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14_1953 AT

14. Verordnung: Amtstitel der Landeslehrer (Landeslehrer-Amtstitelverordnung).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Amtstitel der Landeslehrer (Landeslehrer-Amtstitelverordnung).

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom

13. Juli 1949, BGBl. Nr. 188, über das Diensteinkommen

und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse

der unter der Diensthoheit der Länder

stehenden Lehrer (Landeslehrer-Gehaltsüberleitungsgesetz)

wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. Die Landeslehrer führen folgende Amtstitel

§ 2. Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis

führen den ihnen zukommenden

Amtsstitel unter Voranstellung des Wortes

„provisorischer" („provisorische").

§ 3. (1) Die Berechtigung zur Führung des

Amtstitels beginnt mit dem Wirksamwerden der

Ernennung oder mit der Erreichung der im § 1

jeweils genannten Gehaltsstufe.

(2) Kommt dem Landeslehrer ein Amtstitel

mit der Erreichung einer bestimmten Gehaltsstufe

zu, so ist er hierüber von seiner Dienstbehörde

schriftlich zu verständigen.

§ 4. Landeslehrer des Ruhestandes führen den

ihnen beim Übertritt oder bei der Versetzung in

den Ruhestand zukommenden oder den ihnen

aus diesem Anlaß gemäß § 5 verliehenen Amtstitel

mit dem Zusatz „im Ruhestande" („i. R.").

§ 5. Anläßlich des Übertrittes oder der Versetzung

in den dauernden Ruhestand kann besonders

verdienten Volksschul-, Hauptschul-,

Sonderschul-, Berufsschul- und Fachschulhauptlehrern

von ihrer Dienstbehörde der Amtstitel

Direktor der betreffenden Schulart verliehen

werden.

§ 6. (1) Die nach dieser Verordnung den Landeslehrern

zukommenden Amtstitel stehen den

Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes mit

dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

zu.

(2) Die Dienstbehörde hat jeden Landeslehrer

des Dienst- und Ruhestandes über den ihm nach

dieser Verordnung zukommenden Amtstitel

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieser Verordnung schriftlich zu verständigen.

(3) Die Verleihung von Amtstiteln gemäß § 5

an besonders verdiente Landeslehrer, die sich im

Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung

bereits im dauernden Ruhestand befinden, kann

innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung erfolgen.

§ 7. Die Berechtigung zur Führung von auszeichnungsweise

verliehenen Titeln, insbesondere

Berufstiteln, wird durch diese Verordnung nicht

berührt.

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