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149_2000 AT

149. Verordnung: Gewährung von Direktzahlungen bei Betriebsübergaben

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Gewährung von Direktzahlungen bei Betriebsübergaben

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5, 6 und 15 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union

und der Europäischen Kommission bezüglich der Übertragung von Betrieben im Zusammenhang mit der

Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines

integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl.

Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen

zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche

Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, S 36.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle

„Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen

§ 3. Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen

für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber

an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem

Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im

übertragenen Betrieb erfüllt werden.

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer

der AMA die Übertragung bis spätestens 30. Juni des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen.

Sonderbestimmungen für die Schlachtprämie

§ 5. Abweichend von § 3 ist die Beihilfe dem Übernehmer zu gewähren, wenn ein Betrieb während

des vorgesehenen Haltungszeitraumes gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit

Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame

Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4. November

1999, S 30 übertragen wird. Erfolgt die Übertragung während des in Art. 37 der Verordnung (EG)

Nr. 2342/1999 vorgesehenen Zeitraumes, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, so ist die

Beihilfe dem Erzeuger zu gewähren, der das Tier während der zweimonatigen Haltefrist gehalten hat.

BGBlPdf 149. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend

Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 204/1998) hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Belarus 2. Juli 1997

Georgien 20. Juni 2000

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Belarus erklärt, dass es das Zusatzprotokoll mit

Ausnahme der Bestimmungen von Kapitel II anwendet.

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