14. Verordnung: Amtstitel der Landeslehrer (Landeslehrer-Amtstitelverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom
13. Juli 1949, BGBl. Nr. 188, über das Diensteinkommen
und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse
der unter der Diensthoheit der Länder
stehenden Lehrer (Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz)
wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. Die Landeslehrer führen folgende Amtstitel
§ 2. Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis
führen den ihnen zukommenden
Amtsstitel unter Voranstellung des Wortes
„provisorischer" („provisorische").
§ 3. (1) Die Berechtigung zur Führung des
Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der
Ernennung oder mit der Erreichung der im § 1
jeweils genannten Gehaltsstufe.
(2) Kommt dem Landeslehrer ein Amtstitel
mit der Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe
zu, so ist er hierüber von seiner Dienstbehörde
schriftlich zu verständigen.
§ 4. Landeslehrer des Ruhestandes führen den
ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung in
den Ruhestand zukommenden oder den ihnen
aus diesem Anlaß gemäß § 5 verliehenen Amtstitel
mit dem Zusatz „im Ruhestande" („i. R.").
§ 5. Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung
in den dauernden Ruhestand kann besonders
verdienten Volksschul-, Hauptschul-,
Sonderschul-, Berufsschul- und Fachschulhauptlehrern
von ihrer Dienstbehörde der Amtstitel
Direktor der betreffenden Schulart verliehen
werden.
§ 6. (1) Die nach dieser Verordnung den Landeslehrern
zukommenden Amtstitel stehen den
Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes mit
dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
zu.
(2) Die Dienstbehörde hat jeden Landeslehrer
des Dienst- und Ruhestandes über den ihm nach
dieser Verordnung zukommenden Amtstitel
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung schriftlich zu verständigen.
(3) Die Verleihung von Amtstiteln gemäß § 5
an besonders verdiente Landeslehrer, die sich im
Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung
bereits im dauernden Ruhestand befinden, kann
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung erfolgen.
§ 7. Die Berechtigung zur Führung von auszeichnungsweise
verliehenen Titeln, insbesondere
Berufstiteln, wird durch diese Verordnung nicht
berührt.