14. Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in
den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und
in der Landwirtschaft, welches also lautet
(Übersetzung.)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen
wurde und am 2. Juni 1938
zu ihrer vierundzwanzigsten
Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen, betreffend
Statistiken der
Löhne und der Arbeitszeit
in den hauptsächlichsten
Zweigen des Bergbaus und
der Industrie, einschließlich
des Baugewerbes, und
in der Landwirtschaft, eine
Frage, die den sechsten Gegenstand
ihrer Tagesordnung
bildet, und
dabei bestimmt, daß diese
Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Obgleich es erwünscht wäre,
daß alle Mitglieder der Organisation
Statistiken des durchschnittlichen
Verdienstes und
der tatsächlichen Arbeitszeit
nach den Bestimmungen des
Teiles II dieses Übereinkommens
zusammenstellen, erscheint
es zweckmäßig, die Ratifikation
des Übereinkommens auch solchen
Mitgliedern zu ermög-
chen, die nicht in der Lage sind,
den Vorschriften dieses Teiles
zu entsprechen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 20. Juni 1938, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Statistiken
der Löhne und der Arbeitszeit,
1938, bezeichnet wird.
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation, das
dieses Übereinkommen ratifiziert,
verpflichtet sich,
a) Statistiken über Löhne
und Arbeitszeit nach den
Bestimmungen dieses Übereinkommens
zusammenzustellen,
b) so schnell als möglich die
in Ausführung dieses Übereinkommens
gesammelten
Daten zu veröffentlichen
und sich zu bemühen, die
vierteljährlich oder häufiger
gesammelten Daten im
Laufe des folgenden Vierteljahres
und die halbjährlich
oder jährlich gesammelten
Daten im Laufe des
folgenden Halbjahres oder
Jahres zu veröffentlichen,
c) die auf Grund dieses Übereinkommens
gesammelten
Daten dem Internationalen
Arbeitsamt so bald als
möglich mitzuteilen.
Artikel 2
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, kann
durch eine Erklärung, die seiner
Ratifikation beizufügen ist, von
der aus seiner Ratifikation sich
ergebenden Verpflichtung ausschließen
a) entweder einen der Teile II,
III oder IV, oder
b) die Teile II und IV, oder
c) die Teile III und IV.
2. Jedes Mitglied, das eine
solche Erklärung abgegeben hat,
kann sie jederzeit durch eine
spätere Erklärung widerrufen.
3. Jedes Mitglied, für das eine
auf Grund des Absatzes 1 dieses
Artikels abgegebene Erklärung
gilt, hat jährlich in seinem
Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens anzugeben,
inwieweit irgendein
Fortschritt im Hinblick auf die
Durchführung des Teiles oder
der Teile des Übereinkommens,
die von seiner Verpflichtung
ausgeschlossen wurden, erzielt
worden ist.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen enthält
keinerlei Verpflichtung,
Zahlen zu veröffentlichen oder
mitzuteilen, wodurch Auskünfte
über ein einzelnes Unternehmen
oder einen einzelnen Betrieb
verbreitet würden.
Artikel 4
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet
sich, dafür zu sorgen,
daß sein zuständiger statistischer
Dienst, soweit er die Unterlagen
nicht schon anderswo erlangt
hat, in bezug auf alle oder einen
repräsentativen Teil der in Frage
kommenden Arbeiter Erhebungen
durchführt, um sich die notwendigen
Unterlagen für die
Statistiken zu beschaffen, zu
deren Zusammenstellung es sich
auf Grund dieses Übereinkommens
verpflichtet.
2. In diesem Übereinkommen
darf nichts so ausgelegt werden,
als wäre ein Mitglied zur Zusammenstellung
von Statistiken
verpflichtet, wenn dieses Mitglied
nach Erhebungen, die in
der nach Absatz 1 dieses Artikels
geforderten Weise durch-
geführt wurden, praktisch nicht
in der Lage ist, die notwendigen
Unterlagen ohne Anwendung
gesetzlicher Zwangsmittel zu
erlangen.
TEIL II
Statistiken des durchschnittlichen
Verdienstes und der tatsächlichen
Arbeitszeit im Bergbau
und in der Industrie
Artikel 5
1. Es sind für die in jedem
der hauptsächlichsten Zweige des
Bergbaus und der Industrie, einschließlich
des Baugewerbes, beschäftigten
Arbeiter Statistiken
des durchschnittlichen Verdienstes
und der tatsächlichen Arbeitszeit
zusammenzustellen.
2. Die Zusammenstellung der
Statistiken des durchschnittlichen
Verdienstes und der tatsächlichen
Arbeitszeit hat auf der Grundlage
von Daten zu erfolgen, die
sich entweder auf die Gesamtheit
oder auf eine repräsentative
Auswahl der Betriebe und der
Arbeiter erstrecken.
3. Die Statistiken des durchschnittlichen
Verdienstes und
der tatsächlichen Arbeitszeit
haben
a) für jede der hauptsächlichsten
Industrien getrennte
Zahlen aufzuführen,
b) die Industrien oder die
Industriezweige kurz zu
bezeichnen, auf die sich die
Zahlen beziehen.
Artikel 6
Die Statistiken des durchschnittlichen
Verdienstes haben
zu umfassen
a) alle Barzahlungen und
Prämien, die die beschäftigten
Personen vom Arbeitgeber
erhalten,
b) die Beiträge, die wie Sozialversicherungsbeiträge
von den beschäftigten Personen
zu zahlen sind und
vom Arbeitgeber einbehalten
werden,
c) die Steuern, die von den
beschäftigten Personen an
eine Behörde zu zahlen
sind und vom Arbeitgeber
einbehalten werden.
Artikel 7
In Ländern und in Industrien,
wo Sachbezüge, etwa in Form
von unentgeltlichen oder verbilligten
Wohnungen, Nahrungsmitteln
oder Brennstoffen, einen
wichtigen Teil der Gesamtvergütung
der beschäftigten Arbeiter
bilden, sind die Statistiken
des durchschnittlichen Verdienstes
durch Angaben über diese
Bezüge und, soweit als möglich,
durch eine Schätzung ihres Barwertes
zu ergänzen.
Artikel 8
Die Statistiken des durchschnittlichen
Verdienstes sind,
soweit als möglich, zu ergänzen
durch Angaben über den Betrag
der Familienzulagen, der durchschnittlich
auf die einzelne beschäftigte
Person in dem Zeitraum
entfällt, auf den sich die
Statistiken beziehen.
Artikel 9
1. Die Statistiken des durchschnittlichen
Verdienstes haben
sich auf den nach Stunden, Tagen,
Wochen oder nach einem
anderen üblichen Zeitabschnitt
berechneten durchschnittlichen
Verdienst zu beziehen.
2. Wenn sich die Statistiken
des durchschnittlichen Verdienstes
auf den nach Tagen, Wochen
oder nach einem anderen
üblichen Zeitabschnitt berechneten
durchschnittlichen Verdienst
beziehen, so ist den Statistiken
der tatsächlichen Arbeitszeit derselbe
Zeitabschnitt zugrunde zu
legen.
Artikel 10
1. Die in Artikel 9 erwähnten
Statistiken des durchschnittlichen
Verdienstes und der tatsächlichen
Arbeitszeit sind einmal
jährlich und, soweit dies möglich
ist, in kürzeren Zeitabständen
zusammenzustellen.
2. Die Statistiken des durchschnittlichen
Verdienstes und,
soweit als möglich, auch die Statistiken
der tatsächlichen Arbeitszeit
sind alle drei Jahre
und, soweit dies möglich ist, in
kürzeren Zeitabständen zu ergänzen
durch getrennte Zahlen
für die beiden Geschlechter, sowie
für Erwachsene und Jugendliche.
Es ist jedoch nicht erforderlich,
diese getrennten Zahlen
für Industrien zusammenzustellen,
in denen mit geringen Ausnahmen
alle Arbeiter demselben
Geschlecht oder nur einer der
beiden genannten Altersgruppen
angehören, oder getrennte Zahlen
der tatsächlichen Arbeitszeit
für Männer und Frauen oder
für Erwachsene und Jugendliche
bei Industrien zusammenzustellen,
in denen die gewöhnliche
Arbeitszeit nach Geschlecht oder
Altersgruppe nicht verschieden
ist.
Artikel 11
Beziehen sich die Statistiken
des durchschnittlichen Verdienstes
und der tatsächlichen Arbeitszeit
nicht auf das ganze
Land, sondern nur auf bestimmte
Gegenden, Städte oder Industriezentren,
so sind diese Gegenden,
Städte oder Industriezentren,
soweit als möglich, anzugeben.
Artikel 12
1. Indexziffern (Meßzahlen),
die die allgemeine Bewegung des
Verdienstes nach Stunden und,
wenn möglich, nach Tagen, nach
Wochen oder nach einem anderen
hiefür üblichen Zeitabschnitt
anzeigen, sind so oft und so
regelmäßig als möglich auf
Grund der Statistiken zu berechnen,
die in Anwendung dieses
Teiles des vorliegenden Übereinkommens
zusammengestellt
wurden.
2. Bei der Berechnung dieser
Indexziffern (Meßzahlen) ist unter
anderem die verhältnismäßige
Bedeutung der verschiedenen
Industrien gebührend zu
berücksichtigen.
3. Bei der Veröffentlichung
dieser Indexziffern (Meßzahlen)
sind Angaben über das Verfahren
zu machen, das ihrer Berechnung
zugrunde liegt.
TEIL III
Statistiken der Zeitlöhne und
der gewöhnlichen Arbeitszeit
im Bergbau und in der Industrie
Artikel 13
Es sind in einer repräsentativen
Auswahl der hauptsächlichsten
Zweige des Bergbaus
und der Industrie, einschließlich
des Baugewerbes, Statistiken
über Zeitlohnsätze und über
die gewöhnliche Arbeitszeit der
Arbeiter zusammenzustellen.
Artikel 14
1. Die Statistiken der Zeitlohnsätze
und der gewöhnlichen
Arbeitszeit haben die Lohnsätze
und die Arbeitszeiten zu enthalten,
die
a) durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag,
Schiedsspruch oder zu deren
Durchführung festgesetzt
sind,
b) von Verbänden der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer,
von gemischten Körperschaften
oder anderen
geeigneten Auskunftsquellen
erlangt worden sind,
wenn die Lohnsätze und
Arbeitszeiten nicht durch
Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag,
Schiedsspruch
oder zu deren Durchführung
festgesetzt sind.
2. Die Statistiken der Zeitlohnsätze
und der gewöhnlichen
Arbeitszeit haben die Art und
die Quelle der Auskünfte, auf die
sie sich stützen, zu vermerken
und besonders anzugeben, ob es
sich um Lohnsätze und Arbeitszeiten
handelt, die durch Gesetzgebung,
Gesamtarbeitsvertrag,
Schiedsspruch oder zu deren
Durchführung festgesetzt sind,
oder vielmehr um Lohnsätze
und Arbeitszeiten, die durch
Einzelabmachungen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern
vereinbart sind.
3. Handelt es sich um Lohnsätze,
die als Mindestlöhne (mit
Ausnahme der gesetzlichen Mindestlöhne),
Normallöhne, typische
Löhne oder übliche Löhne
oder unter ähnlichen Bezeichnungen
angeführt werden, so ist
der Sinn dieser Ausdrücke zu
erklären.
4. Ist die „gewöhnliche Arbeitszeit"
nicht durch Gesetzgebung,
Gesamtarbeitsvertrag,
Schiedsspruch oder zu deren
Durchführung festgesetzt, so bedeutet
dieser Ausdruck die Zahl
der an einem Tage, in einer
Woche oder in einem anderen
Zeitabschnitt geleisteten Arbeitsstunden,
nach deren Überschreitung
jede geleistete Arbeit mit
dem Satz für Überstunden vergütet
wird oder eine Ausnahme
von den Betriebsregeln und
-gewohnheiten für die betreffenden
Arbeitergruppen bildet.
Artikel 15
1. Die Statistiken der Zeitlohnsätze
und der gewöhnlichen
Arbeitszeit haben zu enthalten
a) in Abständen von nicht
mehr als drei Jahren getrennte
Zahlen für die
Hauptberufe in einer umfassenden
und repräsentativen
Auswahl der verschiedenen
Industrien,
b) mindestens einmal jährlich
und nach Möglichkeit häufiger
getrennte Zahlen für
einige der Hauptberufe
der wichtigsten dieser Industrien.
2. Die Daten über die Zeitlohnsätze
und über die gewöhnliche
Arbeitszeit sind, soweit als
möglich, auf der Grundlage der-
selben Berufseinteilung zusammenzustellen.
3. Geben die Auskunftsquellen,
nach denen die Statistiken
zusammengestellt werden, nicht
die einzelnen Berufe an, auf die
sich die Lohnsätze oder die Arbeitszeiten
beziehen, sondern
setzen sie verschiedene Lohnsätze
oder Arbeitszeiten für
anderswie gruppierte Arbeitnehmer
(wie gelernte, angelernte
oder ungelernte Arbeiter) oder
die gewöhnliche Arbeitszeit getrennt
nach Betriebsgruppen
oder Betriebszweigen fest, so
sind getrennte Zahlen, nach diesen
Aufteilungen gegliedert, anzugeben.
4. Handelt es sich bei den Arbeitnehmergruppen,
für die
Zahlen gegeben werden, nicht
um deutlich geschiedene Berufe,
so ist der begriffliche Umfang
jeder einzelnen Gruppe zu bezeichnen,
soweit die Auskunftsquellen,
nach denen die Statistiken
zusammengestellt werden,
die notwendigen Angaben dafür
liefern.
Artikel 16
Geben die Statistiken der Zeitlöhne
keine Stundenlohnsätze,
sondern die Sätze für einen Tag,
eine Woche oder einen anderen
üblichen Zeitabschnitt an,
a) so haben sich die Statistiken
der gewöhnlichen Arbeitszeit
auf den gleichen
Zeitabschnitt zu beziehen,
b) so hat das Mitglied dem
Internationalen Arbeitsamt
alle Angaben zu machen,
die für die Berechnung der
Stundenlohnsätze zweckdienlich
sind.
Artikel 17
Enthalten die Auskunftsquellen,
nach denen die Statistiken
zusammengestellt werden, getrennte
Angaben nach Geschlecht
und Altersgruppe, so haben die
Statistiken der Zeitlohnsätze
und der gewöhnlichen Arbeits-
zeit für jedes Geschlecht und für
Erwachsene und Jugendliche getrennte
Zahlen anzugeben.
Artikel 18
Beziehen sich die Statistiken
der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen
Arbeitszeit nicht auf
das ganze Land, sondern nur
auf bestimmte Gegenden, Städte
oder Industriezentren, so sind
diese Gegenden, Städte oder Industriezentren,
soweit als möglich,
anzugeben.
Artikel 19
Enthalten die Auskunftsquellen,
nach denen die Statistiken
der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen
Arbeitszeit zusammengestellt
werden, Angaben
über diesen Gegenstand, so haben
diese Statistiken in Zeitabständen
von nicht mehr als
drei Jahren anzugeben
a) die Ansätze der Urlaubsbezahlung,
soweit eine
solche erfolgt,
b) die Ansätze der Familienzulagen,
soweit solche gezahlt
werden,
c) die Sätze oder den Hundertsatz
der Zuschläge, uni
die die normalen Lohnsätze
für Überstunden erhöht
worden sind,
d) die Zahl der zugelassenen
Überstunden.
Artikel 20
In Ländern und in Industrien,
wo Sachbezüge, etwa in Form
von unentgeltlichen oder verbilligten
Wohnungen, Nahrungsmitteln
oder Brennstoffen, einen
wichtigen Teil der Gesamtvergütung
der beschäftigten Arbeiter
bilden, sind die Statistiken
der Lohnsätze durch Angaben
über diese Bezüge und, soweit
als möglich, durch eine Schätzung
ihres Barwertes zu ergänzen.
Artikel 21
1. Jährliche Indexziffern (Meßzahlen),
die die allgemeine Be-
wegung der Stunden- oder Wochenlohnsätze
anzeigen, sind auf
Grund der Statistiken zu berechnen,
die in Anwendung dieses
Teiles des vorliegenden
Übereinkommens zusammengestellt
wurden und nach Bedarf
durch alle weiteren verfügbaren
Auskünfte über diesen Gegenstand
(z. B. Angaben über die
Schwankungen der Stücklohnsätze)
zu ergänzen.
2. Wird eine einzige Indexziffer
(Meßzahl) der Stunden- oder
der Wochenlohnsätze berechnet,
so ist auf derselben
Grundlage auch eine Indexziffer
(Meßzahl) der Schwankungen
der gewöhnlichen Arbeitszeit
zu berechnen.
3. Bei der Berechnung dieser
Indexziffern (Meßzahlen) ist
unter anderem die verhältnismäßige
Bedeutung der verschiedenen
Industrien gebührend zu
berücksichtigen.
4. Bei der Veröffentlichung
dieser Indexziffern (Meßzahlen)
sind Angaben über das Verfahren
zu machen, das ihrer Berechnung
zugrunde liegt.
TEIL IV
Statistiken der Löhne und der
Arbeitszeit in der Landwirtschaft
Artikel 22
1. Es sind Lohnstatistiken für
Arbeiter, die in der Landwirtschaft
beschäftigt sind, zusammenzustellen.
2. Die Statistiken der landwirtschaftlichen
Löhne müssen
a) in Zeitabständen zusammengestellt
werden, die
zwei Jahre nicht überschreiten,
b) für jede der hautsächlichlichsten
Gegenden getrennte
Zahlen angeben,
c) gegebenenfalls die Art der
Sachbezüge (einschließlich
der Wohnung), die die
Barlöhne ergänzen, und,
soweit als möglich, auch
die Schätzung ihres Barwertes
angeben.
3. Die Statistiken der landwirtschaftlichen
Löhne sind zu
ergänzen durch Angaben über
a) die Gruppen landwirtschaftlicher
Arbeiter, auf
die sich die Statistiken beziehen,
b) die Art und die Quelle
der Auskünfte, auf denen
die Statistiken beruhen,
c) die Verfahren, nach denen
sie zusammengestellt sind,
d) die gewöhnliche Arbeitszeit
der erfaßten Arbeiter,
soweit dies möglich ist.
TEIL V
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 23
1. Umfaßt das Gebiet eines
Mitgliedes ausgedehnte Gegenden,
in denen wegen der Schwierigkeiten,
denen die Schaffung
der erforderlichen Verwaltungsstellen
begegnet, oder wegen der
geringen Dichte der Bevölkerung
oder des Standes der wirtschaftlichen
Entwicklung die Zusammenstellung
der Statistiken
nach den Bestimmungen dieses
Übereinkommens undurchführbar
ist, so können diese Gegenden
von der Durchführung dieses
Übereinkommens ganz oder
teilweise ausgenommen werden.
2. Jedes Mitglied hat in dem
ersten Jahresbericht, den es auf
Grund des Artikels 22 der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die
Durchführung dieses Übereinkommens
vorzulegen hat, die
Gegenden zu bezeichnen, für die
es von den Bestimmungen dieses
Artikels Gebrauch zu machen
beabsichtigt. In der Folgezeit
dürfen die Mitglieder von den
Bestimmungen dieses Artikels
nur für die in dieser Weise bezeichneten
Gegenden Gebrauch
machen.
3. Jedes Mitglied, das von den
Bestimmungen dieses Artikels
Gebrauch macht, hat in den späteren
Jahresberichten die Gegen-
den zu bezeichnen, für die es
auf das Recht, sich auf die genannten
Bestimmungen zu berufen,
verzichtet.
Artikel 24
1. Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes kann,
nachdem er die ihm zweckmäßig
erscheinenden fachlichen Gutachten
eingeholt hat, den Mitgliedern
der Organisation Vorschläge
übermitteln zur Verbesserung
und Vervollständigung
der auf Grund dieses Übereinkommens
zusammengestellten
Statistiken oder zur Erhöhung
ihrer Vergleichbarkeit.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet
sich,
a) jeden ihm vom Verwaltungsrat
übermittelten
Vorschlag dieser Art seinem
zuständigen statistischen
Dienst zur Prüfung
zu unterbreiten,
b) in seinem Jahresbericht
über die Durchführung
dieses Übereinkommens
mitzuteilen, wieweit es
solchen Vorschlägen stattgegeben
hat.
TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 25
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind
dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 26
1. Dieses Übereinkommen
bindet nur diejenigen Mitglieder
der Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation
durch den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate,
nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch den
Generaldirektor eingetragen
worden sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes andere
Mitglied zwölf Monate
nach der Eintragung seiner Ratifikation
in Kraft.
Artikel 27
Sobald die Ratifikationen zweier
Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation eingetragen
worden sind, teilt der Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes dies sämtlichen
Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation mit. Auch
gibt er ihnen Kenntnis von der
Eintragung der Ratifikationen,
die ihm später von anderen Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt
werden.
Artikel 28
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum ersten Mal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes
kündigen. Die Kündigung
wird von diesem eingetragen.
Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr
nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht,
bleibt für einen weiteren Zeitraum
von zehn Jahren gebunden.
In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach
Ablauf eines Zeitraumes von
zehn Jahren nach Maßgabe dieses
Artikels kündigen.
Artikel 29
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
jeweils bei Ablauf
eines Zeitraumes von zehn Jahren
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens
zu erstatten und zu prüfen, ob
die Frage seiner gänzlichen oder
teilweisen Abänderung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 30
1. Nimmt die Allgemeine
Konferenz ein neues Übereinkommen
an, welches das vorliegende
Übereinkommen ganz
oder teilweise abändert, und
sieht das neue Übereinkommen
nichts anderes vor, so gelten
folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich, ohne Rücksicht auf
Artikel 28, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an
kann das vorliegende
Übereinkommen von den
Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 31
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das
vorliegende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Übereinkommens wird ausdrücklich erklärt, daß die Teile II
und IV von der aus der Ratifikation sich ergebenden Verpflichtung ausgeschlossen sind.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 26 am 26. November 1959 für Österreich
in Kraft.
Bisher haben nachstehende Staaten das vorliegende Übereinkommen angenommen
Ägypten (unter Ausschluß der Teile III und IV),
Australien (unter Ausschluß des Teiles II),
Birma,
Bundesrepublik Deutschland,
Ceylon (unter Ausschluß des Teiles IV),
Chile (unter Ausschluß des Teiles III),
Dänemark (unter Ausschluß des Teiles III),
Finnland (unter Ausschluß des Teiles III),
Frankreich,
Irland,
Kanada,
Kuba,
Mexiko,
Niederlande,
Neuseeland (unter Ausschluß des Teiles II),
Norwegen (unter Ausschluß des Teiles III),
Schweden (unter Ausschluß des Teiles III),
Schweiz (unter Ausschluß der Teile III und IV),
Südafrikanische Union (unter Ausschluß der Teile II und IV),
Tschechoslowakei,
Uruguay,
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.