14. Kundmachung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 13. Dezember
1948 {Gesetz vom 13. April 1920,
St. G. Bl. Nr. 180), wird gemäß § 34, Abs. (4),
der Besoldungsordnung für die Beamten der
Österreichischen Bundesbahnen, B. G. Bl.
Nr. 263/1947, kundgemacht
§ 1. Die Beamten des Dienststandes und die
Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen erhalten
aus Anlaß der Weihnachtsfeiertage 1948
eine einmalige Sonderzahlung.
§ 2. Die Sonderzahlung beträgt bei den Beamten
des Dienststandes 140 S, bei den Empfängern
von Ruhe(Versorgungs)genüssen 100 S.
§ 3. Ob einem Bediensteten die Sonderzahlung
gebührt, und in welcher Höhe sie gebührt, ist
nach den Verhältnissen am 1. Dezember 1948
zu beurteilen.
§ 4. Die einmalige Sonderzahlung darf, wenn
ein Bediensteter Anspruch auf mehrere Dienstbezüge
hat, im Gesamtbetrag das im § 2 festgesetzte
Ausmaß nicht überschreiten.