14. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960 und BGBl. Nr. 295/1960 wird abgeändert
wie folgt
1. a) Im § 3 Abs. 1 Z. 4 sind die Worte „und
die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit
den Betrag von 18.000 S jährlich nicht übersteigen;"
durch die Worte „und die Beitragsgrundlage
(§ 17) den Betrag von 18.000 S jährlich
nicht übersteigt;" zu ersetzen.
b) § 3 Abs, 2 hat zu lauten
„(2) Üben Ehegatten im selben Standort auf
Grund von Berechtigungen, die auf dasselbe Gewerbe
(dieselbe Berufsberechtigung, dieselbe Berufsbefugnis)
lauten, eine die Pflichtversicherung
begründende Erwerbstätigkeit aus, so ist die Ehegattin
von der Pensionsversicherung nach diesem
Bundesgesetz ausgenommen, sofern nicht der Ehegatte
von der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1
Z. 4 bis 7 ausgenommen oder gemäß § 189 befreit
ist oder die Ehegattin noch eine andere, die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende
Erwerbstätigkeit ausübt. Das gleiche
gilt, wenn die Ehegatten vertretungsbefugte Gesellschafter
derselben kammerzugehörigen offenen
Handelsgesellschaft oder persönlich haftende vertretungsbefugte
Gesellschafter derselben kammerzugehörigen
Kommanditgesellschaft sind."
2. § 4 hat zu lauten
„Beginn und Ende der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung.
§ 4. (1) Die Pflichtversicherung beginnt bei den
im § 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern
mit dem Ersten des Kalendermonates,
der dem Tage der Begründung dar Kammermitgliedschaft,
bei den übrigen im § 2 genannten
Versicherten mit dem Ersten des Kalendermonates,
der dem Tage der Aufnahme der die Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz begründenden
Tätigkeit folgt. Nach Wegfall eines Ausnahmegrundes
nach § 3 beginnt die Pflichtversicherung
mit dem Ersten des Kalendermonates,
der dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgt.
(2) Die Pflichtversicherung erlischt bei den im
§ 2 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern
mit dem Letzten des Kalendermonates,
in dem die Kammermitgliedschaft endet, bei den
übrigen im § 2 genannten Versicherten mit dem
Letzten des Kalendermonates, in dem die die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende
Tätigkeit endet; tritt bei Fortbestand
der Kammermitgliedschaft beziehungsweise bei
Fortdauer der die Pflichtversicherung begründenden
Tätigkeit ein Ausnahmegrund nach § 3
Abs. 1 Z. 5 ein, so endet die Pflichtversicherung
mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem
Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; tritt
ein sonstiger Ausnahmegrund nach § 3 ein, so
endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund
eintritt."
3. § 5 hat zu lauten
„Weiterversicherung.
§ 5. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung
ausscheiden, können sich, solange sie nicht in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz
oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938
pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie
in den letzten zwölf Monaten vor dem Ausscheiden
mindestens sechs oder in den letzten 36 Monaten
vor dem Ausscheiden mindestens zwölf
Versicherungsmonate in einer oder mehreren der
genannten Versicherungen erworben haben. Bei
Personen, für die wegen Ausscheidens aus
einer versicherungsfreien Beschäftigung nach den
Vorschriften des Allgemeinen! Sozialversicherungsgesetzes
ein Überweisungsbetrag geleistet
oder die Nachversicherung durchgeführt wird,
sind hiebei auch die der Feststellung des Überweisungsbetrages
zugrunde gelegten Zeiten und die
Zeiten der Nachversicherung zu berücksichtigen.
Bei Personen, die auf Grund der Eigenart ihres
Betriebes eine die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit jeweils
nur vorübergehend ausüben, ganlügt es,
wenn sie während der letzten 24 Monate vor dem
Ausscheiden mindestens zwölf Versicherungsmonate
oder während der letzten fünf Jahre vor
dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate
in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz erworben haben.
(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz
ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
versichert waren.
(3) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis
zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus
der Pflichtversicherung folgenden Monates geltend
gemacht werden.
(4) Die in Abs. 1 genannten Zeiträume, in
denen mindestens sechs beziehungsweise zwölf
beziehungsweise drei Versicherungsmonate in
einer Pensionsversicherung erworben sein müssen,
verlängern sich um Zeiten eines Rentenbezuges
wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit
aus einer der in Abs. 1 genannten
Versicherungen, um die Dauer eines Rentenfeststellungsverfahrens
bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides
beziehungsweise bis zur rechtskräftigen
Entscheidung im Leistungsstreitverfahren
sowie um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienstes auf Grund der Bestimmungen
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955.
(5) Personen, die 120 Beitragsmonate in einer
oder mehreren der in Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
erworben haben, können das
Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend
machen oder eine beendete Weiterversicherung
erneuern.
(6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet
der Bestimmungen des § 61 Abs. 1 Z. 3, mit
dem Monatsersten, den der Versicherte wählt,
spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf
die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht
es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen,
die er durch Beitragsentrichtung als Monate der
Weiterversicherung erwerben will.
(7) Die Weiterversicherung endet, außer mit
dem Wegfall der Voraussetzungen,
1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in
dem der Austritt erklärt worden ist;
2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende
Monate nicht entrichtet sind, mit
dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung
erworbenen Versicherungsmonates.
(8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des
verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin)
länger als drei Jahre fortgeführt haben,
sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit nach
Abs. 1 oder nach Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten,
die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene
Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz während des Bestandes der
Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes erworben hätte,
den aus der eigenen Pensionsversicherung der
Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten
hinzuzurechnen.
(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate
nach Abs. 1, 5 und 8 ist § 64 entsprechend anzuwenden.
Soweit dabei Versicherungszeiten nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu
berücksichtigen sind, gilt § 231 dieses Gesetzes."
4. § 18 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlagepflicht
ermäßigt sich der Beitrag nach Abs. 2 auf
jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der
Vorlagepflicht zu leisten gewesen wäre."
5. § 21 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises
ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die
Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des
§ 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, sind entsprechend anzuwenden."
6. § 23 hat zu lauten
„Sicherung der Beiträge.
§ 23. Die Bestimmungen der §§ 232 und 233
der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz
mit dar Maßgabe entsprechend anzuwenden,
daß an Stelle der Abgabenbehörde der
Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag
ist das Rechtsmittel des Einspruches
(§ 156) gegeben."
7. Dem § 24 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Sind fällige Beiträge durch eine bücherliche
Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30
Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung
des dadurch erworbenen Pfandrechtes
die seither eingetretene Verjährung des
Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend
gemacht werden."
8. Dem § 26 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren
als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden
Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger
bei einer Änderung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten auf
dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage
bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende
Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung
hat der Versicherungsträger auch von Amts
wegen vorzunehmen, wann ihm eine entsprechende
Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Versicherten bekannt wird. Solche
Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur
für die Zukunft."
9. § 30 hat zu lauten
„Unterstützungsfonds.
§ 30. (1) Der Träger der Pensionsversicherung
kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds kann
a) bis zu 5 v. H. des im abgelaufenen Geschäftsjahr
erzielten Gebarungsüberschusses
oder
b) bis 1 v. T. der Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
in diesem Geschäftsjahr
überwiesen werden.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 lit. b dürfen
nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds
am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres
den Betrag von 2 v. T. der Beitragseinnahmen
nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen,
insbesondere in Berücksichtigung der Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu
Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe
der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen
mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden
Richtlinien verwendet werden. § 174 Abs. 2 bis 4
werden entsprechend angewendet."
10. Im § 35 Abs. 3 ist die Zitierung „Abs. 1"
durch die Zitierung „Abs. 2" zu ersetzen.
11. a) Im § 37 Abs. 1 Z. 1 ist nach den Worten
„Bundlesanstalt für Erziehungsbedürftige" einzufügen
„(§ 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961)".
b) § 37 Abs. 3 Z. 2 hast zu lauten
„2. wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten
die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt
erteilt;".
c) Dem § 37 Abs. 3 ist eine Z. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„3. wenn der Berechtigte in der Zeit vom
4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
ausgewandert ist."
12. § 42 Abs. 3 hat zu lauten!
„(3) Tritt an die Stelle des Entgeltes aus der unselbständigen
Erwerbstätigkeit Krankengeld aus
der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen.
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955,
oder wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege
gewährt, so ruht für die Dauer des Bezuges des
Krankengeldes oder der Gewährung von Anstaltspflege
der Rentenanspruch in der bisherigen
Höhe weiter; der Gewährung von Anstaltspflege
ist die Unterbringung des Versicherten im einem
Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer
Sonderheilanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten
gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gleichzustellen."
13. a) In der Überschrift des § 46 ist das Wort
„Wirksamkeit" durch das Wort „Wirksamkeitsbeginn"
zu ersetzen.
b) Im § 46 Abs. 1 ist der Punkt am Ende des
zweiten Satzes durch einen Strichpunkt zu ersetzen.
Folgender Halbsatz ist anzufügen
„das gleiche gilt für die Erhöhung von Waisenrenten
sowie für die Erhöhung von Renten infolge
Zuerkennung von Kinderzuschüssen oder
eines Hilflosenzuschusses."
14. a) Im § 47 Abs. 1 sind nach dem Wort
„Bundesgesetz" die Worte „mit Ausnahme des
Hilfslosenzuschusses" einzufügen.
b) § 47 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Hilflosenzuschuß, sonstige Ansprüche
sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz
können weder übertragen noch verpfändet
oder gepfändet werden."
15. Im § 48 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.
16. Im § 49 haben der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung
„Abs. 1" zu entfallen.
17. § 50 hat zu lauten
„Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandes bei Geldleistungen.
§ 50. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung
bescheidmäßig infolge eines wesentlichen
Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen
Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen,
eingestellt, zu niedrig bemesssen oder zum
Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom
Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens
der gesetzliche Zustand herzustellen."
18. a) Im § 52 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„vom Versicherungsträger" durch den Ausdruck
„von Versicherungsträgern" zu ersetzen.
b) Im § 52 Abs. 1 Z. 3 ist der Ausdruck „vom
Versicherungsträger" durch den Ausdruck „von
Versicherungsträgern" zu ersetzen.
19. § 53 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Alle Zahlungen können auf zehn Groschen
in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter
fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und solche
von fünf oder mehr Groschen als zehn Groschen
gerechnet werden."
20. Im § 55 Abs. 1 ist der erste Satz durch folgenden
Satz zu ersetzen
„Die Leistungen werden an den Anspruchsberechtigten,
wenn dieser aber handlungsunfähig
oder ein beschränkt handlungsfähiger Unmündiger
ist, an seinen gesetzlichen Vertreter ausgezahlt."
21. § 56 hat zu lauten
„Rückforderung zu Unrecht erbrachter
Leistungen.
§ 56. (1) ZU Unrecht erbrachte Geldleistungen
sind vom Versicherungsträger zurückzufordern,
wenn der Empfänger den Bezug durch bewußt
unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender
Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften
(§ 13) herbeigeführt hat.
(2) Das Recht auf. Rückforderung nach Abs. 1
verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt,
in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden
ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht
worden ist.
(3) Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere
in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Empfängers
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten;
2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages
im Teilbeträgen zulassen.
(4) Zur Eintreibung der Forderungen des Versicherungsträgers
auf Grund der Rückforderungsbescheide
ist dem Versicherungsträger die Einbringung
im Verwaltungswege gewährt (§ 3
Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950)."
22. Im § 57 erster Satz sind nach den Worten
„die leiblichen Kinder," die Worte „die Wahlkinder,"
einzufügen.
23. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Versicherungsträger kann überdies
Leistungen der Gesundheitsfürsorge (§§ 98, 99)
gewähren. Er kann ferner für Versicherte im Zusammenhang
mit einem Heilverfahren durch Gewährung
einer beruflichen) Ausbildung Maßnahmen
treffen, um die Arbeitsfähigkeit des Versicherten
zu erhalten, wiederherzustellen oder zu
bessern (Rehabilitation, §§ 98, 98 a). Das gleiche
gilt für Personen, die eine Rente aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit
beziehen."
24. § 61 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium
für soziale Verwaltung auch Beiträge
als wirksam entrichtet anerkennen, die für
Zeiten nach Abs. 1 Z. 1 nach Ablauf des dort bezeichneten
Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall
besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen,
wenn dem Versicherten ansonst ein
Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen
erwächst, der unter Berücksichtigung
seiner Familien- und Einkommensverhältnisse
von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte
seine Anmeldung zur Versicherung nicht
vorsätzlich unterlassen hat."
25. a) Im § 62 Abs. 1 Z. 2 ist der Strichpunkt
am Ende der lit. b durch einen Beistrich zu ersetzen;
als lit. c ist anzufügen
„c) sonst eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht
nach den jeweils in Geltung gestandenen
Vorschriften erfüllt hat;".
b) § 62 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Eine Zivilinternierung im Zusammenhang mit
dem ersten oder zweiten Weltkrieg ist der
Kriegsgefangenschaft gleichzuhalten."
c) § 62 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Zeiten nach Abs. 1 Z. 2 gelten als
Ersatzzeiten, sofern die letzte vorangehende Beitrags-
oder Ersatzzeit im Sinne dieses Bundes-
gesetzes nicht mehr als drei Jahre zurückliegt
oder die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit
im Sinne dieses Bundesgesetzes innerhalb
dreier Jahre nach dem Ende der in Abs. 1 Z. 2
genannten Zeiten beginnt. Die Zeiten nach Abs. 1
Z. 4 gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn die
tatsächliche letzte Ausübung der selbständigen
Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 dem
Beginn der Verhinderung nicht um mehr als drei
Jahre vorangeht und diese Erwerbstätigkeit
bereits drei Jahre ausgeübt worden war."
26. a) § 65 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung
aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit
oder aus dem Versicherungsfall
des Todes,
a) wenn der Versicherungsfall die Folge eines
Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
(§§ 175 und 176 beziehungsweise 177 Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955) ist und der Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit bei einem in der
Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. a, Z. 4 und § 19 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955,
versicherten selbständig Erwerbstätigen
eingetreten ist, oder
b) wenn der Stichtag (§ 59 Abs. 2) vor dem
vollendeten 21. Lebensjahr des Versicherten
liegt und der Versicherte mindestens sechs
Versicherungsmonate erworben hat, oder
c) wenn der Versicherungsfall die Folge einer
anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne
der für Wehrpflichtige geltenden versorgungsrechtlichen
Vorschriften ist."
b) Im § 65 Abs. 5 Z. 5 ist der Punkt am
Schluß der Z. 5 durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und als Z. 6 anzufügen
„6. Zeiten, während derer der Versicherte
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
eine Leistung aus dem Versicherungsfall der
dauernden Erwerbsunfähigkeit hatte."
27. a) Im § 70 Abs. 1 Z. 3 sind die Worte
„im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch
die Worte „im Verfahren außer Streitsachen" zu
ersetzen.
b) § 70 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während
des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten
ist und solange dieser Zustand dauert."
28. § 71 Abs. 3 Z, 9 wird aufgehoben.
29. Dem § 72 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Die allgemeine Voraussetzung für den Anspruch
auf Altersrente gilt jedenfalls als erfüllt,
wenn bis zur Vollendung des 65. beziehungsweise
60. Lebensjahres Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente
besteht. Von diesem Zeitpunkt
ab gebührt die Erwerbsunfähigkeitsrente als
Altersrente, und zwar mindestens in dem bis zu
diesem Zeitpunkt bestandenen Ausmaß."
30. a) Im § 77 Abs. 1 ist der erste Satz durch
folgende Sätze zu ersetzen
„Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe nach
dem Tode des versicherten Ehegatten, wenn sie
die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung
des verstorbenen Ehegatten begründet hatte,
nicht fortführt. Anspruch auf Witwenrente hat
auch die Witwe, die nach dem Tode des versicherten
Ehegatten dessen Erwerbstätigkeit fortgeführt
hat, wenn die ihr zustehende Berechtigung
zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des
verstorbenen Ehegatten beziehungsweise das betreffende
Gesellschaftsverhältnis erloschen ist; hat
sie die Erwerbstätigkeit länger als drei Jahre
fortgeführt, gebührt die Witwenrente nur, wenn
im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit
ein Anspruch auf Altersrente nicht besteht."
b) Im § 77 Abs. 2 Z. 1 sind die Worte „zehn
Jahre" durch den Ausdruck „15 Jahre" zu ersetzen.
31. a) § 80 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zum Grundbetrag der Rente gebührt ein
Zuschlag bis zu 10 v. H. der für den Grundbetrag
maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit
die Rente einschließlich des Zuschlages
50 v. H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.
Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des
Grundbetrages."
b) Im § 80 Abs. 5 ist der Punkt am Schluß
des Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen; folgende
Worte sind anzufügen: „sofern nicht Wohnungsbeihilfe
nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, gebührt."
32. Im § 83 zweiter Satz ist der Betrag von
32 S durch den Betrag von 50 S zu ersetzen.
33. a) § 85 Abs. 1 dritter Satz hat zu lauten
„Die Witwen(Witwer)rente beträgt aber, wenn
die Witwe ein waisenrentenberechtigtes Kind hat
oder wenn sie am Stichtag (§ 59 Abs. 2) das
40. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 25 v. H.
der Bemessungsgrundlage; 20 v. H. der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
b) Im § 85 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß
des Satzes durch einen Beistrich zu ersetzen; folgende
Worte sind anzufügen: „sofern nicht Wohnungsbeihilfe
nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, gebührt."
34. a) Im § 89 Abs. 1 sind die Worte „so steht
diesem" durch die Worte „so steht dem Renten-
berechtigten, solange er sich im Inland aufhält,"
zu ersetzen.
b) § 89 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
„c) die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen
aus der Sozialversicherung;".
c) § 89 Abs. 2 lit. g hat zu lauten
„g) einmalige Unterstützungen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und
Betriebsratsunterstüzungen und Gnadenpensionen
privater Dienstgeber;".
d) Im § 89 Abs. 2 ist der Punkt am Schluß der
lit. i durch einen Strichpunkt zu ersetzen und
als lit. k anzufügen
„k) ein Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, und
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/
1947, gewährten Grundrenten."
e) § 89 Abs. 3 hat zu lauten
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die
Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um
320 S und für jedes Kind (§ 70) um 100 S, sofern
diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten
erhalten werden."
f) Im § 89 Abs. 4 sind die Worte „der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz"
durch den Ausdruck „einer Pensionsversicherung"
zu ersetzen.
g) § 89 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten
„Sind nach einem Versicherten mehrere Rentenberechtigte
auf Hinterbliebenenrenten vorhanden,
so darf die Summe der Richtsätze für diese
Rentenberechtigten nicht höher sein als der erhöhte
Richtsatz, der für den Versicherten selbst,
falls er leben würde, unter Berücksichtigung des
jeweiligen Standes an Familienangehörigen anzuwenden
wäre (fiktiver Richtsatz); dem fiktiven
Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse zuzuschlagen,
die dem Versicherten zu einer Leistung
aus der Pensionsversicherung gebührt
haben oder gebührt hätten."
35. § 90 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Unterhaltsverpflichtungen im Sinne des
Abs. 1 sind, gleichviel ob und in welcher Höhe
die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,
zu berücksichtigen
Für je weitere 100 S monatliches Nettoeinkommen
erhöht sich der zu berücksichtigende Betrag
um je 50 S monatlich. Als Nettoeinkommen
gilt die Summe aller Einkünfte des Unterhaltspflichtigen
nach Abzug des zur Erzielung dieser
Einkünfte notwendigen Aufwandes; § 89 Abs. 2
zweiter und dritter Satz sind hiebei entsprechend
anzuwenden."
36. § 94 hat zu lauten
„Feststellung der Ausgleichszulage.
§ 94. (1) Die Ausgleichszulage ist erstmalig auf
Grund des Rentenantrages festzustellen. Sie gebührt
ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt sind. Wird die Ausgleichszulage
erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung
der Voraussetzungen beantragt, so gebührt
sie frühestens ab dem Beginn des dritten
vor dem Tage der Antragstellung liegenden vollen
Kalendermonates. Der Anspruch auf Ausgleichszulage
endet mit dem Ende des Monates,
in dem die Voraussetzungen für den Anspruch
wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhöhung beziehungsweise
Herabsetzung der Ausgleichszulage.
(2) Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse,
die für die Feststellung einer zuerkannten
Ausgleichszulage maßgebend waren, hat der
Träger der Pensionsversicherung auf Antrag des
Berechtigten oder von Amts wegen die Ausgleichszulage
neu festzustellen. Als wesentlich gilt
jede Änderung in der Höhe des Gesamteinkommens
oder des in Betracht kommenden Richtsatzes
um mindestens 50 S monatlich. Wird die
Rente selbst neu festgestellt, so ist auch die Ausgleichszulage
ohne Rücksicht auf ihren Betrag
von Amts wegen neu festzustellen."
37. a) Im § 97 Abs. 1 ist der Ausdruck „unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 und 3"
durch den Ausdruck „unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2" zu ersetzen.
b) Im § 97 Abs. 5 ist die Zitierung „Abs. 1
bis 3" durch die Zitierung „Abs. 1 und 2" zu ersetzen.
38. Die Überschrift des Abschnittes IV des
Zweiten Teiles hat zu lauten
„Gesundheitsfürsorge und Rehabilitation."
39. Nach § 98 ist ein § 98 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Rehabilitation.
§ 98 a. Der Versicherungsträger kann Versicherten
im Zusammenhang mit einem Heilverfahren
zum Zwecke der Erhaltung, Wiederherstellung
oder Besserung ihrer Arbeitsfähigkeit
Leistungen der beruflichen Ausbildung gewähren;
diese Leistungen können auch Personen gewährt
werden, welche eine Rente aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit beziehen.
Die Bestimmungen der §§ 199 bis 202
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, sind entsprechend anzuwenden."
40. a) Im § 99 Abs. 1 sind nach dem Wort
„Erwerbsunfähigkeit" die Worte „oder Hilflosigkeit"
einzufügen.
b) Im § 99 Abs. 3 ist das Wort „Heilstätte"
durch das Wort „Sonderheilanstalt" zu ersetzen.
c) § 99 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Anspruch auf Rente wird unbeschadet
eines allfälligen Ruhens nach den §§ 42 und 43
durch die Unterbringung des Erkrankten in einer
der im Abs. 3 genannten Einrichtungen und
durch Maßnahmen der Rehabilitation nicht berührt."
41. a) Im § 101 erhält der bisher einzige Absatz
die Bezeichnung Abs. 1. Ferner ist diesem
Absatz folgender Satz anzufügen
„Das gleiche gilt, wenn ein Versicherter oder
Rentner durch sein Verhalten den Zweck des
Heilverfahrens gefährdet oder vereitelt."
b) Dem § 101 ist ein Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(2) In den Fällen des Abs. 1 gebührt den im
Inland wohnenden Angehörigen, die im Falle des
Todes des Versicherten oder Rentners Anspruch
auf Hinterbliebenenrente aus der Pensionsversicherung
hätten, eine Rente in der halben Höhe
der versagten Rente. Der Anspruch steht in folgender
Reihenfolge zu: Ehegatte, Kinder. Wurde
die Rente nur teilweise versagt, so darf die
dem Versicherten oder Rentner und seinen Angehörigen
gewährte Rente den Betrag der sonst
gebührenden Rente nicht übersteigen. Den Leistungsansprüchen
der Hinterbliebenen nach dem
Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht
vorgegriffen."
42. Nach § 102 ist ein § 102 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Sonstige Ersatzansprüche der
Versicherungsträger untereinander.
§ 102 a. Ersatzansprüche des Trägers der Pensionsversicherung
gegen andere Versicherungsträger
und Ersatzansprüche der anderen Versicherungsträger
gegen den Träger der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz sind, soweit
nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust
des Anspruches binnen sechs Jahren von dem
Tag an, an dem der Versicherungsträger die
letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen."
43. § 105 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wird ein Rentenberechtigter auf Kosten
eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim
oder Fürsorgeerziehungsheim, einer Heil-
und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke,
einer Trinkerheilstätte oder einer ähnlichen Einrichtung
verpflegt, so geht für die Zeit dieser Anstaltspflege
der Anspruch auf Rente (jedoch ohne
Kinderzuschüsse, Hilflosenzuschuß und Zuschlag
nach § 80 Abs. 5 beziehungsweise § 85 Abs. 3)
bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch
bis zu 80 v. H. der Rente auf den Fürsorgeträger
über. Das gleiche gilt, wenn ein Rentenberechtigter
nach Erschöpfung seines Leistungsanspruches
aus der Krankenversicherung auf
Kosten eines Fürsorgeträgers in einer anderen
Krankenanstalt als einer Heil- und Pflegeanstalt
für Nerven- und Geisteskranke verpflegt wird.
Hat der Rentenberechtigte auf Grund einer gesetzlichen
Verpflichtung für den Unterhalt von
Angehörigen zu sorgen, so sind ihm 50 v. H. der
Rente für den ersten und je 10 v. H. für jeden
weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen zu
belassen. Die dem Rentenberechtigten für seine
Angehörigen zu belassenden Beträge können
vom Versicherungsträger unmittelbar an die Angehörigen
ausgezahlt werden."
44. § 108 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb
von zwei Monaten nach dem Tag geltend
gemacht wird, an dem der Fürsorgeträger vom
Anfall der Geldleistung aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz durch den Versicherungsträger
benachrichtigt worden ist."
45. Im § 112 Z. 1 sind nach den Worten „der
ordentlichen Gerichte" die Worte „oder der Arbeitsgerichte"
einzufügen.
46. § 116 hat zu lauten
„Zuständigkeit der Gerichte.
§ 116. Zur Entscheidung von Streitigkeiten bei
der Anwendung der Bestimmungen der §§ 109
bis 111, betreffend Schadenersatz und Haftung,
sind je nach ihrer sachlichen Zuständigkeit die
ordentlichen Gerichte oder die Arbeitsgerichte
berufen."
47. § 117 hat zu lauten
„Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 117. Für das Verfahren vor dem Träger der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in
Leistungssachen und in Verwaltungssachen gelten
entsprechend die nachstehenden Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172: § 6 über die Wahrnehmung
der Zuständigkeit mit der Maßgabe, daß § 121
Abs. 4 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
unberührt bleibt, § 7 über
die Befangenheit von Verwaltungsorganen, § 8
über Beteiligte, Parteien, § 9 über Rechts- und
Handlungsfähigkeit, §§ 10 bis 12 über Vertreter,
§§ 13 bis 17 über Anbringen, Niederschriften,
Aktenvermerke und Akteneinsicht, § 18 Abs. 1
und 2 über Erledigungen, §§ 21 bis 31 über Zustellungen,
§§ 32 und 33 über Fristen, § 38 über
die Beurteilung von Vorfragen, § 58 Abs. 1 und
2, §§ 59 bis 61 und § 62 Abs. 4 über Inhalt und
Form der Bescheide, §§ 69 und 70 über Wiederaufnahme
des Verfahrens, §§ 71 und 72 über
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."
48. Im § 119 Abs. 2 ist das Wort „Verdienstentganges"
durch die Worte „Entganges an Arbeitsverdienst,
Krankengeld oder Leistungen nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958" zu
ersetzen.
49. Dem § 122 ist folgender Satz anzufügen
„Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Gewährung
eines Hilflosenzuschusses abgelehnt oder
ein solcher Zuschuß entzogen worden ist."
50. § 130 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Klage in einer Leistungssache nach
§ 114 Z. 1 kann nur erhoben werden,
a) wenn der Versicherungsträger über den
gegenständlichen Anspruch bereits mit Bescheid
entschieden hat oder
b) wenn er den Bescheid innerhalb von neun
Monaten nach Zustellung des Antrages auf
Zuerkennung des Leistungsanspruches nicht
erlassen hat.
Die Klage muß in den Fällen der lit. a bei
sonstigem Verlust des Klagerechtes innerhalb der
unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung
des Bescheides erhoben werden."
51. Im § 132 Abs. 1 erster Satz hat der Ausdruck
„oder 2" zu entfallen; dem Abs. 1 ist folgender
Satz anzufügen
„Im Verfahren über eine Leistungssache nach
§ 114 Z. 2 kann die Klage nicht zurückgenommen
werden."
52. § 133 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. Funktionäre und Angestellte
a) der gesetzlichen beruflichen Vertretung
oder kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung,
b) bei den freiberuflich tätigen Journalisten
der Gewerkschaft und
c) bei den freiberuflich tätigen bildenden
Künstlern der Vereinigung bildender
Künstler,
die nach ihrem Wirkungsbereich für die Partei
in Betracht kommen oder im Falle des Aufenthaltes
im Inland in Betracht kämen;".
53. Im § 137 sind der erste und zweite
Satz durch folgenden Satz zu ersetzen
„Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen
Verhandlung die zur Vorbereitung der
Verhandlung notwendigen prozeßleitenden Verfügungen
treffen; im übrigen hat der Senat über
Verfügungen, Zwischenentscheidungen und das
Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zu beschließen."
54. Im § 138 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„(4) Wird eine Klage in einer Leistungssache
nach § 114 Z. 2 abgewiesen, weil eine Verpflichtung
zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen
Versicherungsleistung besteht, so ist im
Urteil dem Kläger der Rückersatz der zu Unrecht
empfangenen Leistung an den Beklagten
aufzuerlegen."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
55. Dem § 143 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen
„Eine Partei, die ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt nicht an dem Ort hat, an dem sich
der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, kann das
Gesuch um Bewilligung des Armenrechtes und
um Bestellung eines Armenvertreters bei dem Bezirksgericht
ihres Wohnsitzes oder ständigen
Aufenthaltes zu Protokoll erklären."
56. § 145 hat zu lauten
„Berufung.
§ 145. (1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte
findet die Berufung statt.
(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden
Gründe zulässig
1. weil das Urteil wegen eines der im § 477
der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in
der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel
nichtig ist. Der im § 477 Z. 6 der Zivilprozeßordnung
bezeichnete Mangel liegt vor,
wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden
hat, die im § 126 Abs. 1 nicht aufgezählt
ist;
2. weil das Verfahren an einem Mangel leidet,
der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende
Erörterung und gründliche Beurteilung
der Streitsache zu hindern geeignet war;
3. weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt
eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt
erscheint, die mit den Akten in Widerspruch
steht;
4. weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen
Beurteilung der Sache beruht."
57. § 146 hat zu lauten
„Rekurs.
§ 146. Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch
welche die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen
Verfahrens über die Klage verweigert
wurde, ferner Beschlüsse, durch welche der
Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes abgewiesen,
das Armenrecht für erloschen erklärt
oder entzogen wurde, können mit Rekurs angefochten
werden. Gegen andere Beschlüsse ist ein
Rechtsmittel unzulässig."
58. Im § 153 Abs. 1 sind nach den Worten
„die leiblichen Kinder" die Worte „die Wahlkinder,"
einzufügen.
59. Dem § 156 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung ist innerhalb der für die Einbringung
des Einspruches vorgesehenen Frist (Abs. 1)
beim Versicherungsträger zu stellen."
60. Im § 162 Abs. 3 sind nach dem Wort
„Interessenvertretung" die Worte „oder einer Berufsvereinigung
der nach diesem Bundesgesetz
pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen"
einzufügen.
61. Im § 165 Abs. 5 hat der erste Satz zu
lauten
„Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer
zur Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen
Interessenvertretung auf Enthebung der von
dieser entsendeten Versicherungsvertreter zu entsprechen,
wenn der Antrag aus dem Grunde der
Neuwahl in die betreffende Interessenvertretung
innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl
gestellt wird."
62. § 174 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. bei der Errichtung von Gebäuden, die
Zwecken der Verwaltung oder des Heilverfahrens
dienen sollen, sowie bei der Schaffung von
derartigen Zwecken dienenden Einrichtungen in
eigenen oder fremden Gebäuden. Das gleiche gilt
auch für die Erweiterung von Gebäuden oder
Einrichtungen, soweit es sich nicht nur um die
Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder
um die Erneuerung des Inventars handelt."
63. Im § 190 ist die Zitierung „§ 5 Abs. 1"
durch die Zitierung „§ 5 Abs. 5" zu ersetzen.
64. a) Im § 193 Abs. 2 sind der zweite und
dritte Satz durch folgende Sätze zu ersetzen
„Werden Zeiten nach Abs. 3 in der in lit. a
bis c angeführten Mindestdauer nachgewiesen, gebührt
die Übergangswitwenrente auch, wenn
die Witwe den Betrieb des verstorbenen Ehegatten
länger als drei Jahre fortgeführt und diese
Fortführung vor dem 1. Juli 1958 aufgegeben
hat, sofern ein Anspruch auf Übergangsaltersrente
auch bei Anwendung des Abs. 1 zweiter
Satz nicht besteht. Eine Übergangswaisenrente
wird über das 18. Lebensjahr hinaus (§ 79) nur
gewährt, wenn die Waise das 18. Lebensjahr nach
dem 30. Juni 1955 vollendet hat. Anspruch auf
Übergangshinterbliebenenrenten haben ferner
beim Zutreffen der entsprechenden besonderen
Voraussetzungen gemäß § 77 beziehungsweise
§ 78 und § 79 die Hinterbliebenen nach dem Tod
einer Person, die Anspruch auf eine Übergangsaltersrente
hatte."
b) § 193 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 tritt, wenn es für den Leistungswerber
günstiger ist, an Stelle des Zeitraumes der
letzten 240 (120) Kalendermonate der Zeitraum
der letzten 20 (10) Kalenderjahre. Für die Feststellung
des Zeitraumes, innerhalb dessen die
Mindestdauer nach Abs. 1 oder 2 erfüllt sein
muß, gilt § 65 Abs. 5 entsprechend."
ARTIKEL II.
Übergangsbestimmungen.
(1) Personen, die nach den am 31. Dezember
1961 in Geltung gestandenen Vorschriften zur
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
nicht berechtigt waren, es
aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Be-
stimmung des Art. I Z. 3 dieses Bundesgesetzes
gewesen wären, können das Recht auf Weiterversicherung
noch bis zum 30. Juni 1962 geltend
machen. Die Weiterversicherung beginnt in
diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1962.
(2) Personen, die am 31. Dezember 1961 nach
den an diesem Tag in Geltung gestandenen Vorschriften
in der Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
weiterversichert waren, gelten auch
im Monat Jänner 1962 als weiterversichert, wenn
sie bis 30. Juni 1962 den Beitrag für den Monat
Jänner 1962 entrichten.
(3) Pflichtversicherte, die der Verpflichtung zur
Vorlage des Einkommensteuerbescheides in den
Kalenderjahren 1958, 1959 und 1960 nicht nachgekommen
sind, haben für die Zeit bis zum
31. Dezember 1961 den nach § 18 Abs. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1961 geltenden
Fassung ermäßigten Beitrag zu leisten, wenn sie
ihrer Vorlagepflicht bis längstens 31. Dezember
1963 nachkommen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes anhängigen Verfahren im Sinne
des § 23 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
sind mit der Maßgabe
fortzusetzen, daß die nach den bisherigen Vorschriften
erhobene Berufung vom Zeitpunkt
ihrer Einbringung als Einspruch gilt.
(5) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Art. I Z. 25 bis 27, 30, 33 lit. a und
64 dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Leistung
aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
erhalten, gebührt diese Leistung dann
ab 1. Jänner 1962, wenn der Versicherungsfall
vor diesem Tag eingetreten ist und die Leistung
bis 31. Dezember 1962 beantragt wird.
(6) Über Anträge auf Zuerkennung einer Leistung,
über die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes
durch den Versicherungsträger oder im
Leistungsstreitverfahren bereits entschieden worden
ist, hat der Versicherungsträger ein neues
Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn dies
vom Anspruchswerber (Anspruchsberechtigten)
bis 31. Dezember 1962 beantragt wird.
(7) Die Bestimmungen des Art. I Z. 56 und 57
dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden,
wenn die Rechtsmittelfrist vor dem 1. Jänner
1962 zu laufen begonnen hat.
(8) Die Bestimmung des Art. I Z. 59 dieses
Bundesgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die
Frist für die Einbringung des Einspruches vor
dem 1. Jänner 1962 zu laufen begonnen hat.
ARTIKEL III.
Schlußbestimmungen.
(1) Die im Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
als Renten bezeichneten
Leistungen erhalten die Bezeichnung Pensionen,
die auf solche Leistungen Anspruchsberechtigten
die Bezeichnung Pensionisten.
(2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I
Z. 34 und 35 dieses Bundesgesetzes gebührende
Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
ARTIKEL IV.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1962 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Juli 1958 die Bestimmungen
des Art. I Z. 11 lit. c, 25 bis 28,
30, 31, 33 und 64;
b) rückwirkend mit 1. Jänner 1961 die Bestimmungen
des Art. I Z. 37.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 9 treten
mit der Maßgabe in Kraft, daß den Überweisungen
von Mitteln an den Unterstützungsfonds im
Jahre 1962 die Gebarungsüberschüsse beziehungsweise
die Einnahmen an Versicherungsbeiträgen
des Jahres 1960 zugrunde zu legen sind.
(4) Die Bestimmung des Art. I Z. 28 tritt mit
der Maßgabe in Kraft, daß es in den Fällen, in
denen Versicherungszeiten der im § 71 Abs. 3
Z. 9 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bezeichneten Art bei der
Feststellung des Ausmaßes der Leistung bereits
berücksichtigt sind, hiebei zu verbleiben hat;
überwiesene Bauschbeträge sind nicht zu erstatten.
ARTIKEL V.
Vollziehung dieses Bundesgesetzes.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des Art. I Z. 50
bis 57 und des Art. II Abs. 7 das Bundesministerium
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.