14. Bundesgesetz: Abänderung des Arbeitslosenfürsorgegesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 15. Mai 1946,
B. G. Bl. Nr. 97, über vorläufige Maßnahmen auf
dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge (Arbeitslosenfürsorgegesetz)
wird wie folgt abgeändert
1. Die im § 5, Abs. (2), für den wöchentlichen
Arbeitsverdienst und die Unterstützungsleistungen
vorgesehenen Beträge werden auf das Einundeinhalbfache
hinaufgesetzt.
2. Im § 8, Abs. (2), sind die Worte „31. Dezember
1946" durch die Worte „30. Juni 1947"
zu ersetzen.
§ 2. Der Mehraufwand nach § 1 findet in den
auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes
zu erwartenden Mehreinnahmen seine
Bedeckung.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1947 in Kraft. Mit der Vollziehung ist das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.