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14_1958 AT

14. Bundesgesetz: Bezirksgerichte im Sprengel des Landesgerichtes Linz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Bezirksgerichte im Sprengel des Landesgerichtes Linz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Im Sprengel des Landesgerichtes Linz

werden die Bezirksgerichte Urfahr-Umgebung

und Linz-Land mit dem Sitz in der Landeshauptstadt

Linz errichtet.

§ 2. Die Bezirksgerichte Urfahr, Ottensheim

und St. Florian sind aufgelassen.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag

des auf die Kundmachung folgenden zweiten

Monats in Kraft.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bei den Bezirksgerichten Urfahr, Ottensheim und

St. Florian anhängigen Sachen sind an jene Bezirksgerichte

zu überweisen, die nach einer gemäß

§ 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom

1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.

Nr. 368 vom Jahre 1925 zu erlassenden Verordnung

dafür zuständig werden. Sachen, die an

eines der nach § 2 aufgelassenen Bezirksgerichte

delegiert wurden, werden dem Bezirksgericht

Linz überwiesen.

(3) Durch die Überweisung nach Abs. 2 wird

die Streitanhängigkeit nicht aufgehoben.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren ihre Wirksamkeit

1. das Gesetz vom 11. Februar 1920, StGBl.

Nr. 69, über die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes

Urfahr in Linz zur Führung der Grundbücher

für die Katastralgemeinden Urfahr und

Pöstlingberg;

2. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für

Justiz vom 11. Februar 1920, StGBl. Nr. 70, über

die Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Urfahr

in Linz.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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