14. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I. Als Grundlage der Gebarung des
Bundeshaushaltes im Jahre 1952 werden die im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) und
in den einen Bestandteil desselben bildenden
Geldvoranschlägen (Anlage II und III) bezifferten
Bruttoausgaben und Bruttoeinnahmen festgesetzt.
Artikel II. (1) Die Zusammenfassung der im
beigedruckten Bundesvoranschlag (Anlage I) festgesetzten
Ausgaben und Einnahmen ergibt folgende
Schlußsummen
(2) Der Abgang der laufenden Gebarung von
116,999.200 S ist, soweit er nicht durch Mehreinnahmen
seine Bedeckung finden kann, durch
Ersparungsmaßnahmen zu bedecken.
(3) Für die Bedeckung der Investitionen sind
die hiefür zur Verfügung stehenden Teile der
Erlöse aus dem Verkaufe von Waren aus alliierten
Hilfslieferungen heranzuziehen. Außerdem
können Ausgabenersparungen und Mehreinnahmen
der laufenden Gebarung sowie Kassenbestände
zur Bedeckung der durch Freigaben
nicht bedeckten Investitionen verwendet werden.
Artikel HL 0) Ausgaben, auch wenn sie im
Bundesvoranschlag (Anlage I) und in den Geldvoranschlägen
(Anlage II und III) vorgesehen
sind, dürfen nur dann gemacht werden, wenn
sie zur Erfüllung rechtlicher oder gesetzlicher
Verpflichtungen oder zu produktiven Zwecken
sowie zum Wiederaufbau oder zur Fortführung
der Verwaltung im sparsamsten Ausmaß zwingend
notwendig sind.
(2) Für die Gebarung und Verrechnung gelten
die. Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des Verwaltungsentlastungsgesetzes
(BGBL Nr. 277/
1925).
(3) Mit der inneren Überwachung und Sicherung
einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung
wird — unbeschadet der Befugnisse des
Rechnungshofes und des Bundesministeriums für
Finanzen — für den Bereich jedes Bundesministeriums
oder für Teile eines solchen Bereiches vom
zuständigen Bundesminister ein ihm unmittelbar
unterstellter Beamter für den höheren Dienst als
Ersparungskommissär betraut. Für diese Ersparungskommissäre
finden die Bestimmungen
des Artikels III Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes
1949 (BGBl. Nr. 44/1949) und der Verordnung
über den Wirkungsbereich des Ersparungskommissärs
(BGBl. Nr. 47/1949) Anwendung.
(4) Im Bundesvoranschlag 1952 wurde vom gesamten
Personalaufwand und vom Aufwand für
Arbeiter ein Ersparungsabstrich von 5 v. H.
durchgeführt.
Artikel IV. Die Steuern, Abgaben und Gefälle
sind nach den bestehenden Vorschriften einzuheben.
Artikel V. Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, im Jahre 1952
1. den Zeitpunkt und die Art der Wiederaufnahme
des Dienstes der österreichischen Bundesschuld
festzusetzen;
2. Bundesschuldverpflichtungen zu prolongieren,
umzuwandeln oder zu tilgen oder darüber
Übereinkommen abzuschließen, sofern damit
weder eine das bisherige Ausmaß übersteigende
Kapitals- oder Zinsenbelastung des Bundes noch
eine Beschränkung eines ihm zustehenden Rechtes
zur Kündigung oder vorzeitigen Zurückzahlung
verbunden ist;
3. Bundesschatzscheine bis zum Betrage von
500,000.000 S zur vorübergehenden Kassenstärkung
zu begeben.
4. Darlehen zur Finanzierung der Wiederherstellung
der durch Kriegseinwirkung beschädigten
oder zerstörten bundeseigenen Wohnhäuser
aufzunehmen und erforderlichenfalls
hypothekarisch sicherzustellen.
Artikel VI. (1) Das Bundesministerium für
Finanzen ist im Jahre 1952 ohne vorausgehende
besondere Zustimmung des Nationalrates gegen
nachträgliche Rechtfertigung zu folgenden Verfügungen
ermächtigt
1. unbewegliches Bundeseigentum bis zum
Gesamtwerte von 5,000.000 S zu veräußern oder
zu belasten, falls der Schätzwert des einzelnen
Objektes 500.000 S nicht übersteigt;
2. unbewegliches Bundeseigentum mit Dienstbarkeiten
bis zum Gesamtwerte von 400.000 S zu
belasten, wenn der Wert des einzuräumenden
Rechtes im einzelnen Falle über 100.000 S nicht
hinausgeht;
3. unbewegliches Bundeseigentum mit Baurechten
zu belasten.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist
mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates ermächtigt, Objekte des unbeweglichen
Bundeseigentumes, die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft zu Siedlungszwecken
erworben wurden, zu diesen
Zwecken im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft auch
dann zu veräußern, wenn die im Abs. 1 festgesetzten
Höchstgrenzen überschritten werden.
(8) Das Bundesministerium für Finanzen ist
weiters ermächtigt, über bewegliches Bundesvermögen
zu verfügen; hierunter fällt nicht die
Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen
des Bundes. Über Veräußerungen von
Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens,
deren Verkehrswert im Einzelfalle 200.000 S
übersteigt, hat das Bundesministerium für Finanzen
— sofern es sich nicht um Veräußerungen
handelt, die im Bundesvoranschlage vorgesehen
sind oder im Rahmen des normalen Geschäftsverkehres
der Monopole und Betriebe erfolgen
— dem Nationalrat periodisch zu berichten.
Artikel VII. Die Anzahl der Dienstposten für
das Jahr 1952 wird durch den Dienstpostenplan
1952 festgesetzt (Anlage IV).
Artikel VIII. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, das mit 1. Jänner 1952 wirksam
wird, ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.