14. Gesetz: Einstellung von Strafverfahren für Kämpfer gegen den Faschismus.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Gegen Personen; die
a) im Kampfe gegen den Nationalsozialismus
oder Faschismus,
b) oder zur Unterstützung des Österreichischen
Freiheitskampfes oder in der Absicht, ein
selbständiges, unabhängiges und demokratisches
Österreich wiederherzustellen,
strafbare Handlungen begangen haben, ist kein
Strafverfahren einzuleiten; ein etwa eingeleitetes
Strafverfahren ist einzustellen.
§ 2. Allen Personen, die wegen einer oder
mehrerer der in § 1 bezeichneten Handlungen
rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe
nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist.
§ 3. Ergibt sich nicht bereits aus dem Strafverfahren,
daß die Bestimmungen des § 1 auf
die begangene strafbare Handlung anzuwenden
sind, so kann derjenige, für den die Begünstigungen
dieses Gesetzes in Anspruch genommen
werden, den Beweis dafür, daß es sich um Straftaten
der in § 1 angegebenen Art handelt, auch
noch anläßlich dieser Inanspruchnahme durch Urkunden
oder andere in der Strafprozeßordnung
vorgesehene Beweismittel erbringen.
§ 4. Die Amnestie ist auf alle Personen anzuwenden,
welche strafbare Handlungen des in § 1
bezeichneten Charakters in der Zeit vom 5. März
1933 bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes begangen haben.
§ 5. Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß
diese Amnestie im ganzen Gebiete der Republik
Österreich innerhalb eines Monates von dem
Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes
durchgeführt ist.
§ 6. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen,
auf welche dieses Bundesgesetz Anwendung
findet, gelten als getilgt.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.