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14_1960 AT

14. Kundmachung: Ratifikation des Abkommens über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung durch die Türkei.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Kundmachung: Ratifikation des Abkommens über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung durch die Türkei.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretariates

des Europarates hat die Türkei das Abkommen

über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen

den Mitgliedsländern des Europarates zum

Zwecke der ärztlichen Behandlung, BGBl. Nr. 62/

1958, ratifiziert.

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8

Absatz 2 für die Türkei am 1. November 1959

in Kraft getreten.

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