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14. Bundesgesetz: Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) War es Verlobten in der Zeit vom

13. März 1938 bis 31. März 1945 nur aus rassischen

oder politischen Gründen unmöglich, die Ehe

miteinander zu schließen, so hat das Gericht auf

Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine

Ehe dennoch als zustandegekommen gilt. Voraussetzung

für diesen Ausspruch ist, daß

1. zumindest einer der Verlobten ab 27. April

1945 österreichischer Staatsbürger war (§ 1 des

Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949) ;

2. die Verlobten in der Zeit der Behinderung

a) eine Trauung vor dem Seelsorger einer gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

erwirkt oder ihren Entschluß,

eine eheliche Verbindung miteinander

einzugehen, sonstwie nach dem

Recht einer gesetzlich anerkannten Kirche

oder Religionsgesellschaft erklärt hatten

und die Trauung oder Erklärung in das

konfessionelle Eheregister eingetragen worden

ist,

b) vor dem Standesbeamten das Aufgebot bestellt

oder bei der zuständigen Behörde die

Genehmigung der Eheschließung beantragt

hatten und über diese Vorgänge amtliche

Urkunden errichtet worden waren oder

c) in einer jeden Zweifel ausschließenden

Weise nach außenhin ernstlich und bestimmt

ihren Ehewillen bekundet haben

und hiefür eindeutige und völlig unbedenkliche

Beweismittel beigebracht werden

können und

3. die Nachholung der Eheschließung nur

wegen des Todes des einen Teiles verhindert

worden ist.

(2) Die Ehe gilt an dem Tag als zustandegekommen,

an dem die Verlobten die konfessionelle

Eheschließungserklärung abgaben (Abs. 1 Z. 2

Buchstabe a), den Antrag auf Erlassung des Aufgebots

oder der Genehmigung der Eheschließung

stellten (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe b) oder den Ehewillen

bekundeten (Abs. 1 Z. 2 Buchstabe c). Läßt

sich dieser Tag nicht einwandfrei feststellen, so ist

der Tag maßgebend, der nach dem Ergebnis der

Ermittlungen der wahrscheinlichste ist. Der Tag

des angenommenen Zustandekommens der Ehe

ist in jedem Fall in der Entscheidung festzustellen.

§ 2. (1) Unmöglichkeit der Eheschließung aus

rassischen Gründen ist anzuerkennen, wenn ein

Ehehindernis nach dem Gesetz zum Schutze des

deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom

15. September 1935, Deutsches RGBl. I S. 1146,

oder der Ersten Verordnung zur Ausführung

des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes

und der deutschen Ehre vom 14. November 1935,

Deutsches RGBl. I S. 1334, vorlag, in den Fällen

der §§ 4 und 6 der genannten Verordnung jedoch

nur dann, wenn der Standesbeamte die Trauung

nur aus diesen Gründen verweigert hat.

(2) Unmöglichkeit der Eheschließung aus politischen

Gründen ist anzuerkennen, wenn einer

der Verlobten wegen politischer Verfolgung

durch den Nationalsozialismus unter falschem

Namen, verborgen oder sonstwie außerhalb der

bürgerlichen Ordnung leben mußte.

§ 3. Haben Verlobte, bei denen die Voraussetzungen

des § 1, mit Ausnahme der Voraussetzung

des Abs. 1 Z. 3, vorliegen, vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in

der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das

Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe

als mit dem nach § 1 Abs. 2 maßgebenden Tage

zustandegekommen gilt. Dieser Tag ist in der

Entscheidung festzustellen.

§ 4. (1) Wurde eine Ehe wegen eines Ehehindernisses

der im § 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften

für nichtig erklärt, haben aber dessenungeachtet

die Ehegatten ihren Willen, die

eheliche Verbindung aufrechtzuerhalten, ernstlich

bekundet, so hat das Gericht auf Antrag

auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als

zustandegekommen gilt. Der Tag der seinerzeitigen

Eheschließung gilt für diese Ehe als Tag

der Eheschließung.

(2) Haben die Ehegatten einer im Sinne des

Abs. 1 für nichtig erklärten Ehe vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes erneut miteinander

die Ehe geschlossen, so hat das Gericht auf Antrag

auszusprechen, daß diese Ehe als mit dem

Tage der seinerzeitigen Eheschließung zustandegekommen

gilt.

§ 5. Entscheidungen nach den §§ 1, 3 und 4

haben keine Rechtswirkung für das Erbrecht und

für das eheliche Güterrecht. Für andere Rechte

haben sie nur dann Rechtswirkung, wenn die

antragstellende Partei im Antrag oder binnen

einer vom Gericht zu bestimmenden Nachfrist

von mindestens drei Monaten unter genauer Bezeichnung

des Anspruchs und des Schuldners erklärt,

daß sie solche Rechte geltend zu machen

beabsichtigt; auch bei rechtzeitiger Abgabe der

Erklärung sind solche Rechte für die Vergangenheit

jedenfalls auf einen Zeitraum von drei

Jahren, vom Tage der Antragstellung zurückgerechnet,

beschränkt.

§ 6. (1) Anträge nach den §§ 1, 3 und 4 können

nur bis zum Ende des Jahres 1954 gestellt

werden.

(2) Antragsberechtigt sind, vorbehaltlich der

Bestimmungen des Abs. 3, im Falle des § 1 der

überlebende Verlobte, in den übrigen Fällen die

Ehegatten gemeinsam oder, falls einer von ihnen

gestorben oder für tot erklärt (sein Tod bewiesen)

worden ist, der überlebende Ehegatte.

Sind beide Verlobte oder beide Ehegatten gestorben

oder für tot erklärt (ihr Tod bewiesen)

worden, so kann der Antrag von jedem gemeinschaftlichen

Kinde gestellt werden.

(3) Kein Antragsrecht nach § 1 steht zu, wenn

einer der Verlobten vor dem Tage des Todes

(des vermuteten oder bewiesenen Todes) eines

der Verlobten mit einer anderen Person eine

Ehe geschlossen hat. Das Antragsrecht nach § 4

Abs. 1 steht nicht zu, wenn einer der beiden

Ehegatten aus der für nichtig erklärten Ehe vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sollte

aber der andere Ehegatte vorher gestorben oder

für tot erklärt (sein Tod bewiesen) worden sein,

vor dem Tage dessen Todes (des vermuteten oder

bewiesenen Todes) mit einer anderen Person

eine Ehe geschlossen hat. Das Antragsrecht nach

den §§ 3 und 4 Abs. 2 steht nicht zu, wenn

einer der Ehegatten vor der Nachholung (Erneuerung)

der Eheschließung mit einer anderen

Person eine Ehe geschlossen hat.

§ 7. (1) Über Anträge nach den §§ 1, 3 und 4

entscheidet das Oberlandesgericht Wien in einem

Senat von drei Richtern. Es ist für das ganze

Bundesgebiet zuständig. Die Bestimmung eines

anderen Oberlandesgerichts im Sinne des § 31

Jurisdiktionsnorm ist nicht ausgeschlossen. Der

Rechtszug gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts

geht in zweiter Instanz an den Obersten

Gerichtshof.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen

des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden

Besonderheiten

1. Der von der antragstellenden Partei bezeichnete

Schuldner (§ 5 zweiter Satz) ist als Partei

dem Verfahren beizuziehen.

2. Beweisaufnahmen haben vor dem Senat des

Oberlandesgerichts in mündlicher Verhandlung

stattzufinden; im übrigen sind die Vorschriften

der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß

anzuwenden.

3. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.

4. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.

(3) Für das Verfahren werden keine Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren erhoben.

§ 8. (1) Das Oberlandesgericht Wien übersendet

eine Ausfertigung der rechtskräftigen

Entscheidungen nach den §§ 1, 3 und 4 dem

Standesamt. Zuständig ist jenes Standesamt, das

für die Beurkundung der Eheschließung im

Zeitpunkt der konfessionellen Eheschließungserklärung

oder des Antrags auf Erlassung des

Aufgebots oder der Genehmigung der Eheschließung

(§ 1 Abs. 1) oder im Zeitpunkt des Eintritts

der Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteils

(§ 4 Abs. 1) für den Verlobten (Ehemann) oder,

falls dieser im Inland weder einen Wohnsitz

noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für

die Verlobte (Ehefrau) zuständig gewesen wäre;

hatte keiner der beiden Verlobten (Ehegatten)

im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen

Aufenthalt, so ist das Standesamt Wien-

Innere Stadt-Mariahilf zuständig. In den Fällen

des § 3 und des § 4 Abs. 2 ist das Standesamt

zuständig, bei dem die Eheschließung nachgeholt

(erneuert) worden ist.

(2) Die Standesämter haben die ihnen gemäß

Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die

Personenstandsbücher einzutragen.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Justiz, für Inneres

und für Unterricht betraut.

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