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14_1946 AT

14. Gesetz: Einstellung von Strafverfahren für Kämpfer gegen den Faschismus.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 14. Gesetz: Einstellung von Strafverfahren für Kämpfer gegen den Faschismus.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Gegen Personen; die

a) im Kampfe gegen den Nationalsozialismus

oder Faschismus,

b) oder zur Unterstützung des Österreichischen

Freiheitskampfes oder in der Absicht, ein

selbständiges, unabhängiges und demokratisches

Österreich wiederherzustellen,

strafbare Handlungen begangen haben, ist kein

Strafverfahren einzuleiten; ein etwa eingeleitetes

Strafverfahren ist einzustellen.

§ 2. Allen Personen, die wegen einer oder

mehrerer der in § 1 bezeichneten Handlungen

rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Strafe

nachgesehen, wenn sie noch nicht vollstreckt ist.

§ 3. Ergibt sich nicht bereits aus dem Strafverfahren,

daß die Bestimmungen des § 1 auf

die begangene strafbare Handlung anzuwenden

sind, so kann derjenige, für den die Begünstigungen

dieses Gesetzes in Anspruch genommen

werden, den Beweis dafür, daß es sich um Straftaten

der in § 1 angegebenen Art handelt, auch

noch anläßlich dieser Inanspruchnahme durch Urkunden

oder andere in der Strafprozeßordnung

vorgesehene Beweismittel erbringen.

§ 4. Die Amnestie ist auf alle Personen anzuwenden,

welche strafbare Handlungen des in § 1

bezeichneten Charakters in der Zeit vom 5. März

1933 bis zum Tage des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes begangen haben.

§ 5. Es ist dafür Vorsorge zu treffen, daß

diese Amnestie im ganzen Gebiete der Republik

Österreich innerhalb eines Monates von dem

Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes

durchgeführt ist.

§ 6. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen,

auf welche dieses Bundesgesetz Anwendung

findet, gelten als getilgt.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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