Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
14_1964 AT

14. Verordnung: Kunstschüler-Disziplinarordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Kunstschüler-Disziplinarordnung.

Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1954, wird verordnet

Disziplinäre Verantwortlichkeit.

§ 1. Alle Kunstschüler sind der Leitung der

Kunstakademie für die Beobachtung der Standespflichten

verantwortlich (disziplinäre Verantwortlichkeit).

§ 2. Die disziplinäre Verantwortlichkeit der

Kunstschüler beginnt mit dem Tage der Inskription.

Sie endet

a) wenn das Studium ordnungsgemäß abgeschlossen

wurde, mit der Aushändigung

oder Zustellung der Urkunde, mit der der

Abschluß des Studiums bestätigt wird, oder

b) mit dem Austritt aus der Kunstakademie

oder

c) nach einer Unterbrechung des Studiums an

der Kunstakademie durch längere Zeit als

zwei Semester oder

d) mit der Verweisung von der Anstalt (§ 7

lit. c).

§ 3. Kunstschüler, die außerordentliche Schüler

oder Gasthörer sind, unterliegen dieser Disziplinarordnung

für die Dauer ihrer Zulassung zum

Besuche von Lehrveranstaltungen an der Kunstakademie.

Verletzung von Standespflichten.

§ 4. Die Verletzungen von Standespflichten der

Kunstschüler sind entweder

a) Ordnungswidrigkeiten

oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder

die Gefährdung der Interessen der Kunstakademie,

auf die Art oder die Schwere

der Verfehlungen, auf die Wiederholung

oder auf sonstige erschwerende Umstände

b) Disziplinarvergehen.

Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 5. Ist der Leiter der Kunstakademie der

Ansicht, daß eine einem Kunstschüler angelastete

Verletzung von Standespflichten bloß eine Ordnungswidrigkeit

darstellt, so hat er nach § 6 vorzugehen.

§ 6. Ordnungswidrigkeiten von Kunstschülern

sind vom Leiter der Kunstakademie nach den

Bestimmungen der Schulordnung zu ahnden.

Disziplinarstrafen.

§ 7. Disziplinarstrafen sind

a) der Verweis,

b) der Tadel unter Androhung der Verweisung

von der Anstalt,

c) die Verweisung von der Anstalt auf bestimmte

Zeit oder in besonders schweren

Fällen auf Lebensdauer.

§ 8. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe

über einen Kunstschüler ist vom Leiter der

Kunstakademie unter Nennung des Namens des

Bestraften durch zweiwöchigen Anschlag am

Schwarzen Brett der Akademiekanzlei kundzumachen

und im Studienbuch, im Abgangszeugnis

und in der Evidenz der Quästur zu vermerken.

Straffolgen.

§ 9. Straffolgen einer nach § 7 lit. c verhängten

Disziplinarstrafe sind der Verlust von Stipendien

und Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen

für die Dauer der Strafzeit.

Disziplinarkommissionen.

§ 10. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

gegen Kunstschüler ist an jeder Kunstakademie

eine Disziplinarkommission einzusetzen.

§ 11. (1) Die Disziplinarkommission besteht

aus vier Lehrpersonen der Kunstakademie, von

denen eine den Vorsitz führt, und einem Vertreter

der österreichischen Hochschülerschaft; für

jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende, sein Ersatzmann und die

anderen Mitglieder und Ersatzmitglieder der

Disziplinarkommission . sind vom Bundesministerium

für Unterricht spätestens am Ende jedes

Studienjahres für die Dauer des nächstfolgenden

Studienjahres zu bestellen, und zwar das Mitglied

und das Ersatzmitglied, die Vertreter der

österreichischen Hochschülerschaft sind, auf

Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses

der österreichischen Hochschülerschaft.

§ 12. Die Mitglieder der Disziplinarkommission

sind in Ausübung dieses Amtes selbständig

und unabhängig.

§ 13. (1) Die Disziplinarkommission faßt ihre

Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme zuletzt ab.

(2) Gegen die Beschlüsse der Disziplinarkommission

ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Disziplinaranwalt.

§ 14. (1) Zur Vertretung der durch Verletzung

von Standespflichten berührten Interessen sind

für jede Disziplinarkommission ein Disziplinaranwalt

und die erforderliche Zahl von Stellvertretern

zu bestellen.

(2) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter

sind vom Bundesministerium für Unterricht

auf Vorschlag des Lehrerkollegiums, der

spätestens am Ende jeden Studienjahres zu erstatten

ist, aus den Lehrpersonen der betreffenden

Kunstakademie für die Dauer des nächstfolgenden

Studienjahres zu bestellen.

Schriftführer.

§ 15. Die erforderlichen Schriftführer sind der

Disziplinarkommission vom Leiter der Kunstakademie

zur Verfügung zu stellen.

Verteidigung.

§ 16. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, sich

im Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus

der Reihe der in die Verteidigerliste eingetragenen

Personen zu bedienen.

(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er

zur Vertretung des Beschuldigten für zweckdienlich

hält, vorzubringen. Über alle ihm in

dieser Eigenschaft zukommenden vertraulichen

Mitteilungen hat er Verschwiegenheit zu beobachten.

Ausschließung und Ablehnung.

§ 17. (1) Auf die Ausschließung von Mitgliedern

der Disziplinarkommission sind die Vorschriften

der Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß

anzuwenden.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, spätestens

eine Woche vor Durchführung der mündlichen

Verhandlung ein Mitglied der Disziplinarkommission

ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Disziplinarverfahren.

§ 18. Ist der Leiter der Kunstakademie der

Ansicht, daß eine einem Kunstschüler angelastete

Verletzung von Standespflichten ein Disziplinarvergehen

darstellt, so hat er die Einberufung

der Disziplinarkommission zu veranlassen und

dieser die Anzeige zu übermitteln.

§ 19. (1) Die Disziplinarkommission hat nach

Anhören des Disziplinaranwaltes ohne mündliche

Verhandlung zu beschließen, ob ein Disziplinarverfahren

einzuleiten ist oder nicht.

(2) Erachtet die Disziplinarkommission, daß nur

eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, so hat sie die

Sache an den Leiter der Kunstakademie abzutreten

(§ 6).

§ 20. Der Beschluß auf Einleitung des Disziplinarverfahrens

ist schriftlich auszufertigen und

dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt

nachweislich zuzustellen.

§ 21. (1) Wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens

beschlossen, so ist aus den Mitgliedern

der Disziplinarkommission, die Lehrpersonen

sind, ein Untersuchungsführer zu bestellen, der

die erforderlichen Erhebungen zur Klarstellung

des Sachverhaltes durchzuführen hat. Er hat sich

hiebei der Hilfe der Schulkanzlei zu bedienen.

(2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und

Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, sowie

alle anderen zur vollen Aufklärung der Sache

erforderlichen Beweismittel zu erforschen und

dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu

allen gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und

zum Ergebnis der gepflogenen Erhebungen zu

äußern.

(3) Durch Vermittlung des Präsidenten kann

sich der Untersuchungsführer auch an andere

Behörden um die Vornahme von Erhebungen

wenden.

(4) Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte

haben das Recht, die Vornahme ergänzender

Sachverhaltsfeststellungen zu beantragen.

§ 22. (1) Erachtet der Untersuchungsführer den

Sachverhalt für genügend geklärt, so hat er dies

dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission

anzuzeigen.

(2) Die Disziplinarkommission hat nach Anhören

des Disziplinaranwaltes ohne mündliche

Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur

mündlichen Verhandlung zu verweisen oder einzustellen

ist. Im letzten Fall kann sie auch einen

Beschluß nach § 19 Abs. 2 fassen.

§ 23. (1) Der Beschluß, womit die Sache zur

mündlichen Verhandlung verwiesen wird, ist dem

Beschuldigten so rechtzeitig zuzustellen, daß ihm

eine Frist von mindestens einer Woche zur Vorbereitung

auf die mündliche Verhandlung gewahrt

bleibt.

(2) Im Beschluß sind die einzelnen Anschuldigungspunkte

genau zu bezeichnen.

§ 24. Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens

ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt

zuzustellen.

§ 25. (1) Die mündliche Verhandlung ist unter

Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen.

(2) Die Beratungen und Abstimmungen der

Disziplinarkommission sind geheim. Mitteilungen

hierüber sind untersagt.

(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission

hat die Verhandlung zu eröffnen und zu

schließen und die Sitzungspolizei zu handhaben.

§ 26. (1) In der mündlichen Verhandlung hat

zunächst der Untersuchungsführer die Anschuldigungspunkte

zu verlesen und das Ergebnis der

zur Sachverhaltsfeststellung gepflogenen Erhebungen

darzulegen.

(2) Hierauf ist die Vernehmung des Beschuldigten

und der vorgeladenen Zeugen sowie die Verlesung

der im Vorverfahren aufgenommenen

Protokolle und sonstiger Urkunden vorzunehmen.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt

haben das Recht, sich zu den vorgebrachten

Beweismitteln zu äußern und an die Zeugen

Fragen zu stellen.

(4) Nach Schluß des Beweisverfahrens ist dem

Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten sowie

dessen Verteidiger, allenfalls zu wiederholten

Malen, das Wort zu ihren Schlußausführungen

zu erteilen. Dem Beschuldigten steht jedenfalls

das letzte Wort zu.

§ 27. (1) Das Erkenntnis der Disziplinarkommission

hat den Beschuldigten entweder von der

ihm zur Last gelegten Verletzung von Standespflichten

freizusprechen oder ihn dieser für

schuldig zu erklären.

(2) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis

auch die den Beschuldigten treffende

Disziplinarstrafe zu bestimmen.

§ 28. (1) Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden.

(2) Binnen einer Woche ist es dem Disziplinaranwalt

und dem Beschuldigten mit den Entscheidungsgründen

schriftlich zuzustellen.

§ 29. Über die mündliche Verhandlung, die

Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll

zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 30. Im Falle eines Schuldspruches hat der

Leiter der Kunstakademie den Vollzug der Disziplinarstrafe

und deren Kundmachung und Vormerkung

(§ 8) zu veranlassen. Die in § 7 lit. a

und b genannten Disziplinarstrafen sind vom

Leiter in Gegenwart des zuständigen Abteilungsvorstandes

zu vollziehen.

§ 31. Wenn es zur Wahrung der Ordnung an

der Kunstakademie erforderlich ist, kann der

Leiter der Kunstakademie den Beschuldigten für

die Dauer des Disziplinarverfahrens vom Besuche

des Unterrichtes suspendieren.

Sonderbestimmungen für unmündige oder

jugendliche Kunstschüler.

§ 32. (1) Ist im Disziplinarverfahren gegen

einen Kunstschüler der Beschuldigte ein Unmündiger

oder Jugendlicher (§ 1 Jugendgerichtsgesetz

1961, BGBl. Nr. 278), so sind sämtliche

Beschlüsse der Disziplinarkommission und die

Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen

schriftlich auszufertigen und außer dem Beschuldigten

und dem Disziplinaranwalt auch dem

gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten nachweislich

zuzustellen.

(2) Im Falle des Abs. 1 ist der gesetzliche Vertreter

des Beschuldigten berechtigt, an den mündlichen

Verhandlungen teilzunehmen und alle

jene prozessualen Handlungen mit Wirkung für

den Beschuldigten vorzunehmen, die dieser vorzunehmen

berechtigt ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →