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149_1999 AT

149. Bundesverfassungsgesetz: Atomfreies Österreich

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesverfassungsgesetz: Atomfreies Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert, getestet oder verwendet

werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.

§ 2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Österreich

nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen

werden.

§ 3. Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern

dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der

Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung

durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen

zu erteilen.

§ 4. Durch Gesetz ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Österreich auf Grund eines nuklearen

Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber

ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.

§ 5. Die Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes obliegt der Bundesregierung.

BGBlPdf 149. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

1. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die

Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. II Nr. 352/1998, wird wie folgt berichtigt

In Z 5 lauten im § 4 Abs. 10 jeweils die Zitate „BGBl. II Nr. 352/1998“.

2. Die Bäderhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 420/1998, wird wie folgt berichtigt

a) Im § 7 lautet es statt „(3) Der Gesamtphosphorgehalt“ richtig „(4) Der Gesamtphosphorgehalt“

und die Absatzbezeichnungen lauten statt „(4)“, „(5)“, „(6)“, „(7)“ richtig „(5)“, „(6)“, „(7)“,

„(8)“;

b) im § 51 Abs. 1 Z 1 lautet es statt „offensichtlichen Unfallgefahren“ richtig „offensichtliche

Unfallgefahren“.

3. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die

Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik geändert wird, BGBl. II

Nr. 427/1998, wird wie folgt berichtigt

In Z 1 lautet im § 1 Abs. 4 das Zitat „BGBl. II Nr. 427/1998“.

4. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über

den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt geändert wird, BGBl. II Nr. 471/1998, wird wie folgt

berichtigt

In der Anlage sind auf Seite 3565 die Worte „je Stunde“ auf die Höhe der Zeile „00100

Personalkosten (gilt für § 4)“ zu setzen. Die Worte „je Stunde“ auf den Seiten 3566 und 3567 entfallen.

5. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von

Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, BGBl. II

Nr. 20/1999, wird wie folgt berichtigt

Im § 1 Z 1 lautet es statt „1,6 Mpa“ richtig „1,6 MPa“.

6. Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, wird wie folgt

berichtigt

In den Anlagen 1 bis 3 lauten die Zitate jeweils statt „BGBl. II Nr. 503/1999“ richtig „BGBl. II

Nr. 95/1999“.

BGBlPdf 149. Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird

genehmigt.

2. Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte

in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme

im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Die Notifikation gemäß Art. 104 des Abkommens wurde am 20. Juni 1997 beim Generalsekretär des

Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 104 mit 1. Juli 1999 in

Kraft getreten.

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