149. Verordnung: Gewährung von Direktzahlungen bei Betriebsübergaben
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5, 6 und 15 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union
und der Europäischen Kommission bezüglich der Übertragung von Betrieben im Zusammenhang mit der
Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines
integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl.
Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen
zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche
Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 391 vom 31. Dezember 1992, S 36.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle
„Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen
§ 3. Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen
für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber
an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem
Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im
übertragenen Betrieb erfüllt werden.
Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen
§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer
der AMA die Übertragung bis spätestens 30. Juni des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen.
Sonderbestimmungen für die Schlachtprämie
§ 5. Abweichend von § 3 ist die Beihilfe dem Übernehmer zu gewähren, wenn ein Betrieb während
des vorgesehenen Haltungszeitraumes gemäß Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame
Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4. November
1999, S 30 übertragen wird. Erfolgt die Übertragung während des in Art. 37 der Verordnung (EG)
Nr. 2342/1999 vorgesehenen Zeitraumes, der vor der Schlachtung oder der Ausfuhr liegt, so ist die
Beihilfe dem Erzeuger zu gewähren, der das Tier während der zweimonatigen Haltefrist gehalten hat.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 204/1998) hinterlegt.
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Belarus 2. Juli 1997
Georgien 20. Juni 2000
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Belarus erklärt, dass es das Zusatzprotokoll mit
Ausnahme der Bestimmungen von Kapitel II anwendet.