14. Notenwechsel über die Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
DER BUNDESMINISTER
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 233.893-12/66
Wien, den 12. Oktober 1966
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf das am 15. Mai 1964 in
Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Türkischen Republik
über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte
und deren Beschäftigung in Österreich
Bezug zu nehmen und Eurer Exzellenz vorzuschlagen,
den Artikel 17 dieses Abkommens wie
folgt zu ändern
„Das vorliegende Abkommen tritt am Tage
seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf
unbestimmte Zeit wirksam. Jeder Vertragsstaat
kann es unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten kündigen."
Falls die Regierung der Türkischen Republik
dieser Änderung zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen bilden sollen, die
30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Lujo Tončić-Sorinj m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Seyfi Turagay
a. o. und bev. Botschafter
der Türkischen Republik
Wien
TÜRKISCHE BOTSCHAFT
WIEN
No: 608/100
Wien, den 12. Oktober 1966
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer
Exzellenz vom 12. Oktober 1966, Zl. 233.893-12/
66, zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat
„Ich beehre mich, auf das am 15. Mai 1964 in
Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Türkischen Republik
über die Anwerbung türkischer Arbeits-
kräfte und deren Beschäftigung ,in Österreich
Bezug zu nehmen und Eurer Exzellenz vorzuschlagen,
den Artikel 17 dieses Abkommens wie
folgt zu ändern
„Das vorliegende Abkommen tritt am Tage
seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf
unbestimmte Zeit wirksam. Jeder Vertragsstaat
kann es unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten kündigen."
Falls die Regierung der Türkischen Republik
dieser Änderung zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,
daß diese Note und die Antwortnote
Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen bilden sollen, die
30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in
Kraft tritt."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,
daß meine Regierung dieser Änderung zustimmt
und damit einverstanden ist, daß die Note Eurer
Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen
bilden, die 30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Seyfi Turagay m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Lujo Tončić-Sorinj,
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
Die in diesem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung tritt am 11. November 1966 in Kraft.