicht unmittelbar auslösen. Dies gilt

nicht für Schalter, die vom Bremsgewicht, vom

Bremsgestänge oder von der Auslösevorrichtung

der Bremse betätigt werden.

(6) An elektrischen Fördermaschinen muß ein

Strommesser vorhanden sein, auf dem der Nennstrom

des Motors durch eine Marke gekennzeichnet

ist.

(7) Bei druckluftbetätigten Bremsen muß ein

zweites drucklufterzeugendes Aggregat oder gespeicherte

Preßluft in einer Menge vorhanden

sein, die für die Ausfahrt der gesamten Belegschaft

ausreicht.

Bremswerke

§ 44. Die Bestimmungen für Fördermaschinen

gelten auch für Bremswerke, soweit sie unter Bedachtnahme

auf deren abweichende Konstruktion

und Wirkungsweise eingehalten werden

können.

Beschaffenheit von Oberseilen

§ 45. (1) Zur Fahrung am Seil dürfen nur

Stahldrahtseile verwendet werden.

(2) Förder- und Gegengewichtsseile (Oberseile)

müssen den Bestimmungen der Anlage zu dieser

Verordnung entsprechen. Ausnahmen kann die

Berghauptmannschaft bewilligen.

(3) Beim Schachtabteufen dürfen sich die Seile

unter Last (einschließlich des Eigengewichtes)

nicht aufdrehen.

(4) Die mittlere Zugfestigkeit aller Runddrähte

gleichen Nenndurchmessers von Oberseilen

darf bei blanken Drähten nicht mehr als

190 kg/mm², bei verzinkten Drähten nicht mehr

als 180 kg/mm² betragen. Ausnahmen kann die

Berghauptmannschaft bewilligen.

(5) Die Zugfestigkeit der Formdrähte in Dreikant-

und Flachlitzenseilen darf nicht mehr als

100 kg/mm² betragen.

(6) Die Bruchlast des einzelnen Drahtes darf

bis zur Aufliegezeit eines Jahres vom Mittelwert

sämtlicher Drähte gleichen Nenndurchmessers

nicht mehr als ± 10 v. H. abweichen, nach

längerer Aufliegezeit den ursprünglichen Mittelwert

nicht mehr als 20 v. H. unterschreiten.

(7) Runddrähte müssen bei einem Biegeversuch

den vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie als Oberster Bergbehörde

für verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen

entsprechen. Die Erklärung der Verbindlichkeit

der Normen wird in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie und des Bundesministeriums

für Bauten und Technik verlautbart.

(8) Sofern in einem Oberseil einzelne Drähte

den Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen,

ist seine Verwendung dennoch zulässig,

wenn es der Vorschrift des § 48 genügt.

§ 46. (1) In Schächten mit mehr als 80 v. H.

relativer Luftfeuchtigkeit oder, falls das Seil so

naß wird, daß es nicht wirksam geschmiert werden

kann, sind verzinkte Oberseile zu verwenden.

Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft

bewilligen.

(2) In verzinkten Seilen müssen sämtliche

Drähte verzinkt sein.

§ 47. Für jedes angelieferte Oberseil muß eine

Werksbescheinigung vorliegen, die Angaben

über Material, Machart (Flechtformel, Aufbau

der Litzen, Litzenwindungslänge, Drahtstärken,

Seilschlag), Durchmesser und Länge, metallischen

Querschnitt, Metergewicht, Material und Tränkung

der Einlage (Seele), Innenschmierung der

Litzen und gegebenenfalls über die Stärke der

Verzinkung der Drähte in g/m² enthält. Außerdem

muß sie die rechnerische Bruchlast des

Seiles, die ermittelte Bruchlast jedes Drahtes im

Seil und des gesamten Seiles sowie die ermittelte

Biegezahl für jeden Runddraht anführen und

Aufschluß darüber geben, ob das Seil den Bestimmungen

des § 45 entspricht.

Sicherheit von Oberseilen

§ 48. (1) Die Tragfähigkeit des Oberseiles muß

beim Auflegen, sofern in den folgenden Absätzen

nichts anderes bestimmt wird, im Verhältnis

zur statischen Höchstbelastung wenigstens

folgende Sicherheiten aufweisen

a) bei Seilfahrt S = 9'5 — 0'001 T und

b) bei Güterförderung S = 7'2 — 0'0005 T,

wobei T den Abstand zwischen Seilscheibe (Seilträger)

und tiefster Stellung des Fördergestelles,

Fördergefäßes oder Gegengewichtes in Metern

bedeutet. Die Sicherheiten dürfen während der

Benützung des Seiles zur Seilfahrt unter Berücksichtigung

aller schwächenden Faktoren nicht

mehr als 15 v. H. unter die bei der Auflage vorhandenen

Werte absinken.

(2) Bei Schrägschächten und Schrägaufzügen

geringer Neigung sind für die Lastannahme zur

Berechnung der Seilsicherheit neben der statischen

Höchstbelastung auch die Massenbeschleunigungskräfte

zu berücksichtigen.

(3) Bei Seilfahrtanlagen mit. Mehrseilförderung

ist die Tragfähigkeit der Oberseile im Verhältnis

zur statischen Höchstbelastung unter Berücksichtigung

der Art der Anlage und des Seilausgleiches

sowie der Beanspruchung der Seile von

der Berghauptmannschaft festzusetzen.

(4) Beim Schachtabteufen muß die Tragfähigkeit

des Oberseiles beim Auflegen im Verhältnis

zur statischen Höchstbelastung wenigstens

eine Sicherheit S = 9'5 — 0'001 T aufweisen. Die

Sicherheit darf während der Benützung des

Seiles nicht mehr als 15 v. H. unter den bei der

Auflage vorhandenen Wert absinken.

(5) Die Tragfähigkeit des Oberseiles ergibt

sich aus der ermittelten Bruchlast aller Einzeldrähte

unter Abzug der Bruchlast der Drähte

unter 1 mm Nenndurchmesser und jener Drähte,

die den Anforderungen des § 45 Abs. 5 bis 7

nicht genügen, sowie unter Berücksichtigung allfälliger

sonstiger Schwächungen des Seiles.

Auflegen der Oberseile

§ 49. (1) Oberseile dürfen erst aufgelegt werden,

nachdem sie durch eine vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannte

Seilprüfstelle untersucht worden sind

(§ 128).

(2) Die Prüfung durch die Seilprüfstelle darf

nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Bei gebrauchten

Seilen muß sie nach der letzten Verwendung

des Seiles erfolgt sein. Bei ungünstiger

Aufbewahrung des Seiles kann die Berghauptmannschaft

kürzere Termine fordern.

(3) Weicht die Konstruktion eines Seiles von

der in der Seilfahrtbewilligung festgelegten Art

ab, so muß sich das Gutachten der Seilprüfstelle

auch auf die Eignung der geänderten Konstruktion

beziehen.

§ 50. (1) Das beabsichtigte Auflegen eines

Oberseiles ist der Berghauptmannschaft längstens

14 Tage vorher anzuzeigen. Lassen unvorhergesehene

Gründe einen rascheren Seilwechsel ge-.

boten erscheinen, so ist dies der Berghauptmannschaft

unverzüglich zu melden. Der Meldung

sind je eine Ausfertigung der Werksbescheinigung

(§ 47), des Prüfberichtes der Seilprüfstelle

(§ 128), des Gutachtens im Falle einer abweichenden

Seilkonstruktion (§ 49 Abs. 3) sowie zwei

Ausfertigungen des für die Seilbeschreibung jeweils

vorgesehenen Formulars (Zählbogen für

die Seile) anzuschließen.

(2) Das Oberseil darf unbeschadet der Bestimmungen

des § 54 ohne besondere Bewilligung

der Berghauptmannschaft aufgelegt werden,

wenn es den Vorschriften dieser Verordnung

nach den Unterlagen, deren Vorlage in Abs. 1

gefordert wird, entspricht und bis zum angegebenen

Auflegetermin durch die Berghauptmannschaft

nichts anderes bestimmt wurde.

Erprobung der Oberseile und

Seileinbände

§ 51. (1) Oberseile müssen sich nach dem

Auflegen, ihre Seileinbände aber außerdem nach

jeder Erneuerung bei Güterförderung bewährt

haben (§ 130), bevor sie zur Seilfahrt benützt

werden.

(2) Als Erneuerung des Seileinbandes gilt auch

jedes Öffnen und anschließende Festziehen der

Klemmvorrichtung, selbst wenn es nur zum

Kürzen der Seillänge erfolgt. In diesem Falle ist

jedoch ein Abhauen (§ 130 Abs. 3) nicht erforderlich.

(3) Der Seileinband ist bei Trommel- oder

Bobinenförderung sofort zu erneuern, wenn in

demselben ein Drahtbruch auftritt oder sonst

eine Beschädigung festgestellt wird. Bei Treibscheibenförderung

ist in diesen Fällen das Gutachten

eines vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen

über die weitere Verwendbarkeit des

Seiles einzuholen. Bei Beschädigung des Seileinbandes

ist die Seilfahrt bis zum Vorliegen des

Gutachtens einzustellen.

Aufliegezeit der Oberseile

§ 52. (1) Die Zeitdauer, innerhalb der das

Oberseil für Seilfahrt benützt werden darf, sofern

es nicht aus den in dieser Verordnung angeführten

Gründen früher abgelegt werden muß,

ist von der Berghauptmannschaft festzusetzen.

Sie darf bei Rundseilen höchstens zwei Jahre, bei

Flachseilen nicht mehr als ein Jahr betragen. Die

Berghauptmannschaft kann für ein aufliegendes

Oberseil eine Verlängerung der Aufliegezeit auf

Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem

Antrag muß das Gutachten einer vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des

Seiles für die Weiterverwendung angeschlossen

sein. Das Gutachten darf nicht älter als einen

Monat sein.

(2) Oberseile sind unverzüglich abzulegen,

wenn die zulässige Zahl der Brüche äußerer

Drähte (§ 128 Abs. 3) überschritten wird, die

Tragfähigkeit nicht mehr den Bestimmungen des

§ 48 entspricht oder aus einem anderen Grunde

Zweifel an der Sicherheit bestehen.

(3) In Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung

müssen alle Oberseile gleichzeitig abgelegt werden.

Ersatzoberseile

§ 53. (1) Für jede Seilfahrtanlage muß ein Ersatzoberseil

vorrätig gehalten, vor Witterungs- und

anderen schädlichen Einflüssen geschützt und

gegen Dralländerung gesichert aufbewahrt werden.

(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen mit Seilen

gleicher Art genügt ein Ersatzoberseil für die

tiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur,

wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben

Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander

verbunden sind, befinden.

(3) Für Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung

gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

mit der Maßgabe, daß eine ausreichende Zahl

von Ersatzoberseilen vorrätig gehalten werden

muß, um auch der Bestimmung des § 52 Abs. 3

genügen zu können.

Gespleißt e, gestückte, umgelegte

und gebrauchte Oberseile

§ 54. (1) Die Verwendung gespleißter und gestückter

Oberseile ist verboten.

(2) Die Verwendung eines umgelegten und die

Wiederverwendung eines gebrauchten Oberseiles

ist nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft

zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung

muß das Gutachten einer vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten

Seilprüfstelle über die Eignung des

Seiles für Seilfahrt (§ 128) angeschlossen sein.

(3) Als umgelegt gelten auf Trommeln oder

Bobinen verwendete Seile, bei denen das zuerst

am Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht

befindliche Seilende auf dem Seilträger

befestigt worden ist.

Unterseile

§ 55. (1) Bei jeder Seilfahrtanlage mit Treibscheibenförderung

muß in seigeren Schächten

zum Gewichtsausgleich ein Unterseil vorhanden

sein.

(2) Für Unterseile gelten sinngemäß die Bestimmungen

der §§ 45 Abs. 1, 2 und 4 bis 7,

47, 49 und 50 für Oberseile. Sofern in einem

Unterseil einzelne Drähte den Bestimmungen

des § 45 Abs. 5 bis 7 nicht entsprechen, ist seine

Verwendung dennoch zulässig, wenn es der Vorschrift

des Abs. 3 genügt.

(3) Die Tragfähigkeit des Unterseiles ist sinngemäß

nach den Bestimmungen des § 48 Abs. 5

zu berechnen. Sie muß beim Auflegen gegenüber

der Belastung durch Eigengewicht wenigstens

eine sechsfache Sicherheit aufweisen. Die Sicherheit

darf während der Benützung des Seiles zur

Seilfahrt unter Berücksichtigung aller schwächenden

Faktoren nicht mehr als 15 v. H. unter den

bei der Auflage vorhandenen Wert absinken.

(4) Die Zugfestigkeit der Drähte des Unterseiles

darf nicht höher seih als jene der Drähte

des Oberseiles.

(5) In seigeren Schächten dürfen bei Teufen

über 200 m Gleichschlagseile und Rundseile mit

mehreren Litzenlagen als Unterseile nicht verwendet

werden; bei anderen Rundseilen müssen

bei Teufen über 200 m an beiden Aufhängungen

Wälzlagerwirbel vorhanden sein.

(6) Abgelegte Oberseile dürfen als Unterseile

verwendet werden, wenn sie den Anforderungen

der Abs. 2 bis 5 entsprechen.

§ 56. (1) In seigeren Schächten muß das freie

Durchhängen des Unterseiles im Schachttiefsten

so bemessen sein, daß das obere Fördergestell

oder Fördergefäß bis zu den Prellträgern durchfahren

kann, ohne durch das Unterseil behindert

zu werden.

(2) Bei Teufen über 200 m müssen in seigeren

Schächten innerhalb der Unterseilbucht Vorrichtungen

zur Vermeidung von Schiingenbildung

vorhanden sein, die jedoch keine zusätzliche Beanspruchung

oder Behinderung des Seiles hervorrufen

dürfen.

§ 57. Unterseile dürfen zur Seilfahrt erst benützt

werden, wenn sie sich bei Güterförderung

bewährt haben (§ 130 Abs. 5).

§ 58. (1) Die Aufliegezeit der Unterseile ist

mit drei Jahren begrenzt. In diese Zeit ist eine

allfällige vorherige Benützung als Oberseil einzurechnen.

Die Berghauptmannschaft kann eine

Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des

Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag

muß das Gutachten einer vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten

Seilprüfstelle über die Eignung des

Seiles für die Weiterverwendung als Unterseil

angeschlossen sein.

(2) Unterseile sind unverzüglich abzulegen,

wenn die nach § 55 Abs. 3 geforderte Tragfähigkeit

nicht mehr gegeben ist oder aus einem anderen

Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.

§ 59. Gespleißte Rundseile dürfen als Unterseile

nicht verwendet werden. Eine Verwendung

gespleißter Flachseile als Unterseile ist nur mit

Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig.

Dem Ansuchen um Bewilligung ist das Gutachten

einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie anerkannten Seilprüfstelle

über die Eignung des Seiles zur Verwendung als

Unterseil bei Seilfahrt anzuschließen.

§ 60. (1) Für jedes Unterseil von Seilfahrtanlagen,

die zur regelmäßigen Seilfahrt des

überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt

sind, muß ein Ersatzseil vorhanden sein.

(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen genügt ein

Ersatzunterseil für die tiefste Seilfahrtsohle,

unter Tage jedoch nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen

in demselben Schacht oder in Schächten,

die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.

Fördergestelle, Fördergefäße und

Gegengewichte

§ 61. (1) An Fördergestellen, Fördergefäßen

und Gegengewichten müssen die zur Aufhängung

dienenden und mit ihnen fest verbundenen Teile

eine wenigstens zehnfache Sicherheit im Verhältnis

zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung

aufweisen, die sonstigen tragenden

Teile eine wenigstens siebenfache Sicherheit.

(2) Schweißungen an tragenden Konstruktionsteilen

von für die Seilfahrt verwendeten Fördergestellen

und Fördergefäßen sind unzulässig.

§ 62. (1) Beim Schachtabteufen müssen die

Verbindungsteile zwischen Förderkübel und

seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache

Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung

bei der Güterförderung aufweisen.

(2) Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht

angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.

(3) Förderkübel müssen gegen Umkippen

während des Treibens gesichert sein.

(4) Schweißungen an Förderkübeln dürfen

nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.

§ 63. (1) Fördergestelle und Fördergefäße

müssen unter Tage mit einem kräftigen Schutzdach

versehen sein. In seigeren Schächten muß

das Dach zum Teil aufklappbar und für Kontrollfahrten

oder Arbeiten im Schacht mit einem

fest angebrachten oder abnehmbaren Geländer

und mit Randleisten versehen sein.

(2) Fördergestelle und Fördergefäße müssen

auf jedem Tragboden eine volle Bodenplatte

und eine lichte Höhe von wenigstens 1*75 m

haben. Die Standfläche für jede Person muß bei

Verwendung geschlossenen Geleuchtes mindestens

0'18 m², ansonsten mindestens 0'20 m² betragen.

In Zwischentragböden von Fördergestellen

und Fördergefäßen in Schächten müssen

Mannlöcher vorhanden sein, sofern nicht an

jeder Stelle des Schachtes von jedem Tragboden

abgestiegen werden kann. Die Mannlöcher müssen

mit einer Klappe versehen sein.

(3) Im Förderkübel muß beim Schachtabteufen

die Standfläche für jede Person bei Verwendung

geschlossenen Geleuchtes mindestens 0'18 m²,

ansonsten mindestens 0'20 m² betragen.

(4) Auf den Fördergestellen und Fördergefäßen

müssen Stangen oder Ketten so angebracht

sein, daß alle fahrenden Personen die

Möglichkeit haben, sich an ihnen festzuhalten.

Im Bedarfsfalle sind auch Einrichtungen für die

Verwahrung offenen Geleuchtes vorzusehen.

(5) Fördergestelle und Fördergefäße in seigeren

Schächten müssen mit Ausnahme der für das

Auf- und Absteigen sowie für die Beschickung

notwendigen Öffnungen an den Seiten verkleidet

sein.

(6) Die für das Auf- und Absteigen notwendigen

Öffnungen der Fördergestelle und Fördergefäße

müssen in seigeren Schächten mit wider-

standsfähigen Türen oder geichwertigen Verschlüssen

versehen sein, die sich nicht nach außen

öffnen lassen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen

gesichert werden können.

(7) Auf Schrägschächte und Schrägaufzüge

finden die Vorschriften der Abs. 5 und 6 soweit

Anwendung, als dies die Sicherheit der Fahrenden

erfordert.

§ 64. Belastungsstücke von Gegengewichten

müssen gegen Herabfallen gesichert sein. Bei

Verwendung von Beton ist nur Stahlbeton zulässig.

§ 65. (1) Für jede Seilfahrtanlage in seigeren

Schächten, die zur regelmäßigen Seilfahrt des

überwiegenden Teiles der Untertagebelegschaft

bestimmt ist, muß mindestens ein Ersatzfördergestell

oder Ersatzfördergefäß und, soweit Gegengewichte

verwendet werden, auch ein Ersatzgegengewicht

vorhanden sein. Bei Förderanlagen

mit Treibscheibe müssen zwei Ersatzfördergestelle

oder Ersatzfördergefäße vorrätig

gehalten werden.

(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen in seigeren

Schächten mit gleichen Fördergestellen, Fördergefäßen

oder Gegengewichten müssen die in

Abs. 1 vorgeschriebenen Ersatz-Anlagenteile nur

einmal vorhanden sein, wenn die Seilfahrtanlagen

sich in demselben Schacht oder in Schächten,

die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.

(3) Auf Seilfahrtanlagen, deren Anschlagpunkte

durch Stollen erreichbar sind, sowie auf

Seilfahrtanlagen in Schrägschächten und auf

Schrägaufzügen finden die Vorschriften des

Abs. 1 soweit Anwendung, als dies die Sicherheit

der Fahrenden erfordert.

Fangvorrichtungen

§ 66. (1) An jedem zur Seilfahrt dienenden

Fördergestell und Fördergefäß muß eine verläßlich

und allmählich bremsend wirkende Fangvorrichtung

vorhanden sein. Ausgenommen hievon

sind Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung

und solche mit Seilführungen als Leitvorrichtung.

(2) Die Fangvorrichtung darf nicht ausschaltbar

sein.

(3) In Fördergestelle oder Fördergefäße ragende

Enden von Königstangen sind so zu verwahren,

daß Personen beim Ansprechen der

Fangvorrichtung nicht verletzt werden können.

(4) Schienenzangenbremsen, die in Schrägschächten

und auf Schrägaufzügen als Fangvorrichtungen

gelten, müssen für Prüfzwecke auch

von Hand aus, jedoch nur bei Abwärtsbewegung,

auszulösen sein. Die Auslösevorrichtung ist

gegen Betätigung durch Unbefugte zu sichern.

(5) Für die in Fangvorrichtungen eingebauten

Federn müssen Werksbescheinigungen mit Federdiagramm

vorliegen.

Verbindung des Seiles mit dem

Fördergestell, Fördergefäß und

Gegengewicht

§ 67. (1) Die Verbindung des Seiles mit dem

Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht

hat so zu erfolgen, daß ein ungewolltes Lösen

ausgeschlossen und eine Prüfung leicht möglich

ist. Werden Seileinbände mit Hilfe von Seilklemmen

hergestellt, müssen mindestens vier

Seilklemmen verwendet werden. Die Verwendung

von Backenzahnklemmen ist unzulässig.

Alle lösbaren Verbindungen müssen gegen ungewollte

Lockerung gesichert sein.

(2) Durch Klemmvorrichtungen dürfen weder

die Oberfläche noch der konstruktive Verband

des Seiles sichtbar verformt werden. Die am Seil

anliegenden Kanten von Klemmvorrichtungen

müssen abgerundet sein.

(3) Für Klemmkauschen muß ein Nachweis

der Bewährung vorliegen.

(4) Bei der Herstellung der Seilverbindung

ist durch Verwendung von Kauschen oder ähnlichen

Vorrichtungen eine übermäßige Biegebeanspruchung

des Seiles zu vermeiden.

§ 68. (1) Verbindungsstücke zwischen dem Seil

und dem Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht

(Zwischengeschirre) müssen eine wenigstens

zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur

statischen Höchstbelastung bei Güterförderung

aufweisen.

(2) Zwischengeschirre, mit Ausnahme der

Kauscheneinbände üblicher Bauart, müssen einer

Probebelastung mit dreifacher Nennlast ohne

Auftreten von Mängeln standgehalten haben.

Hierüber muß eine Bescheinigung vorliegen.

(3) Für alle Zwischengeschirrteile, mit Ausnahme

der Kauschen und Klemmbügel üblicher

Bauart, muß eine Werksbescheinigung der Herstellerfirma

über Werkstoff und zulässige Höchstbelastung

vorliegen. Diese Teile sind eindeutig

zu kennzeichnen.

(4) Schweißungen an Zwischengeschirrteilen,

mit Ausnahme solcher an Ketten, sind unzulässig.

(5) Tragende Verbindungsstücke mit Gewinde

dürfen nur verwendet werden, wenn die Gewinde

als Rundgewinde ausgeführt und richtig

eingestellte Notgehänge vorhanden sind, die

eine wenigstens fünfzehnfache Sicherheit im Verhältnis

zur statischen Höchstbelastung bei Güterförderung

gewähren.

§ 69. In Seilfahrtanlagen, in denen das Gesamtgewicht

des Fördergestelles oder Förder-

gefäßes von einer Königstange getragen wird,

müssen Notgehänge vorhanden sein, die der

Vorschrift des § 68 Abs. 5 entsprechen.

§ 70. Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt

müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung

bewährt haben (§ 133). Dasselbe gilt

nach Erneuerung einzelner Teile von Zwischengeschirren.

§ 71. (1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur regelmäßigen

Seilfahrt des überwiegenden Teiles

der Belegschaft bestimmt ist, muß bei Verwendung

von Zwischengeschirren mindestens ein Ersatzzwischengeschirr

vorhanden sein. Bei Förderanlagen

mit Treibscheibe müssen in diesem

Falle zwei Ersatzzwischengeschirre vorrätig gehalten

werden.

(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen mit gleichen

Zwischengeschirren genügt es, wenn die in Abs. 1

vorgeschriebene Zahl an Ersatzzwischengeschirren

nur einmal vorhanden ist, unter Tage jedoch

nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben

Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander

verbunden sind, befinden.

§ 72. In Seilfahrtanlagen, bei denen Fördergestelle

oder Fördergefäße aufgesetzt werden

können, sind Klemmkauschen und Keilklemmen

unzulässig.

§ 73. Auf Zwischengeschirre zwischen Unterseil

und Fördergestell, Fördergefäß oder Gegengewicht

finden die Bestimmungen der §§ 68

Abs. 2, 3 und 5, 71 und 72 keine Anwendung.

§ 74. Alle Zwischengeschirrteile sind spätestens

nach fünfzehnjähriger Benützung zu ersetzen.

Signalvorrichtungen

§ 75. (1) Jede Seilfahrtanlage muß eine Vorrichtung

für akustische Signale von den einzelnen

Anschlägen zu einem Sammelanschlag (in der

Regel der oberste Anschlag, die Hängebank) und

von dort zu den einzelnen Anschlägen sowie

getrennt davon zum Standort des Fördermaschinisten

haben. Als Ausnahme hievon darf eine

akustische Signalanlage zur unmittelbaren Signalgebung

von den einzelnen Anschlägen zum

Fördermaschinisten vorhanden sein

a) bei Betrieb mit nur einem Fördergestell

oder Fördergefäß (eintrümige Betriebsweise)

ohne Sammelanschlag;

b) wenn der Fördermaschinist zugleich Anschläger

des Sammelanschlages ist oder am

Sammelanschlag seinen Standort hat.

(2) Signale müssen auch an der Abgabestelle

wahrzunehmen sein.

(3) Die Signale vom Sammelanschlag zum

Standort des Fördermaschinisten dürfen an den

übrigen Anschlägen nicht ertönen oder angezeigt

werden.

(4) Signalanlagen müssen so beschaffen sein,

daß Zweifel über die Art des Signals und den

Ort seiner Abgabe ausgeschlossen sind.

(5) Die Betätigungseinrichtungen für die

Signale müssen in den Anschlägen an der Aufstiegseite

angebracht sein. Bei elektrischen Signalvorrichtungen

sind zusätzlich Betätigungseinrichtungen

auch auf der Abstiegseite zulässig.

(6) Bei mehr als 100 m Abstand zwischen

oberstem und unterstem Anschlag müssen elektrische

Signalvorrichtungen eingebaut sein.

(7) Elektrische Signalvorrichtungen in Seilfahrtanlagen

mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten

von mehr als 4 m/s müssen mit einem

Signalregistriergerät versehen sein.

(8) Signalvorrichtungen von Seilfahrtanlagen

mit mehr als zwei Anschlägen müssen so ausgeführt

sein, daß ein gleichzeitiges Signalgeben von

mehreren Anschlägen verhindert wird. Für die

Sohlenblockierung sind nur Teufenzeigerschalter

oder Sohlenschaltwerke zulässig.

(9) Beträgt die zulässige Seilfahrtgeschwindigkeit

mehr als 2 m/s, muß bei Seilfahrt mit mehr

als zwei Anschlägen am Standort des Fördermaschinisten

durch beschriftete Leuchtfelder angezeigt

werden, welcher Anschlag betriebsbereit

geschaltet ist. Bei zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten

von mehr als 4 m/s muß diese Anzeige

auch am Sammelanschlag erfolgen.

(10) Bei Sohlenblockierung muß die Betriebsbereitschaft

der Signalvorrichtung am Anschlag

optisch angezeigt werden.

(11) Beim Schachtabteufen muß die Seilfahrtanlage

mit einer Signalvorrichtung ausgerüstet

sein, die es gestattet, akustische Signale zwischen

der Abteufsohle, einer allenfalls vorhandenen

Arbeitsbühne und der Abziehsohle zu wechseln.

Außerdem müssen akustische Signalvorrichtungen

zwischen der Abziehsohle und den Standorten

des Fördermaschinisten und des Bedienungsmannes

der Bühnenwinde vorhanden sein,

falls dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich

ist.

§ 76. (1) Bei Seilfahrtanlagen mit mehr als

2 m/s zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit muß

eine Notsignalanlage vorhanden sein, die auch

bei Ausfall der Signalanlage wirsam bleibt.

(2) Die Notsignale müssen sich im Klange

deutlich von den übrigen Signalen unterscheiden.

Sie müssen am Standort des Fördermaschinisten

solange ertönen, daß die Abgabe anderer Signale

über die Notsignalanlage ausgeschlossen ist,

und auch an der Abgabestelle vernehmbar sein.

(3) Hupen oder andere Signalgeräte mit gleichem

oder ähnlichem Ton sind nur als Notsignale

zulässig.

(4) Im Notfall muß während des Treibens

auch vom Fördergestell oder Fördergefäß aus ein

Haltsignal zum Stand des Fördermaschinisten

gegeben werden können.

§ 77. (1) Seilfahrtanlagen in seigeren und mehr

als 45° geneigten Schächten müssen außerdem

besondere Signalvorrichtungen haben, die von

allen Tragböden des Fördergestelles oder Fördergefäßes

in jeder Schachtteufe bis zum Ende der

freien Teufe betätigt werden können (Schachthammer).

Die Signale dieser Vorrichtung müssen

unmittelbar zum Standort des Fördermaschinisten

gelangen.

(2) Der Schachthammer darf von den Anschlägen

aus ohne Hilfsmittel nicht betätigt werden

können.

(3) Die mit dem Schachthammer gegebenen

Signale müssen sich im Klange deutlich von den

übrigen Signalen unterscheiden.

(4) In blanken Signalleitungen darf die elektrische

Spannung 42 V nicht überschreiten. Ausnahmen

kann die Berghauptmannschaft bewilligen,

sofern keine Berührungsgefahr besteht.

§ 78. Seilfahrtanlagen für regelmäßige Seilfahrt

mit einer zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit

über 2 m/s sind mit einer Seilfahrtankündigungs-

und Seilfahrtquittungseinrichtung auszurüsten.

§ 79. (1) Elektrische Signalanlagen müssen mit

Gleichstrom betrieben werden. Bei zulässigen

Seilfahrtgeschwindigkeiten bis 2 m/s ist auch

Tonfrequenz-Wechselstrom zulässig.

(2) Die Nennspannung der Signalanlage darf

unbeschadet der Vorschrift des § 77 Abs. 4

höchstens 220 V betragen.

(3) Die Stromquelle darf keine leitende Verbindung

mit einem anderen Netz haben.

(4) Jede Signalanlage mit einer Nennspannung

über 42 V muß mit einer Isolationsüberwachung

ausgerüstet sein, die am Standort des Fördermaschinisten

das unzulässige Absinken des Isolationswiderstandes

optisch und akustisch anzeigt

und bei Anlagen mit Relais ohne Abfallverzögerung

in den Seilfahrtstromkreisen die selbsttätige

Abschaltung der Anlage bewirkt. Bei Anlagen

mit zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeiten

über 4 m/s muß außerdem eine Isolationsmeßeinrichtung

vorhanden sein.

§ 80. (1) Seilfahrtanlagen von Schrägschächten

und Schrägaufzügen dürfen auch mit Signalvorrichtungen

ausgerüstet sein, welche die Abgabe

und den Empfang von Signalen am Fördergestell

oder Fördergefäß statt an den Anschlägen gestatten.

In diesem Falle muß die Signalgebung

auf elektrischem Wege erfolgen und von jeder

Stellung des Fördergestelles oder Fördergefäßes

aus möglich sein.

(2) Für die Signalgebung vom Fördergestell

oder Fördergefäß nach Abs. 1 finden die Bestimmungen

der §§ 75 Abs. 1 bis 3 und 5 bis

10, 77 und 78 keine Anwendung.

Fernsprecher und Sprachrohre

§ 81. (1) Jede Seilfahrtanlage muß zur mündlichen

Verständigung zwischen den Anschlägen

untereinander und dem Standort des Fördermaschinisten

mit einer Fernsprechanlage oder

einem Sprachrohr ausgerüstet sein. Die Verwendung

eines Sprachrohres ist nur zulässig, wenn

damit jederzeit eine einwandfreie Verständigung

gewährleistet ist.

(2) Der Fernsprecher oder das Sprachrohr

müssen vom Standort des Fördermaschinisten

aus benützbar sein.

(3) Beim Schachtabteufen gelten die Vorschriften

der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß

den Anschlägen die Abteuf- und Abziehsohle sowie

Arbeitsbühnen gleichzusetzen sind.

Beleuchtung

§ 82. (1) Im Fördermaschinenraum und an

allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an

Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle

müssen helleuchtende geschlossene

Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung

gesichert sind, angebracht sein.

(2) Im Fördermaschinenraum muß eine Notbeleuchtung

vorhanden sein.

Schachtabteufen

§ 83. Beim Schachtabteufen finden die §§ 15

und 16 und, sofern Abteufkübel Verwendung

finden, außerdem die §§ 9, 12, 17, 20 Abs. 2,

23, 44, 48 Abs. 1 und 2, 55 bis 61, 63 Abs. 1, 2

und 4 bis 7, 64, 65, 66, 73, 75 Abs. 1, 3, 5 und 7

bis 10, 76, 77, 78 und 80 keine Anwendung.

III. Betrieb der Seilfahrtanlagen

A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG

Allgemeines

§ 84. Seilfahrt darf erst aufgenommen werden,

nachdem die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides

zur Benützung der Seilfahrtanlage erfüllt

worden sind, soweit von der Berghauptmannschaft

keine Fristerstreckung gewährt

wurde. Außerdem müssen die Betriebsvorschriften

von der Berghauptmannschaft genehmigt

worden sein.

§ 85. (1) Zur Abfertigung der Fördergestelle

oder Fördergefäße müssen während der Seilfahrt,

außer bei Selbstfahrerseilfahrt, und während

der Güterförderung, sofern sie nicht vollautomatisch

betrieben wird, Anschläger anwesend

sein.

(2) Beim Schachtabteufen gilt die Vorschrift

des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß auf der Abteufsohle

und auf Arbeitsbühnen die Funktion

des Anschlägers einer vom Betriebsleiter bestimmten

Person der Abteufmannschaft übertragen

werden kann.

§ 86. Solange sich Personen unter Tage aufhalten,

müssen für deren Ausfahrt die benötigten

Seilfahrtanlagen ständig betriebsbereit sein

und die erforderlichen Bedienungsmannschaften

zur Verfügung stehen.

§ 87. (1) Einzelseilfahrt ist gestattet

a) Anschlägern;

b) den mit der Untersuchung und Instandhaltung

des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen

des Schachtes oder des

Schrägaufzuges betrauten Personen;

c) Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;

d) anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis

des Betriebsleiters;

e) Personen in Begleitung von Anschlägern,

Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;

f) nach Maßgabe der Betriebsvorschriften

anderen Personen bei Anwesenheit von

Anschlägern;

g) beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten

Personen.

(2) Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten

Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen

nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen

unterrichtet sein. Anderen Personen

dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters

das Mitfahren gestatten.

§ 88. (1) Zur Seilfahrt dürfen nur leere Tragböden

benützt werden. Diesen sind für den

Aufenthalt von Personen bestimmte Abteilungen

auf Tragböden gleichzuhalten, sofern sie

gegen die Abteilungen für Güterförderung sicher

verwahrt sind.

(2) Beim Schachtabteufen dürfen Förderkübel

für die Seilfahrt nur benützt werden, wenn sie

leer sind. Auf dem Rand des Förderkübels darf

weder sitzend noch stehend gefahren werden.

Selbstfahrer müssen bei Benützung eines Förderkübels

das Ausführungssignal vom Förderkübel

aus geben.

§ 89. Während der regelmäßigen Seilfahrt darf

auf der Seilfahrtanlage keine Güterförderung

erfolgen. In Schächten mit mehreren Förderanlagen

nebeneinander gilt dieses Verbot für alle

Förderanlagen des Schachtes.

§ 90. (1) Bei zweitrümiger Förderung darf die

Seilfahrt an Zwischenanschlägen nur unterbrochen

werden, wenn das gegentrümige Fördergestell

oder Fördergefäß nicht gleichfalls so an

einem Anschlag zu stehen kommt, daß Personen

auf- oder absteigen können.

(2) Beim Umstecken dürfen sich keine Personen

auf den Fördergestellen oder Fördergefäßen

befinden.

§ 91. (1) Nach unvorhergesehenem Eingriff

der Fangvorrichtung während der Seilfahrt darf

diese erst wieder fortgesetzt werden, wenn die

Ursachen des Eingriffes von einem Betriebsaufseher

geklärt und daraufhin die erforderlichen

Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen

angeordnet worden sind.

(2) Hat sich beim Eingriff der Fangvorrichtung

starkes Hängeseil gebildet, muß das Fördergestell

oder Fördergefäß vor dem Lösen der

Fangvorrichtung von den Fahrenden verlassen

werden.

§ 92. (1) Ist die Benützung eines Anschlages,

Fördergestelles, Fördergefäßes oder Tragbodens

für die Seilfahrt dauernd oder vorübergehend

untersagt, so ist dies durch Anbringen von Verbotstafeln

an allen Stellen, an denen die Benützung

möglich wäre, anzuzeigen.

(2) Jede Einstellung der Seilfahrt ist auf Tafeln

im Fördermaschinenraum und an den Anschlägen

bekanntzumachen.

Verhalten der Fahrenden

§ 93. (1) Die Fahrenden müssen die Anordnungen

der Anschläger oder der Selbstfahrer befolgen.

(2) Das Betreten oder Verlassen eines Fördergestelles

oder Fördergefäßes ist nur bei dessen

Stillstand und in Anwesenheit eines Anschlägers

oder Selbstfahrers gestattet.

(3) Die Fahrenden müssen sich während des

Treibens auf dem Fördergestell oder Fördergefäß

ruhig verhalten, dürfen ihre Plätze nicht verlassen

und müssen sich festhalten.

(4) Bei der Seilfahrt dürfen keine Gegenstände

mitgeführt werden, welche die Fahrenden behindern

oder gefährden können.

(5) Beim Fahren mit offenem Licht sind die

Lampen so zu verwahren, daß niemand durch sie

gefährdet wird.

§ 94. (1) Selbstfahrer haben die Verschlüsse

an den Anschlägen zu schließen. Sie dürfen nach

Beendigung der Fahrt den Anschlag erst verlassen,

nachdem sie das Signal „Korb frei" gegeben

haben und das Fördergestell oder Fördergefäß

weggezogen worden ist.

(2) Selbstfahrer, ausgenommen Anschläger,

dürfen Begleitpersonen nur auf dem Tragboden

fahren lassen, den sie selbst benützen.

Verschlüsse

§ 95. Die Türen und anderen Verschlüsse von

Fördergestellen oder Fördergefäßen (§ 63 Abs. 6

und 7) müssen während des Treibens bei Seilfahrt

verschlossen sein. Ausgenommen sind Verschlüsse

an Tragböden, auf denen die Zahl der

Fahrenden nicht mehr als die Hälfte der um

eins erhöhten zulässigen Höchstzahl beträgt.

Beleuchtung

§ 96. (1) Die Anschläge und Fördermaschinenräume

unter Tage müssen hell beleuchtet sein,

solange sie zur Seilfahrt und Güterförderung

benützt werden. Dasselbe gilt für Anschläge und

Fördermaschinenräume über Tage, falls das Tageslicht

nicht ausreicht.

(2) Die Tragböden der Fördergestelle und Fördergefäße

müssen bei ihrer Benützung zur Seilfahrt

unter Tage oder bei Dunkelheit über Tage

beleuchtet sein. Hiefür genügt das Geleuchte der

Fahrenden.

Schachtsohle

§ 97. (1) Der Schachtsumpf ist von Wasser so

weit freizuhalten, daß bei einem Zutiefgehen des

Fördergestelles oder Fördergefäßes, auch im Falle

des Seilloswerdens, die Gefahr des Ertrinkens für

die Fahrenden ausgeschlossen ist.

(2) Der Schachtraum im Bereich der Unterseilbucht

muß so frei gehalten werden, daß das

Unterseil weder durch Wasser läuft noch sonst

behindert wird.

Verwahrung von Fördergut

§ 98. (1) Das Fördergut ist bei der Beförderung

in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu

befestigen, daß es weder herabfallen noch am

Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.

(2) Fördergut, das unter das Fördergestell oder

das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen,

daß es an Einbauten oder am Ausbau weder

hängen bleiben noch unbeabsichtigt aufsetzen

kann.

Signalgebung

§ 99. (1) Soweit nicht elektrische Fertigsignalanlagen

benützt werden, gelten als Ausführungssignale

1 Schlag = Halt!

2 Schläge = Auf!

3 Schläge = Hängen!

(2) Die weiteren Ausführungssignale, die zur

Kennzeichnung der Anschlagpunkte bestimmten

Meldesignale und die Ankündigungssignale

(Abs. 3) sind vom Betriebsleiter einheitlich für

den Betrieb so festzusetzen, daß Verwechslungen

ausgeschlossen sind.

(3) Durch Ankündigungssignale sind anzuzeigen

a) Beginn und Ende der regelmäßigen Seilfahrt;

b) jede Einzelseilfahrt ohne eigene Signalgebung;

c) jede Seilfahrt mit eigener Signalgebung

(Selbstfahrersignal).

(4) Alle Ankündigungssignale müssen eine

Gruppe von sechs Schlägen enthalten. Diese Signalgruppe

darf nur zur Ankündigung von Seilfahrt

verwendet werden.

(5) Andere als die festgesetzten Signale dürfen

weder gegeben noch befolgt werden.

§ 100. (1) Signale dürfen nur mit den dafür

bestimmten Signalvorrichtungen und nur von

Anschlägern oder Selbstfahrern gegeben werden.

(2) Ausführungssignale dürfen erst gegeben

werden, wenn die Verschlüsse an den Anschlägen

und, soweit dies bei Seilfahrt vorgeschrieben ist

(§ 95), die Türen oder anderen Verschlüsse auf

den Fördergestellen oder Fördergefäßen geschlossen

sind. Ausgenommen ist das Selbstfahren und

das Umsetzen bei Güterförderung.

(3) Ankündigungssignale müssen gegeben werden,

bevor das Fördergestell oder Fördergefäß

betreten wird.

§ 101. (1) Der Anschläger oder Selbstfahrer

hat den Fördermaschinisten von jeder Seilfahrt

vor dem Betreten des Fördergestelles oder Fördergefäßes

mündlich oder fernmündlich zu unterrichten.

(2) Ist eine elektrische Signalanlage mit Seilfahrtquittungsschaltung

ausgerüstet, so muß

diese bei jeder Seilfahrt benützt werden. Durch

das Betätigen des dafür bestimmten Schalters

wird die mündliche oder fernmündliche Unterrichtung

nach Abs. 1 sowie das Ankündigungssignal

nach § 99 Abs. 3 lit. a und b ersetzt. Das

Selbstfahrersignal muß jedoch zusätzlich gegeben

werden.

(3) Bei elektrischen Signalanlagen mit Seilfahrtquittungsschaltung

darf der Anschläger des Sammelanschlages

die auf Seilfahrt eingestellte Signalanlage

erst dann auf Güterförderung umstellen,

wenn ihm der Anschläger des anderen Anschlages

durch Signal oder fernmündlich sein Einverständnis

angezeigt hat.

§ 102. (1) Alle von den Anschlägen zum Sammelanschlag

und umgekehrt gegebenen akustischen

Signale, welche die Seilfahrt betreffen,

müssen durch Gegensignal beantwortet werden.

Ausgenommen sind Haltsignale.

(2) Bemerken die Betriebsaufseher (§ 105) oder

Anschläger, daß der Fördermaschinist ein Signal

anders verstanden hat, als sie selbst es verstanden

haben, oder daß aus irgendeinem anderen Grunde

beim Weitertreiben Gefahr droht, so haben sie

sofort das Haltsignal oder bei Gefahr im Verzug

das Notsignal zu geben. Die Fortsetzung der

Seilfahrt darf erst nach Aufklärung des Mißverständnisses

oder nach Beseitigung der Gefahr erfolgen.

(3) Außer im Falle des Abs. 2 ist bei Seilfahrt

während des Treibens die Abgabe von Signalen

von einem Anschlag aus verboten.

§ 103. (1) Bei Schachtarbeiten vom Fördergestell

(Fördergefäß) aus müssen die Signale mit

dem Schachthammer gegeben werden.

(2) Bei den Betätigungseinrichtungen der

Signalvorrichtungen müssen während der Arbeiten

im Schacht an allen Anschlägen Warntafeln

mit der Aufschrift „Arbeiten im Schacht! Signalgeben

verboten!" angebracht sein. Elektrische

Signalvorrichtungen, mit Ausnahme des Schachthammers,

sind während der Zeit der Schachtarbeiten

außer Betrieb zu setzen, sofern der

Betriebsleiter keine andere Regelung getroffen

hat.

§ 104. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen

des § 80 müssen die Signale durch einen

ständigen Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes

gegeben werden. Ausnahmen kann die

Berghauptmannschaft bewilligen. Im übrigen

finden die vorstehenden Bestimmungen über die

Signalgebung soweit Anwendung, als sie unter

Berücksichtigung der Besonderheiten in der Ausführung

der Signalvorrichtungen durchführbar

sind.

Beaufsichtigung der regelmäßigen

Seilfahrt

§ 105. Die regelmäßige Seilfahrt ist durch Betriebsaufseher

zu überwachen.

Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen

§ 106. (1) Die Betriebsvorschriften sind in

allen Mannschaftsstuben und im Fördermaschinenraum

auszuhängen. Den die Seilfahrtanlage

benützenden Personen sind die Vorschriften

über die Fahrung mindestens zweimal im Jahr

in Erinnerung zu bringen.

(2) Den Betriebsaufsehern, welche die Seilfahrt

beaufsichtigen, den Maschinisten, Anschlägern,

Selbstfahrern und den mit der Prüfung und Instandsetzung

der Seilfahrtanlagen befaßten Personen

sind die für ihre Obliegenheiten wesentlichen

Bestimmungen der Betriebsvorschriften als

Dienstanweisungen auszufolgen.

Aushängetafeln

§ 107. (1) An allen Anschlägen, von und zu

denen Seilfahrt stattfindet, beim Schachtabteufen

auf der Abteuf- und Abziehsohle sowie auf allenfalls

vorhandenen Arbeitsbühnen, sind durch

Aushängetafeln bekanntzumachen

a) die Ausführungs-, Ankündigungs- und

Meldesignale sowie das Gebot, daß nur Anschläger

und Selbstfahrer zur Betätigung

der Signalanlage befugt sind;

b) die Zahl der Personen, die gleichzeitig auf

jedem Tragboden der Fördergestelle oder

Fördergefäße fahren dürfen, gegebenenfalls

unter Bezeichnung der zur Fahrung nicht

zugelassenen Tragböden;

c) das Verbot der Seilfahrt auf beladenen

Tragböden und der Mitnahme behindernder

oder gefährdender Gegenstände;

d) allfällige Bestimmungen über einen Belastungsausgleich.

(2) Am Standort des Fördermaschinisten sind

an gut wahrnehmbarer Stelle Signaltafeln anzubringen.

Außerdem sind im Fördermaschinenraum

die Ergebnisse der täglichen Prüfungen

der Seilfahrteinrichtungen ersichtlich zu machen.

Seilfahrtbuch

§ 108. (1) Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch

anzulegen, in das alle wesentlichen,

die Anlage betreffenden Vorkommnisse und

Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht

in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen

(§ 126) aufgenommen werden.

Insbesondere sind Dauer und Ursachen für

Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.

(2) In das Seilfahrtbuch sind ferner einzutragen

a) die Namen der Betriebsaufseher (§ 105)

und der für die Prüfung und Bedienung

der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;

b) der Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach

Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung,

BGBl. Nr. 114/1959, durchzuführenden

Unterweisung der Arbeiter, die

beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage

tätig sind.

(3) Dem Seilfahrtbuch sind anzuschließen

a) der Bescheid der Berghauptmannschaft über

die Bewilligung der Seilfahrt;

b) allfällige andere die Seilfahrt betreffende

Bescheide;

c) alle in dieser Verordnung geforderten

Werksbescheinigungen für Teile der Anlage,

die jeweils in Benützung stehen;

d) je eine Ausfertigung der Betriebsvorschriften

und der Dienstanweisungen;

e) Aufzeichnungen über die Verwendungszeit

jener Teile der Anlage, deren Benützung

zeitlich begrenzt ist;

f) Aufzeichnungen von Signalregistriergeräten

und Geschwindigkeitsdiagramme der drei

letzten Monate.

Bedienungsmannschaften

a) Fördermaschinisten

§ 109. (1) Als Fördermaschinisten dürfen bei

Seilfahrt nur Personen verwendet werden, die

mindestens 25 Jahre alt sind, die geistige und

körperliche Eignung hiezu besitzen (Abs. 2

und 3), die erforderliche Ausbildung erhalten

haben (Abs. 4) und ihre Befähigung der Berghauptmannschaft

für die zu bedienende Fördermaschine

nachgewiesen haben. Hinsichtlich des

geforderten Mindestalters kann die Berghauptmannschaft

Ausnahmen bewilligen.

(2) Über die körperliche Eignung muß die Bescheinigung

eines mit den Betriebsverhältnissen

vertrauten Arztes vorliegen. Die Untersuchung

hat sich auf den gesamten Gesundheitszustand,

insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen

und den Zustand des Nervensystems, zu erstrekken.

Sie ist alle fünf Jahre, bei Fördermaschinisten,

die das 55. Lebensjahr überschritten

haben, alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Bescheinigung

über die erste Untersuchung ist der

Berghauptmannschaft vorzulegen. Die Bescheinigungen

der Nachuntersuchungen sind aufzubewahren.

(3) Auf Verlangen der Berghauptmannschaft

ist außerdem das Zeugnis über eine psychotechnische

Eignungsprüfung beizubringen.

(4) Fördermaschinisten müssen mindestens drei

Monate als Anschläger, Einsteller oder Auszieher

angelernt worden sein. Ferner müssen sie wenigstens

zwei weitere Monate eine Fördermaschine

bei Güterförderung selbständig oder unter Aufsicht

eines verantwortlichen Fördermaschinisten

geführt haben. Für die Bedienung der Fördermaschine

der Seilfahrtanlage müssen sie so unterwiesen

sein, daß sie mit der Handhabung und

der Wirkungsweise der Maschine und mit ihren

Sicherheitseinrichtungen vollkommen vertraut

sind.

§ 110. (1) Der Fördermaschinist darf während

des Dienstes mit anderen Arbeiten als dem Bedienen

und Warten der Fördermaschine oder der

Hilfstätigkeit als zweiter Fördermaschinist nicht

beschäftigt werden. Ausgenommen hievon sind

Fördermaschinisten, welche die Fördermaschine

nur fallweise in Betrieb zu setzen haben, sofern

durch ihre zusätzliche Beschäftigung die Sicherheit

der Seilfahrt nicht beeinträchtigt wird und

ihre rasche Verständigung gewährleistet ist.

(2) Der die Fördermaschine bei regelmäßiger

Seilfahrt bedienende Fördermaschinist darf nicht

länger als acht Stunden zuzüglich der Zeit für

die regelmäßige Seilfahrt am Beginn oder Ende

seiner Schicht im Dienst gewesen sein. Ausnahmen

kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

(3) Während der Seilfahrt muß der Fördermaschinist

im Fördermaschinenraum anwesend

sein.

(4) Finden bei regelmäßiger Seilfahrt mehr als

zwei Treiben statt, muß im Fördermaschinenraum

während dieser Zeit außerdem eine zweite

Person anwesend sein, welche die Maschine im

Notfall gefahrlos stillsetzen kann. Sie hat ihren

Aufenthaltsort während der regelmäßigen Seilfahrt

so zu wählen, daß sie den Gang der Fördermaschine

und den Teufenzeiger während des

ganzen Treibens beobachten kann.

§ 111. Der Fördermaschinist darf die regelmäßige

Seilfahrt nur beginnen, wenn er sich vorher

vergewissert hat, daß die Fördermaschine

mit den Sicherheitseinrichtungen in Ordnung

und der freie Durchgang für die Fördergestelle,

Fördergefäße und Gegengewichte gegeben ist.

§ 112. (1) Fahrtregler oder Sicherheitsapparate

müssen bei jeder Seilfahrt auf Seilfahrtgeschwindigkeit

geschaltet sein.

(2) Beim Probetreiben nach § 151 hat der Fördermaschinist

die Einstellung des Teufenzeigers

zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.

§ 113. (1) Der Fördermaschinist darf die Fördermaschine

erst in Gang setzen, wenn er ein

Signal dazu erhalten hat. Dies gilt nicht

a) wenn die Fördergestelle oder Fördergefäße

so im Schacht stehen, daß sie von keinem

Anschlag aus erreicht werden können und

keine Arbeiten im Schacht durchgeführt

werden;

b) bei eintrümiger Betriebsweise, wenn der

Fördermaschinist zugleich Anschläger, ist

und das Fördergestell oder Fördergefäß

vor seinem Anschlag steht.

(2) Hat der Fördermaschinist ein Signal nicht

verstanden, so muß er die Wiederholung verlangen.

(3) Wenn der Fördermaschinist das Selbstfahrersignal

erhalten hat, muß er wenigstens

30 Sekunden nach Empfang des Ausführungssignales

warten, bevor er die Fördermaschine in

Gang setzt. Unmittelbar nach dem Anfahren ist

das Fördergestell oder Fördergefäß nochmals

kurz zum Stillstand zu bringen und erst anschließend,

beim Schachtabteufen mit Kübelförderung

erst auf ein weiteres Signal (Abs. 9), das

Treiben fortzusetzen.

(4) Hat der Fördermaschinist das Signal „Korb

frei" erhalten, so muß er die Fördergestelle oder

Fördergefäße, falls kein anderer Auftrag vorliegt,

soweit wegfahren, daß sie nicht von einem

Anschlag aus erreicht werden können. Hiebei ist

vor langen Förderpausen die Seilfahrtanlage jeweils

so stillzusetzen, daß nicht häufig dieselben

Seilstellen Korrosionen ausgesetzt werden.

(5) Wenn die Seilfahrtanlage für Arbeiten im

Schacht benützt wird, darf der Fördermaschinist

während der Dauer dieser Arbeiten den Fördermaschinenraum

nicht verlassen.

(6) Während des Treibens sind dem Fördermaschinisten

Gespräche mit anderen Personen,

das Verlassen des Fördermaschinistenstandes, das

Rauchen und jede andere Handlung, die seine

Aufmerksamkeit ablenken würde, untersagt.

(7) Beim Verlassen des Fördermaschinenraumes

hat der Fördermaschinist die Sicherheitsbremse

aufzulegen.

(8) Ist bei Arbeiten an der Seilfahrtanlage der

freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße

oder Gegengewichte behindert, so muß der Fördermaschinist

zu Schichtwechsel seinen Ablöser

persönlich und nachweislich hievon unterrichten.

Ist das nicht möglich, so muß er seinen zuständigen

Betriebsaufseher oder den Betriebsleiter

verständigen und vor Verlassen des Fördermaschinenraumes

am Stande des Fördermaschinisten

an gut sichtbarer Stelle eine Tafel mit

einem entsprechenden Hinweis anbringen. Ebenso

ist der Ablöser von allen vorgenommenen

Änderungen, Reparaturen und sonstigen für den

Betrieb der Seilfahrtanlage wesentlichen Vorkommnissen

zu verständigen.

(9) Beim Schachtabteufen muß der Fördermaschinist

unmittelbar nach dem Anheben des

Förderkübels von der Abteufsohle oder Arbeitsbühne

und mindestens 3 m vor dem Aufsetzen

des Förderkübels auf der Abteufsohle oder Arbeitsbühne

anhalten. Er darf das Treiben erst

auf ein weiteres Signal von der Abteufsohle oder

Arbeitsbühne fortsetzen.

b) Anschläger

§ 114. Als Anschläger dürfen bei Seilfahrt nur

zuverlässige Personen bestellt werden, die wenigstens

20 Jahre alt sind, zumindest zwei Monate

bei Güterförderung als Anschläger, Einsteller

oder Auszieher beschäftigt waren und ihre Befähigung

für diese Tätigkeit nachgewiesen haben.

Die Berghauptmannschaft kann ein höheres Mindestalter

oder eine längere Ausbildung verlangen,

falls nach den betrieblichen Gegebenheiten an die

Tätigkeit des Anschlägers erhöhte Anforderungen

zu stellen sind.

§ 115. (1) Der Anschläger darf sich während

der Seilfahrt nicht vom Anschlag entfernen,

wenn er nicht selbst mitfährt. Bei der regelmäßigen

Seilfahrt darf er nur beim ersten oder letzten

Treiben mitfahren.

(2) Der Anschläger hat die Ordnung beim Betreten

und Verlassen der Fördergestelle oder

Fördergefäße aufrechtzuerhalten, die Reihenfolge

der Fahrenden zu bestimmen, für das vorschriftsmäßige

Schließen der Fördergestelle oder

Fördergefäße sowie der Verschlüsse am Anschlag

zu sorgen und die erforderlichen Signale zu

geben.

(3) Der Anschläger darf das Betreten des Fördergestelles

oder Fördergefäßes nur von der

Seite aus zulassen, auf der er sich befindet.

(4) Wenn sich ein Anschläger bei Stillstand der

Güterförderung vorübergehend vom Anschlag

entfernen will, hat er das Signal „Korb frei" zu

geben. Er darf den Anschlag erst verlassen, wenn

das Fördergestell oder Fördergefäß weggezogen

worden ist.

(5) Der Anschläger muß Aufsetzvorrichtungen

vor Beginn jeder Seilfahrt und beim Verlassen

des Anschlages in der Ruhelage absperren.

(6) Außergewöhnliche Überlasten hat der Anschläger

vor Abgabe des Ausführungssignals

dem Fördermaschinisten anzuzeigen.

§ 116. (1) Der Anschläger des Sammelanschlages

muß sich auf der Signalseite des Anschlages

aufhalten.

(2) Der Anschläger des Sammelanschlages darf

mit Ausnahme des Haltsignals keine Ausführungssignale

geben, bevor er nicht ein Ausführungssignal

erhalten hat. Dies gilt nicht

a) bei ausschließlicher Benützung elektrischer

Fertigsignalanlagen;

b) wenn der Anschläger des Sammelanschlages

das Signal „Korb frei" erhalten hat;

c) wenn die Stellung des Fördergestelles oder

Fördergefäßes an den Anschlägen verbessert

werden soll, bei Seilfahrt jedoch erst nach

Verständigung mit dem Anschläger des

Anschlages, an dem sich das Gegengestell

oder Gegengefäß befindet;

d) wenn bei eintrümiger Betriebsweise das

Fördergestell oder Fördergefäß vor dem

Sammelanschlag steht;

e) für die erste Anfahrt eines anderen Anschlägers

nach Betriebsruhe.

(3) Der Anschläger des Sammelanschlages oder

ein vom Betriebsleiter hiefür bestimmter Anschläger

hat das Probetreiben nach § 151 zu veranlassen,

nachdem er den Fördermaschinisten

hierüber unterrichtet hat.

(4) Zu Beginn der Betriebsruhe muß ein vom

Betriebsleiter hiezu bestimmter Anschläger das

Signal „Korb frei" geben.

§ 117. Bei Signalgebung nach den Bestimmungen

des § 80 gelten die Vorschriften für Anschläger

sinngemäß auch für Begleiter des Fördergestelles

oder Fördergefäßes.

Mängel

§ 118. (1) Mängel an Seilfahrtanlagen sind so

rasch wie möglich zu beheben.

(2) Nehmen Dienstnehmer an Seilfahrtanlagen

einen Mangel wahr, der eine Gefährdung für

Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen

könnte, so haben sie unverzüglich dem Betriebsleiter

oder einem zuständigen Betriebsaufseher

Meldung zu erstatten. Diese haben die Seilfahrt

bis zur Behebung des Mangels einzustellen.

Meldungen an die Berghauptmannschaft

§ 119. Der Betriebsleiter hat der Berghauptmannschaft

unverzüglich zu melden

a) wesentliche Schäden oder Mängel an der

Seilfahrtanlage und besondere Ereignisse,

auch wenn Personen nicht zu Schaden gekommen

sind;

b) Unterbrechungen der Seilfahrt von mehr

als zwei Wochen Dauer, die Wiederaufnahme

der Seilfahrt nach solchen Unterbrechungen

und ihre dauernde Einstellung.

B. ÜBERWACHUNG DER SEILFAHRTANLAGEN

Allgemeines

§ 120. Prüfungen an Seilfahrtanlagen zur

Überwachung der Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit

müssen so sorgfältig durchgeführt

werden, daß auftretende Mängel rechtzeitig erkannt

und behoben werden können.

§ 121. (1) Die Prüfungen müssen von Personen

durchgeführt werden, die hiefür entsprechend

ausgebildet sind. Soweit im einzelnen

nichts anderes bestimmt ist, dürfen auch geschulte

Facharbeiter herangezogen werden.

(2) Für Prüfungen, die vom Betrieb vorzunehmen

sind, hat der Betriebsleiter die Betriebsangehörigen

zu bestimmen, die für die Durchführung

zuständig und verantwortlich sind. Mit Genehmigung

der Berghauptmannschaft dürfen solche

Prüfungen auch andere geeignete Personen, die

nicht Angehörige des Betriebes sind, vornehmen.

§ 122. (1) Ist die Durchführung von Prüfungen

oder die Abgabe von Gutachten nach den

Bestimmungen dieser Verordnung durch anerkannte

Sachverständige vorzunehmen, so ist für

deren Anerkennung ein abgeschlossenes Hochschulstudium

in der entsprechenden Fachrichtung

sowie ausreichende Erfahrung in der Beurteilung

und Prüfung von Seilfahrtanlagen Voraussetzung.

Außerdem darf der Sachverständige in

keinem Dienstverhältnis zum Bergbauberechtigten

(Nutzungsberechtigten) stehen.

(2) Prüfstellen (Prüfanstalten) bedürfen für

ihre Anerkennung einer entsprechenden technischen

Ausrüstung und einer für die Prüfung

verantwortlichen Person, die den Anforderungen

des Abs. 1 entspricht.

(3) Die Anerkennung von Sachverständigen

und Prüfstellen kann hinsichtlich des Umfanges

ihrer Prüftätigkeit beschränkt oder von Bedingungen

abhängig gemacht und jederzeit, sobald

die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben

sind, widerrufen werden.

(4) Zur Erstellung von Gutachten, die nach

den Bestimmungen dieser Verordnung Seilprüfstellen

vorbehalten sind, können auch Sachverständige

herangezogen werden, die hiefür vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie anerkannt sind. Dem Sachverständigen

müssen die für die Beurteilung erforderlichen

Prüfberichte einer vom Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten

Seilprüfstelle zur Verfügung stehen.

§ 123. Alle Besichtigungen zum Zwecke der

Prüfung müssen bei hellem Licht durchgeführt

werden.

§ 124. Die Prüfung von Schächten oder der

Trassen von Schrägaufzügen auf Betriebssicherheit

vom fahrenden Fördergestell oder Fördergefäß

aus darf bei nicht mehr als 1 m/s Geschwindigkeit

erfolgen.

§ 125. Die Seilgeschwindigkeit bei der Besichtigung

von Seilen darf zum Zwecke der täglichen

Prüfung der Oberseile höchstens 1 m/s, bei allen

anderen Prüfungen nicht wesentlich mehr als

0'5 m/s betragen. Seilstellen, die erfahrungsgemäß

starkem Verschleiß unterliegen, und Seileinbände

sind auch bei Stillstand zu besichtigen.

§ 126. (1) Über die Ergebnisse aller Prüfungen

sind von den Prüfenden Aufzeichnungen zu

führen und von ihnen zu unterfertigen. Sofern

die Einzelheiten der Prüfung über den Rahmen

der Dienstanweisungen hinausgehen, ist in den

Aufzeichnungen auch die Art der Durchführung

der Prüfung ersichtlich zu machen.

(2) Werden bei den Prüfungen Mängel oder

Schäden festgestellt, so ist in den Aufzeichnungen

auch deren Behebung zu vermerken. Der Vermerk

ist von der für die Behebung zuständigen

Person einzutragen und zu unterfertigen.

(3) Die Berghauptmannschaft kann dem Bergbauberechtigten

Art und Form der Aufzeichnungen

vorschreiben.

(4) Die Aufzeichnungen sind mindestens ein

Jahr, jene über die Prüfungen nach §§ 128, 129,

130 Abs. 3 und 4, 134, 143 lit. b, 144 bis 150

und 152 jedoch wenigstens drei Jahre aufzubewahren.

(5) Die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 128,

129, 130 Abs. 3 und 4, 132, 134, 144, 145, 148,

149, 150 und 152 sind der Berghauptmannschaft

zu melden.

Einmalige Prüfungen

Seile

§ 127. Von jeder angelieferten Seillänge ist ein

etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und

bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat

länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge

ein Seil zur Seilfahrt benützt wird.

§ 128. (1) Vor dem Auflegen eines Oberseiles

ist an einem wenigstens 1 m langen Probestück

durch eine vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie anerkannte Seilprüfstelle

die Bruchbelastung jedes Drahtes durch einen

Zugversuch und die Biegezahl jedes Runddrahtes

durch einen Biegeversuch nach den vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

als Oberster Bergbehörde für verbindlich erklärten

diesbezüglichen Normen festzustellen. Die

Erklärung der Verbindlichkeit der Normen wird

in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie und

des Bundesministeriums für Bauten und Technik

verlautbart.

(2) Bei gebrauchten Seilen hat die Seilprüfstelle

oder ein Sachverständiger (§ 122 Abs. 4) auch

eine Besichtigung des gesamten Seiles zur Feststellung

des Erhaltungszustandes und allfälliger

Schwächungen vorzunehmen.

(3) Nach dem Ergebnis der Prüfung nach

Abs. 1 und der Besichtigung nach Abs. 2 ist von

der Seilprüfstelle oder vom Sachverständigen

(§ 122 Abs. 4) im Gutachten die Tragfähigkeit

des Oberseiles zu bestimmen und die Zahl der

zulässigen Brüche äußerer Drähte unter Berücksichtigung

ihrer Lage und Art bei Verwendung

in der vorgesehenen Seilfahrtanlage vorzuschlagen.

Der Vorschlag ist als Regel der Technik zu

beachten, falls die Berghauptmannschaft keine

anders lautende Weisung erteilt.

§ 129. Für Unterseile gelten sinngemäß die

Vorschriften des § 128 mit der Einschränkung,

daß die Feststellung der Bruchbelastung auch bei

einem Zugversuch am ganzen Strang ermittelt

werden darf.

§ 130. (1) Nach dem Auflegen muß jedes Oberseil

vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt

wenigstens drei Stunden mit allmählich zunehmender

und schließlich mit gewöhnlicher Förderlast

gefahren und bei einer anschließenden Prüfung

durch einen maschinentechnisch ausgebildeten

Betriebsaufseher als fehlerfrei befunden

worden sein. Im Zuge der Prüfung sind auch die

Klemmschrauben der Kauscheneinbände üblicher

Bauart nachzuziehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

bei Erneuerung von Seileinbänden.

(3) Bei Erneuerung des Einbandes von Seilen

auf Trommeln oder Bobinenfördermaschinen ist

das Seil mindestens 2 m über dem Ende des eingebundenen

Seiles abzuhauen. Von dem an der

Trennstelle liegenden Teil des abgehauenen Seilendes

ist an einem wenigstens 1 m langen Stück

von einer vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle

die Tragfähigkeit unter Abzug der bereits

im Probestück gebrochen vorgefundenen Drähte

festzustellen.

(4) Ergibt die Prüfung des Oberseiles nach

Abs. 3 keine den Bestimmungen des § 48 entsprechenden

Sicherheiten, so darf an diesem Seile

nur dann noch Seilfahrt stattfinden, wenn bei

der Prüfung eines zweiten, frisch abgehauenen

Seilstückes von 2 m Länge die geforderten Werte

festgestellt wurden.

(5) Für Unterseile gelten sinngemäß die Vorschriften

der Abs. 1 und 2, doch darf die Belastung

hiebei entfallen.

§ 131. Oberseile von Seilfahrtanlagen mit

Treibscheibenförderung, deren festgesetzte Aufliegezeit

(§ 52 Abs. 1) mehr als ein Jahr beträgt,

sind nach einjähriger Aufliegezeit von einem

vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie anerkannten Sachverständigen auf

ihre weitere Verwendbarkeit untersuchen zu

lassen. Das Gutachten des Sachverständigen ist

der Berghauptmannschaft vorzulegen.

Fangvorrichtungen

§ 132. Nach dem Einhängen eines neuen oder

eines instandgesetzten Fördergestelles oder Fördergefäßes

ist in Seilfahrtanlagen mit Trommel- oder

Bobinenförderung die Wirksamkeit der

Fangvorrichtung nach den Bestimmungen des

§ 143 lit. f zu prüfen.

Zwischengeschirre

§ 133. (1) Vor der erstmaligen Benützung zur

Seilfahrt muß jedes neue oder zum Teil erneuerte

Zwischengeschirr bei Güterförderung wenigstens

drei Stunden mit allmählich zunehmender und

schließlich mit gewöhnlicher Förderlast gefahren

und bei einer anschließenden Prüfung durch einen

maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufseher

als fehlerfrei befunden worden sein.

(2) Bei Zwischengeschirren für Unterseile kann

bei der Prüfung nach Abs. 1 die Belastung entfallen.

Elektrische Anlagen

§ 134. Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer

Signalanlagen müssen vor der erstmaligen

Inbetriebnahme nach ihrem Einbau, nach Änderungen

oder nach Erweiterungen einer besonderen

elektrotechnischen Untersuchung durch

einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie anerkannten Sachverständigen

unterzogen werden.

Instandgesetzte Teile

§ 135. Instandgesetzte und ersetzte Teile von

Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme

der Seilfahrt von fachlich entsprechend

ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen.

Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen

Tägliche Prüfungen

§ 136. (1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit

und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden

und Mängel zu prüfen

a) Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in

Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung

der Führungsseile, Führungsschlitten

für Förderkübel;

b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf

Schrägaufzügen;

c) Aufsetzvorrichtungen;

d) der Wasserstand im Sumpf;

e) der freie Durchgang der Fördergestelle,

Fördergefäße und Gegengewichte;

f) Signalvorrichtungen;

g) Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen

und Lagern;

h) Fördermaschinen einschließlich der durch

die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen

hinsichtlich der mechanischen

Teile;

i) Oberseile;

k) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

l) Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell,

Fördergefäß und Gegengewicht

einschließlich der Zwischengeschirre;

m) Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.

(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender

äußerer Schäden und Mängel zu prüfen

a) Fangvorrichtungen;

b) elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für

die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben

ist.

Wöchentliche Prüfungen

§ 137. Von maschinentechnisch ausgebildeten

Betriebsaufsehern sind wöchentlich folgende Teile

der Seilfahrtanlage zu prüfen

a) Oberseile bei Abwärtsbewegung; hiebei

sind Zahl, Art und Lage der Drahtbrüche

festzuhalten. Stellen, die erfahrungsgemäß

am meisten leiden oder an denen -sich

mehrere Drahtbrüche oder sonstige Schäden

zeigen, müssen auch im Zustand der

Seilruhe besichtigt werden. Diese Stellen

sind erforderlichenfalls so zu reinigen, daß

die Abnützung der Drähte erkennbar ist.

Die Lage der Drahtbrüche und der Zeitpunkt

ihrer Feststellung sind in einer

Skizze übersichtlich darzustellen;

b) Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen

in Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s

zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit;

c) Fangvorrichtungen auf ihre Gangbarkeit in

der Weise, daß sie in der Ruhelage des Fördergestelles

oder Fördergefäßes zum Einspielen

gebracht werden;

d) Endschalter auf ihre Funktionsfähigkeit.

§ 138. (1) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

sind zur Feststellung äußerer Schäden und

Mängel wöchentlich zu prüfen.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für

die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben

ist, müssen wöchentlich durch elektrotechnisch

ausgebildete Betriebsaufseher geprüft

werden.

Prüfungen in größeren Zeitabständen

§ 139. Alle sechs Wochen sind durch maschinentechnisch

ausgebildete Betriebsaufseher folgende

Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen

a) Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte

b) Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell,

Fördergefäß und Gegengewicht

einschließlich der Zwischengeschirre;

c} Unterseile und ihre Aufhängevorrichtungen.

In Seilfahrtanlagen mit mehr als 4 m/s

zulässiger Seilfahrtgeschwindigkeit ist hiebei

das Seil an Stellen, an denen es erfahrungsgemäß

am meisten leidet, nötigenfalls

so weit zu reinigen, daß die Abnützung der

Drähte erkennbar ist. Flachseile sind zeitweilig

auch auf der Innenseite zu prüfen;

d) Fangvorrichtungen;

e) Aufsetzvorrichtungen;

f) Führungsschlitten für Förderkübel;

g) mechanische Signalvorrichtungen einschließlich

der Zugseile sowie die Schachthammerseile

elektrischer Signalanlagen.

§ 140. Alle sechs Wochen sind folgende Teile

der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu

prüfen

a) Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich

der Leitvorrichtungen;

b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf

Schrägaufzügen.

§ 141. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel,

für die keine schlagwettergeschützte Ausführung

vorgeschrieben ist, müssen monatlich durch elektrotechnisch

ausgebildete Betriebsaufseher geprüft

werden.

§ 142. Alle drei Monate sind durch maschinentechnisch

ausgebildete Betriebsaufseher bei ungefütterten

Seil- und Ablenkscheiben die Stärke

der Seilnutwandungen sowie die Form des freien

Seilnutquerschnittes zu prüfen und in einer

Skizze darzustellen. In der Seilnut entstandene

scharfe Kanten sind zu entfernen.

§ 143. Von maschinentechnisch ausgebildeten

Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende

Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen

a) die Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben

und der Fördermaschinen im Kopf

von Blindschächten;

b Fördermaschinen einschließlich der durch die

§§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen

hinsichtlich ihres mechanischen

Teiles;

c) Endschalter;

d) Keilklemmen- und Klemmkauscheneinbände

von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, beginnend

nach einjähriger Aufliegezeit des

Seiles;

e) Seilklemmen oberhalb des Einbandes unter

Besichtigung des Seiles an den Klemmstellen;

f) Fangvorrichtungen von Trommel- oder

Bobinenförderanlagen durch Freifallproben

bei einer Belastung des Fördergestelles oder

Fördergefäßes mit der für Seilfahrt zulässigen

Höchstlast.

§ 144. (1) Bei Trommel- und Bobinenseilen

muß das am Fördergestell, Fördergefäß oder

Gegengewicht befindliche Seilende erstmalig nach

einjähriger Aufliegezeit des Seiles, daraufhin

halbjährlich, wenigstens 2 m über dem Ende des

eingebundenen Seiles abgehauen werden. Über

Ansuchen des Bergbauberechtigten kann die

Berghauptmannschaft eine Fristerstreckung gewähren.

(2) Hinsichtlich der Untersuchung des abgehauenen

Seilendes und der Weiterverwendung

des Seiles ist nach den Bestimmungen des § 130

Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(3) Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen

des Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung,

daß das wiederkehrende Abhauen nach

Ablauf der einjährigen Aufliegezeit alle drei

Monate vorzunehmen ist.

(4) Wurde ein Seil wegen Erneuerung des Seileinbandes

nicht mehr als sechs Wochen vor Ablauf

einer im Abs. 1 oder 3 festgesetzten Frist

abgehauen, so kann das Abhauen nach Abs. 1

oder 3 zu der betreffenden Frist entfallen.

§ 145. Von einem vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten

Sachverständigen sind Fahrtregler und Sicherheitsapparate

jährlich zu untersuchen.

§ 146. Jährlich sind von Betriebsaufsehern die

obertägigen Bauten von Seilfahrtanlagen zu prüfen.

§ 147. Von maschinentechnisch ausgebildeten

Betriebsaufsehern sind jährlich folgende Teile der

Seilfahrtanlage zu prüfen

a) Kauscheneinbände üblicher Bauart von

Oberseilen an Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe;

b) die Federn der Fangvorrichtungen, nachdem

sie ausgebaut worden sind. Hiebei ist

ein Federdiagramm aufzunehmen. Weicht

dieses vom ursprünglichen Diagramm (§ 66

Abs. 5) merklich ab, ist die Feder auszuscheiden.

§ 148. (1) Zwischengeschirre zwischen Oberseilen

und Fördergestellen, Fördergefäßen und

Gegengewichten sind jährlich auszubauen. Die

einzelnen Teile sind von maschinentechnisch ausgebildeten

Betriebsaufsehern auf Verschleiß, Festrosten,

Anbrüche und Formänderungen zu prüfen.

(2) Alle zwei Jahre sind die Zwischengeschirre

zwischen Förderseil und Fördergestell, Fördergefäß

oder Gegengewicht auszubauen und von

einer Fachfirma mittels Durchflutung auf Rißbildung

untersuchen zu lassen.

§ 149. Elektrische Anlagen sind jährlich durch

einen vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie anerkannten Sachverständigen

zu untersuchen.

§ 150. Alle drei Jahre ist die gesamte Seilfahrtanlage

von Sachverständigen, die vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

anerkannt sind, untersuchen zu lassen. Die Untersuchung

hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der

Ersatz von Teilen der Anlage wegen Abnützung

oder Ermüdung erforderlich ist. Die Untersuchung

ist der Berghauptmannschaft längstens

zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Sonstige wiederkehrende Prüfungen

§ 151. (1) Vor jeder regelmäßigen Seilfahrt

und nach jedem Umstecken der Trommeln oder

Bobinen muß zwischen den Anschlägen, von und

zu welchen regelmäßig Seilfahrt stattfinden soll,

jedes Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht

wenigstens mit der zulässigen Seilfahrtgeschwindigkeit

zur Probe einmal auf- und abwärts

getrieben werden.

(2) Das Probetreiben nach Abs. 1 kann entfallen,

wenn die regelmäßige Seilfahrt unmittelbar

an die Güterförderung oder Einzelseilfahrt

anschließt und hiebei jedes Fördergestell, Fördergefäß

und Gegengewicht wenigstens einmal auf-

und abwärts getrieben worden ist.

§ 152. Fördermaschinen einschließlich der durch

die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen

sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme

und nach wesentlichen Instandsetzungen oder

Änderungen, Dampffördermaschinen außerdem

nach jeder Neueinstellung der Steuerorgane,

durch einen vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie anerkannten Sachverständigen

zu untersuchen. Dampffördermaschinen

sind hiebei zu indizieren.

§ 153. Vor jedem Auflegen eines Oberseiles

sind bei ungefütterten Seil- und Ablenkscheiben

die in § 142 vorgeschriebenen Prüfungen und

Maßnahmen durchzuführen.

C. SONDER VORSCHRIFTEN FÜR

SCHACHTABTEUFEN

§ 154. Beim Schachtabteufen finden die Bestimmungen

der §§ 97, 104, 105 und 117 und,

sofern Abteufkübel verwendet werden, der §§ 88

Abs. 1, 94, 95, 100 Abs. 2, 101 Abs. 2 und 3,

103, 115 Abs. 3, 4 und 5, 116 Abs. 1 und 2, 129,

130 Abs. 5, 132, 133 Abs. 2, 136 Abs. 1 lit. c, d

und m, sowie Abs. 2 lit. a, 137 lit. b und c, 139

lit. c, d und e, 143 lit. f und 147 lit. b keine Anwendung.

IV. Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen

§ 155. Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2

Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und

zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung

des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.

V. Verschiedenes und Schlußbestimmungen

Erlöschen der Seilfahrtbewilligung,

Einstellung der Seilfahrt

§ 156. (1) Die Seilfahrtbewilligung erlischt

a) wenn sie der Bergbauberechtigte (Nutzungsberechtigte)

oder der Betriebsleiter durch

Erklärung an die Berghauptmannschaft aufläßt;

b) bei befristeter Erteilung durch Fristablauf;

c) wenn die Seilfahrtanlage mehr als drei

Monate nicht für Seilfahrt verwendet

wurde und die Berghauptmannschaft keine

Fristerstreckung bewilligt hat (Abs. 2);

d) bei Eintritt einer mit der Bewilligung verbundenen

auflösenden Bedingung;

e) wenn die Seilfahrtanlage außer bei Vorliegen

der in § 158 Abs. 3 genannten Voraussetzungen

ohne Bewilligung der Berghauptmannschaft

geändert wurde (§ 5);

f) bei Widerruf.

(2) Die in Abs. 1 lit. c genannte Frist kann

die Berghauptmannschaft auf Antrag des Bergbauberechtigten

(Nutzungsberechtigten) oder des

Betriebsleiters bis zu einem Jahr erstrecken. In

diesem Fall muß die Seilfahrtanlage vor der

Wiederaufnahme der Seilfahrt durch Sachverständige,

die vom Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie anerkannt sind, untersucht

und das Ergebnis der Untersuchung der

Berghauptmannschaft vorgelegt werden.

§ 157. (1) Die Berghauptmannschaft kann anordnen,

daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen

ist, wenn

a) die Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser

Verordnung, des Bewilligungsbescheides

oder einer bergbehördlichen Verfügung

nicht entspricht;

b) Mängel auftreten, die eine Gefährdung für

Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen

können.

(2) Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen

Zustände oder Mängel nicht

innerhalb einer von der Berghauptmannschaft

festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb

wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a

genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann

die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung

widerrufen.

Ausnahmen

§ 158. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen

von den Vorschriften dieser Verordnung ist dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie vorbehalten, soweit nicht hiezu nach

den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft

zuständig ist.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 bedürfen eines

begründeten Antrages des Bergbauberechtigten

(Nutzungsberechtigten) und dürfen nur bewilligt

werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende

Vorschrift verhütet werden soll, im gegegebenen

Falle nicht besteht oder durch andere

Maßnahmen verhütet wird.

(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und

Gesundheit von Personen oder für den Bestand

des Bergbaues kann, soweit es zur Abwehr dieser

Gefahr notwendig ist, ohne besondere Bewilligung

von den Vorschriften dieser Verordnung

abgegangen werden. Hierüber ist der Berghauptmannschaft

Meldung zu erstatten.

Wirksamkeitsbeginn

Übergangsbestimmungen

§ 159. (1) Die Bergpolizeiverordnung für die

Seilfahrt tritt drei Monate nach dem Tage ihrer

Kundmachung in Kraft.

(2) An Seilfahrtanlagen, für die vor Inkrafttreten

dieser Verordnung mit Bescheid eine Seilfahrtbewilligung

erteilt worden ist, müssen

Änderungen an bestehenden technischen Einrichtungen

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

nur bei Gefährdung des Lebens oder der

Gesundheit von Personen durchgeführt werden.

(3) Erfolgen an Seilfahrtanlagen, für die eine

Seilfahrtbewilligung nach Abs. 2 vorliegt, wesentliche

Änderungen oder Erweiterungen, sind diese

entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung

durchzuführen.

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