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14_1957 AT

14. Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Zusatzregelungen zu den Internationalen Sanitätsregelungen.

(Übersetzung.)

Die Achte Weltgesundheitsversammlung,

in der Überlegung, daß es notwendig erscheint,

einige Bestimmungen der Internationalen Sanitätsregelungen

(World Health Organization Regulations

No. 2), wie sie von der Vierten Weltgesundheitsversammlung

am 25. Mai 1951 angenommen

wurden, insbesondere was das Gelbfieber

betrifft, abzuändern,

unter Bedachtnahme auf Art. 2 (k), 21 (a) und

22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,

beschließt an diesem 26. Mai 1955 die folgenden

Zusatzregelungen

Teil L

Die Internationalen Sanitätsregelungen Art. 1

bis 104 werden wie folgt geändert

Artikel 1

„Index Aëdes aegypti".

Diese Definition erhält folgende Fassung

„Index Aëdes aegypti bezeichnet das

in Prozenten ausgedrückte Verhältnis zwischen

der Anzahl von Häusern in einem genau umschriebenen

begrenzten Gebiet, auf deren Grundstücken

tatsächlich Brutplätze von Aëdes

aegypti gefunden wurden, und der Gesamtzahl

der in diesem Gebiet überprüften Häuser."

„Epidemie".

An Stelle der Worte „oder die Vervielfältigung

eines Krankheitsherdes" treten die Worte „einer

der Quarantäne unterliegenden Krankheit durch

eine Vermehrung von Fällen in einem Bezirk".

„erster Fall".

Diese Definition entfällt.

„Krankheitsherd".

Diese Definition entfällt.

„verseuchter Bezirk".

In Abs. (a) wird das Wort „Krankheitsherd"

durch die Worte „nicht eingeschleppter Fall"

ersetzt.

Der bisherige Abs. (c) wird Abs. (b).

Als Abs. (c) wird eingefügt

„(c) einen Bezirk, in dem bei Wirbeltieren eine

Infektion mit Gelbfiebervirus nachweisbar ist;

oder"

Der bisherige Abs. (b) wird Abs. (d).

Abs. (d) entfällt.

„Zone, in der Gelbfieber in

endemischer Form herrscht".

Diese Definition entfällt.

„Für Gelbfieber empfängliche

Zone".

Diese Definition erhält folgende Fassung

„Für Gelbfieber empfängliche Zone" bezeichnet

ein Gebiet, in welchem das Gelbfieber wohl nicht

herrscht, in dem aber das Vorhandensein von

Aëdes aegypti oder irgendeines anderen

einheimischen oder in der Umgebung einheimischen

Trägers von Gelbfieber im Falle der Einschleppung

von Gelbfieber seine Entwicklung erlauben

würde.

Artikel 3.

In Abs. 2 dieses Artikels werden nach den

Worten „Das auf diese Art" die Worte eingefügt

„auf Grund einer verläßlichen klinischen

Diagnose".

Artikel 6.

In Abs. 1 dieses Artikels entfallen nach den

Worten „ein verseuchter Bezirk gelegen ist" die

Worte „der jedoch nicht als Teil einer Zone anzusehen

ist, in dem Gelbfieber in endemischer

Form herrscht" und der Beistrich nach dem

Wort „herrscht".

Das Wort „verständigen" ist durch das Wort

„benachrichtigen" zu ersetzen.

Abs. (b) des Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(b) bei Gelbfieber, falls die Übertragung nicht

durch Aëdes aegypti erfolgt, drei Monate

ohne Anzeichen weiterer Infektionen durch das

Gelbfiebervirus verstrichen sind;"

Als Abs. (c) wird eingefügt

„(c) bei Gelbfieber, falls die Übertragung durch

Aëdes aegypti erfolgt, seit der letzten Erkrankung

einer Person drei Monate oder, wenn

der Aëdes aegypti-Index beständig unter einem

Prozent geblieben ist, ein Monat verstrichen ist."

Der bisherige Abs. (c) wird Abs. (d).

Artikel 14.

(Der englische Text bleibt unverändert.)

Artikel 20.

In Abs. 1 dieses Artikels entfallen nach den

Worten „Jeder Hafen" der Beistrich und die

Worte „der in einer Zone liegt, in der Gelbfieber

endemisch herrscht oder die für Gelbfieber empfänglich

ist, ebenso". Vor die Worte „das zu

jedem Flughafen" ist das Wort „und" zu setzen.

In Abs. 2 dieses Artikels treten an Stelle der

Worte „zu sichern" die Worte „gesichert zu

halten" und an Stelle der Worte „einer Zone

liegt, in der Gelbfieber in endemischer Form

herrscht oder" die Worte „einem mit Gelbfieber

verseuchten Bezirk, einem daran angrenzenden

Gebiet oder in einer Zone liegt". Vor das Wort

„die" ist ein Beistrich zu setzen.

Abs. 3 dieses Artikels entfällt.

Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

Artikel 42.

Dieser Artikel erhält folgende Fassung

„Ein Flugzeug ist nicht als aus einem verseuchten

Gebiet kommend anzusehen, falls es

innerhalb eines solchen Gebietes nur in einem

Sanitätsflughafen landet, der nicht selbst ein verseuchter

Bezirk ist."

Artikel 43.

Nach dem Wort „Eine Person" entfällt der

Beistrich. An Steile der Worte „die an Bord

eines Luftfahrzeuges einen verseuchten Bezirk

überflogen hat, dort aber nicht an Land gegangen

ist, oder dort bei Erfüllung der Voraussetzungen,

wie sie im Art. 34 enthalten sind, an

Land gegangen ist" treten die Worte „an Bord

eines nicht verseuchten Luftfahrzeuges, das in

einem verseuchten Bezirk eine Landung vorgenommen

hat, wobei Passagiere und Mannschaft

dieses Luftfahrzeuges die Voraussetzungen, wie

sie in Art. 34 enthalten sind, erfüllt haben".

Artikel 70.

Dieser Artikel erhält folgende Fassung

„Jede Sanitätsverwaltung hat der Organisation

das Gebiet oder die Gebiete ihres Landes,

in welchen die Voraussetzungen für das Auftreten

von Gelbfieber gegeben sind, als für Gelbfieber

empfängliche Gebiete bekanntzugeben und

ferner über jede Änderung dieser Voraussetzungen

sofort zu berichten. Die Organisation hat

diesen Bericht allen Sanitätsverwaltungen zu

übermitteln."

Artikel 73.

In Abs. 3 dieses Artikels werden nach dem

Wort „Jedes" die Worte „Schiff oder" eingefügt.

An Stelle des Wortes „Bezirk" treten die Worte

„Hafen oder Lufthafen" und an Stelle der Worte

„oder irgendein anderer Träger von Gelbfieber

auftritt und der mit einer für Gelbfieber empfänglichen,

von Aëdes aegypti befreiten

Zone verbunden ist" die Worte „noch vorkommt

und dessen Reiseziel ein Hafen oder Lufthafen

ist, in welchem Aëdes aegypti ausgerottet

worden ist".

Artikel 75.

In Abs. 2 dieses Artikels werden nach den

Worten „gelegen sind" die Worte „während des

im Art. 74 vorgesehenen Zeitraumes" eingefügt.

Artikel 96.

Nach dem Wort „Kapitän" sind die Worte

„eines Seefahrzeuges, das eine internationale

Reise macht," einzufügen.

Artikel 104.

An Stelle der Worte „in diesen Regelungen

vorgesehenen sanitären Maßnahmen in ihrer Anwendung

wirkungsvoller und weniger beschwerlich

zu gestalten" treten die Worte „Anwendung

dieser Regelungen zu erleichtern".

Teil II.

Die gemäß Art. 22 der Satzung der Organisation

vorgesehene Frist zur Ablehnung oder zu

einem Vorbehalt beträgt neun Monate vom Zeitpunkt

der durch den Generaldirektor erfolgten

Bekanntgabe der Annahme dieser Zusatzregelungen

durch die Weltgesundheitsversammlung.

Teil III.

Diese Zusatzregelungen treten am 1. Oktober

1956 in Kraft.

Teil IV.

Die folgenden Schlußbestimmungen der Internationalen

Sanitätsregelungen finden auf diese

Zusatzregelungen Anwendung: Abs. 3 des

Art. 106, die Abs. 1, 2 und 5 des Art. 107,

Art. 108, Abs. 2 des Art. 109 und Art. 110 bis

113 einschließlich; für welche Bestimmungen der

im Teil III dieser Zusatzregelungen angeführte

Zeitpunkt keine Anwendung findet.

ZU URKUND DESSEN haben wir zu

Mexico-City am 26. Mai 1955 gezeichnet.

Präsident der Achten Weltgesundheitsversammlung

Ignacio Morones Prieto

Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation

Marcolino Gomes Candau

Die vorstehenden Zusatzregelungen sind für Österreich gemäß Art. 22 der Satzung der Weltgesundheitsorganisation,

BGBl. Nr. 96/1949, im Zusammenhang mit Teil III dieser Zusatzregelungen

am 1. Oktober 1956 in Kraft getreten.

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