14. Bundesgesetz: Weinsteuernovelle 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Gesetz über die Weinsteuer vom
6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 125, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946,
B.G.Bl. Nr. 165, über die Wiedereinführung
der Weinsteuer und des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1948, B.G.Bl. Nr. 28/1949, über
Änderungen des Weinsteuergesetzes (Weinsteuernovelle
1948), wird abgeändert wie folgt
Der § 2, Abs. (1), hat zu lauten
„Die Weinsteuer beträgt vom Hektoliter
a) für Traubenmost, Wein; Malzwein, vergorenen
und halbvergorenen Met, andere
weinähnliche Getränke, weinhaltige Getränke
mit Ausnahme des Tresterweines,
dann für genußfertigen Obst- und Beerenmost,
bei dem die Gärung durch Pasteurisierung
oder auf andere Weise gehemmt
wurde und der mehr als 0'5 Volumprozent
Alkohol enthält oder konzentriert ist, 25 S;
ferner wird bis 31. Dezember 1950 ein
Aufbauzuschlag von 75 S eingehoben;
b) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht
unter lit. a fällt, dann für Obst- und
Beerenwein und für unvergorenen (süßen)
Met 250 S; ferner wird bis 31. Dezember
1950 ein Aufbauzuschlag von
7'50 S eingehoben."
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1950 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist das
Bundesministerium für Finanzen betraut.