149. Bundesgesetz: Ökostromgesetz sowie Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und das Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG)
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden
(Ökostromgesetz)
Artikel 2: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)
Artikel 3: Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG)
Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus
erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen
werden (Ökostromgesetz)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verfassungsbestimmung
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Umsetzung von EU-Recht
§ 4 Ziele
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Anschlusspflicht
§ 7 Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 8 Herkunftsnachweis
§ 9 Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
2. Teil
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen
1. Abschnitt
Förderung von Ökoenergie
§ 10 Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 11 Vergütungen
2. Abschnitt
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen
§ 12 Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie
§ 13 Kostenersatz für KWK-Energie
3. Teil
Ökobilanzgruppe
§ 14 Einrichtung einer Ökobilanzgruppe
§ 15 Aufgaben
§ 16 Ökobilanzgruppe
§ 17 Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 18 Allgemeine Bedingungen
§ 19 Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 20 Marktpreis
§ 21 Abgeltung der Mehraufwendungen
4. Teil
Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
§ 22 Aufbringung der Fördermittel
§ 23 Verwaltung der Fördermittel
2. Abschnitt
Überwachungs- und Berichtspflichten
§ 24 Überwachung
§ 25 Berichte
5. Teil
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr,
Strafbestimmungen
§ 26 Verordnungen
§ 27 Auskunftspflicht
§ 28 Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 29 Allgemeine Strafbestimmungen
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Schlussbestimmungen
§ 32 In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 33 Vollziehung
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie
sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar
von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-
Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
3. Abnahme- und Vergütungspflichten;
4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren
Energieträgern;
5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer
Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen;
6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer
Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen.
(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche
1. Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren
Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer
Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen
Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;
2. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und
modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung.
Umsetzung von EU-Recht
§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2001, S 33) umgesetzt.
Ziele
§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes
1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung
aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene
Zielwert von 78,1% erreicht wird;
2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;
3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife
neuer Technologien vorzunehmen;
4. durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen
Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern;
5. eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung
bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis
zum Jahr 2008, auf zumindest 9% zu erreichen;
6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;
7. einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen;
8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen
des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember
1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom
30. Jänner 1997, S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend
die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt
zu fördern.
(2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit
Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht
festgelegt ist, bis zum Jahr 2008 in steigendem Ausmaß mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen
Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher
beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2%, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner
2008 mindestens 4% erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm
oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht
einzurechnen.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche
Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;
2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die
in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;
3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme,
Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas,
Klärgas und Biogas);
4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der
Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit
verbundener Industriezweige;
5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe
und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des österreichischen
Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);
6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die
ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden
Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare
(konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern,
der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der
als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich
Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);
8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung
Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische
Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei
der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;
11. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe
als Primärenergieträger eingesetzt werden;
12. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt
und als solche anerkannt ist;
13. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung
notwendigen Genehmigungen erteilt werden;
14. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen
Genehmigungen vorliegen;
15. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
16. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung
und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen
an eine Mehrzahl von Kunden;
17. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen
Genehmigungen erteilt wurden;
18. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die
eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens
50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;
19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle
Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000.
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung
auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Anschlusspflicht
§ 6. Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu
achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem
Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von
Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge
reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche
Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicherzustellen.
Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb
zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß § 9 Energie-Regulierungsbehördengesetz
(E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002
ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben
hievon unberührt.
Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger
betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem
sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen
über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger – jeweils gesondert entsprechend
ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) – anzugeben, die technischen Größen (wie Engpassleistung)
und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des
Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird,
sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher
Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm
eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse,
Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen
auch fossile Energieträger verwendet werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen
über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetzten
erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des Primärenergieeinsatzes
betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen
über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen
Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die
Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger
auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil
am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.
(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die
Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den Prozentsatz
der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes,
über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird,
sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten. Werden als erneuerbare
Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend
ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen
betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden
betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die
Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control
GmbH, dem Netzbetreiber und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden
Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum
Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten
Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens
31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende
Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker
oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten
Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen.
(5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann
den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an dessen Netz
die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht
oder nicht mehr vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen.
(6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen
des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärenergieträgern
und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene
Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage
als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen,
der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt
hat. Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control
GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken.
(7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt
wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die
Anlage angeschlossen ist, und den Ökobilanzgruppenverantwortlichen unverzüglich vom Widerruf der
Anerkennung zu verständigen.
Herkunftsnachweis
§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer
Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten
Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.
(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu umfassen
1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
4. die eingesetzten Energieträger.
(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen
als Ökoenergie einem anderen Stromhändler veräußern, sind über Verlangen dieses Stromhändlers
verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Stromhändler zu überlassen.
(5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen
der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von
der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen.
Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten
§ 9. (1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen
EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im
Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie betreffend
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt entsprechen.
(2) Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid
festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(3) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise
über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.
2. Teil
Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen
1. Abschnitt
Förderung von Ökoenergie
Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 10. (1) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische
Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den ge-
mäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische
Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung
von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht
1. für elektrische Energie aus Photovoltaik bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW;
2. bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger
gemäß dem, im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz.
(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage
in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate
dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser
Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen
ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang
mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine
Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers
für Wirtschaft und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in
diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die gemäß § 11 bestimmten Preisansätze
nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung
der im § 4 bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer
Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen.
(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, die mit
verschiedenen Primärenergieträgern betrieben werden, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist
von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung
des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der
Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner
Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
Vergütungen
§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus
Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die
Festsetzung dieser Preise bedarf der Zustimmung der Länder durch eine von der Landeshauptmännerkonferenz
einzusetzende Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Landeshauptmänner. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat dieser Arbeitsgruppe nach Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat einen
beschlussreifen Verordnungsentwurf zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Kommt innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.
(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich
eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt. Die Preise
haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren.
Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder
öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern
festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie
können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten.
Eine zeitliche Differenzierung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig.
Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife
ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.
(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen
abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen
sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten
Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser
Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren
in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder
erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert
worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50%
der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid
festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid
festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen
nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene
Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den
nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann
den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich
aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von
der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto
gemäß § 23 einzubringen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der
Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung
stehen.
2. Abschnitt
Elektrische Energie aus KWK-Anlagen
Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie
§ 12. Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert
als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und
2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu
getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.
Kostenersatz für KWK-Energie
§ 13. (1) Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom-
und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich
durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung
(Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten
bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten;
ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des
eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-
Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt.
Bei der Kostenermittlung sind auch die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich
ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK-
Anlage einspeist, mit einzurechnen. Diese Kosten sind bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes
hinzuzurechnen. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt
bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes
maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.
(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche
Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum
folgende Relation für die Anlage erfüllt ist
2/3*W/B + E/B ≥ 0,55
W = Wärmemenge , die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben wird (kWh),
B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh,
E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben wird.
Ab dem Jahre 2005 erhöht sich die aus vorstehender Formel ergebende Relation (Effizienzkriterium) auf
0,6. Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu
erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.
(3) Den Betreibern von KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs
als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird, ausgehend von einem
Marktpreis für elektrische Energie von 24 "/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif
von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte
Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß
Abs. 1 bestimmt.
(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des
eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen,
beträgt der Unterstützungstarif, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh,
für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter
Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt.
(5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt.
Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2010.
(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes
alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen,
die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen
zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung
und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der
Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse,
die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und
sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge
sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme
und elektrischer Energie in den letzten zehn Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich),
alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion
der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.
(7) Der von der Energie-Control GmbH abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro
kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugtem Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von
KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sichergestellt
wird.
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung
vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-
Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen weiterhin
entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts
insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes
zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.
(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise
durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer
oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.
(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher
abgegebenen Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt
einzuheben ist und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Die Höhe
des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
zu entsprechen und darf in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den
Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh
und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Der Zuschlag ist vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen
Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der
Unterstützungstarif für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.
(11) Die gemäß Abs. 10 eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die Energie-
Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom Netzbetreiber abzuführenden
Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern
eingehobenen Beträgen die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Abs. 1
zu entrichten sind, bereitzustellen.
(12) Bei der Ermittlung des Marktpreises für KWK-Strom gemäß Abs. 3 und 4 als Durchschnitt für
die letzten zwölf Monate ist der Grundlast- und Spitzenlastanteil entsprechend einer typischen Stromer-
zeugungsganglinie einer KWK-Anlage zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Festlegung des Marktpreises
für KWK-Strom erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20.
3. Teil
Ökobilanzgruppe
Einrichtung einer Ökobilanzgruppe
§ 14. (1) Der Regelzonenführer hat in seiner Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten (§ 16)
und nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr.
Sobald die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen
die Ökobilanzgruppen zu einer bundesweiten Ökobilanzgruppe zusammenzuschließen
und einen Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen. Wird innerhalb von drei Monaten
nach Vorliegen der Voraussetzungen kein bundesweiter Ökobilanzgruppenverantwortlicher bestimmt, so
hat die Energie-Control GmbH einen bundesweiten Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus dem Kreis
der Regelzonenführer zu bestimmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche unterliegt der Aufsicht der
Energie-Control GmbH.
(2) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind organisatorisch getrennt von den
sonstigen Aktivitäten des Regelzonenführers wahrzunehmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat
alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Aufgaben erfüllen zu können.
Aufgaben
§ 15. (1) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind
1. Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;
2. der Abschluss von Verträgen
a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und
Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);
b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten;
3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie in Form von Fahrplänen gemäß den
geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen
den durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Verrechnungspreis monatlich
zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Verhältnis der im vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher
in der Regelzone verkauften Strommengen zu erfolgen; bei neu eintretenden Stromhändlern
wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet;
4. soweit noch keine bundesweite Ökobilanzgruppe eingerichtet ist, für einen Ausgleich der abgenommenen
Ökostrommengen und der Vergütungen derart zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe
prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die
geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am
Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei
allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht einzubeziehen
sind;
5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die
Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung
an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu
achten;
6. die Einhaltung der Marktregeln.
(2) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie
der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung.
(3) (Verfassungsbestimmung) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben
gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Energie-Control GmbH mit Bescheid.
Ökobilanzgruppe
§ 16. (1) In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Abnahmeverpflichtung
gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die
Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.
(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen
und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen.
Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe
§ 17. Die Aufbringung der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mittel
erfolgt durch die aus dem Verkauf von abnahmepflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse sowie
durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen.
Allgemeine Bedingungen
§ 18. (1) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge,
soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie – einschließlich den Ausgleich gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 4 – betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die
Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten
1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
3. Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;
4. Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4.
(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen
zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10 und 15 umschriebenen
Aufgaben geeignet sind.
(4) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control
GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
§ 19. (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Fahrplan zu übernehmen, den
daraus resultierenden Anteil an abnahmepflichtiger elektrischer Energie (§ 10) zu kaufen und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen
das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für Ökoenergie von 4,5 Cent/
kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Höhe des
Entgelts gemäß Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, wenn sich die Marktbedingungen wesentlich
verändern. Bei der Bestimmung des Entgelts ist auf den Marktpreis gemäß § 20 Bedacht zu nehmen. Die
Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten
nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.
(3) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen
die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen
Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt
auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen.
Marktpreis
§ 20. Die Energie-Control GmbH hat vierteljährlich die durchschnittlichen Marktpreise elektrischer
Grundlastenergie festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dazu sind öffentlich zugängliche
Indizes von Strombörsen oder Institutionen zu verwenden, welche die Erstellung von Indizes durchführen
(zB SWEP, Platt’s Notierungen).
Abgeltung der Mehraufwendungen
§ 21. Dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind folgende Mehraufwendungen abzugelten
1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus
den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22),
2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen
und finanziellen Aufwendungen, sowie
3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten
Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.
4. Teil
Fördermittel
1. Abschnitt
Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
Aufbringung der Fördermittel
§ 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß § 21 ist von den Endverbrauchern ein
bundeseinheitlicher Förderbeitrag (Cent/kWh Abgabe an Endverbraucher) zu leisten, der von den Netzbetreibern
in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an
ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich
an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abzuführen. Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen
sind berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche
Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert
auszuweisen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen
sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Höhe des Beitrages hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
vorhinein auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in
Cent/kWh jährlich festzusetzen. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen. Der Förderbeitrag
ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine
Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient
aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 1,5 nicht überschreiten darf. Die Verfahrensbestimmungen
des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von
Ökoenergie, das ist die Summe aus Förderbeitrag und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh
Abgabe an Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh und für sonstige Ökostromanlagen
0,22 Cent/kWh nicht übersteigen. Ab 1. Jänner 2005 kann die Höchstgrenze, die der Förderbeitrag
für Ökostromanlagen, ausgenommen Kleinwasserkraftanlagen, nicht übersteigen darf, vom Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung neu bestimmt werden. Bei der Bestimmung der
Höhe dieses Höchstbetrages ist auf die im § 4 enthaltenen Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Im Förderungsbeitrag ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern
zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm,
Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt
für das Jahr 2003 25 Millionen Euro, für das Jahr 2004 15 Millionen Euro und ab 2005 7 Millionen
Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach der Abgabe von elektrischer Energie an
Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.
(5) In Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und Endverbrauchern sowie
Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Verwaltung der Fördermittel
§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten
Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ein Konto einzurichten.
(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht
1. aus Förderbeiträgen gemäß § 22;
2. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;
3. durch sonstige Zuwendungen;
4. aus Zinsen der veranlagten Mittel.
(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt den Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie haben die Mittel
zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH
sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen haben dem Elektrizitätsbeirat jährlich über die in das
Konto einfließenden Mittel und die Auszahlungen zu berichten.
2. Abschnitt
Überwachungs- und Berichtspflichten
Überwachung
§ 24. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen
und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist unverzüglich von Entwicklungen gemäß Abs. 1
zu informieren.
Berichte
§ 25. (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem
Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit
die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren
erfolgt sind. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen
und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die
Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind,
Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und
Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahr 2003 bis längstens 27. Oktober 2003
einen Bericht zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, der die Themenbereiche
„rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern
entgegenstehen“, „Vereinfachung und Beschleunigung bei Verwaltungsverfahren der Projekte
mit erneuerbaren Energieträgern“, „Bewertung der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung
der Vorschriften im Umfeld der Förderung erneuerbarer Energieträger mit besonderer Berücksichtigung
der unterschiedlichen Technologien“ abdeckt und eine Bewertung dieser Punkte beinhaltet. Des Weiteren
hat der Bericht eine Darstellung der gesetzlichen und faktischen Rahmen zu beinhalten, der auch die
Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen im Genehmigungsverfahren, die Leitlinien in relevanten
Verfahren sowie die Tätigkeit jener Behörden oder Institutionen, die in Streitigkeiten als Vermittler auftreten,
zu enthalten hat.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen,
wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes, insbesondere die des § 4 Abs. 2, erfüllt sind.
5. Teil
Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr,
Strafbestimmungen
Verordnungen
§ 26. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung der für die Erlassung
von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung
stehen.
(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung durch
den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem den Vertretern der im
§ 26 Abs. 3 E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben ist.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr
In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Auskunftspflicht
§ 27. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der Ausstellung
von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Ein-
sicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen
Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und
Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte
zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig
durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 28. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten dieses
Bundesgesetzes erforderlich sind, welche die Behörde in Erfüllung in ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt,
dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten,
die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an
1. die Parteien und sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens;
2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an
Mitglieder, die gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden;
4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 29. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20000 € zu bestrafen, wer seiner
Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 27 nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13000 " zu bestrafen, wer
1. der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 8 nicht nachkommt;
2. seinen Verpflichtungen gemäß § 15 nicht nachkommt;
3. seinen Verpflichtungen gemäß § 19 nicht nachkommt.
(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der
Ökobilanzgruppenverantwortlichen eingerichteten Konto für Ökoenergie gemäß § 23 zu.
6. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 30. (Verfassungsbestimmung) (1) Die auf Grund des § 34 Abs. 1 und 3 Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/
2000 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben im jeweiligen Land bis zur Neuregelung
der Sachmaterie auf Grund von Verordnungen auf Basis dieses Bundesgesetzes in Geltung.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Ausführungsgesetze
zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 121/2000 zu den §§ 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als
gemäß § 7 anerkannte Anlagen.
(3) Für Altanlagen gelten die jeweiligen,
1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG oder
2. die gemäß § 66a Abs. 7 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/
1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestehenden Rechtsvorschriften
weiter. Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten,
gelten diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter.
(4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen
vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11
niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten
Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1
ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch
einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznut-
zungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen.
Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten,
gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die
Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung
gesondert auszuweisen.
(5) Die auf Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes,
BGBl. I Nr. 143/1998, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetreibern
bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind – soweit sie nicht zur
Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie bewirkten Mindererlösen verwendet
wurden – den Ländern für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur
Verfügung zu stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß § 34
Abs. 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit den gemäß
§ 22 Abs. 4 zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken.
(6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung gemäß Abs. 5 sowie § 22
Abs. 4 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen
verwenden.
(7) Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43
Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den
Nachweis – und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe – gelten unbeschadet des § 32
Abs. 4 die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichsabgabe
gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird bundeseinheitlich
1. für jene Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben,
sowie
2. in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002
mit 2,55 Cent/kWh festgelegt.
(8) Verträge,
1. die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen,
2. die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen oder
3. die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel
mit Kleinwasserkraftzertifikaten
zum Gegenstand haben, sind – soweit erforderlich – diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von
Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen
Anlagen produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst
dann Anspruch auf einen Einspeisetarif gemäß § 11, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kleinwasserkraftwerksbetreiber
und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasserkraftwerke
durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz bzw. durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung
ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst
wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Bezugs-
und Zertifikatsberechtigten zukommt.
(9) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Kundmachung
dieses Bundesgesetzes Allgemeine Bedingungen der Energie-Control GmbH vorzulegen.
(10) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 149/2002 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts-
und -organisationsgesetzes Anwendung.
Schlussbestimmungen
§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher
Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Betreiber von anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von
handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in
einem Drittstaat Verwendung finden können.
In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 30 Abs. 4, 7 und 8 treten mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 2, 4 bis 7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(4) Verordnungen und Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz können bereits vor den in Abs. 1
und 2 genannten Zeitpunkten ergehen, werden jedoch erst mit dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der Bestimmungen
auf die sich diese Handlungen beziehen wirksam.
(5) (Verfassungsbestimmung) Soweit im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in den von den Ländern hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen
sowie im Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und
Erdgasbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission,
BGBl. I Nr. 121/2000, Bestimmungen enthalten sind, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
im Widerspruch stehen, treten diese nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 außer Kraft.
Vollziehung
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der §§ 1, 13 Abs. 10, 15 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 4, 27,
30, 31 Abs. 1, und 32 Abs. 4 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft;
3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Anlage
zu § 5 Abs. 1 Z 5
Tabelle 1
Anmerkungen zu Tabelle 1
Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff.
Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden
Gruppe 1
Die folgenden Abfälle leiten sich direkt, oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz,
welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab
17104, 17114, 17115, 17202, 17203, 17207, 17209, 18401, 18402, 94902
Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff
biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz
liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.
Gruppe 2
Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der
Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und
Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30
MJ/kg)
12301, 12501, 12503, 19909, 94705
Gruppe 3
Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen
Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile
liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen
Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so
hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).
18702
Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen
ist.
Die nachfolgend in der Tabelle 2 mit der fünfstelligen Schlüsselnummer des Abfallkataloges angeführten
Abfälle hohen biogenen Anteils (mit den angegebenen Einschränkungen) sind, soweit eine biologische
Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist, als „Abfälle mit hohem biogenen Anteil“ zu qualifizieren
Tabelle 2
Anmerkungen zu Tabelle 2
Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte)
und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder
in drei Gruppen teilen
Gruppe 1
„Natives“ biologisches Material, dh. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische
Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch
fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden
(Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung
aus der Sammlung).
11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101,
12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201, 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911,
53504, 91601, 91701, 94901
Gruppe 2
Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist
überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls
Verpackungsresten (Klassifizierung dieser Reste entsprechend Liste I).
11102, 11110,11111, 11401, 11701, 11702,12702, 12703, 12704
Gruppe 3
Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur
Gänze biogenen Ursprungs ist.
12901
Artikel 2
Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)
Das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie
sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 45 und 45a, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6,
66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften
geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“
2. (Verfassungsbestimmung) § 10 erster Satz lautet
„(Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der
Energie-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie
Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen.“
3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 16 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 16. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Regelzonenführer Verbund APG AG, Tiroler
Regelzone AG und VKW-Übertragungsnetz AG sowie die Vorarlberger Illwerke AG sind verpflichtet,
Transite gemäß der Richtlinie des Rates 90/5477/EWG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der
§§ 17, 18, 19, 20, 21 und 25 durchzuführen.
(2) Stellt ein Elektrizitätsunternehmen den Antrag auf Durchführung eines Transits gemäß Abs. 1, so
ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.“
4. (Verfassungsbestimmung) § 20 Abs. 2 lautet
„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der
behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung
des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen
für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das
Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in
jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber
hinzuwirken.“
5. (Verfassungsbestimmung) § 24 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber
von Übertragungsnetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen
der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.“
6. Dem § 25 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§ 22 Abs. 2 Z 1) steht dem Regelzonenführer
gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu.“
7. (Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber
von Verteilernetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen
haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen
der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.“
8. (Verfassungsbestimmung) § 33 entfällt.
9. § 45 (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) lautet
„§ 45. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher
beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der
Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen
ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,
auf ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Anteil an verschiedenen
Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen.
Dies hat auf Basis der gesamten vom Stromhändler an Endverbraucher verkauften elektrischen
Energie (Händlermix) zu erfolgen.
(3) Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Energie-Control
GmbH zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern,
die Angaben richtig zu stellen.“
10. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt
„Ausweisung der Herkunft (Labeling)
§ 45a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 2 hat nach
einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie
(kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische
Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle,
Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.
(2) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im vorangegangenen
Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.
(3) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Abs. 1 sind als einheitlicher
Händlermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt.
Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombörsen,
hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen Gesamtaufbringung
nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen.
(4) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der
Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
(5) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation
muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den
Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden.
(6) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von
100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und
vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.
(7) Die Nachweise gemäß Abs. 6 müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische
Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift
des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der
Fassung BGBl. Nr. 430/1996 zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.
§ 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Die Nachweise können für den Teil der Strombezüge entfallen,
die im Herkunftsnachweissystem gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, belegt sind.
(8) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder
Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei
Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder – liegt dieser
im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
(9) Stromhändler haben auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessenen
Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich
sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
(10) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von
Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Händlermix gemäß Abs. 3,
unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.“
11. (Verfassungsbestimmung) § 46 Abs. 5 lautet
„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die
Energie-Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthaltenen
Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Beurteilung der fachlichen
Befähigung sowie eine Untersagung der Tätigkeit der Bilanzgruppenverantwortlichen richtet sich nach
den Rechtsvorschriften, die an deren Sitz gelten. Die Zuweisung von Lieferanten oder Kunden, die keiner
Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch die
Energie-Control GmbH zu erfolgen.“
12. (Verfassungsbestimmung) § 47 Abs. 4 lautet
„(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH
die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern,
sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.“
13. § 55 Abs. 1 lautet
„(1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) und sonstigen Tarife
können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control
GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung
ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in
dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die
Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-
Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG),
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen
sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.“
14. (Verfassungsbestimmung) Nach 66a werden folgende § 66b und 66c Abs. 1 samt Überschriften eingefügt
„Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Systemnutzungstarifverordnungen
§ 66b. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, vom 18. Februar 1999,
Zl. 551.352/96-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis zum
Ablauf des 22. September 1999 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, vom
22. September 1999, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom
23. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Verordnungen sind nicht gegenüber denjenigen Normadressaten anzuwenden,
denen auf Grund eingebrachter Individualanträge (Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 B-VG) im
Zuge der Aufhebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof oder im Zuge des Ausspruches
der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen Anlassfallwirkung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder des
Art. 140 Abs. 7 B-VG zuzuerkennen ist. Eine rückwirkende Beseitigung aus dem Rechtsbestand der in
Abs. 1 angeführten Verordnungen für alle anderen Normadressaten ist mit der Aufhebung oder mit dem
Ausspruch der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht verbunden.
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 149/2002
§ 66c. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 10 erster Satz, 20 Abs. 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 46
Abs. 5, 47 Abs. 4, 66b und § 71 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten
mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Aufhebung des § 33 tritt mit 1. Jänner 2003 in
Kraft.“
14a. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 66c Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 45 Abs. 2 und 3 und 45a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 2, 25
Abs. 14, 45 Abs. 1 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit
dem der Kundmachungen folgenden Tag in Kraft.“
15. (Verfassungsbestimmung) Dem § 71 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist
die Bundesregierung betraut.“
16. Im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz sind in der jeweils grammatikalisch richtigen
Form die Bezeichnungen „Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts-
und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission
und der Erdgas-Control Kommission“ durch „E-RBG“ zu ersetzen.
Artikel 3
Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979
Das Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 353/1982, BGBl. Nr. 252/1985 und BGBl. Nr. 606/1987 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 80/1994
wird geändert wie folgt
§ 24 wird aufgehoben.
Die Kundmachung der Multilateralen Vereinbarung M119 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend
die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen (BGBl. III
Nr. 10/2002) wird wie folgt berichtigt
Im Abs. 2 lautet es statt „1.5.1 ADR“ richtig „1.5.1 ADR (M119)“.
Abs. 3 ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen
(Übersetzung)
„(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,
die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.“