14_1956
AT
14. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1956.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 14. Verordnung: Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1956.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 153/1955, wird
verordnet
Die in dem angeschlossenen Verzeichnis, das
einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgezählten
Ortsgemeinden haben als Bergbauerngemeinden
zu gelten.
In den als Bergbauerngemeinden festgestellten
Ortsgemeinden darf bei der Grundsteuer von
den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der
durch Beschluß der Gemeindevertretung festzusetzende
Hebesatz das Ausmaß von 300 v. H.
nicht überschreiten.