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14_1947 AT

14. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeitslosenfürsorgegesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeitslosenfürsorgegesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 15. Mai 1946,

B. G. Bl. Nr. 97, über vorläufige Maßnahmen auf

dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorgegesetz)

wird wie folgt abgeändert

1. Die im § 5, Abs. (2), für den wöchentlichen

Arbeitsverdienst und die Unterstützungsleistungen

vorgesehenen Beträge werden auf das Einundeinhalbfache

hinaufgesetzt.

2. Im § 8, Abs. (2), sind die Worte „31. Dezember

1946" durch die Worte „30. Juni 1947"

zu ersetzen.

§ 2. Der Mehraufwand nach § 1 findet in den

auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes

zu erwartenden Mehreinnahmen seine

Bedeckung.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1947 in Kraft. Mit der Vollziehung ist das

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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