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149_2002 AT

149. Bundesgesetz: Ökostromgesetz sowie Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und das Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Ökostromgesetz sowie Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und das Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren

Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden

(Ökostromgesetz)

Artikel 2: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)

Artikel 3: Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979 (EnFG)

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus

erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen

werden (Ökostromgesetz)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verfassungsbestimmung

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Umsetzung von EU-Recht

§ 4 Ziele

§ 5 Begriffsbestimmungen

§ 6 Anschlusspflicht

§ 7 Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 8 Herkunftsnachweis

§ 9 Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökoenergie

§ 10 Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 11 Vergütungen

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

§ 12 Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 13 Kostenersatz für KWK-Energie

3. Teil

Ökobilanzgruppe

§ 14 Einrichtung einer Ökobilanzgruppe

§ 15 Aufgaben

§ 16 Ökobilanzgruppe

§ 17 Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 18 Allgemeine Bedingungen

§ 19 Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber

§ 20 Marktpreis

§ 21 Abgeltung der Mehraufwendungen

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

§ 22 Aufbringung der Fördermittel

§ 23 Verwaltung der Fördermittel

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

§ 24 Überwachung

§ 25 Berichte

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr,

Strafbestimmungen

§ 26 Verordnungen

§ 27 Auskunftspflicht

§ 28 Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 29 Allgemeine Strafbestimmungen

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen

§ 31 Schlussbestimmungen

§ 32 In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 33 Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie

sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar

von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

2. die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-

Vertragsstaat oder einem Drittstaat;

3. Abnahme- und Vergütungspflichten;

4. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren

Energieträgern;

5. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer

Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen;

6. die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer

Energie in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen entstehenden Aufwendungen.

(2) Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche

1. Förderung durch Mindestpreise und Abnahmepflicht von Strom, der auf Basis von erneuerbaren

Energieträgern erzeugt wird, nicht jedoch Strom, der auf Basis von Wasserkraftwerken mit einer

Engpassleistung von mehr als 10 MW, Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm oder Abfällen, ausgenommen

Abfall mit hohem biogenen Anteil, erzeugt wird;

2. Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und

modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung.

Umsetzung von EU-Recht

§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern

im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 2001, S 33) umgesetzt.

Ziele

§ 4. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes

1. den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

in einem Ausmaß zu erhöhen, dass im Jahr 2010 der in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 betreffend Förderung der Stromerzeugung

aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt als Referenzwert angegebene

Zielwert von 78,1% erreicht wird;

2. die Mittel zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern effizient einzusetzen;

3. eine technologiepolitische Schwerpunktsetzung im Hinblick auf die Erreichung der Marktreife

neuer Technologien vorzunehmen;

4. durch die Unterstützung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen

Fernwärmeversorgung deren weiteren Betrieb sicherzustellen und deren Modernisierung zu fördern;

5. eine Anhebung des Anteils der Stromerzeugung durch Wasserkraftwerke mit einer Engpassleistung

bis einschließlich 10 MW, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht festgelegt ist, bis

zum Jahr 2008, auf zumindest 9% zu erreichen;

6. die Investitionssicherheit für bestehende und zukünftige Anlagen zu gewährleisten;

7. einen bundesweiten Ausgleich der Lasten der Förderung von Stromerzeugung aus erneuerbaren

Energieträgern und Kraft-Wärme-Kopplung zu schaffen;

8. die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern gemäß den Grundsätzen

des europäischen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember

1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom

30. Jänner 1997, S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) und der Richtlinie 2001/77/EG betreffend

die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt

zu fördern.

(2) Zur Erreichung des Zielwertes gemäß Abs. 1 Z 1 hat die aus erneuerbaren Energieträgern, mit

Ausnahme von Wasserkraft, erzeugte elektrische Energie, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht

festgelegt ist, bis zum Jahr 2008 in steigendem Ausmaß mindestens 4%, gemessen an der gesamten jährlichen

Stromabgabe aller Netzbetreiber Österreichs an die an öffentliche Netze angeschlossenen Endverbraucher

beizutragen, sodass ab 1. Jänner 2004 etwa 2%, ab 1. Jänner 2006 etwa 3% und ab 1. Jänner

2008 mindestens 4% erreicht werden. Stromerzeugung auf Basis von Tiermehl, Ablauge, Klärschlamm

oder Abfällen, ausgenommen Abfälle mit hohem biogenen Anteil, ist in die vorgenannten Zielwerte nicht

einzurechnen.

Begriffsbestimmungen

§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. „Zertifikate“ jene Bescheinigungen, welche die Erzeugung und Einspeisung in das öffentliche

Netz von elektrischer Energie, belegen und handelbar sind;

2. „Herkunftsnachweis“ jene Bescheinigung, die belegt, aus welcher erneuerbaren Energiequelle die

in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde;

3. „erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme,

Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas,

Klärgas und Biogas);

4. „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der

Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit

verbundener Industriezweige;

5. „Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage angeführten Abfälle aus Industrie, Gewerbe

und Haushalten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüsselnummer des österreichischen

Abfallkatalogs (ÖNORM S 2100);

6. „Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Anlagen erzeugt wurde, die

ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen, sowie den dem Anteil der Biomasse entsprechenden

Teil elektrischer Energie aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen, die auch nicht erneuerbare

(konventionelle) Energieträger einsetzen, einschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern,

der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird; ausgenommen ist Strom, der

als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

7. „Gesamtstromverbrauch“ die inländische Stromerzeugung, einschließlich Eigenerzeugung, zuzüglich

Einfuhren, abzüglich Ausfuhren (Bruttoinlandselektrizitätsverbrauch);

8. „öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung

Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;

9. „Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische

Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

10. „Hybridanlage“ eine Erzeugungsanlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei

der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet;

11. „Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Erzeugungsanlage, in der zwei oder mehrere Brennstoffe

als Primärenergieträger eingesetzt werden;

12. „Ökostromanlage“ eine Erzeugungsanlage, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt

und als solche anerkannt ist;

13. „Neuanlage“ eine Ökostromanlage, für die nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung

notwendigen Genehmigungen erteilt werden;

14. „Altanlage“ eine Ökostromanlage, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen

Genehmigungen vorliegen;

15. „Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

16. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung

und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen

an eine Mehrzahl von Kunden;

17. „bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die für die Errichtung notwendigen

Genehmigungen erteilt wurden;

18. „modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die

eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens

50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen;

19. „Kleinwasserkraftwerksanlage“ eine anerkannte Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle

Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW.

(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes,

BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung

auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Anschlusspflicht

§ 6. Im Rahmen ihrer Wettbewerbsaufsicht hat die Energie-Control GmbH insbesondere darauf zu

achten, dass der Netzbetreiber alle Anschlusswerber gleich behandelt und transparent vorgeht. Zu diesem

Zweck kann sie vom Netzbetreiber verlangen, seine Vorgehensweise bei Anfragen und Anträgen von

Anschlusswerbern bekannt zu geben, beispielsweise wie und in welcher Frist auf Anfragen und Anträge

reagiert wird, welche Kriterien bei konkurrierenden Netzzutrittbegehren angewandt werden und welche

Maßnahmen unternommen werden, um die Gleichbehandlung der Anschlusswerber sicherzustellen.

Wenn die bekannt gegebene oder tatsächliche Vorgangsweise nicht geeignet erscheint, einen fairen Wettbewerb

zu sichern, kann die Energie-Control GmbH Maßnahmen gemäß § 9 Energie-Regulierungsbehördengesetz

(E-RBG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002

ergreifen. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden in Streitigkeiten über den Netzanschluss bleiben

hievon unberührt.

Anerkennung von Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 7. (1) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger

betrieben werden, sind über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann des Landes, in dem

sich die Anlage befindet, mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dem Antrag sind Unterlagen

über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger – jeweils gesondert entsprechend

ihres Anteils am Gesamteinsatz (Heizwert) – anzugeben, die technischen Größen (wie Engpassleistung)

und Ausführung der Anlage (wie eingesetzte Technologie), die eindeutige Bezeichnung des

Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird,

sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, in zweifacher

Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm

eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.

(2) Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Biomasse,

Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden, in denen

auch fossile Energieträger verwendet werden, sind als Hybridanlagen oder als Mischfeuerungsanlagen

über Antrag der Betreiber vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuerkennen. Der Anteil der eingesetzten

erneuerbaren Energieträger muss im Beobachtungszeitraum mindestens 3% des Primärenergieeinsatzes

betragen. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr. Dem Antrag sind Unterlagen

über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage, die eingesetzten Primärenergieträger, die technischen

Größen und Ausführung der Anlage sowie Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die

Anlage angeschlossen ist, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Werden als erneuerbare Energieträger

auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend ihrem Anteil

am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 haben jedenfalls die zum Einsatz gelangenden Energieträger, die

Engpassleistung, Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird, den Prozentsatz

der einzelnen Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr, die genaue Bezeichnung des Zählpunktes,

über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird,

sowie einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 zu erstellende Dokumentation zu enthalten. Werden als erneuerbare

Energieträger auch Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm eingesetzt, sind diese gesondert entsprechend

ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert) anzugeben. In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen

betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen. Bescheiden

betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die

Anlage zu diesem Bundesgesetz anzuschließen. Eine Kopie des Bescheides ist der Energie-Control

GmbH, dem Netzbetreiber und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen in elektronischer Form zu übermitteln.

(4) Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben die zum Einsatz gelangenden

Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum

Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Abs. 2 bestimmten

Anteil erreichen. Der Nachweis ist durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens

31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende

Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker

oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten

Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen.

(5) Betreiber von gemäß Abs. 1 und 2 anerkannten Anlagen sind verpflichtet, dem Landeshauptmann

den Wegfall einer Voraussetzung für die Anerkennung mitzuteilen. Hat der Netzbetreiber, an dessen Netz

die Anlage angeschlossen ist, Grund zur Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht

oder nicht mehr vorliegen, hat er dies dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(6) Bestehen Zweifel über gemäß Abs. 1 oder 2 dem Antrag beigelegte Unterlagen, ist auf Verlangen

des Landeshauptmannes vom Betreiber nachzuweisen, dass die Anlage mit den angegebenen Primärenergieträgern

und deren jeweiligen Mengen betrieben werden kann und dass die Anlage die angegebene

Engpassleistung aufweist. Hat die Energie-Control GmbH Bedenken gegen die Qualifikation einer Anlage

als Kleinwasserkraftwerk, so hat sie diese Bedenken dem zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen,

der die Anlage gemäß Abs. 1 als Wasserkraftanlage mit weniger als 10 MW Engpassleistung anerkannt

hat. Dieser hat ein Verfahren gemäß § 68 AVG einzuleiten. Darüber hinaus hat die Energie-Control

GmbH diese Bedenken im Bericht gemäß § 25 zu vermerken.

(7) Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die

Anerkennung nicht mehr vorliegen oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt

wird. Der Landeshauptmann hat die Energie-Control GmbH, den Netzbetreiber, an dessen Netz die

Anlage angeschlossen ist, und den Ökobilanzgruppenverantwortlichen unverzüglich vom Widerruf der

Anerkennung zu verständigen.

Herkunftsnachweis

§ 8. (1) Die Netzbetreiber, an deren Netzen anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer

Energieträger angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten

Mengen an elektrischer Energie dem Anlagenbetreiber auf dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen.

(2) Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 hat zu umfassen

1. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;

2. die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;

3. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4. die eingesetzten Energieträger.

(3) Der Landeshauptmann hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.

(4) Die Betreiber der Ökostromanlagen und die Stromhändler, die elektrische Energie aus Ökostromanlagen

als Ökoenergie einem anderen Stromhändler veräußern, sind über Verlangen dieses Stromhändlers

verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich diesem Stromhändler zu überlassen.

(5) Für anerkannte Anlagen zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energieträger, die an Leitungsanlagen

der Vorarlberger Illwerke AG angeschlossen sind, ist die Bescheinigung gemäß Abs. 1 von

der VKW-Übertragungsnetz AG auszustellen.

Anerkennung der Herkunftsnachweise aus anderen Staaten

§ 9. (1) Herkunftsnachweise über elektrische Energie aus Anlagen mit Standort in einem anderen

EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im

Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie betreffend

Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Elektrizitätsbinnenmarkt entsprechen.

(2) Im Zweifelsfalle hat die Energie-Control GmbH über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid

festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(3) Die Energie-Control GmbH kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise

über Ökoenergie die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

2. Teil

Förderung von erneuerbarer Energie und Energieerzeugung aus KWK-Anlagen

1. Abschnitt

Förderung von Ökoenergie

Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 10. (1) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, die ihnen angebotene elektrische

Energie aus Ökostromanlagen zu den gemäß § 18 genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den ge-

mäß § 11 festgelegten Preisen abzunehmen. Von dieser Abnahmepflicht ausgenommen ist elektrische

Energie, die mit Ablauge, Tiermehl, Klärschlamm oder durch Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung

von mehr als 10 MW erzeugt wird. Eine Abnahmepflicht besteht

1. für elektrische Energie aus Photovoltaik bis zum bundesweiten Gesamtausmaß von 15 MW;

2. bei Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger

gemäß dem, im Anerkennungsbescheid festgelegten Prozentsatz.

(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage

in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate

dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser

Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen

ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang

mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine

Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers

für Wirtschaft und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in

diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die gemäß § 11 bestimmten Preisansätze

nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung

der im § 4 bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer

Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen.

(3) Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, die mit

verschiedenen Primärenergieträgern betrieben werden, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist

von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil jeder Anlage an der Gesamterzeugung

des Kalendermonats auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der

Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner

Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.

Vergütungen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Preise pro kWh für die Abnahme von elektrischer Energie aus

Ökostromanlagen, für die eine Abnahme- und Vergütungspflicht gemäß § 10 besteht, festzusetzen. Die

Festsetzung dieser Preise bedarf der Zustimmung der Länder durch eine von der Landeshauptmännerkonferenz

einzusetzende Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Landeshauptmänner. Der Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit hat dieser Arbeitsgruppe nach Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat einen

beschlussreifen Verordnungsentwurf zur Herstellung des Einvernehmens vorzulegen. Kommt innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.

(2) Die Preise sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes so zu gestalten, dass kontinuierlich

eine Steigerung der Produktion von elektrischer Energie aus Ökostromanlagen erfolgt. Die Preise

haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen zu orientieren.

Zwischen Neu- und Altanlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder

öffentliche Förderungen gewährt wurden. Die Preise sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern

festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist. Sie

können weitere Differenzierungen, etwa nach Engpassleistung oder Jahresstromproduktion, enthalten.

Eine zeitliche Differenzierung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 25 ElWOG ist zulässig.

Um Investitionssicherheit zu gewährleisten, ist als Mindestzeitraum, für den die festgesetzten Tarife

ab Inbetriebnahme der jeweiligen Ökostromanlage zu gelten haben, zehn Jahre vorzusehen.

(3) Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen

abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen finanziert. Zu berücksichtigen

sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten

Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser

Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Das Vertrauen der Investoren

in geltende Tarife ist bei Neufestlegungen der Tarife entsprechend zu berücksichtigen. Reaktivierte oder

erneuerte Ökostromanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Anlagen in wesentlichen Teilen erneuert

worden sind. Eine wesentliche Erneuerung liegt vor, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50%

der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.

(4) Ökostrom aus Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den im Anerkennungsbescheid

festgesetzten Prozentsätzen abzunehmen und zu vergüten. Werden die im Anerkennungsbescheid

festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen

nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene

Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den

nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann

den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich

aus der Differenz zwischen den festgesetzten Preisen und dem im Zeitpunkt der Entscheidung zuletzt von

der Energie-Control GmbH veröffentlichten Marktpreis gemäß § 20. Die Mehrerlöse sind auf das Konto

gemäß § 23 einzubringen.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung der

Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung

stehen.

2. Abschnitt

Elektrische Energie aus KWK-Anlagen

Förderungsvoraussetzungen für KWK-Energie

§ 12. Eine Förderung der Erzeugung von elektrischer Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert

als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt wird, aus bestehenden oder modernisierten

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 13) ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

1. deren Betrieb der öffentlichen Fernwärmeversorgung dient und

2. eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu

getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt wird.

Kostenersatz für KWK-Energie

§ 13. (1) Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden unter Berücksichtigung der Strom-

und Fernwärmeerlöse die für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Kosten in einem jährlich

durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ermittelnden Betrag in Cents pro kWh Stromerzeugung

(Unterstützungstarif für KWK-Strom) durch die Energie-Control GmbH abgegolten. Diese Kosten

bestehen aus den Kostenkomponenten Brennstoffkosten, Kosten der Instandhaltung und Betriebskosten;

ausgenommen sind bei bestehenden KWK-Anlagen die Kosten für eine angemessene Verzinsung des

eingesetzten Kapitals, Pensionszahlungen, Verwaltungskosten und Steuern. Bei modernisierten KWK-

Anlagen werden die Kosten für eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt.

Bei der Kostenermittlung sind auch die beim Betrieb einer KWK-Anlage gegenüber dem Stillstand sich

ergebenden Auswirkungen auf die Systemnutzungskosten des Netzbetreibers, in dessen Netz die KWK-

Anlage einspeist, mit einzurechnen. Diese Kosten sind bei der Ermittlung des Systemnutzungstarifes

hinzuzurechnen. Für die Strommengen, die nicht unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt

bei der Erzeugung von Fernwärme hergestellt werden, werden keine Kostenabgeltungen gewährt. Der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung des für die Bestimmung des Unterstützungstarifes

maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium

für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen.

(2) Eine im Vergleich zu modernen kalorischen Kraftwerksanlagen ohne Wärmenutzung wesentliche

Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes von KWK-Anlagen liegt dann vor, wenn im Betrachtungszeitraum

folgende Relation für die Anlage erfüllt ist

2/3*W/B + E/B ≥ 0,55

W = Wärmemenge , die an das öffentliche Fernwärmenetz abgegeben wird (kWh),

B = Gesamter Brennstoffeinsatz in kWh,

E = Elektrische Energie (kWh), die an das öffentliche Elektrizitätsnetz abgegeben wird.

Ab dem Jahre 2005 erhöht sich die aus vorstehender Formel ergebende Relation (Effizienzkriterium) auf

0,6. Die Berechnung des Effizienzkriteriums hat auf monatlicher Basis pro Anlage oder pro Betreiber zu

erfolgen. Auf ein Gesamtoptimum hinsichtlich Treibhausgasminderungen ist Bedacht zu nehmen.

(3) Den Betreibern von KWK-Anlagen, die mehr als 10% des Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs

als Fernwärmeenergie zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen, wird, ausgehend von einem

Marktpreis für elektrische Energie von 24 "/MWh, für die Jahre 2003 und 2004 ein Unterstützungstarif

von 1,5 Cent/kWh KWK-Strom in jenem Umfang gewährt, als deren Anlagen die im Abs. 2 bestimmte

Relation erfüllen. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter Anwendung der Bestimmungen gemäß

Abs. 1 bestimmt.

(4) Für Anlagen, die die im Abs. 2 bestimmte Relation nicht erfüllen oder die nur 3% bis 10% des

eingesetzten Heizwertes des eingesetzten Brennstoffs zur öffentlichen Fernwärmeversorgung nutzen,

beträgt der Unterstützungstarif, ausgehend von einem Marktpreis für elektrische Energie von 24 €/MWh,

für die Jahre 2003 und 2004 höchstens 1,25 Cent/kWh. Die Förderung ab dem Jahre 2005 wird unter

Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bestimmt.

(5) Die Förderung von bestehenden Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ist bis 31. Dezember 2008 begrenzt.

Für modernisierte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember

2010.

(6) Die Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen haben mit dem Antrag auf Prüfung des Mehraufwandes

alle erforderlichen Unterlagen beizulegen und auf Verlangen des Bundesministers für Wirtschaft

und Arbeit die Unterlagen entsprechend zu ergänzen. Dies gilt ebenfalls für Überprüfungen seitens

des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dem Antrag sind alle relevanten Daten und Unterlagen,

die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind, beizuschließen. Zu diesen Daten und Unterlagen

zählen insbesondere die Aufstellung aller Kosten der Erzeugungsanlagen, die Darstellung der Marktpreisentwicklung

und Abschätzungen für die beantragte Zeit der Abnahme, die Erlöse aus dem Verkauf der

Fernwärme samt den Verträgen zur Lieferung von Fernwärme, die Eigentums- und Vertragsverhältnisse,

die fernwärmerelevanten Teile der Erzeugungsanlage betreffend, Anlagengenehmigungsbescheide und

sonstige Bescheide die Anlage betreffend, in der Vergangenheit abgeschlossene Stromlieferungsverträge

sowie aktuelle Stromlieferungsverträge, Verträge über Brennstoffbezug, Produktionsmengen von Fernwärme

und elektrischer Energie in den letzten zehn Jahren und deren zeitliche Aufschlüsselung (monatlich),

alle aktuellen Stromlieferungsverträge von allen Anlagen des Betreibers sowie Anteil der Fernwärmeproduktion

der Anlage an der gesamten Aufbringung von Fernwärme im Fernwärmenetz.

(7) Der von der Energie-Control GmbH abzugeltende Mehraufwand (KWK-Unterstützungstarif) pro

kWh für den gleichzeitig mit Fernwärme erzeugtem Strom wird vom Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit für jeweils ein Kalenderjahr im Voraus für die jeweilige Anlage bestimmt. Die Betreiber von

KWK-Anlagen haben ihre Anlagen so einzusetzen, dass ein möglichst effizienter Betrieb sichergestellt

wird.

(8) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist jederzeit berechtigt, amtswegig eine Überprüfung

vorzunehmen, ob die tatsächliche Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes der Kraft-

Wärme-Kopplungsanlage den bei der Festlegung des Mehraufwandes zugrunde gelegten Annahmen weiterhin

entspricht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung dieses Sachverhalts

insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung stehen. Sollten die bei der Festlegung des Mehraufwandes

zugrunde gelegten Annahmen nicht zutreffen, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

den abzugeltenden Mehraufwand neu zu bestimmen.

(9) Bei Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die mit dem Eigentümer oder Betreiber der

Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, ist die Angemessenheit der Preise

durch eine Dokumentation der verbindlichen Preisangebote von Unternehmen, die nicht mit dem Eigentümer

oder Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage eigentumsrechtlich verbunden sind, darzulegen.

(10) (Verfassungsbestimmung) Die Finanzierung des Mehraufwandes für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

erfolgt durch einen einheitlichen Zuschlag (KWK-Zuschlag) auf alle an Endverbraucher

abgegebenen Strommengen, der von den Netzbetreibern gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt

einzuheben ist und auf der Rechnung für die Endverbraucher getrennt auszuweisen ist. Die Höhe

des Zuschlages hat den erwarteten Aufwendungen für die Mehraufwendungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

zu entsprechen und darf in den Jahren 2003 und 2004 höchstens 0,15 Cent/kWh, in den

Jahren 2005 und 2006 höchstens 0,13 Cent/kWh, in den Jahren 2007 und 2008 höchstens 0,10 Cent/kWh

und in den Jahren 2009 und 2010 höchstens 0,05 Cent/kWh betragen. Der Zuschlag ist vom Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit jährlich im Vorhinein festzulegen. Etwaige Differenzen sind im jeweiligen

Folgejahr auszugleichen. Kann mit diesen Zuschlägen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist der

Unterstützungstarif für alle Anlagen anteilsmäßig zu kürzen.

(11) Die gemäß Abs. 10 eingehobenen Beträge sind vom Netzbetreiber monatlich an die Energie-

Control GmbH abzuführen. Die Energie-Control GmbH kann den vom Netzbetreiber abzuführenden

Beitrag mit Bescheid vorschreiben. Die Energie-Control GmbH hat aus den, von den Netzbetreibern

eingehobenen Beträgen die Mittel, die an den Betreiber der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß Abs. 1

zu entrichten sind, bereitzustellen.

(12) Bei der Ermittlung des Marktpreises für KWK-Strom gemäß Abs. 3 und 4 als Durchschnitt für

die letzten zwölf Monate ist der Grundlast- und Spitzenlastanteil entsprechend einer typischen Stromer-

zeugungsganglinie einer KWK-Anlage zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Festlegung des Marktpreises

für KWK-Strom erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 20.

3. Teil

Ökobilanzgruppe

Einrichtung einer Ökobilanzgruppe

§ 14. (1) Der Regelzonenführer hat in seiner Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten (§ 16)

und nimmt die Funktion des Bilanzgruppenverantwortlichen (Ökobilanzgruppenverantwortlichen) wahr.

Sobald die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen

die Ökobilanzgruppen zu einer bundesweiten Ökobilanzgruppe zusammenzuschließen

und einen Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen. Wird innerhalb von drei Monaten

nach Vorliegen der Voraussetzungen kein bundesweiter Ökobilanzgruppenverantwortlicher bestimmt, so

hat die Energie-Control GmbH einen bundesweiten Ökobilanzgruppenverantwortlichen aus dem Kreis

der Regelzonenführer zu bestimmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche unterliegt der Aufsicht der

Energie-Control GmbH.

(2) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind organisatorisch getrennt von den

sonstigen Aktivitäten des Regelzonenführers wahrzunehmen. Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat

alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um seine Aufgaben erfüllen zu können.

Aufgaben

§ 15. (1) Die Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind

1. Ökostrom nach Maßgabe des § 10 zu den gemäß § 11 bestimmten Preisen abzunehmen;

2. der Abschluss von Verträgen

a) mit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und

Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);

b) mit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;

c) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten;

3. die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an elektrischer Energie in Form von Fahrplänen gemäß den

geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, gegen

den durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmten Verrechnungspreis monatlich

zuzuweisen. Die Zuweisung hat im Verhältnis der im vorangegangen Kalenderjahr an Endverbraucher

in der Regelzone verkauften Strommengen zu erfolgen; bei neu eintretenden Stromhändlern

wird der Wert des ersten vollen Monats auf das Jahr hochgerechnet;

4. soweit noch keine bundesweite Ökobilanzgruppe eingerichtet ist, für einen Ausgleich der abgenommenen

Ökostrommengen und der Vergütungen derart zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe

prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökoenergie am Endverbrauch gegeben ist und die

geleisteten Vergütungen gleichmäßig auf die Ökobilanzgruppen entsprechend dem Anteil am

Endverbrauch der mit der Ökobilanzgruppe korrespondierenden Regelzone verteilt werden, wobei

allfällige Zuschläge der Landeshauptmänner gemäß § 30 Abs. 4 in den Ausgleich nicht einzubeziehen

sind;

5. die Erstellung von Prognosen über die zukünftig eingespeiste elektrische Energie und daraus die

Ableitung von Fahrplänen der abnahmepflichtigen elektrischen Energie (§ 10) und deren Zuweisung

an Stromhändler. Dabei ist auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu

achten;

6. die Einhaltung der Marktregeln.

(2) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie

der Energie-Control GmbH alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung.

(3) (Verfassungsbestimmung) Im Falle von Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Aufgaben

gemäß Abs. 1 Z 4 entscheidet die Energie-Control GmbH mit Bescheid.

Ökobilanzgruppe

§ 16. (1) In der Ökobilanzgruppe sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Abnahmeverpflichtung

gemäß § 10 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die

Abnahmeverpflichtung gemäß § 10 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.

(2) Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen

und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen.

Aufbringung der Mittel für die Tätigkeit der Ökobilanzgruppe

§ 17. Die Aufbringung der mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökobilanzgruppe erforderlichen Mittel

erfolgt durch die aus dem Verkauf von abnahmepflichtiger elektrischer Energie erzielten Erlöse sowie

durch die gemäß § 21 abzugeltenden Mehraufwendungen.

Allgemeine Bedingungen

§ 18. (1) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche hat die in §§ 10, 11 und 15 angeführten Verträge,

soweit sie die Abnahme und den Einkauf von elektrischer Energie – einschließlich den Ausgleich gemäß

§ 15 Abs. 1 Z 4 – betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die

Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Energie-Control GmbH.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten

1. Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;

2. Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;

3. Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;

4. Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 4.

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen

zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den §§ 10 und 15 umschriebenen

Aufgaben geeignet sind.

(4) Der Ökobilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, über Aufforderung der Energie-Control

GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber

§ 19. (1) Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Fahrplan zu übernehmen, den

daraus resultierenden Anteil an abnahmepflichtiger elektrischer Energie (§ 10) zu kaufen und dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen

das Entgelt in Höhe des Verrechnungspreises für Ökoenergie von 4,5 Cent/

kWh für diese Mengen an elektrischer Energie monatlich zu entrichten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Höhe des

Entgelts gemäß Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, wenn sich die Marktbedingungen wesentlich

verändern. Bei der Bestimmung des Entgelts ist auf den Marktpreis gemäß § 20 Bedacht zu nehmen. Die

Verfahrensbestimmungen des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten

nach Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.

(3) Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen

die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen

Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt

auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen.

Marktpreis

§ 20. Die Energie-Control GmbH hat vierteljährlich die durchschnittlichen Marktpreise elektrischer

Grundlastenergie festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dazu sind öffentlich zugängliche

Indizes von Strombörsen oder Institutionen zu verwenden, welche die Erstellung von Indizes durchführen

(zB SWEP, Platt’s Notierungen).

Abgeltung der Mehraufwendungen

§ 21. Dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind folgende Mehraufwendungen abzugelten

1. Differenzbeträge, die sich aus den Erlösen aus dem Verkauf von Ökoenergie und den sich aus

den gemäß § 11 bestimmten Preisen ergeben (§ 22),

2. die mit der Erfüllung der Aufgaben des Ökobilanzgruppenverantwortlichen verbundenen administrativen

und finanziellen Aufwendungen, sowie

3. die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die vorgenannten

Aufwendungen zu prüfen und mit Bescheid anzuerkennen.

4. Teil

Fördermittel

1. Abschnitt

Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel

Aufbringung der Fördermittel

§ 22. (1) Zur Aufbringung der Mehraufwendungen gemäß § 21 ist von den Endverbrauchern ein

bundeseinheitlicher Förderbeitrag (Cent/kWh Abgabe an Endverbraucher) zu leisten, der von den Netzbetreibern

in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an

ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die vereinnahmten Mittel sind vierteljährlich

an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abzuführen. Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen

sind berechtigt, den Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche

Abrechnung einzuheben. Der Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert

auszuweisen. Die Netzbetreiber und die Verrechnungsstellen haben dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen

sämtliche für die Bemessung der Förderbeiträge erforderlichen Daten und sonstigen Informationen

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Höhe des Beitrages hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Justiz und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im

vorhinein auf Grund einer Schätzung der zu erwartenden Mehraufwendungen durch Verordnung in

Cent/kWh jährlich festzusetzen. Allfällige Differenzbeträge sind im Folgejahr auszugleichen. Der Förderbeitrag

ist für Kleinwasserkraftwerke und sonstige Ökostromanlagen gesondert festzusetzen. Eine

Differenzierung der Förderbeiträge nach Netzebenen gemäß § 25 ElWOG ist zulässig, wobei der Quotient

aus dem höchsten und dem niedrigsten Förderbeitrag 1,5 nicht überschreiten darf. Die Verfahrensbestimmungen

des § 11 Abs. 1 sind anzuwenden. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach

Vorlage des Verordnungsentwurfes eine Einigung zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit und der eingesetzten Arbeitsgruppe nicht zustande, kann der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit die Verordnung ohne Zustimmung der Länder erlassen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung für die Förderung von

Ökoenergie, das ist die Summe aus Förderbeitrag und Verrechnungspreis abzüglich Marktpreis, pro kWh

Abgabe an Endverbraucher darf für Kleinwasserkraftanlagen 0,16 Cent/kWh und für sonstige Ökostromanlagen

0,22 Cent/kWh nicht übersteigen. Ab 1. Jänner 2005 kann die Höchstgrenze, die der Förderbeitrag

für Ökostromanlagen, ausgenommen Kleinwasserkraftanlagen, nicht übersteigen darf, vom Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung neu bestimmt werden. Bei der Bestimmung der

Höhe dieses Höchstbetrages ist auf die im § 4 enthaltenen Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Im Förderungsbeitrag ist auch ein Anteil vorzusehen, der den Ländern

zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung, ausgenommen Wasserkraft, Klärschlamm,

Tiermehl und Ablauge, zur Verfügung zu stellen ist. Der den Ländern zu erstattende Anteil beträgt

für das Jahr 2003 25 Millionen Euro, für das Jahr 2004 15 Millionen Euro und ab 2005 7 Millionen

Euro jährlich. Der den Ländern zu erstattende Anteil ist nach der Abgabe von elektrischer Energie an

Endverbraucher im jeweiligen Land in einem Kalenderjahr zu bemessen.

(5) In Streitigkeiten zwischen dem Ökobilanzgruppenverantwortlichen und Endverbrauchern sowie

Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Förderbeitrages, entscheiden die ordentlichen Gerichte.

Verwaltung der Fördermittel

§ 23. (1) Zur Verwaltung der für die Abgeltung der Mehraufwendungen gemäß § 21 bestimmten

Mittel (Fördermittel) haben die Ökobilanzgruppenverantwortlichen ein Konto einzurichten.

(2) Die Fördermittel gemäß Abs. 1 werden aufgebracht

1. aus Förderbeiträgen gemäß § 22;

2. aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 29 verhängten Verwaltungsstrafen;

3. durch sonstige Zuwendungen;

4. aus Zinsen der veranlagten Mittel.

(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt den Ökobilanzgruppenverantwortlichen. Sie haben die Mittel

zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Energie-Control GmbH

sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.

(3) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen haben dem Elektrizitätsbeirat jährlich über die in das

Konto einfließenden Mittel und die Auszahlungen zu berichten.

2. Abschnitt

Überwachungs- und Berichtspflichten

Überwachung

§ 24. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Erreichung der Ziele gemäß § 4 laufend zu überwachen

und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist unverzüglich von Entwicklungen gemäß Abs. 1

zu informieren.

Berichte

§ 25. (1) Die Energie-Control GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem

Elektrizitätsbeirat jährlich spätestens Ende Juni einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit

die Ziele des Gesetzes erreicht wurden und welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren

erfolgt sind. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen

und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die

Aufwendungen für elektrische Energie aus anerkannten Anlagen auf Basis von Sonne, Erdwärme, Wind,

Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und

Biogas (Ökostromanlagen sowie Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen) beinhalten.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Jahr 2003 bis längstens 27. Oktober 2003

einen Bericht zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln, der die Themenbereiche

„rechtliche und andere Hemmnisse, die dem Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern

entgegenstehen“, „Vereinfachung und Beschleunigung bei Verwaltungsverfahren der Projekte

mit erneuerbaren Energieträgern“, „Bewertung der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung

der Vorschriften im Umfeld der Förderung erneuerbarer Energieträger mit besonderer Berücksichtigung

der unterschiedlichen Technologien“ abdeckt und eine Bewertung dieser Punkte beinhaltet. Des Weiteren

hat der Bericht eine Darstellung der gesetzlichen und faktischen Rahmen zu beinhalten, der auch die

Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen im Genehmigungsverfahren, die Leitlinien in relevanten

Verfahren sowie die Tätigkeit jener Behörden oder Institutionen, die in Streitigkeiten als Vermittler auftreten,

zu enthalten hat.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen,

wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes, insbesondere die des § 4 Abs. 2, erfüllt sind.

5. Teil

Verordnungen, Auskunftspflicht, automationsunterstützter Datenverkehr,

Strafbestimmungen

Verordnungen

§ 26. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Feststellung der für die Erlassung

von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die

dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Energie-Control GmbH zur Verfügung

stehen.

(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz ist ein der Begutachtung durch

den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem den Vertretern der im

§ 26 Abs. 3 E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben ist.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr

In-Kraft-Treten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Auskunftspflicht

§ 27. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der Ausstellung

von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Ein-

sicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen

Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und

Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte

zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig

durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.

Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 28. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten dieses

Bundesgesetzes erforderlich sind, welche die Behörde in Erfüllung in ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt,

dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten,

die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, zu übermitteln an

1. die Parteien und sonstigen Beteiligten dieses Verfahrens;

2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;

3. die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an

Mitglieder, die gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG ernannt wurden;

4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 29. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht

ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20000 € zu bestrafen, wer seiner

Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 27 nicht nachkommt.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13000 " zu bestrafen, wer

1. der Verpflichtung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 8 nicht nachkommt;

2. seinen Verpflichtungen gemäß § 15 nicht nachkommt;

3. seinen Verpflichtungen gemäß § 19 nicht nachkommt.

(3) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der

Ökobilanzgruppenverantwortlichen eingerichteten Konto für Ökoenergie gemäß § 23 zu.

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 30. (Verfassungsbestimmung) (1) Die auf Grund des § 34 Abs. 1 und 3 Elektrizitätswirtschafts-

und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/

2000 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben im jeweiligen Land bis zur Neuregelung

der Sachmaterie auf Grund von Verordnungen auf Basis dieses Bundesgesetzes in Geltung.

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Ausführungsgesetze

zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 121/2000 zu den §§ 40 und 41 anerkannten bzw. benannten Anlagen gelten als

gemäß § 7 anerkannte Anlagen.

(3) Für Altanlagen gelten die jeweiligen,

1. bis zum 31. Juli 2002 erlassenen Rechtsvorschriften gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG oder

2. die gemäß § 66a Abs. 7 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/

1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestehenden Rechtsvorschriften

weiter. Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten,

gelten diese Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die Dauer von zehn Jahren weiter.

(4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen

vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11

niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten

Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1

ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch

einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznut-

zungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen.

Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten,

gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die

Dauer von zehn Jahren weiter. Dieser Zuschlag zum Netznutzungsentgelt ist auf der Rechnung für Netznutzung

gesondert auszuweisen.

(5) Die auf Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes,

BGBl. I Nr. 143/1998, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 von den Netzbetreibern

bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingehobenen Zuschläge sind – soweit sie nicht zur

Abdeckung der sich aus der Abnahmeverpflichtung für Ökoenergie bewirkten Mindererlösen verwendet

wurden – den Ländern für Zwecke der Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung zur

Verfügung zu stellen. Nachgewiesene Mehraufwendungen von Netzbetreibern, die aus den gemäß § 34

Abs. 3 und 4 ElWOG eingehobenen Zuschlägen nicht abgegolten werden können, sind mit den gemäß

§ 22 Abs. 4 zugewiesenen Mitteln vorrangig abzudecken.

(6) Die Länder können die ihnen für Zwecke der Technologieförderung gemäß Abs. 5 sowie § 22

Abs. 4 zur Verfügung stehenden Mittel auch für die Gewährung von Produktionszuschüssen für Ökostromanlagen

verwenden.

(7) Als zweiter Nachweisstichtag im Sinne der Landesausführungsbestimmungen zu den §§ 41, 43

Abs. 3 und 45 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 wird der 31. Dezember 2002 bestimmt; für den

Nachweis – und gegebenenfalls die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe – gelten unbeschadet des § 32

Abs. 4 die Landesausführungsbestimmungen zum Kleinwasserkraftzertifikatsystem. Die Ausgleichsabgabe

gemäß den Landesausführungsbestimmungen zu § 61a ElWOG wird bundeseinheitlich

1. für jene Bundesländer, die bis zum 30. September 2002 keine Ausgleichsabgabe festgelegt haben,

sowie

2. in allen Bundesländern für die Nachweisperiode ab 1. Oktober 2002

mit 2,55 Cent/kWh festgelegt.

(8) Verträge,

1. die Stromlieferungen aus Ökostromanlagen,

2. die Stromlieferungen aus Kleinwasserkraftwerksanlagen oder

3. die die Einräumung von Rechten zum Bezug von Kleinwasserkraftzertifikaten oder zum Handel

mit Kleinwasserkraftzertifikaten

zum Gegenstand haben, sind – soweit erforderlich – diesem Bundesgesetz anzupassen. Betreiber von

Kleinwasserkraftwerksanlagen, die auf Bestandsdauer der Anlagen das Recht zum Bezug der in diesen

Anlagen produzierten Energie sowie die zugehörigen Zertifikate an Dritte übertragen haben, haben erst

dann Anspruch auf einen Einspeisetarif gemäß § 11, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Kleinwasserkraftwerksbetreiber

und dem Zertifikatsberechtigten der neuen Erlösstruktur der Kleinwasserkraftwerke

durch Einspeisetarife gemäß Ökostromgesetz bzw. durch den Entfall der Zertifikatsgenerierung

ab 1. Jänner 2003 unter ausdrücklicher Zustimmung beider Vertragspartner dahingehend angepasst

wurden, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen dem Bezugs-

und Zertifikatsberechtigten zukommt.

(9) Die Ökobilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach Kundmachung

dieses Bundesgesetzes Allgemeine Bedingungen der Energie-Control GmbH vorzulegen.

(10) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 149/2002 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts-

und -organisationsgesetzes Anwendung.

Schlussbestimmungen

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher

Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

(2) Betreiber von anerkannten Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger sind zur Ausgabe von

handelbaren Zertifikaten berechtigt, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder in

einem Drittstaat Verwendung finden können.

In-Kraft-Treten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 32. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 30 Abs. 4, 7 und 8 treten mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 2, 4 bis 7, 14 und 18 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(4) Verordnungen und Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz können bereits vor den in Abs. 1

und 2 genannten Zeitpunkten ergehen, werden jedoch erst mit dem In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt der Bestimmungen

auf die sich diese Handlungen beziehen wirksam.

(5) (Verfassungsbestimmung) Soweit im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, in den von den Ländern hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen

sowie im Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und

Erdgasbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission,

BGBl. I Nr. 121/2000, Bestimmungen enthalten sind, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

im Widerspruch stehen, treten diese nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 außer Kraft.

Vollziehung

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich der §§ 1, 13 Abs. 10, 15 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 4, 27,

30, 31 Abs. 1, und 32 Abs. 4 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich der §§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft;

3. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Anlage

zu § 5 Abs. 1 Z 5

Tabelle 1

Anmerkungen zu Tabelle 1

Der Feststoffgehalt der oben angeführten Abfälle besteht überwiegend (über 90%) aus organischem Kohlenstoff.

Dabei lassen sich drei Gruppen von Abfällen unterscheiden

Gruppe 1

Die folgenden Abfälle leiten sich direkt, oder indirekt (in Form von Zellulose oder Lignin) von Holz,

welches den ältesten Biobrennstoff darstellt, ab

17104, 17114, 17115, 17202, 17203, 17207, 17209, 18401, 18402, 94902

Der Feststoffanteil dieser Abfälle besteht zum überwiegenden Anteil aus organisch gebundenem Kohlenstoff

biologischen Ursprungs (in Form von Zellulose und Lignin). Der Heizwert der Trockensubstanz

liegt dabei in der Größenordnung von 20 MJ/kg.

Gruppe 2

Die nachfolgenden Abfälle leiten sich im Wesentlichen aus tierischen und pflanzlichen Fetten ab. Der

Kohlenstoffanteil ist biologischen Ursprungs und liegt im Wesentlichen in Form von Glyceriden und

Fettsäuren vor. Der Heizwert der organischen Substanz liegt damit sehr hoch (Größenordnung von 30

MJ/kg)

12301, 12501, 12503, 19909, 94705

Gruppe 3

Die nachstehenden Abfälle stellen einen Verbund zwischen Abfällen der Gruppe 1 und synthetischen

Polymeren (PE usw.) bzw. Metallen (Al) dar. Der spezifische Heizwert der nicht biologischen Anteile

liegt zwar höher, als jener der biologischen Anteile, dennoch überwiegt der Heizwert der biologischen

Anteile in der Mischung zu wesentlich mehr als 50% (der Heizwert von PE liegt zwar etwa doppelt so

hoch wie jener von Papier, doch liegt der Kunststoffanteil in der Regel unter 25%).

18702

Abfälle mit hohem biogenen Anteil, soweit eine biologische Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen

ist.

Die nachfolgend in der Tabelle 2 mit der fünfstelligen Schlüsselnummer des Abfallkataloges angeführten

Abfälle hohen biogenen Anteils (mit den angegebenen Einschränkungen) sind, soweit eine biologische

Verwertung nicht möglich oder vorzuziehen ist, als „Abfälle mit hohem biogenen Anteil“ zu qualifizieren

Tabelle 2

Anmerkungen zu Tabelle 2

Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte)

und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder

in drei Gruppen teilen

Gruppe 1

„Natives“ biologisches Material, dh. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische

Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch

fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden

(Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung

aus der Sammlung).

11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101,

12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201, 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911,

53504, 91601, 91701, 94901

Gruppe 2

Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist

überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls

Verpackungsresten (Klassifizierung dieser Reste entsprechend Liste I).

11102, 11110,11111, 11401, 11701, 11702,12702, 12703, 12704

Gruppe 3

Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur

Gänze biogenen Ursprungs ist.

12901

Artikel 2

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)

Das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie

sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 45 und 45a, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6,

66a Abs. 2 bis 7, 66c Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften

geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

2. (Verfassungsbestimmung) § 10 erster Satz lautet

„(Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, einschließlich der

Energie-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie

Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen.“

3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 16 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 16. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Regelzonenführer Verbund APG AG, Tiroler

Regelzone AG und VKW-Übertragungsnetz AG sowie die Vorarlberger Illwerke AG sind verpflichtet,

Transite gemäß der Richtlinie des Rates 90/5477/EWG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der

§§ 17, 18, 19, 20, 21 und 25 durchzuführen.

(2) Stellt ein Elektrizitätsunternehmen den Antrag auf Durchführung eines Transits gemäß Abs. 1, so

ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.“

4. (Verfassungsbestimmung) § 20 Abs. 2 lautet

„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Energie-Control Kommission hat über Antrag desjenigen, der

behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung

des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen

für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das

Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Energie-Control Kommission hat in

jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber

hinzuwirken.“

5. (Verfassungsbestimmung) § 24 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber

von Übertragungsnetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen

haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen

der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.“

6. Dem § 25 wird folgender Abs. 14 angefügt

„(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§ 22 Abs. 2 Z 1) steht dem Regelzonenführer

gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu.“

7. (Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber

von Verteilernetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen

haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen

der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.“

8. (Verfassungsbestimmung) § 33 entfällt.

9. § 45 (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) lautet

„§ 45. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher

beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der

Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen

ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet,

auf ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Anteil an verschiedenen

Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen.

Dies hat auf Basis der gesamten vom Stromhändler an Endverbraucher verkauften elektrischen

Energie (Händlermix) zu erfolgen.

(3) Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Energie-Control

GmbH zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern,

die Angaben richtig zu stellen.“

10. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt

„Ausweisung der Herkunft (Labeling)

§ 45a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 2 hat nach

einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie

(kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische

Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle,

Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.

(2) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im vorangegangenen

Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.

(3) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Abs. 1 sind als einheitlicher

Händlermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt.

Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombörsen,

hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen Gesamtaufbringung

nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen.

(4) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der

Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

(5) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation

muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den

Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden.

(6) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von

100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und

vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.

(7) Die Nachweise gemäß Abs. 6 müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische

Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift

des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der

Fassung BGBl. Nr. 430/1996 zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen.

§ 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Die Nachweise können für den Teil der Strombezüge entfallen,

die im Herkunftsnachweissystem gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, belegt sind.

(8) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder

Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei

Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder – liegt dieser

im Ausland – am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.

(9) Stromhändler haben auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessenen

Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich

sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.

(10) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von

Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Händlermix gemäß Abs. 3,

unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.“

11. (Verfassungsbestimmung) § 46 Abs. 5 lautet

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die

Energie-Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthaltenen

Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Beurteilung der fachlichen

Befähigung sowie eine Untersagung der Tätigkeit der Bilanzgruppenverantwortlichen richtet sich nach

den Rechtsvorschriften, die an deren Sitz gelten. Die Zuweisung von Lieferanten oder Kunden, die keiner

Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch die

Energie-Control GmbH zu erfolgen.“

12. (Verfassungsbestimmung) § 47 Abs. 4 lautet

„(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH

die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern,

sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.“

13. § 55 Abs. 1 lautet

„(1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) und sonstigen Tarife

können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control

GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung

ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in

dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die

Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-

Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG),

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen

sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.“

14. (Verfassungsbestimmung) Nach 66a werden folgende § 66b und 66c Abs. 1 samt Überschriften eingefügt

„Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs von Systemnutzungstarifverordnungen

§ 66b. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, vom 18. Februar 1999,

Zl. 551.352/96-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis zum

Ablauf des 22. September 1999 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, vom

22. September 1999, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom

23. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Verordnungen sind nicht gegenüber denjenigen Normadressaten anzuwenden,

denen auf Grund eingebrachter Individualanträge (Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 B-VG) im

Zuge der Aufhebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof oder im Zuge des Ausspruches

der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen Anlassfallwirkung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder des

Art. 140 Abs. 7 B-VG zuzuerkennen ist. Eine rückwirkende Beseitigung aus dem Rechtsbestand der in

Abs. 1 angeführten Verordnungen für alle anderen Normadressaten ist mit der Aufhebung oder mit dem

Ausspruch der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht verbunden.

In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 149/2002

§ 66c. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 10 erster Satz, 20 Abs. 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 46

Abs. 5, 47 Abs. 4, 66b und § 71 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten

mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Aufhebung des § 33 tritt mit 1. Jänner 2003 in

Kraft.“

14a. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 66c Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 45 Abs. 2 und 3 und 45a in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 2, 25

Abs. 14, 45 Abs. 1 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit

dem der Kundmachungen folgenden Tag in Kraft.“

15. (Verfassungsbestimmung) Dem § 71 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist

die Bundesregierung betraut.“

16. Im Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz sind in der jeweils grammatikalisch richtigen

Form die Bezeichnungen „Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts-

und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH, der Elektrizitäts-Control Kommission

und der Erdgas-Control Kommission“ durch „E-RBG“ zu ersetzen.

Artikel 3

Änderung des Energieförderungsgesetzes 1979

Das Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567/1979, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 353/1982, BGBl. Nr. 252/1985 und BGBl. Nr. 606/1987 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 80/1994

wird geändert wie folgt

§ 24 wird aufgehoben.

BGBlPdf 149. Kundmachung: Berichtigung der Multilateralen Vereinbarung M119 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

Die Kundmachung der Multilateralen Vereinbarung M119 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend

die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen (BGBl. III

Nr. 10/2002) wird wie folgt berichtigt

Im Abs. 2 lautet es statt „1.5.1 ADR“ richtig „1.5.1 ADR (M119)“.

Abs. 3 ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen

(Übersetzung)

„(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner

widerrufen, gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien,

die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.“

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