14. Verordnung: Neuerliche Abänderung und Ergänzung der Verordnung betreffend den Unterricht, die Diplomsprüfung und den Dienst an den Bundes-Hebammenlehranstalten (Unterrichtsordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Hebammengesetzes
1963, BGBl. Nr. 3/1964, wird verordnet
Die Unterrichtsordnung vom 27. Dezember
1928, BGBl. Nr. 20/1929, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 414/1937, wird wie folgt
abgeändert und ergänzt
1. § 17 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die Diplomsprüfung und die Ausfertigung
des Diploms einschließlich der Stempelgebühren
ist eine Taxe von 150 S zu entrichten.
Die Taxe ist vor Beginn der Prüfung beim
Direktor der Hebammenlehranstalt zu erlegen."
2. Dem § 17 ist folgender Abs. 8 anzufügen
„(8) Falls für die Gültigkeitserklärung außerhalb
Österreichs erworbener Hebammendiplome
Ergänzungsprüfungen an einer Bundes-Hebammenlehranstalt
vorgeschrieben werden (§ 3 Abs. 4
des Hebammengesetzes 1963), ist für diese Prüfungen
eine Taxe in gleicher Höhe wie für die
Diplomsprüfung zu entrichten."