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14_1949 AT

14. Kundmachung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Kundmachung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 13. Dezember

1948 {Gesetz vom 13. April 1920,

St. G. Bl. Nr. 180), wird gemäß § 34, Abs. (4),

der Besoldungsordnung für die Beamten der

Österreichischen Bundesbahnen, B. G. Bl.

Nr. 263/1947, kundgemacht

§ 1. Die Beamten des Dienststandes und die

Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen erhalten

aus Anlaß der Weihnachtsfeiertage 1948

eine einmalige Sonderzahlung.

§ 2. Die Sonderzahlung beträgt bei den Beamten

des Dienststandes 140 S, bei den Empfängern

von Ruhe(Versorgungs)genüssen 100 S.

§ 3. Ob einem Bediensteten die Sonderzahlung

gebührt, und in welcher Höhe sie gebührt, ist

nach den Verhältnissen am 1. Dezember 1948

zu beurteilen.

§ 4. Die einmalige Sonderzahlung darf, wenn

ein Bediensteter Anspruch auf mehrere Dienstbezüge

hat, im Gesamtbetrag das im § 2 festgesetzte

Ausmaß nicht überschreiten.

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