Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
14_1955 AT

14. Bundesgesetz: Bewertungsfreiheit bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Bewertungsfreiheit bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb

oder aus selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres

1955 (1954/1955) kann von den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in

diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten

abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

neben der nach § 7 Einkommensteuergesetz

1953, BGBl. Nr. 1/1954, zulässigen

gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine

vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden,

sofern der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3

oder gemäß § 5 Einkommensteuergesetz ermittelt

wird.

(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht

vorgenommen werden von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten

a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen,

b) von Geschäftsportalen, Personenkraftwagen

und Personenkrafträdern sowie von

Einrichtungsgegenständen für Büros, Empfangsräume

und Wartezimmer.

(3) Die vorzeitige Abschreibung ist für bewegliche

Wirtschaftsgüter mit 50 v. H., für unbewegliche

Wirtschaftsgüter mit 20 v. H. der Anschaffungs-

oder Herstellungskosten begrenzt.

(4) In den dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung

oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahren

sind bei der Ermittlung der gewöhnlichen Absetzung

für Abnutzung hinsichtlich jener Wirtschaftsgüter,

von deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten

eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen

worden ist, die im Wirtschaftsjahr

der Anschaffung oder Herstellung für die Ermittlung

der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung

angewendeten Sätze auf die Anschaffungs- oder

Herstellungskosten insolange anzuwenden, bis die

am Schluß des Wirtschaftsjahres der Anschaffung

oder Herstellung verbliebenen Restwerte abgeschrieben

sind.

(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener

Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in

einem mit der Erklärung über den Gewinn

des Wirtschaftsjahres 1955 (1954/1955) dem

Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit

ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe

des Anschaffungs- oder Herstellungstages,

des Namens und der Anschrift des Lieferanten,

des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung,

des vorzeitig abgeschriebenen Betrages

sowie des am Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden

Restwertes angegeben werden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →