14. Verordnung: Festsetzung des Zeitpunktes des Erlöschens der anläßlich der Überprüfung der Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft nicht nachgewiesenen Gewerbeberechtigungen und einiger sonstiger Berechtigungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 161 (Handelskammermitgliedergesetz
— HKMG.), wird verordnet
Als Zeitpunkt, von dem an Berechtigungen
zur Ausübung einer Tätigkeit, die die Mitgliedschaft
zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft
begründet, erloschen sind, sofern nicht die
im § 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947,
BGBl. Nr. 161, vorgeschriebene Meldung erstattet
und die Berechtigung nachgewiesen
wurde, wird der 1. März 1951 festgesetzt.
Die Festsetzung dieses Zeitpunktes gilt für
alle Berechtigungen, die den Bestimmungen der
Gewerbeordnung, des Hausierpatentes, der
Wandergewerbeverordnung oder dem Gesetz
über die Beförderung von Personen zu Lande, in
der Fassung vom 6. Dezember 1937, unterliegen,
ferner für die Berechtigungen, die nach § 75
Abs. 1 der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl.
Nr. 83/1947, oder nach Artikel 10 Abs. 1 oder 4
des Kraftfahrrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 47/1947, erteilt worden sind.
Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze
gelten nicht für die Fälle, in denen im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung
ein Verfahren gemäß § 2 des Bundesgesetzes
vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 161, anhängig ist.