14_1960
AT
14. Kundmachung: Ratifikation des Abkommens über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung durch die Türkei.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 14. Kundmachung: Ratifikation des Abkommens über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung durch die Türkei.
1960_14_0 14. Kundmachung: Ratifikation des Abkommens über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung durch die Türkei.
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Nach einer Mitteilung des Generalsekretariates
des Europarates hat die Türkei das Abkommen
über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen
den Mitgliedsländern des Europarates zum
Zwecke der ärztlichen Behandlung, BGBl. Nr. 62/
1958, ratifiziert.
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8
Absatz 2 für die Türkei am 1. November 1959
in Kraft getreten.