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14_1961 AT

14. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 22/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Abänderung der Beilage I zu Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 22/1960 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über die Abänderung der Beilage I zu Anhang B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

DC 22/60

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES Nr. 22/1960

(Vom Rat in seiner 21. Sitzung am 17. November

1960 gefaßt)

ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 4

Absatz 5 des Übereinkommens,

gestützt auf den. Beschluß des Rates Nr. 2/60

vom 11. Mai 1960 und

unter Berücksichtigung des Berichtes des Handelsexpertenkomitees

(EFTA/CTE 2/60),

BESCHLOSSEN

1. Beilage I zu Anhang B des Übereinkommens

wird gemäß Anlage zu diesem Beschluß abgeändert.

2. Diese Abänderung tritt sofort in Kraft.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu DC 22/60

ABÄNDERUNG DER BEILAGE I ZU ANHANG

B DES ÜBEREINKOMMENS

ex 17.04

Die Bezeichnung des Endproduktes ist zu

streichen und durch folgende zu ersetzen

„Zuckerwaren ohne Zusatz von Kakao, ausgenommen

Fondantmasse, Zuckerpasten, Crememasse

und ähnliche Zwischenerzeugnisse, mit

einem Süßstoffgehalt von 80 Gewichtsprozent

oder mehr".

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