14. Verordnung: Kunstschüler-Disziplinarordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 177/1954, wird verordnet
Disziplinäre Verantwortlichkeit.
§ 1. Alle Kunstschüler sind der Leitung der
Kunstakademie für die Beobachtung der Standespflichten
verantwortlich (disziplinäre Verantwortlichkeit).
§ 2. Die disziplinäre Verantwortlichkeit der
Kunstschüler beginnt mit dem Tage der Inskription.
Sie endet
a) wenn das Studium ordnungsgemäß abgeschlossen
wurde, mit der Aushändigung
oder Zustellung der Urkunde, mit der der
Abschluß des Studiums bestätigt wird, oder
b) mit dem Austritt aus der Kunstakademie
oder
c) nach einer Unterbrechung des Studiums an
der Kunstakademie durch längere Zeit als
zwei Semester oder
d) mit der Verweisung von der Anstalt (§ 7
lit. c).
§ 3. Kunstschüler, die außerordentliche Schüler
oder Gasthörer sind, unterliegen dieser Disziplinarordnung
für die Dauer ihrer Zulassung zum
Besuche von Lehrveranstaltungen an der Kunstakademie.
Verletzung von Standespflichten.
§ 4. Die Verletzungen von Standespflichten der
Kunstschüler sind entweder
a) Ordnungswidrigkeiten
oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder
die Gefährdung der Interessen der Kunstakademie,
auf die Art oder die Schwere
der Verfehlungen, auf die Wiederholung
oder auf sonstige erschwerende Umstände
b) Disziplinarvergehen.
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 5. Ist der Leiter der Kunstakademie der
Ansicht, daß eine einem Kunstschüler angelastete
Verletzung von Standespflichten bloß eine Ordnungswidrigkeit
darstellt, so hat er nach § 6 vorzugehen.
§ 6. Ordnungswidrigkeiten von Kunstschülern
sind vom Leiter der Kunstakademie nach den
Bestimmungen der Schulordnung zu ahnden.
Disziplinarstrafen.
§ 7. Disziplinarstrafen sind
a) der Verweis,
b) der Tadel unter Androhung der Verweisung
von der Anstalt,
c) die Verweisung von der Anstalt auf bestimmte
Zeit oder in besonders schweren
Fällen auf Lebensdauer.
§ 8. Die Verhängung einer Disziplinarstrafe
über einen Kunstschüler ist vom Leiter der
Kunstakademie unter Nennung des Namens des
Bestraften durch zweiwöchigen Anschlag am
Schwarzen Brett der Akademiekanzlei kundzumachen
und im Studienbuch, im Abgangszeugnis
und in der Evidenz der Quästur zu vermerken.
Straffolgen.
§ 9. Straffolgen einer nach § 7 lit. c verhängten
Disziplinarstrafe sind der Verlust von Stipendien
und Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen
für die Dauer der Strafzeit.
Disziplinarkommissionen.
§ 10. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
gegen Kunstschüler ist an jeder Kunstakademie
eine Disziplinarkommission einzusetzen.
§ 11. (1) Die Disziplinarkommission besteht
aus vier Lehrpersonen der Kunstakademie, von
denen eine den Vorsitz führt, und einem Vertreter
der österreichischen Hochschülerschaft; für
jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende, sein Ersatzmann und die
anderen Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Disziplinarkommission . sind vom Bundesministerium
für Unterricht spätestens am Ende jedes
Studienjahres für die Dauer des nächstfolgenden
Studienjahres zu bestellen, und zwar das Mitglied
und das Ersatzmitglied, die Vertreter der
österreichischen Hochschülerschaft sind, auf
Grund eines Vorschlages des Hauptausschusses
der österreichischen Hochschülerschaft.
§ 12. Die Mitglieder der Disziplinarkommission
sind in Ausübung dieses Amtes selbständig
und unabhängig.
§ 13. (1) Die Disziplinarkommission faßt ihre
Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme zuletzt ab.
(2) Gegen die Beschlüsse der Disziplinarkommission
ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Disziplinaranwalt.
§ 14. (1) Zur Vertretung der durch Verletzung
von Standespflichten berührten Interessen sind
für jede Disziplinarkommission ein Disziplinaranwalt
und die erforderliche Zahl von Stellvertretern
zu bestellen.
(2) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter
sind vom Bundesministerium für Unterricht
auf Vorschlag des Lehrerkollegiums, der
spätestens am Ende jeden Studienjahres zu erstatten
ist, aus den Lehrpersonen der betreffenden
Kunstakademie für die Dauer des nächstfolgenden
Studienjahres zu bestellen.
Schriftführer.
§ 15. Die erforderlichen Schriftführer sind der
Disziplinarkommission vom Leiter der Kunstakademie
zur Verfügung zu stellen.
Verteidigung.
§ 16. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, sich
im Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus
der Reihe der in die Verteidigerliste eingetragenen
Personen zu bedienen.
(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er
zur Vertretung des Beschuldigten für zweckdienlich
hält, vorzubringen. Über alle ihm in
dieser Eigenschaft zukommenden vertraulichen
Mitteilungen hat er Verschwiegenheit zu beobachten.
Ausschließung und Ablehnung.
§ 17. (1) Auf die Ausschließung von Mitgliedern
der Disziplinarkommission sind die Vorschriften
der Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß
anzuwenden.
(2) Der Beschuldigte hat das Recht, spätestens
eine Woche vor Durchführung der mündlichen
Verhandlung ein Mitglied der Disziplinarkommission
ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Disziplinarverfahren.
§ 18. Ist der Leiter der Kunstakademie der
Ansicht, daß eine einem Kunstschüler angelastete
Verletzung von Standespflichten ein Disziplinarvergehen
darstellt, so hat er die Einberufung
der Disziplinarkommission zu veranlassen und
dieser die Anzeige zu übermitteln.
§ 19. (1) Die Disziplinarkommission hat nach
Anhören des Disziplinaranwaltes ohne mündliche
Verhandlung zu beschließen, ob ein Disziplinarverfahren
einzuleiten ist oder nicht.
(2) Erachtet die Disziplinarkommission, daß nur
eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, so hat sie die
Sache an den Leiter der Kunstakademie abzutreten
(§ 6).
§ 20. Der Beschluß auf Einleitung des Disziplinarverfahrens
ist schriftlich auszufertigen und
dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt
nachweislich zuzustellen.
§ 21. (1) Wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens
beschlossen, so ist aus den Mitgliedern
der Disziplinarkommission, die Lehrpersonen
sind, ein Untersuchungsführer zu bestellen, der
die erforderlichen Erhebungen zur Klarstellung
des Sachverhaltes durchzuführen hat. Er hat sich
hiebei der Hilfe der Schulkanzlei zu bedienen.
(2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und
Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, sowie
alle anderen zur vollen Aufklärung der Sache
erforderlichen Beweismittel zu erforschen und
dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu
allen gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und
zum Ergebnis der gepflogenen Erhebungen zu
äußern.
(3) Durch Vermittlung des Präsidenten kann
sich der Untersuchungsführer auch an andere
Behörden um die Vornahme von Erhebungen
wenden.
(4) Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte
haben das Recht, die Vornahme ergänzender
Sachverhaltsfeststellungen zu beantragen.
§ 22. (1) Erachtet der Untersuchungsführer den
Sachverhalt für genügend geklärt, so hat er dies
dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission
anzuzeigen.
(2) Die Disziplinarkommission hat nach Anhören
des Disziplinaranwaltes ohne mündliche
Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur
mündlichen Verhandlung zu verweisen oder einzustellen
ist. Im letzten Fall kann sie auch einen
Beschluß nach § 19 Abs. 2 fassen.
§ 23. (1) Der Beschluß, womit die Sache zur
mündlichen Verhandlung verwiesen wird, ist dem
Beschuldigten so rechtzeitig zuzustellen, daß ihm
eine Frist von mindestens einer Woche zur Vorbereitung
auf die mündliche Verhandlung gewahrt
bleibt.
(2) Im Beschluß sind die einzelnen Anschuldigungspunkte
genau zu bezeichnen.
§ 24. Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens
ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt
zuzustellen.
§ 25. (1) Die mündliche Verhandlung ist unter
Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen.
(2) Die Beratungen und Abstimmungen der
Disziplinarkommission sind geheim. Mitteilungen
hierüber sind untersagt.
(3) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission
hat die Verhandlung zu eröffnen und zu
schließen und die Sitzungspolizei zu handhaben.
§ 26. (1) In der mündlichen Verhandlung hat
zunächst der Untersuchungsführer die Anschuldigungspunkte
zu verlesen und das Ergebnis der
zur Sachverhaltsfeststellung gepflogenen Erhebungen
darzulegen.
(2) Hierauf ist die Vernehmung des Beschuldigten
und der vorgeladenen Zeugen sowie die Verlesung
der im Vorverfahren aufgenommenen
Protokolle und sonstiger Urkunden vorzunehmen.
(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt
haben das Recht, sich zu den vorgebrachten
Beweismitteln zu äußern und an die Zeugen
Fragen zu stellen.
(4) Nach Schluß des Beweisverfahrens ist dem
Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten sowie
dessen Verteidiger, allenfalls zu wiederholten
Malen, das Wort zu ihren Schlußausführungen
zu erteilen. Dem Beschuldigten steht jedenfalls
das letzte Wort zu.
§ 27. (1) Das Erkenntnis der Disziplinarkommission
hat den Beschuldigten entweder von der
ihm zur Last gelegten Verletzung von Standespflichten
freizusprechen oder ihn dieser für
schuldig zu erklären.
(2) Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis
auch die den Beschuldigten treffende
Disziplinarstrafe zu bestimmen.
§ 28. (1) Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden.
(2) Binnen einer Woche ist es dem Disziplinaranwalt
und dem Beschuldigten mit den Entscheidungsgründen
schriftlich zuzustellen.
§ 29. Über die mündliche Verhandlung, die
Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll
zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 30. Im Falle eines Schuldspruches hat der
Leiter der Kunstakademie den Vollzug der Disziplinarstrafe
und deren Kundmachung und Vormerkung
(§ 8) zu veranlassen. Die in § 7 lit. a
und b genannten Disziplinarstrafen sind vom
Leiter in Gegenwart des zuständigen Abteilungsvorstandes
zu vollziehen.
§ 31. Wenn es zur Wahrung der Ordnung an
der Kunstakademie erforderlich ist, kann der
Leiter der Kunstakademie den Beschuldigten für
die Dauer des Disziplinarverfahrens vom Besuche
des Unterrichtes suspendieren.
Sonderbestimmungen für unmündige oder
jugendliche Kunstschüler.
§ 32. (1) Ist im Disziplinarverfahren gegen
einen Kunstschüler der Beschuldigte ein Unmündiger
oder Jugendlicher (§ 1 Jugendgerichtsgesetz
1961, BGBl. Nr. 278), so sind sämtliche
Beschlüsse der Disziplinarkommission und die
Ladungen zu den mündlichen Verhandlungen
schriftlich auszufertigen und außer dem Beschuldigten
und dem Disziplinaranwalt auch dem
gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten nachweislich
zuzustellen.
(2) Im Falle des Abs. 1 ist der gesetzliche Vertreter
des Beschuldigten berechtigt, an den mündlichen
Verhandlungen teilzunehmen und alle
jene prozessualen Handlungen mit Wirkung für
den Beschuldigten vorzunehmen, die dieser vorzunehmen
berechtigt ist.