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14_1965 AT

14. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend den Unterricht, die Diplomsprüfung und den Dienst an den Bundes-Hebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend den Unterricht, die Diplomsprüfung und den Dienst an den Bundes-Hebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung).

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Hebammengesetzes

1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet

Die Unterrichtsordnung vom 27. Dezember

1928, BGBl. Nr. 20/1929, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 414/1937, wird wie folgt

abgeändert und ergänzt

1. § 17 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die Diplomsprüfung und die Ausfertigung

des Diploms einschließlich der Stempelgebühren

ist eine Taxe von 150 S zu entrichten.

Die Taxe ist vor Beginn der Prüfung beim

Direktor der Hebammenlehranstalt zu erlegen."

2. Dem § 17 ist folgender Abs. 8 anzufügen

„(8) Falls für die Gültigkeitserklärung außerhalb

Österreichs erworbener Hebammendiplome

Ergänzungsprüfungen an einer Bundes-Hebammenlehranstalt

vorgeschrieben werden (§ 3 Abs. 4

des Hebammengesetzes 1963), ist für diese Prüfungen

eine Taxe in gleicher Höhe wie für die

Diplomsprüfung zu entrichten."

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