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14_1956 AT

14. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1956.

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 153/1955, wird

verordnet

Die in dem angeschlossenen Verzeichnis, das

einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgezählten

Ortsgemeinden haben als Bergbauerngemeinden

zu gelten.

In den als Bergbauerngemeinden festgestellten

Ortsgemeinden darf bei der Grundsteuer von

den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der

durch Beschluß der Gemeindevertretung festzusetzende

Hebesatz das Ausmaß von 300 v. H.

nicht überschreiten.

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