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14_1951 AT

14. Verordnung: Festsetzung des Zeitpunktes des Erlöschens der anläßlich der Überprüfung der Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft nicht nachgewiesenen Gewerbeberechtigungen und einiger sonstiger Berechtigungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Verordnung: Festsetzung des Zeitpunktes des Erlöschens der anläßlich der Überprüfung der Mitgliedschaft zu den Kammern der gewerblichen Wirtschaft nicht nachgewiesenen Gewerbeberechtigungen und einiger sonstiger Berechtigungen.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 161 (Handelskammermitgliedergesetz

— HKMG.), wird verordnet

Als Zeitpunkt, von dem an Berechtigungen

zur Ausübung einer Tätigkeit, die die Mitgliedschaft

zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft

begründet, erloschen sind, sofern nicht die

im § 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947,

BGBl. Nr. 161, vorgeschriebene Meldung erstattet

und die Berechtigung nachgewiesen

wurde, wird der 1. März 1951 festgesetzt.

Die Festsetzung dieses Zeitpunktes gilt für

alle Berechtigungen, die den Bestimmungen der

Gewerbeordnung, des Hausierpatentes, der

Wandergewerbeverordnung oder dem Gesetz

über die Beförderung von Personen zu Lande, in

der Fassung vom 6. Dezember 1937, unterliegen,

ferner für die Berechtigungen, die nach § 75

Abs. 1 der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl.

Nr. 83/1947, oder nach Artikel 10 Abs. 1 oder 4

des Kraftfahrrechtsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 47/1947, erteilt worden sind.

Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze

gelten nicht für die Fälle, in denen im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung

ein Verfahren gemäß § 2 des Bundesgesetzes

vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 161, anhängig ist.

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