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149_2001 AT

149. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/

1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996 und BGBl. I

Nr. 178/1998 wird geändert wie folgt

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes

1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl.

Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996 und BGBl. I Nr. 178/1998 und der Z 2 bis 7 des

Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 149/2001, enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in

diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes

gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen

Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der Elektrizitäts-Control GmbH und

den Regelzonenführern unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. In § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 wird die Bezeichnung „wirtschaftliche

Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 4 lautet

„(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 20 dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung“ kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt

für das In-Kraft-Treten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht

oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer Weise – so insbesondere durch Rundfunk

oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen

Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen sowie

auch im Internet verfügbar zu machen.“

4. § 6 Abs. 5 lautet

„(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit

den Bundesministern für Verkehr, Innovation und Technologie und für Landesverteidigung und, soweit

sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

5. § 7a lautet

„§ 7a. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies zur

Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von

gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für

die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.“

6. Die §§ 10 bis 32 samt Überschriften lauten

„3. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

§ 10. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1

zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung und unter Berücksichtigung der

Energieversorgung in den einzelnen Ländern folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der

Elektrizitätsversorgung vorsehen

1. Erteilung von Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche

und Stromhändler über die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den

Handel elektrischer Energie (§ 12);

2. Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer

Energie sowie den Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie (§ 13);

3. Regelungen über die Lieferung elektrischer Energie von und nach EU-Mitgliedstaaten und

Drittstaaten (§ 14);

4. Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten

für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (§ 15);

5. Festlegung von Abweichungen gegenüber anderen Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer

Energien, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich

ist (§ 16);

6. Regelungen über die Heranziehung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energien

gemäß § 7 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/

1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000 (§ 17);

7. Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten für die Länder (§ 17).

Die Bestimmungen der Z 1 und 3 sind auf Kraftwerke, die zur Erbringung von Systemdienstleistungen

und zur Abdeckung von Leistungsspitzen innerhalb von Regelzonen dienen, nicht anwendbar, wenn durch

einen, die Regelzonen überschreitenden Einsatz dieser Kraftwerke für Zwecke der Krisenbewirtschaftung

die Erbringung von Systemdienstleistungen und die Abdeckung von Leistungsspitzen in der betreffenden

Regelzone nicht ausreichend gewährleistet ist.

§ 11. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden

Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Elektrizitäts-Control GmbH übertragen (§ 5 des

Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung

der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000). Die

operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 12 bis 16 obliegt den Regelzonenführern unter

Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler,

die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise über die Verbindungsstelle des

Fachausschusses zum Elektrizitätsbeirat (§ 22 Abs. 2) abstimmen.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur

Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung durch Verordnung die Meldung von Daten in periodischen

Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht vorliegen.

(3) Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 2 angeordnet werden können, sind

1. Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export

elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger;

2. technische Kennzahlen der Leitungsanlagen.

Bei der Anordnung der Meldungen kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeit

gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus

können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als

500000 kWh im letzten Kalenderjahr (§ 13) auch monatlich und einzeln erhoben werden.

(4) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat aus den gemäß Abs. 2 erhobenen Daten den Landeshauptmännern

die für die Vollziehung des § 17 erforderlichen Daten im Anlassfall zur Verfügung zu stellen.

§ 12. Verordnungen gemäß § 10 Z 1 haben die Erteilung jener Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber,

Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler zur Erzeugung,

Übertragung, Verteilung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit

elektrischer Energie notwendig sind.

§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren

elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann

bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung

ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit

einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500000 kWh im letzten Kalenderjahr einer

gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-Control GmbH unterzogen werden.

§ 14. Verordnungen gemäß § 10 Z 3 haben auf die österreichische Stromversorgungslage sowie auf

Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

§ 15. Verordnungen gemäß § 10 Z 4 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der

Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen

für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung

dieser Verordnungen nicht anzuwenden.

§ 16. Verordnungen gemäß § 10 Z 5 können gegenüber den Festlegungen anderer Rechtsvorschriften

hinsichtlich erneuerbarer Energien eine abweichende Regelung vorsehen, insoweit dies zur Sicherstellung

der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist.

§ 17. (1) Verordnungen gemäß § 10 Z 6 und 7 haben die Energieversorgung in den einzelnen

Ländern zu berücksichtigen.

(2) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente

gemäß § 10 Z 7 sowie die Erlassung von Regelungen gemäß § 10 Z 6 in den Bundesländern obliegt dem

Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Maßnahmen die im Land

benannten Regelzonenführer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren,

Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler beauftragen.

(3) Bei der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes

gemäß § 10 Z 7 ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern

sich nicht aus der Lage der Versorgung mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der

bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen

Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht erreicht, kann die Elektrizitäts-

Control GmbH die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen.

(4) Die Regelung der Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an Endverbraucher in den

Bundesländern hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Endverbraucher

ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt

werden.

(5) Durch Verordnung des Landeshauptmannes können regional umschriebene Gebiete vom

Strombezug ausgeschlossen oder abgeschaltet werden.

(6) Verordnungen des Landeshauptmannes sind in den für amtliche Kundmachungen im Lande

üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu

machen.

§ 18. (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte

elektrische Energie sind Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.

(2) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der

Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Elektrizitäts-

Control GmbH festzulegen.

(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem vom Elektrizitäts-

Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der

Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen.

(4) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen

zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

(5) Für jene Endverbraucher, die gemäß § 13 einer gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-

Control GmbH unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle

auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.

§ 19. (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 12 bis 18 sowie die Regelung der

Mehrverbrauchsgebühren (§ 18) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.

(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 10 bis 17 getroffen wurden, nicht

oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die

Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, werden

hiedurch nicht berührt.

§ 20. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat jährlich jeweils eine mittelfristige und langfristige

Prognose über die Versorgungssicherheit zu veröffentlichen.

(2) Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger, Regelzonenführer,

Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Kunden zur

Auskunftserteilung an die Elektrizitäts-Control GmbH und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann

verpflichtet. Die Elektrizitäts-Control GmbH und die Landeshauptmänner sind insoweit zur

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als

dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung

bildet.

4. Beiräte

§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie zur Vorbereitung und

Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß

§ 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören.

(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören

1. drei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,

der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung,

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr,

Innovation und Technologie;

2. je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. ein Vertreter der Elektrizitäts-Control GmbH;

4. je ein Vertreter der Länder;

5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und

der Kohlewirtschaft;

6. ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätsunternehmen Österreichs.

§ 22. (1) Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control

GmbH sowie die Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 20 obliegt dem

Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich

und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission).

Der Elektrizitätsbeirat ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 10

anzuhören.

(2) In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat dem Elektrizitätsbeirat neben den in § 26 Abs. 3

des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die

Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Mitgliedern

auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzugehören. Dieses Mitglied

ist auf Vorschlag der entsendenden Stelle vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.

(3) Der Beirat wird ermächtigt, in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zur Behandlung technischer

Detailfragen einen Fachausschuss (§ 11) zu bestellen, dessen Mitglieder unter Anwendung der

Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates zu bestellen sind.

§ 23. (1) Die Mitglieder des Beirates nach § 21 sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

zu bestellen. Die im § 21 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden

Stelle, die im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich

zu bestellen.

(2) Für die Bestellung der Mitglieder des Beirates nach § 22 Abs. 1 ist § 26 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung

der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission anzuwenden.

§ 24. (1) Den Vorsitz im Energielenkungsbeirat (§ 21) führt der Bundesminister für Wirtschaft und

Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann.

(2) Für die Beschlussfähigkeit des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates in

Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des

Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn

einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach

dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.

(3) Die Anhörung des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates kann bei Gefahr im

Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

Im Falle des § 22 ist jedenfalls die Elektrizitäts-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der

Landeshauptmann zu hören.

§ 25. Der Energielenkungsbeirat und der Elektrizitätsbeirat in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

haben ihre Geschäftsordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnungen

haben unter Bedachtnahme auf die §§ 21 bis 24 die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu

regeln. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die zu erteilen ist,

wenn sie dieser Voraussetzung entsprechen.

§ 26. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in

dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung

und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht

beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung

ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 27. (1) Zur Beratung des Landeshauptmannes (§ 17 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet.

Ihm haben als Mitglieder anzugehören

1. je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der

Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

2. höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;

3. zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.

(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1

genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und

Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.

(3) Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten die

§§ 24 bis 26 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

5. Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu 72660 Euro, wer

a) Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund

dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3

zu bestrafen ist;

b) Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13 und 17 zuwiderhandelt;

c) vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen

gemäß lit. b erschwert oder unmöglich macht;

2. mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro, wer

a) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder über

die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich

behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;

b) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt oder

Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder

unvollständig erstattet;

c) vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3

zu dulden, zuwiderhandelt;

3. mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung

(§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung

verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen

(§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe,

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.

(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand

der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für

verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem

Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

§ 29. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 28 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den

verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu

bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 bezahlt.

(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 28 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr

gemäß § 18, kann die gemäß § 11 oder § 17 zuständige Behörde einen Stromverbraucher entsprechend

dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug ausschließen.

§ 30. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der

Vollziehung des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich

sind;

3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen

gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

anzuzeigen.

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und

§ 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner

1997 in Kraft.

(3) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22, § 34 Abs. 1 und

§ 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999

in Kraft.

(4) Art. II § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 8 Abs. 1 und die §§ 10 bis

35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Die gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 178/1998

ernannten Mitglieder der Beiräte der Landeslastverteiler gelten bis zu ihrer Abberufung als Mitglieder des

Beirats des Landeshauptmannes gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I

Nr. 149/2001.

(6) Die vom Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 erhobenen Daten und Ausarbeitungen für

Zwecke der Lastverteilung sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.

§ 32. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise

der Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für Inneres;

3. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 19 der

Bundesminister für Justiz;

4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Landesverteidigung und für Verkehr, Innovation und Technologie sowie

nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

6. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

7. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft;

8. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit und der Bundesminister für Justiz;

9. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“

7. Die §§ 33 bis 35 entfallen.

BGBlPdf 149. Verordnung: Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2001

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Die für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von

15230000 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1999/2000 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer

Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt

Schilling

1. Universität Wien............................................................................................................... 4570000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät.................................................................................... 80000

Evangelisch-Theologische Fakultät.................................................................................. 20000

Rechtswissenschaftliche Fakultät..................................................................................... 940000

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik................................................... 310000

Medizinische Fakultät....................................................................................................... 680000

Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften ............................................................... 1100000

Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät ................................................................ 740000

Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik.......................................................... 700000

2. Universität Graz................................................................................................................ 1950000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät.................................................................................... 40000

Rechtswissenschaftliche Fakultät..................................................................................... 420000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .......................................................... 390000

Medizinische Fakultät....................................................................................................... 230000

Geisteswissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 480000

Naturwissenschaftliche Fakultät....................................................................................... 390000

3. Universität Innsbruck ....................................................................................................... 1480000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät.................................................................................... 40000

Rechtswissenschaftliche Fakultät..................................................................................... 300000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .......................................................... 340000

Medizinische Fakultät....................................................................................................... 210000

Geisteswissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 270000

Naturwissenschaftliche Fakultät....................................................................................... 250000

Baufakultät – Architektur und Bauingenieurwesen.......................................................... 70000

4. Universität Salzburg ......................................................................................................... 1090000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät.................................................................................... 30000

Rechtswissenschaftliche Fakultät..................................................................................... 270000

Geisteswissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 550000

Naturwissenschaftliche Fakultät....................................................................................... 240000

Schilling

5. Technische Universität Wien............................................................................................ 1130000

davon entfallen auf die

Fakultät für Architektur und Raumplanung...................................................................... 270000

Fakultät für Bauingenieurwesen....................................................................................... 70000

Fakultät für Maschinenbau............................................................................................... 130000

Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik ...................................................... 190000

Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik......................................... 470000

6. Technische Universität Graz ............................................................................................ 890000

davon entfallen auf die

Fakultät für Architektur.................................................................................................... 160000

Fakultät für Bauingenieurwesen....................................................................................... 90000

Fakultät für Maschinenbau............................................................................................... 240000

Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik ...................................................... 170000

Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät .................................................................... 230000

7. Montanuniversität Leoben................................................................................................ 190000

8. Universität für Bodenkultur Wien.................................................................................... 510000

9. Veterinärmedizinische Universität ................................................................................... 210000

10. Wirtschaftsuniversität Wien ............................................................................................. 1290000

11. Universität Linz................................................................................................................ 970000

davon entfallen auf die

Rechtswissenschaftliche Fakultät..................................................................................... 190000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .......................................................... 560000

Technisch- Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................... 220000

12. Universität Klagenfurt...................................................................................................... 360000

davon entfallen auf die

Fakultät für Kulturwissenschaften.................................................................................... 220000

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik................................................... 140000

13. Akademie der bildenden Künste Wien............................................................................. 70000

14. Universität für angewandte Kunst Wien .......................................................................... 90000

15. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien........................................................ 210000

16. Universität für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ Salzburg............................ 60000

17. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz......................................................... 80000

18. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz........................................ 70000

19. Katholisch-Theologische Hochschule Linz...................................................................... 10000

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Förderungsstipendien

für das Kalenderjahr 2000, BGBl. II Nr. 110/2000, tritt außer Kraft.

BGBlPdf 149. Kundmachung: Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

(BGBl. III Nr. 120/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 106/2000) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

Aserbaidschan 26. Juni 2000

Jugoslawien 11. Mai 2001

Polen 20. Dezember 2000

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten

nachstehende Erklärungen abgegeben

Aserbaidschan

Aserbaidschan erklärt unter Bekräftigung der Beachtung der universellen Werte sowie der

Menschenrechte und Grundfreiheiten, dass die Ratifikation des Rahmenübereinkommens und die

Umsetzung seiner Bestimmungen kein Recht implizieren, Maßnahmen zu setzen, die die territoriale

Integrität und Souveränität oder die innere und internationale Sicherheit Aserbaidschans verletzen.

Polen

In Anbetracht dessen, dass das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs der nationalen

Minderheiten enthält, erklärt Polen, dass es diesen Begriff für nationale Minderheiten, die ihren Wohnsitz

auf dem Hoheitsgebiet Polens haben und deren Mitglieder gleichzeitig polnische Staatsbürger sind,

versteht.

Polen wird das Rahmenübereinkommen gemäß Art. 18 durch Abschluss von in diesem Artikel

erwähnten internationalen Übereinkünften mit dem Ziel umsetzen, nationale Minderheiten in Polen und

Minderheiten oder Gruppen von Polen in anderen Staaten zu schützen.

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