14. Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
Die Achte Weltgesundheitsversammlung,
in der Überlegung, daß es notwendig erscheint,
einige Bestimmungen der Internationalen Sanitätsregelungen
(World Health Organization Regulations
No. 2), wie sie von der Vierten Weltgesundheitsversammlung
am 25. Mai 1951 angenommen
wurden, insbesondere was das Gelbfieber
betrifft, abzuändern,
unter Bedachtnahme auf Art. 2 (k), 21 (a) und
22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,
beschließt an diesem 26. Mai 1955 die folgenden
Zusatzregelungen
Teil L
Die Internationalen Sanitätsregelungen Art. 1
bis 104 werden wie folgt geändert
Artikel 1
„Index Aëdes aegypti".
Diese Definition erhält folgende Fassung
„Index Aëdes aegypti bezeichnet das
in Prozenten ausgedrückte Verhältnis zwischen
der Anzahl von Häusern in einem genau umschriebenen
begrenzten Gebiet, auf deren Grundstücken
tatsächlich Brutplätze von Aëdes
aegypti gefunden wurden, und der Gesamtzahl
der in diesem Gebiet überprüften Häuser."
„Epidemie".
An Stelle der Worte „oder die Vervielfältigung
eines Krankheitsherdes" treten die Worte „einer
der Quarantäne unterliegenden Krankheit durch
eine Vermehrung von Fällen in einem Bezirk".
„erster Fall".
Diese Definition entfällt.
„Krankheitsherd".
Diese Definition entfällt.
„verseuchter Bezirk".
In Abs. (a) wird das Wort „Krankheitsherd"
durch die Worte „nicht eingeschleppter Fall"
ersetzt.
Der bisherige Abs. (c) wird Abs. (b).
Als Abs. (c) wird eingefügt
„(c) einen Bezirk, in dem bei Wirbeltieren eine
Infektion mit Gelbfiebervirus nachweisbar ist;
oder"
Der bisherige Abs. (b) wird Abs. (d).
Abs. (d) entfällt.
„Zone, in der Gelbfieber in
endemischer Form herrscht".
Diese Definition entfällt.
„Für Gelbfieber empfängliche
Zone".
Diese Definition erhält folgende Fassung
„Für Gelbfieber empfängliche Zone" bezeichnet
ein Gebiet, in welchem das Gelbfieber wohl nicht
herrscht, in dem aber das Vorhandensein von
Aëdes aegypti oder irgendeines anderen
einheimischen oder in der Umgebung einheimischen
Trägers von Gelbfieber im Falle der Einschleppung
von Gelbfieber seine Entwicklung erlauben
würde.
Artikel 3.
In Abs. 2 dieses Artikels werden nach den
Worten „Das auf diese Art" die Worte eingefügt
„auf Grund einer verläßlichen klinischen
Diagnose".
Artikel 6.
In Abs. 1 dieses Artikels entfallen nach den
Worten „ein verseuchter Bezirk gelegen ist" die
Worte „der jedoch nicht als Teil einer Zone anzusehen
ist, in dem Gelbfieber in endemischer
Form herrscht" und der Beistrich nach dem
Wort „herrscht".
Das Wort „verständigen" ist durch das Wort
„benachrichtigen" zu ersetzen.
Abs. (b) des Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(b) bei Gelbfieber, falls die Übertragung nicht
durch Aëdes aegypti erfolgt, drei Monate
ohne Anzeichen weiterer Infektionen durch das
Gelbfiebervirus verstrichen sind;"
Als Abs. (c) wird eingefügt
„(c) bei Gelbfieber, falls die Übertragung durch
Aëdes aegypti erfolgt, seit der letzten Erkrankung
einer Person drei Monate oder, wenn
der Aëdes aegypti-Index beständig unter einem
Prozent geblieben ist, ein Monat verstrichen ist."
Der bisherige Abs. (c) wird Abs. (d).
Artikel 14.
(Der englische Text bleibt unverändert.)
Artikel 20.
In Abs. 1 dieses Artikels entfallen nach den
Worten „Jeder Hafen" der Beistrich und die
Worte „der in einer Zone liegt, in der Gelbfieber
endemisch herrscht oder die für Gelbfieber empfänglich
ist, ebenso". Vor die Worte „das zu
jedem Flughafen" ist das Wort „und" zu setzen.
In Abs. 2 dieses Artikels treten an Stelle der
Worte „zu sichern" die Worte „gesichert zu
halten" und an Stelle der Worte „einer Zone
liegt, in der Gelbfieber in endemischer Form
herrscht oder" die Worte „einem mit Gelbfieber
verseuchten Bezirk, einem daran angrenzenden
Gebiet oder in einer Zone liegt". Vor das Wort
„die" ist ein Beistrich zu setzen.
Abs. 3 dieses Artikels entfällt.
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
Artikel 42.
Dieser Artikel erhält folgende Fassung
„Ein Flugzeug ist nicht als aus einem verseuchten
Gebiet kommend anzusehen, falls es
innerhalb eines solchen Gebietes nur in einem
Sanitätsflughafen landet, der nicht selbst ein verseuchter
Bezirk ist."
Artikel 43.
Nach dem Wort „Eine Person" entfällt der
Beistrich. An Steile der Worte „die an Bord
eines Luftfahrzeuges einen verseuchten Bezirk
überflogen hat, dort aber nicht an Land gegangen
ist, oder dort bei Erfüllung der Voraussetzungen,
wie sie im Art. 34 enthalten sind, an
Land gegangen ist" treten die Worte „an Bord
eines nicht verseuchten Luftfahrzeuges, das in
einem verseuchten Bezirk eine Landung vorgenommen
hat, wobei Passagiere und Mannschaft
dieses Luftfahrzeuges die Voraussetzungen, wie
sie in Art. 34 enthalten sind, erfüllt haben".
Artikel 70.
Dieser Artikel erhält folgende Fassung
„Jede Sanitätsverwaltung hat der Organisation
das Gebiet oder die Gebiete ihres Landes,
in welchen die Voraussetzungen für das Auftreten
von Gelbfieber gegeben sind, als für Gelbfieber
empfängliche Gebiete bekanntzugeben und
ferner über jede Änderung dieser Voraussetzungen
sofort zu berichten. Die Organisation hat
diesen Bericht allen Sanitätsverwaltungen zu
übermitteln."
Artikel 73.
In Abs. 3 dieses Artikels werden nach dem
Wort „Jedes" die Worte „Schiff oder" eingefügt.
An Stelle des Wortes „Bezirk" treten die Worte
„Hafen oder Lufthafen" und an Stelle der Worte
„oder irgendein anderer Träger von Gelbfieber
auftritt und der mit einer für Gelbfieber empfänglichen,
von Aëdes aegypti befreiten
Zone verbunden ist" die Worte „noch vorkommt
und dessen Reiseziel ein Hafen oder Lufthafen
ist, in welchem Aëdes aegypti ausgerottet
worden ist".
Artikel 75.
In Abs. 2 dieses Artikels werden nach den
Worten „gelegen sind" die Worte „während des
im Art. 74 vorgesehenen Zeitraumes" eingefügt.
Artikel 96.
Nach dem Wort „Kapitän" sind die Worte
„eines Seefahrzeuges, das eine internationale
Reise macht," einzufügen.
Artikel 104.
An Stelle der Worte „in diesen Regelungen
vorgesehenen sanitären Maßnahmen in ihrer Anwendung
wirkungsvoller und weniger beschwerlich
zu gestalten" treten die Worte „Anwendung
dieser Regelungen zu erleichtern".
Teil II.
Die gemäß Art. 22 der Satzung der Organisation
vorgesehene Frist zur Ablehnung oder zu
einem Vorbehalt beträgt neun Monate vom Zeitpunkt
der durch den Generaldirektor erfolgten
Bekanntgabe der Annahme dieser Zusatzregelungen
durch die Weltgesundheitsversammlung.
Teil III.
Diese Zusatzregelungen treten am 1. Oktober
1956 in Kraft.
Teil IV.
Die folgenden Schlußbestimmungen der Internationalen
Sanitätsregelungen finden auf diese
Zusatzregelungen Anwendung: Abs. 3 des
Art. 106, die Abs. 1, 2 und 5 des Art. 107,
Art. 108, Abs. 2 des Art. 109 und Art. 110 bis
113 einschließlich; für welche Bestimmungen der
im Teil III dieser Zusatzregelungen angeführte
Zeitpunkt keine Anwendung findet.
ZU URKUND DESSEN haben wir zu
Mexico-City am 26. Mai 1955 gezeichnet.
Präsident der Achten Weltgesundheitsversammlung
Ignacio Morones Prieto
Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
Marcolino Gomes Candau
Die vorstehenden Zusatzregelungen sind für Österreich gemäß Art. 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,
BGBl. Nr. 96/1949, im Zusammenhang mit Teil III dieser Zusatzregelungen
am 1. Oktober 1956 in Kraft getreten.