149. Bundesgesetz: Änderung des Energielenkungsgesetzes 1982
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/
1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl. Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996 und BGBl. I
Nr. 178/1998 wird geändert wie folgt
1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Energielenkungsgesetzes
1982, BGBl. Nr. 545, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 267/1984, BGBl. Nr. 336/1988, BGBl.
Nr. 382/1992, BGBl. Nr. 834/1995, BGBl. Nr. 791/1996 und BGBl. I Nr. 178/1998 und der Z 2 bis 7 des
Bundesgesetzes, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, BGBl. I Nr. 149/2001, enthalten
sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den
Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in
diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes
gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG – nach Maßgabe des § 9 von Einrichtungen der gesetzlichen
Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der Elektrizitäts-Control GmbH und
den Regelzonenführern unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. In § 2 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 wird die Bezeichnung „wirtschaftliche
Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 4 lautet
„(4) Verordnungen nach den §§ 3 bis 20 dieses Bundesgesetzes sind im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung“ kundzumachen und treten mit ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt
für das In-Kraft-Treten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht
oder nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer Weise – so insbesondere durch Rundfunk
oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen
Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen sowie
auch im Internet verfügbar zu machen.“
4. § 6 Abs. 5 lautet
„(5) Verordnungen gemäß den Abs. 1, 2 und 4 bedürfen zu ihrer Erlassung des Einvernehmens mit
den Bundesministern für Verkehr, Innovation und Technologie und für Landesverteidigung und, soweit
sie Verkehrsbeschränkungen vorsehen, von denen auch in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
verwendete Fahrzeuge betroffen sind, auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“
5. § 7a lautet
„§ 7a. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur insoweit zu erlassen, als dies zur
Aufrechterhaltung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. Auf die Vermeidung von
gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für
die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.“
6. Die §§ 10 bis 32 samt Überschriften lauten
„3. Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
§ 10. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
zutreffen, nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 durch Verordnung und unter Berücksichtigung der
Energieversorgung in den einzelnen Ländern folgende Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der
Elektrizitätsversorgung vorsehen
1. Erteilung von Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche
und Stromhändler über die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und den
Handel elektrischer Energie (§ 12);
2. Verfügungen an Endverbraucher über die Zuteilung, Entnahme und die Verwendung elektrischer
Energie sowie den Ausschluss von der Entnahme elektrischer Energie (§ 13);
3. Regelungen über die Lieferung elektrischer Energie von und nach EU-Mitgliedstaaten und
Drittstaaten (§ 14);
4. Regelungen über die Betriebsweise sowie Festlegung von Abweichungen von Emissionsgrenzwerten
für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (§ 15);
5. Festlegung von Abweichungen gegenüber anderen Rechtsvorschriften hinsichtlich erneuerbarer
Energien, insoweit dies zur Sicherstellung der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich
ist (§ 16);
6. Regelungen über die Heranziehung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energien
gemäß § 7 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/
1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000 (§ 17);
7. Vorschreibung von Landesverbrauchskontingenten für die Länder (§ 17).
Die Bestimmungen der Z 1 und 3 sind auf Kraftwerke, die zur Erbringung von Systemdienstleistungen
und zur Abdeckung von Leistungsspitzen innerhalb von Regelzonen dienen, nicht anwendbar, wenn durch
einen, die Regelzonen überschreitenden Einsatz dieser Kraftwerke für Zwecke der Krisenbewirtschaftung
die Erbringung von Systemdienstleistungen und die Abdeckung von Leistungsspitzen in der betreffenden
Regelzone nicht ausreichend gewährleistet ist.
§ 11. (1) Die Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden
Regelzonen vorzusehenden Maßnahmen wird der Elektrizitäts-Control GmbH übertragen (§ 5 des
Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung
der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000). Die
operative Durchführung der Maßnahmen gemäß den §§ 12 bis 16 obliegt den Regelzonenführern unter
Einbindung der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler,
die sich zur Sicherung der bundeseinheitlichen Vorgangsweise über die Verbindungsstelle des
Fachausschusses zum Elektrizitätsbeirat (§ 22 Abs. 2) abstimmen.
(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist ermächtigt, zur Vorbereitung von Lenkungsmaßnahmen zur
Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung durch Verordnung die Meldung von Daten in periodischen
Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 2 angeordnet werden können, sind
1. Angaben über die Aufbringung, die Abgabe, den Verbrauch, den Import und den Export
elektrischer Energie, sowie Art, Menge und Lagerstände der eingesetzten Primärenergieträger;
2. technische Kennzahlen der Leitungsanlagen.
Bei der Anordnung der Meldungen kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeit
gemäß ÖNACE-Gruppen, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus
können Daten von Endverbrauchern mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als
500000 kWh im letzten Kalenderjahr (§ 13) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
(4) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat aus den gemäß Abs. 2 erhobenen Daten den Landeshauptmännern
die für die Vollziehung des § 17 erforderlichen Daten im Anlassfall zur Verfügung zu stellen.
§ 12. Verordnungen gemäß § 10 Z 1 haben die Erteilung jener Anweisungen an Erzeuger, Netzbetreiber,
Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Stromhändler zur Erzeugung,
Übertragung, Verteilung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit
elektrischer Energie notwendig sind.
§ 13. Verordnungen gemäß § 10 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung der verfügbaren
elektrischen Energie an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit erfolgt. Insbesondere kann
bestimmt werden, dass Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung
ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden können. Erforderlichenfalls können Endverbraucher mit
einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500000 kWh im letzten Kalenderjahr einer
gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-Control GmbH unterzogen werden.
§ 14. Verordnungen gemäß § 10 Z 3 haben auf die österreichische Stromversorgungslage sowie auf
Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
§ 15. Verordnungen gemäß § 10 Z 4 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der
Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen
für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung
dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
§ 16. Verordnungen gemäß § 10 Z 5 können gegenüber den Festlegungen anderer Rechtsvorschriften
hinsichtlich erneuerbarer Energien eine abweichende Regelung vorsehen, insoweit dies zur Sicherstellung
der Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich ist.
§ 17. (1) Verordnungen gemäß § 10 Z 6 und 7 haben die Energieversorgung in den einzelnen
Ländern zu berücksichtigen.
(2) Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente
gemäß § 10 Z 7 sowie die Erlassung von Regelungen gemäß § 10 Z 6 in den Bundesländern obliegt dem
Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Maßnahmen die im Land
benannten Regelzonenführer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren,
Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler beauftragen.
(3) Bei der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes
gemäß § 10 Z 7 ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern
sich nicht aus der Lage der Versorgung mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der
bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen
Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht erreicht, kann die Elektrizitäts-
Control GmbH die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen.
(4) Die Regelung der Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an Endverbraucher in den
Bundesländern hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Endverbraucher
ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt
werden.
(5) Durch Verordnung des Landeshauptmannes können regional umschriebene Gebiete vom
Strombezug ausgeschlossen oder abgeschaltet werden.
(6) Verordnungen des Landeshauptmannes sind in den für amtliche Kundmachungen im Lande
üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu
machen.
§ 18. (1) Für die entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch mehrverbrauchte
elektrische Energie sind Mehrverbrauchsgebühren zum Strompreis einzuheben.
(2) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der
Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Elektrizitäts-
Control GmbH festzulegen.
(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem vom Elektrizitäts-
Control GmbH festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Elektrizitätsunternehmen zur Bedeckung der
Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung vorzunehmen.
(4) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen
zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
(5) Für jene Endverbraucher, die gemäß § 13 einer gesonderten Regelung durch die Elektrizitäts-
Control GmbH unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle
auf binnen zwei Wochen einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
§ 19. (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 12 bis 18 sowie die Regelung der
Mehrverbrauchsgebühren (§ 18) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.
(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 10 bis 17 getroffen wurden, nicht
oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der jeweils geltenden Fassung, werden
hiedurch nicht berührt.
§ 20. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat jährlich jeweils eine mittelfristige und langfristige
Prognose über die Versorgungssicherheit zu veröffentlichen.
(2) Soweit es zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung erforderlich ist, sind Erzeuger, Regelzonenführer,
Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche und Kunden zur
Auskunftserteilung an die Elektrizitäts-Control GmbH und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann
verpflichtet. Die Elektrizitäts-Control GmbH und die Landeshauptmänner sind insoweit zur
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als
dies zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung
bildet.
4. Beiräte
§ 21. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie zur Vorbereitung und
Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 9 wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat). Er ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß
§ 2 Abs. 1 und § 3 anzuhören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören
1. drei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes,
der Bundesministerien für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Landesverteidigung,
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr,
Innovation und Technologie;
2. je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
3. ein Vertreter der Elektrizitäts-Control GmbH;
4. je ein Vertreter der Länder;
5. je ein Fachmann aus dem Gebiet der Erdölwirtschaft, des Erdölhandels, der Erdgaswirtschaft und
der Kohlewirtschaft;
6. ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätsunternehmen Österreichs.
§ 22. (1) Die Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Elektrizitäts-Control
GmbH sowie die Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß den §§ 10 bis 20 obliegt dem
Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich
und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission).
Der Elektrizitätsbeirat ist insbesondere vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 und § 10
anzuhören.
(2) In Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat dem Elektrizitätsbeirat neben den in § 26 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die
Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Mitgliedern
auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzugehören. Dieses Mitglied
ist auf Vorschlag der entsendenden Stelle vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen.
(3) Der Beirat wird ermächtigt, in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zur Behandlung technischer
Detailfragen einen Fachausschuss (§ 11) zu bestellen, dessen Mitglieder unter Anwendung der
Geschäftsordnung des Elektrizitätsbeirates zu bestellen sind.
§ 23. (1) Die Mitglieder des Beirates nach § 21 sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
zu bestellen. Die im § 21 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden
Stelle, die im § 21 Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich
zu bestellen.
(2) Für die Bestellung der Mitglieder des Beirates nach § 22 Abs. 1 ist § 26 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung
der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission anzuwenden.
§ 24. (1) Den Vorsitz im Energielenkungsbeirat (§ 21) führt der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann.
(2) Für die Beschlussfähigkeit des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates in
Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des
Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn
einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Beiräte eine Stunde nach
dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(3) Die Anhörung des Energielenkungsbeirates und des Elektrizitätsbeirates kann bei Gefahr im
Verzug entfallen. Die Beiräte sind jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
Im Falle des § 22 ist jedenfalls die Elektrizitäts-Control GmbH, in seinem Wirkungsbereich der
Landeshauptmann zu hören.
§ 25. Der Energielenkungsbeirat und der Elektrizitätsbeirat in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
haben ihre Geschäftsordnungen mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnungen
haben unter Bedachtnahme auf die §§ 21 bis 24 die Tätigkeit der Beiräte möglichst zweckmäßig zu
regeln. Sie bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die zu erteilen ist,
wenn sie dieser Voraussetzung entsprechen.
§ 26. Die Mitglieder der Beiräte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung
und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht
beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
§ 27. (1) Zur Beratung des Landeshauptmannes (§ 17 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet.
Ihm haben als Mitglieder anzugehören
1. je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der
Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
2. höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft des betreffenden Landes;
3. zwei Beamte des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1
genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und
Veränderungen in der Zusammensetzung sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
(3) Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten die
§§ 24 bis 26 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
5. Strafbestimmungen
§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 72660 Euro, wer
a) Gebote und Verbote von gemäß den §§ 3 und 10 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund
dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3
zu bestrafen ist;
b) Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 13 und 17 zuwiderhandelt;
c) vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a oder Maßnahmen
gemäß lit. b erschwert oder unmöglich macht;
2. mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro, wer
a) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 6 Abs. 1 Z 1) oder über
die Kennzeichnung (§ 6 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich
behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
b) einer gemäß § 3 erlassenen Verordnung über Meldepflichten (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt oder
Auskünfte gemäß § 7 Abs. 2 und 3 und § 19 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder
unvollständig erstattet;
c) vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 7 Abs. 2 und 3
zu dulden, zuwiderhandelt;
3. mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß § 3 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung
(§ 6 Abs. 1 Z 2) erheblich überschreitet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung
verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen
(§ 3 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand
der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für
verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem
Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
§ 29. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 28 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den
verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu
bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 bezahlt.
(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 28 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr
gemäß § 18, kann die gemäß § 11 oder § 17 zuständige Behörde einen Stromverbraucher entsprechend
dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug ausschließen.
§ 30. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der
Vollziehung des § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind;
3. Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen
gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 31. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Art. II § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 8, § 20 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 2 Z 1, § 34 Abs. 1 und
§ 34 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 791/1996 treten mit 1. Jänner
1997 in Kraft.
(3) Art. II § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 20 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22 Abs. 2 Z 1 und 2, § 22, § 34 Abs. 1 und
§ 34 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/1998 treten mit 1. Jänner 1999
in Kraft.
(4) Art. II § 2 Abs. 1, 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 8 Abs. 1 und die §§ 10 bis
35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) Die gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I Nr. 178/1998
ernannten Mitglieder der Beiräte der Landeslastverteiler gelten bis zu ihrer Abberufung als Mitglieder des
Beirats des Landeshauptmannes gemäß § 26 Energielenkungsgesetz 1982, BGBl. Nr. 545, idF BGBl. I
Nr. 149/2001.
(6) Die vom Bundeslastverteiler bis 31. Dezember 2001 erhobenen Daten und Ausarbeitungen für
Zwecke der Lastverteilung sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu übermitteln.
§ 32. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise
der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 19 der
Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Landesverteidigung und für Verkehr, Innovation und Technologie sowie
nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
6. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
7. hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft;
8. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit und der Bundesminister für Justiz;
9. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.“
7. Die §§ 33 bis 35 entfallen.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Die für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von
15230000 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1999/2000 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer
Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt
Schilling
1. Universität Wien............................................................................................................... 4570000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät.................................................................................... 80000
Evangelisch-Theologische Fakultät.................................................................................. 20000
Rechtswissenschaftliche Fakultät..................................................................................... 940000
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik................................................... 310000
Medizinische Fakultät....................................................................................................... 680000
Fakultät für Human- und Sozialwissenschaften ............................................................... 1100000
Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät ................................................................ 740000
Fakultät für Naturwissenschaften und Mathematik.......................................................... 700000
2. Universität Graz................................................................................................................ 1950000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät.................................................................................... 40000
Rechtswissenschaftliche Fakultät..................................................................................... 420000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .......................................................... 390000
Medizinische Fakultät....................................................................................................... 230000
Geisteswissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 480000
Naturwissenschaftliche Fakultät....................................................................................... 390000
3. Universität Innsbruck ....................................................................................................... 1480000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät.................................................................................... 40000
Rechtswissenschaftliche Fakultät..................................................................................... 300000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .......................................................... 340000
Medizinische Fakultät....................................................................................................... 210000
Geisteswissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 270000
Naturwissenschaftliche Fakultät....................................................................................... 250000
Baufakultät – Architektur und Bauingenieurwesen.......................................................... 70000
4. Universität Salzburg ......................................................................................................... 1090000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät.................................................................................... 30000
Rechtswissenschaftliche Fakultät..................................................................................... 270000
Geisteswissenschaftliche Fakultät .................................................................................... 550000
Naturwissenschaftliche Fakultät....................................................................................... 240000
Schilling
5. Technische Universität Wien............................................................................................ 1130000
davon entfallen auf die
Fakultät für Architektur und Raumplanung...................................................................... 270000
Fakultät für Bauingenieurwesen....................................................................................... 70000
Fakultät für Maschinenbau............................................................................................... 130000
Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik ...................................................... 190000
Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik......................................... 470000
6. Technische Universität Graz ............................................................................................ 890000
davon entfallen auf die
Fakultät für Architektur.................................................................................................... 160000
Fakultät für Bauingenieurwesen....................................................................................... 90000
Fakultät für Maschinenbau............................................................................................... 240000
Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik ...................................................... 170000
Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät .................................................................... 230000
7. Montanuniversität Leoben................................................................................................ 190000
8. Universität für Bodenkultur Wien.................................................................................... 510000
9. Veterinärmedizinische Universität ................................................................................... 210000
10. Wirtschaftsuniversität Wien ............................................................................................. 1290000
11. Universität Linz................................................................................................................ 970000
davon entfallen auf die
Rechtswissenschaftliche Fakultät..................................................................................... 190000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät .......................................................... 560000
Technisch- Naturwissenschaftliche Fakultät.................................................................... 220000
12. Universität Klagenfurt...................................................................................................... 360000
davon entfallen auf die
Fakultät für Kulturwissenschaften.................................................................................... 220000
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik................................................... 140000
13. Akademie der bildenden Künste Wien............................................................................. 70000
14. Universität für angewandte Kunst Wien .......................................................................... 90000
15. Universität für Musik und darstellende Kunst Wien........................................................ 210000
16. Universität für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ Salzburg............................ 60000
17. Universität für Musik und darstellende Kunst Graz......................................................... 80000
18. Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz........................................ 70000
19. Katholisch-Theologische Hochschule Linz...................................................................... 10000
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Förderungsstipendien
für das Kalenderjahr 2000, BGBl. II Nr. 110/2000, tritt außer Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten
(BGBl. III Nr. 120/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 106/2000) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
Aserbaidschan 26. Juni 2000
Jugoslawien 11. Mai 2001
Polen 20. Dezember 2000
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten
nachstehende Erklärungen abgegeben
Aserbaidschan
Aserbaidschan erklärt unter Bekräftigung der Beachtung der universellen Werte sowie der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, dass die Ratifikation des Rahmenübereinkommens und die
Umsetzung seiner Bestimmungen kein Recht implizieren, Maßnahmen zu setzen, die die territoriale
Integrität und Souveränität oder die innere und internationale Sicherheit Aserbaidschans verletzen.
Polen
In Anbetracht dessen, dass das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs der nationalen
Minderheiten enthält, erklärt Polen, dass es diesen Begriff für nationale Minderheiten, die ihren Wohnsitz
auf dem Hoheitsgebiet Polens haben und deren Mitglieder gleichzeitig polnische Staatsbürger sind,
versteht.
Polen wird das Rahmenübereinkommen gemäß Art. 18 durch Abschluss von in diesem Artikel
erwähnten internationalen Übereinkünften mit dem Ziel umsetzen, nationale Minderheiten in Polen und
Minderheiten oder Gruppen von Polen in anderen Staaten zu schützen.