14. Bundesgesetz: Bezirksgerichte im Sprengel des Landesgerichtes Linz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Im Sprengel des Landesgerichtes Linz
werden die Bezirksgerichte Urfahr-Umgebung
und Linz-Land mit dem Sitz in der Landeshauptstadt
Linz errichtet.
§ 2. Die Bezirksgerichte Urfahr, Ottensheim
und St. Florian sind aufgelassen.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag
des auf die Kundmachung folgenden zweiten
Monats in Kraft.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bei den Bezirksgerichten Urfahr, Ottensheim und
St. Florian anhängigen Sachen sind an jene Bezirksgerichte
zu überweisen, die nach einer gemäß
§ 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom
1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl.
Nr. 368 vom Jahre 1925 zu erlassenden Verordnung
dafür zuständig werden. Sachen, die an
eines der nach § 2 aufgelassenen Bezirksgerichte
delegiert wurden, werden dem Bezirksgericht
Linz überwiesen.
(3) Durch die Überweisung nach Abs. 2 wird
die Streitanhängigkeit nicht aufgehoben.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren ihre Wirksamkeit
1. das Gesetz vom 11. Februar 1920, StGBl.
Nr. 69, über die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes
Urfahr in Linz zur Führung der Grundbücher
für die Katastralgemeinden Urfahr und
Pöstlingberg;
2. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
Justiz vom 11. Februar 1920, StGBl. Nr. 70, über
die Gerichtsbarkeit des Bezirksgerichtes Urfahr
in Linz.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.