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14. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960 und BGBl. Nr. 295/1960 wird abgeändert

wie folgt

1. a) Im § 3 Abs. 1 Z. 4 sind die Worte „und

die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit

den Betrag von 18.000 S jährlich nicht übersteigen;"

durch die Worte „und die Beitragsgrundlage

(§ 17) den Betrag von 18.000 S jährlich

nicht übersteigt;" zu ersetzen.

b) § 3 Abs, 2 hat zu lauten

„(2) Üben Ehegatten im selben Standort auf

Grund von Berechtigungen, die auf dasselbe Gewerbe

(dieselbe Berufsberechtigung, dieselbe Berufsbefugnis)

lauten, eine die Pflichtversicherung

begründende Erwerbstätigkeit aus, so ist die Ehegattin

von der Pensionsversicherung nach diesem

Bundesgesetz ausgenommen, sofern nicht der Ehegatte

von der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1

Z. 4 bis 7 ausgenommen oder gemäß § 189 befreit

ist oder die Ehegattin noch eine andere, die

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende

Erwerbstätigkeit ausübt. Das gleiche

gilt, wenn die Ehegatten vertretungsbefugte Gesellschafter

derselben kammerzugehörigen offenen

Handelsgesellschaft oder persönlich haftende vertretungsbefugte

Gesellschafter derselben kammerzugehörigen

Kommanditgesellschaft sind."

2. § 4 hat zu lauten

„Beginn und Ende der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung.

§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt bei den

im § 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern

mit dem Ersten des Kalendermonates,

der dem Tage der Begründung dar Kammermitgliedschaft,

bei den übrigen im § 2 genannten

Versicherten mit dem Ersten des Kalendermonates,

der dem Tage der Aufnahme der die Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz begründenden

Tätigkeit folgt. Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes

nach § 3 beginnt die Pflichtversicherung

mit dem Ersten des Kalendermonates,

der dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgt.

(2) Die Pflichtversicherung erlischt bei den im

§ 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern

mit dem Letzten des Kalendermonates,

in dem die Kammermitgliedschaft endet, bei den

übrigen im § 2 genannten Versicherten mit dem

Letzten des Kalendermonates, in dem die die

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende

Tätigkeit endet; tritt bei Fortbestand

der Kammermitgliedschaft beziehungsweise bei

Fortdauer der die Pflichtversicherung begründenden

Tätigkeit ein Ausnahmegrund nach § 3

Abs. 1 Z. 5 ein, so endet die Pflichtversicherung

mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem

Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; tritt

ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein, so

endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des

Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund

eintritt."

3. § 5 hat zu lauten

„Weiterversicherung.

§ 5. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung

ausscheiden, können sich, solange sie nicht in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz

oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938

pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie

in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden

mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten

vor dem Ausscheiden mindestens zwölf

Versicherungsmonate in einer oder mehreren der

genannten Versicherungen erworben haben. Bei

Personen, für die wegen Ausscheidens aus

einer versicherungsfreien Beschäftigung nach den

Vorschriften des Allgemeinen! Sozialversicherungsgesetzes

ein Überweisungsbetrag geleistet

oder die Nachversicherung durchgeführt wird,

sind hiebei auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages

zugrunde gelegten Zeiten und die

Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen.

Bei Personen, die auf Grund der Eigenart ihres

Betriebes eine die Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit jeweils

nur vorübergehend ausüben, ganlügt es,

wenn sie während der letzten 24 Monate vor dem

Ausscheiden mindestens zwölf Versicherungsmonate

oder während der letzten fünf Jahre vor

dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate

in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz erworben haben.

(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz

ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

versichert waren.

(3) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis

zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus

der Pflichtversicherung folgenden Monates geltend

gemacht werden.

(4) Die in Abs. 1 genannten Zeiträume, in

denen mindestens sechs beziehungsweise zwölf

beziehungsweise drei Versicherungsmonate in

einer Pensionsversicherung erworben sein müssen,

verlängern sich um Zeiten eines Rentenbezuges

wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit

aus einer der in Abs. 1 genannten

Versicherungen, um die Dauer eines Rentenfeststellungsverfahrens

bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides

beziehungsweise bis zur rechtskräftigen

Entscheidung im Leistungsstreitverfahren

sowie um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955.

(5) Personen, die 120 Beitragsmonate in einer

oder mehreren der in Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

erworben haben, können das

Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend

machen oder eine beendete Weiterversicherung

erneuern.

(6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet

der Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z. 3, mit

dem Monatsersten, den der Versicherte wählt,

spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf

die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht

es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen,

die er durch Beitragsentrichtung als Monate der

Weiterversicherung erwerben will.

(7) Die Weiterversicherung endet, außer mit

dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in

dem der Austritt erklärt worden ist;

2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende

Monate nicht entrichtet sind, mit

dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung

erworbenen Versicherungsmonates.

(8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des

verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)

länger als drei Jahre fortgeführt haben,

sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach

Abs. 1 oder nach Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten,

die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene

Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz während des Bestandes der

Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes erworben hätte,

den aus der eigenen Pensionsversicherung der

Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten

hinzuzurechnen.

(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate

nach Abs. 1, 5 und 8 ist § 64 entsprechend anzuwenden.

Soweit dabei Versicherungszeiten nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu

berücksichtigen sind, gilt § 231 dieses Gesetzes."

4. § 18 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlagepflicht

ermäßigt sich der Beitrag nach Abs. 2 auf

jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der

Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre."

5. § 21 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises

ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die

Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des

§ 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, sind entsprechend anzuwenden."

6. § 23 hat zu lauten

„Sicherung der Beiträge.

§ 23. Die Bestimmungen der §§ 232 und 233

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz

mit dar Maßgabe entsprechend anzuwenden,

daß an Stelle der Abgabenbehörde der

Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag

ist das Rechtsmittel des Einspruches

(§ 156) gegeben."

7. Dem § 24 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Sind fällige Beiträge durch eine bücherliche

Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30

Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung

des dadurch erworbenen Pfandrechtes

die seither eingetretene Verjährung des

Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend

gemacht werden."

8. Dem § 26 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren

als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden

Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger

bei einer Änderung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten auf

dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage

bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende

Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung

hat der Versicherungsträger auch von Amts

wegen vorzunehmen, wann ihm eine entsprechende

Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Versicherten bekannt wird. Solche

Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur

für die Zukunft."

9. § 30 hat zu lauten

„Unterstützungsfonds.

§ 30. (1) Der Träger der Pensionsversicherung

kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds kann

a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr

erzielten Gebarungsüberschusses

oder

b) bis 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

in diesem Geschäftsjahr

überwiesen werden.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 lit. b dürfen

nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds

am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres

den Betrag von 2 v. T. der Beitragseinnahmen

nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können

in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,

insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu

Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe

der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen

mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden

Richtlinien verwendet werden. § 174 Abs. 2 bis 4

werden entsprechend angewendet."

10. Im § 35 Abs. 3 ist die Zitierung „Abs. 1"

durch die Zitierung „Abs. 2" zu ersetzen.

11. a) Im § 37 Abs. 1 Z. 1 ist nach den Worten

„Bundlesanstalt für Erziehungsbedürftige" einzufügen

„(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)".

b) § 37 Abs. 3 Z. 2 hast zu lauten

„2. wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten

die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt

erteilt;".

c) Dem § 37 Abs. 3 ist eine Z. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„3. wenn der Berechtigte in der Zeit vom

4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

ausgewandert ist."

12. § 42 Abs. 3 hat zu lauten!

„(3) Tritt an die Stelle des Entgeltes aus der unselbständigen

Erwerbstätigkeit Krankengeld aus

der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen.

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,

oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege

gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges des

Krankengeldes oder der Gewährung von Anstaltspflege

der Rentenanspruch in der bisherigen

Höhe weiter; der Gewährung von Anstaltspflege

ist die Unterbringung des Versicherten im einem

Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer

Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten

gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen."

13. a) In der Überschrift des § 46 ist das Wort

„Wirksamkeit" durch das Wort „Wirksamkeitsbeginn"

zu ersetzen.

b) Im § 46 Abs. 1 ist der Punkt am Ende des

zweiten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

Folgender Halbsatz ist anzufügen

„das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten

sowie für die Erhöhung von Renten infolge

Zuerkennung von Kinderzuschüssen oder

eines Hilflosenzuschusses."

14. a) Im § 47 Abs. 1 sind nach dem Wort

„Bundesgesetz" die Worte „mit Ausnahme des

Hilfslosenzuschusses" einzufügen.

b) § 47 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Hilflosenzuschuß, sonstige Ansprüche

sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz

können weder übertragen noch verpfändet

oder gepfändet werden."

15. Im § 48 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.

16. Im § 49 haben der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung

„Abs. 1" zu entfallen.

17. § 50 hat zu lauten

„Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen

Zustandes bei Geldleistungen.

§ 50. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung

bescheidmäßig infolge eines wesentlichen

Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen

Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,

eingestellt, zu niedrig bemesssen oder zum

Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom

Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens

der gesetzliche Zustand herzustellen."

18. a) Im § 52 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„vom Versicherungsträger" durch den Ausdruck

„von Versicherungsträgern" zu ersetzen.

b) Im § 52 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „vom

Versicherungsträger" durch den Ausdruck „von

Versicherungsträgern" zu ersetzen.

19. § 53 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle Zahlungen können auf zehn Groschen

in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter

fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und solche

von fünf oder mehr Groschen als zehn Groschen

gerechnet werden."

20. Im § 55 Abs. 1 ist der erste Satz durch folgenden

Satz zu ersetzen

„Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,

wenn dieser aber handlungsunfähig

oder ein beschränkt handlungsfähiger Unmündiger

ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt."

21. § 56 hat zu lauten

„Rückforderung zu Unrecht erbrachter

Leistungen.

§ 56. (1) ZU Unrecht erbrachte Geldleistungen

sind vom Versicherungsträger zurückzufordern,

wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt

unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender

Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften

(§ 13) herbeigeführt hat.

(2) Das Recht auf. Rückforderung nach Abs. 1

verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,

in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden

ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht

worden ist.

(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere

in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Empfängers

1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;

2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages

im Teilbeträgen zulassen.

(4) Zur Eintreibung der Forderungen des Versicherungsträgers

auf Grund der Rückforderungsbescheide

ist dem Versicherungsträger die Einbringung

im Verwaltungswege gewährt (§ 3

Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950)."

22. Im § 57 erster Satz sind nach den Worten

„die leiblichen Kinder," die Worte „die Wahlkinder,"

einzufügen.

23. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Versicherungsträger kann überdies

Leistungen der Gesundheitsfürsorge (§§ 98, 99)

gewähren. Er kann ferner für Versicherte im Zusammenhang

mit einem Heilverfahren durch Gewährung

einer beruflichen) Ausbildung Maßnahmen

treffen, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten

zu erhalten, wiederherzustellen oder zu

bessern (Rehabilitation, §§ 98, 98 a). Das gleiche

gilt für Personen, die eine Rente aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit

beziehen."

24. § 61 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium

für soziale Verwaltung auch Beiträge

als wirksam entrichtet anerkennen, die für

Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 nach Ablauf des dort bezeichneten

Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall

besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen,

wenn dem Versicherten ansonst ein

Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen

erwächst, der unter Berücksichtigung

seiner Familien- und Einkommensverhältnisse

von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte

seine Anmeldung zur Versicherung nicht

vorsätzlich unterlassen hat."

25. a) Im § 62 Abs. 1 Z. 2 ist der Strichpunkt

am Ende der lit. b durch einen Beistrich zu ersetzen;

als lit. c ist anzufügen

„c) sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht

nach den jeweils in Geltung gestandenen

Vorschriften erfüllt hat;".

b) § 62 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit

dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der

Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten."

c) § 62 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als

Ersatzzeiten, sofern die letzte vorangehende Beitrags-

oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundes-

gesetzes nicht mehr als drei Jahre zurückliegt

oder die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit

im Sinne dieses Bundesgesetzes innerhalb

dreier Jahre nach dem Ende der in Abs. 1 Z. 2

genannten Zeiten beginnt. Die Zeiten nach Abs. 1

Z. 4 gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn die

tatsächliche letzte Ausübung der selbständigen

Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 dem

Beginn der Verhinderung nicht um mehr als drei

Jahre vorangeht und diese Erwerbstätigkeit

bereits drei Jahre ausgeübt worden war."

26. a) § 65 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung

aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

oder aus dem Versicherungsfall

des Todes,

a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines

Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

(§§ 175 und 176 beziehungsweise 177 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 189/1955) ist und der Arbeitsunfall

oder die Berufskrankheit bei einem in der

Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3

lit. a, Z. 4 und § 19 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955,

versicherten selbständig Erwerbstätigen

eingetreten ist, oder

b) wenn der Stichtag (§ 59 Abs. 2) vor dem

vollendeten 21. Lebensjahr des Versicherten

liegt und der Versicherte mindestens sechs

Versicherungsmonate erworben hat, oder

c) wenn der Versicherungsfall die Folge einer

anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne

der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen

Vorschriften ist."

b) Im § 65 Abs. 5 Z. 5 ist der Punkt am

Schluß der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und als Z. 6 anzufügen

„6. Zeiten, während derer der Versicherte

einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

eine Leistung aus dem Versicherungsfall der

dauernden Erwerbsunfähigkeit hatte."

27. a) Im § 70 Abs. 1 Z. 3 sind die Worte

„im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch

die Worte „im Verfahren außer Streitsachen" zu

ersetzen.

b) § 70 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den

Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen

vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während

des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten

ist und solange dieser Zustand dauert."

28. § 71 Abs. 3 Z, 9 wird aufgehoben.

29. Dem § 72 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Die allgemeine Voraussetzung für den Anspruch

auf Altersrente gilt jedenfalls als erfüllt,

wenn bis zur Vollendung des 65. beziehungsweise

60. Lebensjahres Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente

besteht. Von diesem Zeitpunkt

ab gebührt die Erwerbsunfähigkeitsrente als

Altersrente, und zwar mindestens in dem bis zu

diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß."

30. a) Im § 77 Abs. 1 ist der erste Satz durch

folgende Sätze zu ersetzen

„Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe nach

dem Tode des versicherten Ehegatten, wenn sie

die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung

des verstorbenen Ehegatten begründet hatte,

nicht fortführt. Anspruch auf Witwenrente hat

auch die Witwe, die nach dem Tode des versicherten

Ehegatten dessen Erwerbstätigkeit fortgeführt

hat, wenn die ihr zustehende Berechtigung

zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des

verstorbenen Ehegatten beziehungsweise das betreffende

Gesellschaftsverhältnis erloschen ist; hat

sie die Erwerbstätigkeit länger als drei Jahre

fortgeführt, gebührt die Witwenrente nur, wenn

im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit

ein Anspruch auf Altersrente nicht besteht."

b) Im § 77 Abs. 2 Z. 1 sind die Worte „zehn

Jahre" durch den Ausdruck „15 Jahre" zu ersetzen.

31. a) § 80 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein

Zuschlag bis zu 10 v. H. der für den Grundbetrag

maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit

die Rente einschließlich des Zuschlages

50 v. H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.

Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des

Grundbetrages."

b) Im § 80 Abs. 5 ist der Punkt am Schluß

des Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen; folgende

Worte sind anzufügen: „sofern nicht Wohnungsbeihilfe

nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, gebührt."

32. Im § 83 zweiter Satz ist der Betrag von

32 S durch den Betrag von 50 S zu ersetzen.

33. a) § 85 Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten

„Die Witwen(Witwer)rente beträgt aber, wenn

die Witwe ein waisenrentenberechtigtes Kind hat

oder wenn sie am Stichtag (§ 59 Abs. 2) das

40. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 25 v. H.

der Bemessungsgrundlage; 20 v. H. der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag."

b) Im § 85 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß

des Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen; folgende

Worte sind anzufügen: „sofern nicht Wohnungsbeihilfe

nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, gebührt."

34. a) Im § 89 Abs. 1 sind die Worte „so steht

diesem" durch die Worte „so steht dem Renten-

berechtigten, solange er sich im Inland aufhält,"

zu ersetzen.

b) § 89 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

„c) die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen

aus der Sozialversicherung;".

c) § 89 Abs. 2 lit. g hat zu lauten

„g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und

Betriebsratsunterstüzungen und Gnadenpensionen

privater Dienstgeber;".

d) Im § 89 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der

lit. i durch einen Strichpunkt zu ersetzen und

als lit. k anzufügen

„k) ein Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, und

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/

1947, gewährten Grundrenten."

e) § 89 Abs. 3 hat zu lauten

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die

Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um

320 S und für jedes Kind (§ 70) um 100 S, sofern

diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten

erhalten werden."

f) Im § 89 Abs. 4 sind die Worte „der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz"

durch den Ausdruck „einer Pensionsversicherung"

zu ersetzen.

g) § 89 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten

„Sind nach einem Versicherten mehrere Rentenberechtigte

auf Hinterbliebenenrenten vorhanden,

so darf die Summe der Richtsätze für diese

Rentenberechtigten nicht höher sein als der erhöhte

Richtsatz, der für den Versicherten selbst,

falls er leben würde, unter Berücksichtigung des

jeweiligen Standes an Familienangehörigen anzuwenden

wäre (fiktiver Richtsatz); dem fiktiven

Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse zuzuschlagen,

die dem Versicherten zu einer Leistung

aus der Pensionsversicherung gebührt

haben oder gebührt hätten."

35. § 90 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des

Abs. 1 sind, gleichviel ob und in welcher Höhe

die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,

zu berücksichtigen

Für je weitere 100 S monatliches Nettoeinkommen

erhöht sich der zu berücksichtigende Betrag

um je 50 S monatlich. Als Nettoeinkommen

gilt die Summe aller Einkünfte des Unterhaltspflichtigen

nach Abzug des zur Erzielung dieser

Einkünfte notwendigen Aufwandes; § 89 Abs. 2

zweiter und dritter Satz sind hiebei entsprechend

anzuwenden."

36. § 94 hat zu lauten

„Feststellung der Ausgleichszulage.

§ 94. (1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf

Grund des Rentenantrages festzustellen. Sie gebührt

ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen

für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage

erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung

der Voraussetzungen beantragt, so gebührt

sie frühestens ab dem Beginn des dritten

vor dem Tage der Antragstellung liegenden vollen

Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage

endet mit dem Ende des Monates,

in dem die Voraussetzungen für den Anspruch

wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung beziehungsweise

Herabsetzung der Ausgleichszulage.

(2) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse,

die für die Feststellung einer zuerkannten

Ausgleichszulage maßgebend waren, hat der

Träger der Pensionsversicherung auf Antrag des

Berechtigten oder von Amts wegen die Ausgleichszulage

neu festzustellen. Als wesentlich gilt

jede Änderung in der Höhe des Gesamteinkommens

oder des in Betracht kommenden Richtsatzes

um mindestens 50 S monatlich. Wird die

Rente selbst neu festgestellt, so ist auch die Ausgleichszulage

ohne Rücksicht auf ihren Betrag

von Amts wegen neu festzustellen."

37. a) Im § 97 Abs. 1 ist der Ausdruck „unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 und 3"

durch den Ausdruck „unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2" zu ersetzen.

b) Im § 97 Abs. 5 ist die Zitierung „Abs. 1

bis 3" durch die Zitierung „Abs. 1 und 2" zu ersetzen.

38. Die Überschrift des Abschnittes IV des

Zweiten Teiles hat zu lauten

„Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation."

39. Nach § 98 ist ein § 98 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Rehabilitation.

§ 98 a. Der Versicherungsträger kann Versicherten

im Zusammenhang mit einem Heilverfahren

zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung

oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit

Leistungen der beruflichen Ausbildung gewähren;

diese Leistungen können auch Personen gewährt

werden, welche eine Rente aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehen.

Die Bestimmungen der §§ 199 bis 202

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, sind entsprechend anzuwenden."

40. a) Im § 99 Abs. 1 sind nach dem Wort

„Erwerbsunfähigkeit" die Worte „oder Hilflosigkeit"

einzufügen.

b) Im § 99 Abs. 3 ist das Wort „Heilstätte"

durch das Wort „Sonderheilanstalt" zu ersetzen.

c) § 99 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Anspruch auf Rente wird unbeschadet

eines allfälligen Ruhens nach den §§ 42 und 43

durch die Unterbringung des Erkrankten in einer

der im Abs. 3 genannten Einrichtungen und

durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht berührt."

41. a) Im § 101 erhält der bisher einzige Absatz

die Bezeichnung Abs. 1. Ferner ist diesem

Absatz folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder

Rentner durch sein Verhalten den Zweck des

Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt."

b) Dem § 101 ist ein Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im

Inland wohnenden Angehörigen, die im Falle des

Todes des Versicherten oder Rentners Anspruch

auf Hinterbliebenenrente aus der Pensionsversicherung

hätten, eine Rente in der halben Höhe

der versagten Rente. Der Anspruch steht in folgender

Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Wurde

die Rente nur teilweise versagt, so darf die

dem Versicherten oder Rentner und seinen Angehörigen

gewährte Rente den Betrag der sonst

gebührenden Rente nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen

der Hinterbliebenen nach dem

Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht

vorgegriffen."

42. Nach § 102 ist ein § 102 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Sonstige Ersatzansprüche der

Versicherungsträger untereinander.

§ 102 a. Ersatzansprüche des Trägers der Pensionsversicherung

gegen andere Versicherungsträger

und Ersatzansprüche der anderen Versicherungsträger

gegen den Träger der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz sind, soweit

nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust

des Anspruches binnen sechs Jahren von dem

Tag an, an dem der Versicherungsträger die

letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen."

43. § 105 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten

eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim

oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-

und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,

einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung

verpflegt, so geht für die Zeit dieser Anstaltspflege

der Anspruch auf Rente (jedoch ohne

Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschuß und Zuschlag

nach § 80 Abs. 5 beziehungsweise § 85 Abs. 3)

bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch

bis zu 80 v. H. der Rente auf den Fürsorgeträger

über. Das gleiche gilt, wenn ein Rentenberechtigter

nach Erschöpfung seines Leistungsanspruches

aus der Krankenversicherung auf

Kosten eines Fürsorgeträgers in einer anderen

Krankenanstalt als einer Heil- und Pflegeanstalt

für Nerven- und Geisteskranke verpflegt wird.

Hat der Rentenberechtigte auf Grund einer gesetzlichen

Verpflichtung für den Unterhalt von

Angehörigen zu sorgen, so sind ihm 50 v. H. der

Rente für den ersten und je 10 v. H. für jeden

weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu

belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine

Angehörigen zu belassenden Beträge können

vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen

ausgezahlt werden."

44. § 108 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb

von zwei Monaten nach dem Tag geltend

gemacht wird, an dem der Fürsorgeträger vom

Anfall der Geldleistung aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz durch den Versicherungsträger

benachrichtigt worden ist."

45. Im § 112 Z. 1 sind nach den Worten „der

ordentlichen Gerichte" die Worte „oder der Arbeitsgerichte"

einzufügen.

46. § 116 hat zu lauten

„Zuständigkeit der Gerichte.

§ 116. Zur Entscheidung von Streitigkeiten bei

der Anwendung der Bestimmungen der §§ 109

bis 111, betreffend Schadenersatz und Haftung,

sind je nach ihrer sachlichen Zuständigkeit die

ordentlichen Gerichte oder die Arbeitsgerichte

berufen."

47. § 117 hat zu lauten

„Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 117. Für das Verfahren vor dem Träger der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in

Leistungssachen und in Verwaltungssachen gelten

entsprechend die nachstehenden Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172: § 6 über die Wahrnehmung

der Zuständigkeit mit der Maßgabe, daß § 121

Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

unberührt bleibt, § 7 über

die Befangenheit von Verwaltungsorganen, § 8

über Beteiligte, Parteien, § 9 über Rechts- und

Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis 12 über Vertreter,

§§ 13 bis 17 über Anbringen, Niederschriften,

Aktenvermerke und Akteneinsicht, § 18 Abs. 1

und 2 über Erledigungen, §§ 21 bis 31 über Zustellungen,

§§ 32 und 33 über Fristen, § 38 über

die Beurteilung von Vorfragen, § 58 Abs. 1 und

2, §§ 59 bis 61 und § 62 Abs. 4 über Inhalt und

Form der Bescheide, §§ 69 und 70 über Wiederaufnahme

des Verfahrens, §§ 71 und 72 über

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."

48. Im § 119 Abs. 2 ist das Wort „Verdienstentganges"

durch die Worte „Entganges an Arbeitsverdienst,

Krankengeld oder Leistungen nach

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" zu

ersetzen.

49. Dem § 122 ist folgender Satz anzufügen

„Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Gewährung

eines Hilflosenzuschusses abgelehnt oder

ein solcher Zuschuß entzogen worden ist."

50. § 130 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Klage in einer Leistungssache nach

§ 114 Z. 1 kann nur erhoben werden,

a) wenn der Versicherungsträger über den

gegenständlichen Anspruch bereits mit Bescheid

entschieden hat oder

b) wenn er den Bescheid innerhalb von neun

Monaten nach Zustellung des Antrages auf

Zuerkennung des Leistungsanspruches nicht

erlassen hat.

Die Klage muß in den Fällen der lit. a bei

sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der

unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung

des Bescheides erhoben werden."

51. Im § 132 Abs. 1 erster Satz hat der Ausdruck

„oder 2" zu entfallen; dem Abs. 1 ist folgender

Satz anzufügen

„Im Verfahren über eine Leistungssache nach

§ 114 Z. 2 kann die Klage nicht zurückgenommen

werden."

52. § 133 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. Funktionäre und Angestellte

a) der gesetzlichen beruflichen Vertretung

oder kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung,

b) bei den freiberuflich tätigen Journalisten

der Gewerkschaft und

c) bei den freiberuflich tätigen bildenden

Künstlern der Vereinigung bildender

Künstler,

die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei

in Betracht kommen oder im Falle des Aufenthaltes

im Inland in Betracht kämen;".

53. Im § 137 sind der erste und zweite

Satz durch folgenden Satz zu ersetzen

„Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen

Verhandlung die zur Vorbereitung der

Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen

treffen; im übrigen hat der Senat über

Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das

Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen."

54. Im § 138 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„(4) Wird eine Klage in einer Leistungssache

nach § 114 Z. 2 abgewiesen, weil eine Verpflichtung

zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen

Versicherungsleistung besteht, so ist im

Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht

empfangenen Leistung an den Beklagten

aufzuerlegen."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

55. Dem § 143 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen

„Eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ständigen

Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich

der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann das

Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes und

um Bestellung eines Armenvertreters bei dem Bezirksgericht

ihres Wohnsitzes oder ständigen

Aufenthaltes zu Protokoll erklären."

56. § 145 hat zu lauten

„Berufung.

§ 145. (1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte

findet die Berufung statt.

(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden

Gründe zulässig

1. weil das Urteil wegen eines der im § 477

der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in

der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel

nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung

bezeichnete Mangel liegt vor,

wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden

hat, die im § 126 Abs. 1 nicht aufgezählt

ist;

2. weil das Verfahren an einem Mangel leidet,

der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende

Erörterung und gründliche Beurteilung

der Streitsache zu hindern geeignet war;

3. weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt

eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt

erscheint, die mit den Akten in Widerspruch

steht;

4. weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen

Beurteilung der Sache beruht."

57. § 146 hat zu lauten

„Rekurs.

§ 146. Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch

welche die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen

Verfahrens über die Klage verweigert

wurde, ferner Beschlüsse, durch welche der

Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes abgewiesen,

das Armenrecht für erloschen erklärt

oder entzogen wurde, können mit Rekurs angefochten

werden. Gegen andere Beschlüsse ist ein

Rechtsmittel unzulässig."

58. Im § 153 Abs. 1 sind nach den Worten

„die leiblichen Kinder" die Worte „die Wahlkinder,"

einzufügen.

59. Dem § 156 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung

des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1)

beim Versicherungsträger zu stellen."

60. Im § 162 Abs. 3 sind nach dem Wort

„Interessenvertretung" die Worte „oder einer Berufsvereinigung

der nach diesem Bundesgesetz

pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen"

einzufügen.

61. Im § 165 Abs. 5 hat der erste Satz zu

lauten

„Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer

zur Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen

Interessenvertretung auf Enthebung der von

dieser entsendeten Versicherungsvertreter zu entsprechen,

wenn der Antrag aus dem Grunde der

Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung

innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl

gestellt wird."

62. § 174 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die

Zwecken der Verwaltung oder des Heilverfahrens

dienen sollen, sowie bei der Schaffung von

derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen in

eigenen oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt

auch für die Erweiterung von Gebäuden oder

Einrichtungen, soweit es sich nicht nur um die

Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder

um die Erneuerung des Inventars handelt."

63. Im § 190 ist die Zitierung „§ 5 Abs. 1"

durch die Zitierung „§ 5 Abs. 5" zu ersetzen.

64. a) Im § 193 Abs. 2 sind der zweite und

dritte Satz durch folgende Sätze zu ersetzen

„Werden Zeiten nach Abs. 3 in der in lit. a

bis c angeführten Mindestdauer nachgewiesen, gebührt

die Übergangswitwenrente auch, wenn

die Witwe den Betrieb des verstorbenen Ehegatten

länger als drei Jahre fortgeführt und diese

Fortführung vor dem 1. Juli 1958 aufgegeben

hat, sofern ein Anspruch auf Übergangsaltersrente

auch bei Anwendung des Abs. 1 zweiter

Satz nicht besteht. Eine Übergangswaisenrente

wird über das 18. Lebensjahr hinaus (§ 79) nur

gewährt, wenn die Waise das 18. Lebensjahr nach

dem 30. Juni 1955 vollendet hat. Anspruch auf

Übergangshinterbliebenenrenten haben ferner

beim Zutreffen der entsprechenden besonderen

Voraussetzungen gemäß § 77 beziehungsweise

§ 78 und § 79 die Hinterbliebenen nach dem Tod

einer Person, die Anspruch auf eine Übergangsaltersrente

hatte."

b) § 193 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 tritt, wenn es für den Leistungswerber

günstiger ist, an Stelle des Zeitraumes der

letzten 240 (120) Kalendermonate der Zeitraum

der letzten 20 (10) Kalenderjahre. Für die Feststellung

des Zeitraumes, innerhalb dessen die

Mindestdauer nach Abs. 1 oder 2 erfüllt sein

muß, gilt § 65 Abs. 5 entsprechend."

ARTIKEL II.

Übergangsbestimmungen.

(1) Personen, die nach den am 31. Dezember

1961 in Geltung gestandenen Vorschriften zur

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

nicht berechtigt waren, es

aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Be-

stimmung des Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes

gewesen wären, können das Recht auf Weiterversicherung

noch bis zum 30. Juni 1962 geltend

machen. Die Weiterversicherung beginnt in

diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1962.

(2) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach

den an diesem Tag in Geltung gestandenen Vorschriften

in der Pensionsversicherung nach dem

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

weiterversichert waren, gelten auch

im Monat Jänner 1962 als weiterversichert, wenn

sie bis 30. Juni 1962 den Beitrag für den Monat

Jänner 1962 entrichten.

(3) Pflichtversicherte, die der Verpflichtung zur

Vorlage des Einkommensteuerbescheides in den

Kalenderjahren 1958, 1959 und 1960 nicht nachgekommen

sind, haben für die Zeit bis zum

31. Dezember 1961 den nach § 18 Abs. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1961 geltenden

Fassung ermäßigten Beitrag zu leisten, wenn sie

ihrer Vorlagepflicht bis längstens 31. Dezember

1963 nachkommen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes anhängigen Verfahren im Sinne

des § 23 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

sind mit der Maßgabe

fortzusetzen, daß die nach den bisherigen Vorschriften

erhobene Berufung vom Zeitpunkt

ihrer Einbringung als Einspruch gilt.

(5) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Art. I Z. 25 bis 27, 30, 33 lit. a und

64 dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Leistung

aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

erhalten, gebührt diese Leistung dann

ab 1. Jänner 1962, wenn der Versicherungsfall

vor diesem Tag eingetreten ist und die Leistung

bis 31. Dezember 1962 beantragt wird.

(6) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,

über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes

durch den Versicherungsträger oder im

Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden

ist, hat der Versicherungsträger ein neues

Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn dies

vom Anspruchswerber (Anspruchsberechtigten)

bis 31. Dezember 1962 beantragt wird.

(7) Die Bestimmungen des Art. I Z. 56 und 57

dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden,

wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Jänner

1962 zu laufen begonnen hat.

(8) Die Bestimmung des Art. I Z. 59 dieses

Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die

Frist für die Einbringung des Einspruches vor

dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.

ARTIKEL III.

Schlußbestimmungen.

(1) Die im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

als Renten bezeichneten

Leistungen erhalten die Bezeichnung Pensionen,

die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten

die Bezeichnung Pensionisten.

(2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I

Z. 34 und 35 dieses Bundesgesetzes gebührende

Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

ARTIKEL IV.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1962 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Juli 1958 die Bestimmungen

des Art. I Z. 11 lit. c, 25 bis 28,

30, 31, 33 und 64;

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1961 die Bestimmungen

des Art. I Z. 37.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 9 treten

mit der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen

von Mitteln an den Unterstützungsfonds im

Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse beziehungsweise

die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen

des Jahres 1960 zugrunde zu legen sind.

(4) Die Bestimmung des Art. I Z. 28 tritt mit

der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen, in

denen Versicherungszeiten der im § 71 Abs. 3

Z. 9 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bezeichneten Art bei der

Feststellung des Ausmaßes der Leistung bereits

berücksichtigt sind, hiebei zu verbleiben hat;

überwiesene Bauschbeträge sind nicht zu erstatten.

ARTIKEL V.

Vollziehung dieses Bundesgesetzes.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 50

bis 57 und des Art. II Abs. 7 das Bundesministerium

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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