14. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 22/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Abänderung der Beilage I zu Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
DC 22/60
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES Nr. 22/1960
(Vom Rat in seiner 21. Sitzung am 17. November
1960 gefaßt)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 4
Absatz 5 des Übereinkommens,
gestützt auf den. Beschluß des Rates Nr. 2/60
vom 11. Mai 1960 und
unter Berücksichtigung des Berichtes des Handelsexpertenkomitees
(EFTA/CTE 2/60),
BESCHLOSSEN
1. Beilage I zu Anhang B des Übereinkommens
wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.
2. Diese Abänderung tritt sofort in Kraft.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu DC 22/60
ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG
B DES ÜBEREINKOMMENS
ex 17.04
Die Bezeichnung des Endproduktes ist zu
streichen und durch folgende zu ersetzen
„Zuckerwaren ohne Zusatz von Kakao, ausgenommen
Fondantmasse, Zuckerpasten, Crememasse
und ähnliche Zwischenerzeugnisse, mit
einem Süßstoffgehalt von 80 Gewichtsprozent
oder mehr".