14. Bundesgesetz: Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) War es Verlobten in der Zeit vom
13. März 1938 bis 31. März 1945 nur aus rassischen
oder politischen Gründen unmöglich, die Ehe
miteinander zu schließen, so hat das Gericht auf
Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine
Ehe dennoch als zustandegekommen gilt. Voraussetzung
für diesen Ausspruch ist, daß
1. zumindest einer der Verlobten ab 27. April
1945 österreichischer Staatsbürger war (§ 1 des
Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949) ;
2. die Verlobten in der Zeit der Behinderung
a) eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
erwirkt oder ihren Entschluß,
eine eheliche Verbindung miteinander
einzugehen, sonstwie nach dem
Recht einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft erklärt hatten
und die Trauung oder Erklärung in das
konfessionelle Eheregister eingetragen worden
ist,
b) vor dem Standesbeamten das Aufgebot bestellt
oder bei der zuständigen Behörde die
Genehmigung der Eheschließung beantragt
hatten und über diese Vorgänge amtliche
Urkunden errichtet worden waren oder
c) in einer jeden Zweifel ausschließenden
Weise nach außenhin ernstlich und bestimmt
ihren Ehewillen bekundet haben
und hiefür eindeutige und völlig unbedenkliche
Beweismittel beigebracht werden
können und
3. die Nachholung der Eheschließung nur
wegen des Todes des einen Teiles verhindert
worden ist.
(2) Die Ehe gilt an dem Tag als zustandegekommen,
an dem die Verlobten die konfessionelle
Eheschließungserklärung abgaben (Abs. 1 Z. 2
Buchstabe a), den Antrag auf Erlassung des Aufgebots
oder der Genehmigung der Eheschließung
stellten (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b) oder den Ehewillen
bekundeten (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe c). Läßt
sich dieser Tag nicht einwandfrei feststellen, so ist
der Tag maßgebend, der nach dem Ergebnis der
Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Der Tag
des angenommenen Zustandekommens der Ehe
ist in jedem Fall in der Entscheidung festzustellen.
§ 2. (1) Unmöglichkeit der Eheschließung aus
rassischen Gründen ist anzuerkennen, wenn ein
Ehehindernis nach dem Gesetz zum Schutze des
deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom
15. September 1935, Deutsches RGBl. I S. 1146,
oder der Ersten Verordnung zur Ausführung
des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes
und der deutschen Ehre vom 14. November 1935,
Deutsches RGBl. I S. 1334, vorlag, in den Fällen
der §§ 4 und 6 der genannten Verordnung jedoch
nur dann, wenn der Standesbeamte die Trauung
nur aus diesen Gründen verweigert hat.
(2) Unmöglichkeit der Eheschließung aus politischen
Gründen ist anzuerkennen, wenn einer
der Verlobten wegen politischer Verfolgung
durch den Nationalsozialismus unter falschem
Namen, verborgen oder sonstwie außerhalb der
bürgerlichen Ordnung leben mußte.
§ 3. Haben Verlobte, bei denen die Voraussetzungen
des § 1, mit Ausnahme der Voraussetzung
des Abs. 1 Z. 3, vorliegen, vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in
der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das
Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe
als mit dem nach § 1 Abs. 2 maßgebenden Tage
zustandegekommen gilt. Dieser Tag ist in der
Entscheidung festzustellen.
§ 4. (1) Wurde eine Ehe wegen eines Ehehindernisses
der im § 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften
für nichtig erklärt, haben aber dessenungeachtet
die Ehegatten ihren Willen, die
eheliche Verbindung aufrechtzuerhalten, ernstlich
bekundet, so hat das Gericht auf Antrag
auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als
zustandegekommen gilt. Der Tag der seinerzeitigen
Eheschließung gilt für diese Ehe als Tag
der Eheschließung.
(2) Haben die Ehegatten einer im Sinne des
Abs. 1 für nichtig erklärten Ehe vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes erneut miteinander
die Ehe geschlossen, so hat das Gericht auf Antrag
auszusprechen, daß diese Ehe als mit dem
Tage der seinerzeitigen Eheschließung zustandegekommen
gilt.
§ 5. Entscheidungen nach den §§ 1, 3 und 4
haben keine Rechtswirkung für das Erbrecht und
für das eheliche Güterrecht. Für andere Rechte
haben sie nur dann Rechtswirkung, wenn die
antragstellende Partei im Antrag oder binnen
einer vom Gericht zu bestimmenden Nachfrist
von mindestens drei Monaten unter genauer Bezeichnung
des Anspruchs und des Schuldners erklärt,
daß sie solche Rechte geltend zu machen
beabsichtigt; auch bei rechtzeitiger Abgabe der
Erklärung sind solche Rechte für die Vergangenheit
jedenfalls auf einen Zeitraum von drei
Jahren, vom Tage der Antragstellung zurückgerechnet,
beschränkt.
§ 6. (1) Anträge nach den §§ 1, 3 und 4 können
nur bis zum Ende des Jahres 1954 gestellt
werden.
(2) Antragsberechtigt sind, vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3, im Falle des § 1 der
überlebende Verlobte, in den übrigen Fällen die
Ehegatten gemeinsam oder, falls einer von ihnen
gestorben oder für tot erklärt (sein Tod bewiesen)
worden ist, der überlebende Ehegatte.
Sind beide Verlobte oder beide Ehegatten gestorben
oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen)
worden, so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen
Kinde gestellt werden.
(3) Kein Antragsrecht nach § 1 steht zu, wenn
einer der Verlobten vor dem Tage des Todes
(des vermuteten oder bewiesenen Todes) eines
der Verlobten mit einer anderen Person eine
Ehe geschlossen hat. Das Antragsrecht nach § 4
Abs. 1 steht nicht zu, wenn einer der beiden
Ehegatten aus der für nichtig erklärten Ehe vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sollte
aber der andere Ehegatte vorher gestorben oder
für tot erklärt (sein Tod bewiesen) worden sein,
vor dem Tage dessen Todes (des vermuteten oder
bewiesenen Todes) mit einer anderen Person
eine Ehe geschlossen hat. Das Antragsrecht nach
den §§ 3 und 4 Abs. 2 steht nicht zu, wenn
einer der Ehegatten vor der Nachholung (Erneuerung)
der Eheschließung mit einer anderen
Person eine Ehe geschlossen hat.
§ 7. (1) Über Anträge nach den §§ 1, 3 und 4
entscheidet das Oberlandesgericht Wien in einem
Senat von drei Richtern. Es ist für das ganze
Bundesgebiet zuständig. Die Bestimmung eines
anderen Oberlandesgerichts im Sinne des § 31
Jurisdiktionsnorm ist nicht ausgeschlossen. Der
Rechtszug gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts
geht in zweiter Instanz an den Obersten
Gerichtshof.
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden
Besonderheiten
1. Der von der antragstellenden Partei bezeichnete
Schuldner (§ 5 zweiter Satz) ist als Partei
dem Verfahren beizuziehen.
2. Beweisaufnahmen haben vor dem Senat des
Oberlandesgerichts in mündlicher Verhandlung
stattzufinden; im übrigen sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß
anzuwenden.
3. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.
(3) Für das Verfahren werden keine Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren erhoben.
§ 8. (1) Das Oberlandesgericht Wien übersendet
eine Ausfertigung der rechtskräftigen
Entscheidungen nach den §§ 1, 3 und 4 dem
Standesamt. Zuständig ist jenes Standesamt, das
für die Beurkundung der Eheschließung im
Zeitpunkt der konfessionellen Eheschließungserklärung
oder des Antrags auf Erlassung des
Aufgebots oder der Genehmigung der Eheschließung
(§ 1 Abs. 1) oder im Zeitpunkt des Eintritts
der Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteils
(§ 4 Abs. 1) für den Verlobten (Ehemann) oder,
falls dieser im Inland weder einen Wohnsitz
noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für
die Verlobte (Ehefrau) zuständig gewesen wäre;
hatte keiner der beiden Verlobten (Ehegatten)
im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, so ist das Standesamt Wien-
Innere Stadt-Mariahilf zuständig. In den Fällen
des § 3 und des § 4 Abs. 2 ist das Standesamt
zuständig, bei dem die Eheschließung nachgeholt
(erneuert) worden ist.
(2) Die Standesämter haben die ihnen gemäß
Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die
Personenstandsbücher einzutragen.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz, für Inneres
und für Unterricht betraut.