Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
14_1959 AT

14. Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und in der Landwirtschaft.

Nachdem das Übereinkommen (Nr. 63) über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in

den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes, und

in der Landwirtschaft, welches also lautet

(Übersetzung.)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen

wurde und am 2. Juni 1938

zu ihrer vierundzwanzigsten

Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen, betreffend

Statistiken der

Löhne und der Arbeitszeit

in den hauptsächlichsten

Zweigen des Bergbaus und

der Industrie, einschließlich

des Baugewerbes, und

in der Landwirtschaft, eine

Frage, die den sechsten Gegenstand

ihrer Tagesordnung

bildet, und

dabei bestimmt, daß diese

Anträge die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Obgleich es erwünscht wäre,

daß alle Mitglieder der Organisation

Statistiken des durchschnittlichen

Verdienstes und

der tatsächlichen Arbeitszeit

nach den Bestimmungen des

Teiles II dieses Übereinkommens

zusammenstellen, erscheint

es zweckmäßig, die Ratifikation

des Übereinkommens auch solchen

Mitgliedern zu ermög-

chen, die nicht in der Lage sind,

den Vorschriften dieses Teiles

zu entsprechen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 20. Juni 1938, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Statistiken

der Löhne und der Arbeitszeit,

1938, bezeichnet wird.

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation, das

dieses Übereinkommen ratifiziert,

verpflichtet sich,

a) Statistiken über Löhne

und Arbeitszeit nach den

Bestimmungen dieses Übereinkommens

zusammenzustellen,

b) so schnell als möglich die

in Ausführung dieses Übereinkommens

gesammelten

Daten zu veröffentlichen

und sich zu bemühen, die

vierteljährlich oder häufiger

gesammelten Daten im

Laufe des folgenden Vierteljahres

und die halbjährlich

oder jährlich gesammelten

Daten im Laufe des

folgenden Halbjahres oder

Jahres zu veröffentlichen,

c) die auf Grund dieses Übereinkommens

gesammelten

Daten dem Internationalen

Arbeitsamt so bald als

möglich mitzuteilen.

Artikel 2

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, kann

durch eine Erklärung, die seiner

Ratifikation beizufügen ist, von

der aus seiner Ratifikation sich

ergebenden Verpflichtung ausschließen

a) entweder einen der Teile II,

III oder IV, oder

b) die Teile II und IV, oder

c) die Teile III und IV.

2. Jedes Mitglied, das eine

solche Erklärung abgegeben hat,

kann sie jederzeit durch eine

spätere Erklärung widerrufen.

3. Jedes Mitglied, für das eine

auf Grund des Absatzes 1 dieses

Artikels abgegebene Erklärung

gilt, hat jährlich in seinem

Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens anzugeben,

inwieweit irgendein

Fortschritt im Hinblick auf die

Durchführung des Teiles oder

der Teile des Übereinkommens,

die von seiner Verpflichtung

ausgeschlossen wurden, erzielt

worden ist.

Artikel 3

Dieses Übereinkommen enthält

keinerlei Verpflichtung,

Zahlen zu veröffentlichen oder

mitzuteilen, wodurch Auskünfte

über ein einzelnes Unternehmen

oder einen einzelnen Betrieb

verbreitet würden.

Artikel 4

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet

sich, dafür zu sorgen,

daß sein zuständiger statistischer

Dienst, soweit er die Unterlagen

nicht schon anderswo erlangt

hat, in bezug auf alle oder einen

repräsentativen Teil der in Frage

kommenden Arbeiter Erhebungen

durchführt, um sich die notwendigen

Unterlagen für die

Statistiken zu beschaffen, zu

deren Zusammenstellung es sich

auf Grund dieses Übereinkommens

verpflichtet.

2. In diesem Übereinkommen

darf nichts so ausgelegt werden,

als wäre ein Mitglied zur Zusammenstellung

von Statistiken

verpflichtet, wenn dieses Mitglied

nach Erhebungen, die in

der nach Absatz 1 dieses Artikels

geforderten Weise durch-

geführt wurden, praktisch nicht

in der Lage ist, die notwendigen

Unterlagen ohne Anwendung

gesetzlicher Zwangsmittel zu

erlangen.

TEIL II

Statistiken des durchschnittlichen

Verdienstes und der tatsächlichen

Arbeitszeit im Bergbau

und in der Industrie

Artikel 5

1. Es sind für die in jedem

der hauptsächlichsten Zweige des

Bergbaus und der Industrie, einschließlich

des Baugewerbes, beschäftigten

Arbeiter Statistiken

des durchschnittlichen Verdienstes

und der tatsächlichen Arbeitszeit

zusammenzustellen.

2. Die Zusammenstellung der

Statistiken des durchschnittlichen

Verdienstes und der tatsächlichen

Arbeitszeit hat auf der Grundlage

von Daten zu erfolgen, die

sich entweder auf die Gesamtheit

oder auf eine repräsentative

Auswahl der Betriebe und der

Arbeiter erstrecken.

3. Die Statistiken des durchschnittlichen

Verdienstes und

der tatsächlichen Arbeitszeit

haben

a) für jede der hauptsächlichsten

Industrien getrennte

Zahlen aufzuführen,

b) die Industrien oder die

Industriezweige kurz zu

bezeichnen, auf die sich die

Zahlen beziehen.

Artikel 6

Die Statistiken des durchschnittlichen

Verdienstes haben

zu umfassen

a) alle Barzahlungen und

Prämien, die die beschäftigten

Personen vom Arbeitgeber

erhalten,

b) die Beiträge, die wie Sozialversicherungsbeiträge

von den beschäftigten Personen

zu zahlen sind und

vom Arbeitgeber einbehalten

werden,

c) die Steuern, die von den

beschäftigten Personen an

eine Behörde zu zahlen

sind und vom Arbeitgeber

einbehalten werden.

Artikel 7

In Ländern und in Industrien,

wo Sachbezüge, etwa in Form

von unentgeltlichen oder verbilligten

Wohnungen, Nahrungsmitteln

oder Brennstoffen, einen

wichtigen Teil der Gesamtvergütung

der beschäftigten Arbeiter

bilden, sind die Statistiken

des durchschnittlichen Verdienstes

durch Angaben über diese

Bezüge und, soweit als möglich,

durch eine Schätzung ihres Barwertes

zu ergänzen.

Artikel 8

Die Statistiken des durchschnittlichen

Verdienstes sind,

soweit als möglich, zu ergänzen

durch Angaben über den Betrag

der Familienzulagen, der durchschnittlich

auf die einzelne beschäftigte

Person in dem Zeitraum

entfällt, auf den sich die

Statistiken beziehen.

Artikel 9

1. Die Statistiken des durchschnittlichen

Verdienstes haben

sich auf den nach Stunden, Tagen,

Wochen oder nach einem

anderen üblichen Zeitabschnitt

berechneten durchschnittlichen

Verdienst zu beziehen.

2. Wenn sich die Statistiken

des durchschnittlichen Verdienstes

auf den nach Tagen, Wochen

oder nach einem anderen

üblichen Zeitabschnitt berechneten

durchschnittlichen Verdienst

beziehen, so ist den Statistiken

der tatsächlichen Arbeitszeit derselbe

Zeitabschnitt zugrunde zu

legen.

Artikel 10

1. Die in Artikel 9 erwähnten

Statistiken des durchschnittlichen

Verdienstes und der tatsächlichen

Arbeitszeit sind einmal

jährlich und, soweit dies möglich

ist, in kürzeren Zeitabständen

zusammenzustellen.

2. Die Statistiken des durchschnittlichen

Verdienstes und,

soweit als möglich, auch die Statistiken

der tatsächlichen Arbeitszeit

sind alle drei Jahre

und, soweit dies möglich ist, in

kürzeren Zeitabständen zu ergänzen

durch getrennte Zahlen

für die beiden Geschlechter, sowie

für Erwachsene und Jugendliche.

Es ist jedoch nicht erforderlich,

diese getrennten Zahlen

für Industrien zusammenzustellen,

in denen mit geringen Ausnahmen

alle Arbeiter demselben

Geschlecht oder nur einer der

beiden genannten Altersgruppen

angehören, oder getrennte Zahlen

der tatsächlichen Arbeitszeit

für Männer und Frauen oder

für Erwachsene und Jugendliche

bei Industrien zusammenzustellen,

in denen die gewöhnliche

Arbeitszeit nach Geschlecht oder

Altersgruppe nicht verschieden

ist.

Artikel 11

Beziehen sich die Statistiken

des durchschnittlichen Verdienstes

und der tatsächlichen Arbeitszeit

nicht auf das ganze

Land, sondern nur auf bestimmte

Gegenden, Städte oder Industriezentren,

so sind diese Gegenden,

Städte oder Industriezentren,

soweit als möglich, anzugeben.

Artikel 12

1. Indexziffern (Meßzahlen),

die die allgemeine Bewegung des

Verdienstes nach Stunden und,

wenn möglich, nach Tagen, nach

Wochen oder nach einem anderen

hiefür üblichen Zeitabschnitt

anzeigen, sind so oft und so

regelmäßig als möglich auf

Grund der Statistiken zu berechnen,

die in Anwendung dieses

Teiles des vorliegenden Übereinkommens

zusammengestellt

wurden.

2. Bei der Berechnung dieser

Indexziffern (Meßzahlen) ist unter

anderem die verhältnismäßige

Bedeutung der verschiedenen

Industrien gebührend zu

berücksichtigen.

3. Bei der Veröffentlichung

dieser Indexziffern (Meßzahlen)

sind Angaben über das Verfahren

zu machen, das ihrer Berechnung

zugrunde liegt.

TEIL III

Statistiken der Zeitlöhne und

der gewöhnlichen Arbeitszeit

im Bergbau und in der Industrie

Artikel 13

Es sind in einer repräsentativen

Auswahl der hauptsächlichsten

Zweige des Bergbaus

und der Industrie, einschließlich

des Baugewerbes, Statistiken

über Zeitlohnsätze und über

die gewöhnliche Arbeitszeit der

Arbeiter zusammenzustellen.

Artikel 14

1. Die Statistiken der Zeitlohnsätze

und der gewöhnlichen

Arbeitszeit haben die Lohnsätze

und die Arbeitszeiten zu enthalten,

die

a) durch Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag,

Schiedsspruch oder zu deren

Durchführung festgesetzt

sind,

b) von Verbänden der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer,

von gemischten Körperschaften

oder anderen

geeigneten Auskunftsquellen

erlangt worden sind,

wenn die Lohnsätze und

Arbeitszeiten nicht durch

Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag,

Schiedsspruch

oder zu deren Durchführung

festgesetzt sind.

2. Die Statistiken der Zeitlohnsätze

und der gewöhnlichen

Arbeitszeit haben die Art und

die Quelle der Auskünfte, auf die

sie sich stützen, zu vermerken

und besonders anzugeben, ob es

sich um Lohnsätze und Arbeitszeiten

handelt, die durch Gesetzgebung,

Gesamtarbeitsvertrag,

Schiedsspruch oder zu deren

Durchführung festgesetzt sind,

oder vielmehr um Lohnsätze

und Arbeitszeiten, die durch

Einzelabmachungen zwischen

Arbeitgebern und Arbeitnehmern

vereinbart sind.

3. Handelt es sich um Lohnsätze,

die als Mindestlöhne (mit

Ausnahme der gesetzlichen Mindestlöhne),

Normallöhne, typische

Löhne oder übliche Löhne

oder unter ähnlichen Bezeichnungen

angeführt werden, so ist

der Sinn dieser Ausdrücke zu

erklären.

4. Ist die „gewöhnliche Arbeitszeit"

nicht durch Gesetzgebung,

Gesamtarbeitsvertrag,

Schiedsspruch oder zu deren

Durchführung festgesetzt, so bedeutet

dieser Ausdruck die Zahl

der an einem Tage, in einer

Woche oder in einem anderen

Zeitabschnitt geleisteten Arbeitsstunden,

nach deren Überschreitung

jede geleistete Arbeit mit

dem Satz für Überstunden vergütet

wird oder eine Ausnahme

von den Betriebsregeln und

-gewohnheiten für die betreffenden

Arbeitergruppen bildet.

Artikel 15

1. Die Statistiken der Zeitlohnsätze

und der gewöhnlichen

Arbeitszeit haben zu enthalten

a) in Abständen von nicht

mehr als drei Jahren getrennte

Zahlen für die

Hauptberufe in einer umfassenden

und repräsentativen

Auswahl der verschiedenen

Industrien,

b) mindestens einmal jährlich

und nach Möglichkeit häufiger

getrennte Zahlen für

einige der Hauptberufe

der wichtigsten dieser Industrien.

2. Die Daten über die Zeitlohnsätze

und über die gewöhnliche

Arbeitszeit sind, soweit als

möglich, auf der Grundlage der-

selben Berufseinteilung zusammenzustellen.

3. Geben die Auskunftsquellen,

nach denen die Statistiken

zusammengestellt werden, nicht

die einzelnen Berufe an, auf die

sich die Lohnsätze oder die Arbeitszeiten

beziehen, sondern

setzen sie verschiedene Lohnsätze

oder Arbeitszeiten für

anderswie gruppierte Arbeitnehmer

(wie gelernte, angelernte

oder ungelernte Arbeiter) oder

die gewöhnliche Arbeitszeit getrennt

nach Betriebsgruppen

oder Betriebszweigen fest, so

sind getrennte Zahlen, nach diesen

Aufteilungen gegliedert, anzugeben.

4. Handelt es sich bei den Arbeitnehmergruppen,

für die

Zahlen gegeben werden, nicht

um deutlich geschiedene Berufe,

so ist der begriffliche Umfang

jeder einzelnen Gruppe zu bezeichnen,

soweit die Auskunftsquellen,

nach denen die Statistiken

zusammengestellt werden,

die notwendigen Angaben dafür

liefern.

Artikel 16

Geben die Statistiken der Zeitlöhne

keine Stundenlohnsätze,

sondern die Sätze für einen Tag,

eine Woche oder einen anderen

üblichen Zeitabschnitt an,

a) so haben sich die Statistiken

der gewöhnlichen Arbeitszeit

auf den gleichen

Zeitabschnitt zu beziehen,

b) so hat das Mitglied dem

Internationalen Arbeitsamt

alle Angaben zu machen,

die für die Berechnung der

Stundenlohnsätze zweckdienlich

sind.

Artikel 17

Enthalten die Auskunftsquellen,

nach denen die Statistiken

zusammengestellt werden, getrennte

Angaben nach Geschlecht

und Altersgruppe, so haben die

Statistiken der Zeitlohnsätze

und der gewöhnlichen Arbeits-

zeit für jedes Geschlecht und für

Erwachsene und Jugendliche getrennte

Zahlen anzugeben.

Artikel 18

Beziehen sich die Statistiken

der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen

Arbeitszeit nicht auf

das ganze Land, sondern nur

auf bestimmte Gegenden, Städte

oder Industriezentren, so sind

diese Gegenden, Städte oder Industriezentren,

soweit als möglich,

anzugeben.

Artikel 19

Enthalten die Auskunftsquellen,

nach denen die Statistiken

der Zeitlohnsätze und der gewöhnlichen

Arbeitszeit zusammengestellt

werden, Angaben

über diesen Gegenstand, so haben

diese Statistiken in Zeitabständen

von nicht mehr als

drei Jahren anzugeben

a) die Ansätze der Urlaubsbezahlung,

soweit eine

solche erfolgt,

b) die Ansätze der Familienzulagen,

soweit solche gezahlt

werden,

c) die Sätze oder den Hundertsatz

der Zuschläge, uni

die die normalen Lohnsätze

für Überstunden erhöht

worden sind,

d) die Zahl der zugelassenen

Überstunden.

Artikel 20

In Ländern und in Industrien,

wo Sachbezüge, etwa in Form

von unentgeltlichen oder verbilligten

Wohnungen, Nahrungsmitteln

oder Brennstoffen, einen

wichtigen Teil der Gesamtvergütung

der beschäftigten Arbeiter

bilden, sind die Statistiken

der Lohnsätze durch Angaben

über diese Bezüge und, soweit

als möglich, durch eine Schätzung

ihres Barwertes zu ergänzen.

Artikel 21

1. Jährliche Indexziffern (Meßzahlen),

die die allgemeine Be-

wegung der Stunden- oder Wochenlohnsätze

anzeigen, sind auf

Grund der Statistiken zu berechnen,

die in Anwendung dieses

Teiles des vorliegenden

Übereinkommens zusammengestellt

wurden und nach Bedarf

durch alle weiteren verfügbaren

Auskünfte über diesen Gegenstand

(z. B. Angaben über die

Schwankungen der Stücklohnsätze)

zu ergänzen.

2. Wird eine einzige Indexziffer

(Meßzahl) der Stunden- oder

der Wochenlohnsätze berechnet,

so ist auf derselben

Grundlage auch eine Indexziffer

(Meßzahl) der Schwankungen

der gewöhnlichen Arbeitszeit

zu berechnen.

3. Bei der Berechnung dieser

Indexziffern (Meßzahlen) ist

unter anderem die verhältnismäßige

Bedeutung der verschiedenen

Industrien gebührend zu

berücksichtigen.

4. Bei der Veröffentlichung

dieser Indexziffern (Meßzahlen)

sind Angaben über das Verfahren

zu machen, das ihrer Berechnung

zugrunde liegt.

TEIL IV

Statistiken der Löhne und der

Arbeitszeit in der Landwirtschaft

Artikel 22

1. Es sind Lohnstatistiken für

Arbeiter, die in der Landwirtschaft

beschäftigt sind, zusammenzustellen.

2. Die Statistiken der landwirtschaftlichen

Löhne müssen

a) in Zeitabständen zusammengestellt

werden, die

zwei Jahre nicht überschreiten,

b) für jede der hautsächlichlichsten

Gegenden getrennte

Zahlen angeben,

c) gegebenenfalls die Art der

Sachbezüge (einschließlich

der Wohnung), die die

Barlöhne ergänzen, und,

soweit als möglich, auch

die Schätzung ihres Barwertes

angeben.

3. Die Statistiken der landwirtschaftlichen

Löhne sind zu

ergänzen durch Angaben über

a) die Gruppen landwirtschaftlicher

Arbeiter, auf

die sich die Statistiken beziehen,

b) die Art und die Quelle

der Auskünfte, auf denen

die Statistiken beruhen,

c) die Verfahren, nach denen

sie zusammengestellt sind,

d) die gewöhnliche Arbeitszeit

der erfaßten Arbeiter,

soweit dies möglich ist.

TEIL V

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 23

1. Umfaßt das Gebiet eines

Mitgliedes ausgedehnte Gegenden,

in denen wegen der Schwierigkeiten,

denen die Schaffung

der erforderlichen Verwaltungsstellen

begegnet, oder wegen der

geringen Dichte der Bevölkerung

oder des Standes der wirtschaftlichen

Entwicklung die Zusammenstellung

der Statistiken

nach den Bestimmungen dieses

Übereinkommens undurchführbar

ist, so können diese Gegenden

von der Durchführung dieses

Übereinkommens ganz oder

teilweise ausgenommen werden.

2. Jedes Mitglied hat in dem

ersten Jahresbericht, den es auf

Grund des Artikels 22 der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

über die

Durchführung dieses Übereinkommens

vorzulegen hat, die

Gegenden zu bezeichnen, für die

es von den Bestimmungen dieses

Artikels Gebrauch zu machen

beabsichtigt. In der Folgezeit

dürfen die Mitglieder von den

Bestimmungen dieses Artikels

nur für die in dieser Weise bezeichneten

Gegenden Gebrauch

machen.

3. Jedes Mitglied, das von den

Bestimmungen dieses Artikels

Gebrauch macht, hat in den späteren

Jahresberichten die Gegen-

den zu bezeichnen, für die es

auf das Recht, sich auf die genannten

Bestimmungen zu berufen,

verzichtet.

Artikel 24

1. Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes kann,

nachdem er die ihm zweckmäßig

erscheinenden fachlichen Gutachten

eingeholt hat, den Mitgliedern

der Organisation Vorschläge

übermitteln zur Verbesserung

und Vervollständigung

der auf Grund dieses Übereinkommens

zusammengestellten

Statistiken oder zur Erhöhung

ihrer Vergleichbarkeit.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet

sich,

a) jeden ihm vom Verwaltungsrat

übermittelten

Vorschlag dieser Art seinem

zuständigen statistischen

Dienst zur Prüfung

zu unterbreiten,

b) in seinem Jahresbericht

über die Durchführung

dieses Übereinkommens

mitzuteilen, wieweit es

solchen Vorschlägen stattgegeben

hat.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 25

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind

dem Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur

Eintragung mitzuteilen.

Artikel 26

1. Dieses Übereinkommen

bindet nur diejenigen Mitglieder

der Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation

durch den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate,

nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch den

Generaldirektor eingetragen

worden sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes andere

Mitglied zwölf Monate

nach der Eintragung seiner Ratifikation

in Kraft.

Artikel 27

Sobald die Ratifikationen zweier

Mitglieder der Internationalen

Arbeitsorganisation eingetragen

worden sind, teilt der Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes dies sämtlichen

Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation mit. Auch

gibt er ihnen Kenntnis von der

Eintragung der Ratifikationen,

die ihm später von anderen Mitgliedern

der Organisation mitgeteilt

werden.

Artikel 28

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum ersten Mal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor

des Internationalen Arbeitsamtes

kündigen. Die Kündigung

wird von diesem eingetragen.

Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr

nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht,

bleibt für einen weiteren Zeitraum

von zehn Jahren gebunden.

In der Folge kann es dieses

Übereinkommen jeweils nach

Ablauf eines Zeitraumes von

zehn Jahren nach Maßgabe dieses

Artikels kündigen.

Artikel 29

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

jeweils bei Ablauf

eines Zeitraumes von zehn Jahren

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens

zu erstatten und zu prüfen, ob

die Frage seiner gänzlichen oder

teilweisen Abänderung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 30

1. Nimmt die Allgemeine

Konferenz ein neues Übereinkommen

an, welches das vorliegende

Übereinkommen ganz

oder teilweise abändert, und

sieht das neue Übereinkommen

nichts anderes vor, so gelten

folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich, ohne Rücksicht auf

Artikel 28, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an

kann das vorliegende

Übereinkommen von den

Mitgliedern nicht mehr

ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 31

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident das

vorliegende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Gemäß Artikel 2 des vorerwähnten Übereinkommens wird ausdrücklich erklärt, daß die Teile II

und IV von der aus der Ratifikation sich ergebenden Verpflichtung ausgeschlossen sind.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Dieses Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 26 am 26. November 1959 für Österreich

in Kraft.

Bisher haben nachstehende Staaten das vorliegende Übereinkommen angenommen

Ägypten (unter Ausschluß der Teile III und IV),

Australien (unter Ausschluß des Teiles II),

Birma,

Bundesrepublik Deutschland,

Ceylon (unter Ausschluß des Teiles IV),

Chile (unter Ausschluß des Teiles III),

Dänemark (unter Ausschluß des Teiles III),

Finnland (unter Ausschluß des Teiles III),

Frankreich,

Irland,

Kanada,

Kuba,

Mexiko,

Niederlande,

Neuseeland (unter Ausschluß des Teiles II),

Norwegen (unter Ausschluß des Teiles III),

Schweden (unter Ausschluß des Teiles III),

Schweiz (unter Ausschluß der Teile III und IV),

Südafrikanische Union (unter Ausschluß der Teile II und IV),

Tschechoslowakei,

Uruguay,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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