149. Bundesverfassungsgesetz: Atomfreies Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert, getestet oder verwendet
werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.
§ 2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Österreich
nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen
werden.
§ 3. Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern
dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der
Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung
durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen
zu erteilen.
§ 4. Durch Gesetz ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Österreich auf Grund eines nuklearen
Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber
ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.
§ 5. Die Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes obliegt der Bundesregierung.
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
1. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die
Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden, BGBl. II Nr. 352/1998, wird wie folgt berichtigt
In Z 5 lauten im § 4 Abs. 10 jeweils die Zitate „BGBl. II Nr. 352/1998“.
2. Die Bäderhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 420/1998, wird wie folgt berichtigt
a) Im § 7 lautet es statt „(3) Der Gesamtphosphorgehalt“ richtig „(4) Der Gesamtphosphorgehalt“
und die Absatzbezeichnungen lauten statt „(4)“, „(5)“, „(6)“, „(7)“ richtig „(5)“, „(6)“, „(7)“,
„(8)“;
b) im § 51 Abs. 1 Z 1 lautet es statt „offensichtlichen Unfallgefahren“ richtig „offensichtliche
Unfallgefahren“.
3. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die
Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik geändert wird, BGBl. II
Nr. 427/1998, wird wie folgt berichtigt
In Z 1 lautet im § 1 Abs. 4 das Zitat „BGBl. II Nr. 427/1998“.
4. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Verordnung über
den Tarif der Forstlichen Bundesversuchsanstalt geändert wird, BGBl. II Nr. 471/1998, wird wie folgt
berichtigt
In der Anlage sind auf Seite 3565 die Worte „je Stunde“ auf die Höhe der Zeile „00100
Personalkosten (gilt für § 4)“ zu setzen. Die Worte „je Stunde“ auf den Seiten 3566 und 3567 entfallen.
5. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von
Betriebsanlagen bezeichnet werden, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, BGBl. II
Nr. 20/1999, wird wie folgt berichtigt
Im § 1 Z 1 lautet es statt „1,6 Mpa“ richtig „1,6 MPa“.
6. Die Reisebürogewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 95/1999, wird wie folgt
berichtigt
In den Anlagen 1 bis 3 lauten die Zitate jeweils statt „BGBl. II Nr. 503/1999“ richtig „BGBl. II
Nr. 95/1999“.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte wird
genehmigt.
2. Gemäß Artikel 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Abkommen samt Anhängen, Protokoll und Schlußakte
in allen authentischen Sprachfassungen dadurch kundzumachen, daß dieses zur öffentlichen Einsichtnahme
im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Die Notifikation gemäß Art. 104 des Abkommens wurde am 20. Juni 1997 beim Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 104 mit 1. Juli 1999 in
Kraft getreten.