14. Bundesgesetz: Bewertungsfreiheit bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
oder aus selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres
1955 (1954/1955) kann von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in
diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
neben der nach § 7 Einkommensteuergesetz
1953, BGBl. Nr. 1/1954, zulässigen
gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine
vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden,
sofern der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3
oder gemäß § 5 Einkommensteuergesetz ermittelt
wird.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen,
b) von Geschäftsportalen, Personenkraftwagen
und Personenkrafträdern sowie von
Einrichtungsgegenständen für Büros, Empfangsräume
und Wartezimmer.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist für bewegliche
Wirtschaftsgüter mit 50 v. H., für unbewegliche
Wirtschaftsgüter mit 20 v. H. der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begrenzt.
(4) In den dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung
oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahren
sind bei der Ermittlung der gewöhnlichen Absetzung
für Abnutzung hinsichtlich jener Wirtschaftsgüter,
von deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen
worden ist, die im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung für die Ermittlung
der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung
angewendeten Sätze auf die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten insolange anzuwenden, bis die
am Schluß des Wirtschaftsjahres der Anschaffung
oder Herstellung verbliebenen Restwerte abgeschrieben
sind.
(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in
einem mit der Erklärung über den Gewinn
des Wirtschaftsjahres 1955 (1954/1955) dem
Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit
ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe
des Anschaffungs- oder Herstellungstages,
des Namens und der Anschrift des Lieferanten,
des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung,
des vorzeitig abgeschriebenen Betrages
sowie des am Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden
Restwertes angegeben werden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.