Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
14_1967 AT

14. Notenwechsel über die Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Notenwechsel über die Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 233.893-12/66

Wien, den 12. Oktober 1966

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf das am 15. Mai 1964 in

Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Türkischen Republik

über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte

und deren Beschäftigung in Österreich

Bezug zu nehmen und Eurer Exzellenz vorzuschlagen,

den Artikel 17 dieses Abkommens wie

folgt zu ändern

„Das vorliegende Abkommen tritt am Tage

seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf

unbestimmte Zeit wirksam. Jeder Vertragsstaat

kann es unter Einhaltung einer Frist von drei

Monaten kündigen."

Falls die Regierung der Türkischen Republik

dieser Änderung zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen

unseren beiden Regierungen bilden sollen, die

30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in

Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. Lujo Tončić-Sorinj m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Seyfi Turagay

a. o. und bev. Botschafter

der Türkischen Republik

Wien

TÜRKISCHE BOTSCHAFT

WIEN

No: 608/100

Wien, den 12. Oktober 1966

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer

Exzellenz vom 12. Oktober 1966, Zl. 233.893-12/

66, zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat

„Ich beehre mich, auf das am 15. Mai 1964 in

Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Türkischen Republik

über die Anwerbung türkischer Arbeits-

kräfte und deren Beschäftigung ,in Österreich

Bezug zu nehmen und Eurer Exzellenz vorzuschlagen,

den Artikel 17 dieses Abkommens wie

folgt zu ändern

„Das vorliegende Abkommen tritt am Tage

seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf

unbestimmte Zeit wirksam. Jeder Vertragsstaat

kann es unter Einhaltung einer Frist von drei

Monaten kündigen."

Falls die Regierung der Türkischen Republik

dieser Änderung zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen,

daß diese Note und die Antwortnote

Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen

unseren beiden Regierungen bilden sollen, die

30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels in

Kraft tritt."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen,

daß meine Regierung dieser Änderung zustimmt

und damit einverstanden ist, daß die Note Eurer

Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung

zwischen unseren beiden Regierungen

bilden, die 30 Tage nach Vornahme des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Seyfi Turagay m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Lujo Tončić-Sorinj,

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

Die in diesem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung tritt am 11. November 1966 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →