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14_1950 AT

14. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Gesetz über die Weinsteuer vom

6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 125, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946,

B.G.Bl. Nr. 165, über die Wiedereinführung

der Weinsteuer und des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1948, B.G.Bl. Nr. 28/1949, über

Änderungen des Weinsteuergesetzes (Weinsteuernovelle

1948), wird abgeändert wie folgt

Der § 2, Abs. (1), hat zu lauten

„Die Weinsteuer beträgt vom Hektoliter

a) für Traubenmost, Wein; Malzwein, vergorenen

und halbvergorenen Met, andere

weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke

mit Ausnahme des Tresterweines,

dann für genußfertigen Obst- und Beerenmost,

bei dem die Gärung durch Pasteurisierung

oder auf andere Weise gehemmt

wurde und der mehr als 0'5 Volumprozent

Alkohol enthält oder konzentriert ist, 25 S;

ferner wird bis 31. Dezember 1950 ein

Aufbauzuschlag von 75 S eingehoben;

b) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht

unter lit. a fällt, dann für Obst- und

Beerenwein und für unvergorenen (süßen)

Met 250 S; ferner wird bis 31. Dezember

1950 ein Aufbauzuschlag von

7'50 S eingehoben."

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1950 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das

Bundesministerium für Finanzen betraut.

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