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149_1998 AT

149. Bundesgesetz: Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG und Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung der Gesellschaft

§ 1. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit

der Firma „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zu gründen. Sofern in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Mit der Eintragung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit

1. Jänner 1999, geht das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Vermögen im Bereich

nachfolgender Bundessporteinrichtungen einschließlich aller dazugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse,

Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über,

wobei die Gesamtrechtsnachfolge ins Firmenbuch einzutragen ist

1. Bundessportzentrum Südstadt,

2. Bundessportschule Hintermoos,

3. Bundessportschule Obertraun,

4. Bundessportschule Schielleiten,

5. Bundessportschule Spitzerberg,

6. Bundessportheim St. Christoph,

7. Bundessportheim Faakersee,

8. Bundessportheim Kitzsteinhorn und

9. Bundessportheim Wien „Blattgasse“.

(3) Die Liegenschaften, die gemäß Abs. 2 in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, sind in der

Anlage angeführt. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums ist vom Bundesminister für Finanzen

eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des

Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(4) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz festzulegen,

die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 2 zu erstellen ist. Für die

Bestimmung der Wertansätze in der Einbringungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und

Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer

Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit

der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1

übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des

Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung

im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die

Einbringungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der

Bundessporteinrichtungen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesen Bereichen

zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die

Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu

enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanz ist durch einen gerichtlich

bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß

§ 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern

zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften

§ 2. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere

der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere

1. die Vermietung von Sportanlagen,

2. die Vermietung von Unterkünften,

3. die Bereitstellung von Verpflegung und

4. die sportliche Betreuung der Gäste.

(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1

dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und

-weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des

Breitensports zu dienen hat.

(3) In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1

vorzusehen.

(4) Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele

gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,

1. für Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß

Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;

2. die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 einem Sportverband im

Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, zu übertragen.

Verfügungen über Geschäftsanteile

§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

den Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft zur Gänze oder zum Teil der Österreichischen

Bundes-Sportorganisation oder an eine von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu diesem

Zweck gegründete juristische Person unentgeltlich zu übertragen.

(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile

des Geschäftsanteils des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern, wenn durch die Veräußerung

die Ziele der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 nicht gefährdet werden.

(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 und die Veräußerung gemäß Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der

Bundesregierung.

Unternehmenskonzept

§ 4. (1) Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat

innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat

zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten

Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation

einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.

(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und

Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die

Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für

Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und

dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des

Bundes steht.

Bundeshaftung und Bundeszuschüsse

§ 5. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der

Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe

der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1

Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung

unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem

Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen

Gehaltserhöhungen.

(2) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und

Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im

Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge

gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung

der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung

der den Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der

§§ 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, dienen.

(4) Die Finanzierung gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für

diese Zwecke vorgesehenen Mittel.

2. Abschnitt

Organisation der Gesellschaft

Vertretung der Gesellschaft

§ 6. Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf

Jahren zu bestellen.

Aufsichtsrat

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.

(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs

Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind

1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Unterricht

und kulturelle Angelegenheiten entsandt und

3. zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.

(3) Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben

1. Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses

und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2. Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;

3. Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;

4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

6. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;

7. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der

Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);

8. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;

9. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j

GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind,

ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;

10. Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.

(4) Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen

normierten Aufgaben wahr.

Abschlußprüfer

§ 8. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung

der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu

prüfen.

3. Abschnitt

Sportpolitische Maßnahmen

Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen

§ 9. (1) Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Sporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2

durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und

-weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports

förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten

1. die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung

des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Z 3 zu verrechnen sind,

2. den Normaltarif, der für jede Sporteinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 gesondert festzustellen ist, und

der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 bildet,

3. die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend

der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.

(2) Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend

zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines

Kalenderjahres festzulegen.

Zuschuß, Leistungsmodell

§ 10. (1) Der Bund hat für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet

wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist

im Kalenderjahr mit 37,5 Millionen Schilling begrenzt.

(2) Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat der Bund der Gesellschaft eine Akontierung auf die im

folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden

Kalenderjahres hat die Gesellschaft dem Bundeskanzler die Abrechnung der im vorangegangenen

Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen des

Bundes haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu

erfolgen.

(3) Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge

gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder

im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5

nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat der

Bund auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat der

Bund der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich

erwachsenen Kosten zu vergüten.

4. Abschnitt

Überleitung der Bediensteten

Beamte der Bundessporteinrichtungen, Amt der Bundessporteinrichtungen

§ 11. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ eingerichtet.

Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personalangelegenheiten

zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die

Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.

(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2

im Planstellenbereich „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt

der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und

sind der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist,

zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder zu

einer Gesellschaft, an der sich die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung

zugewiesen worden sind. Die der betreffenden Bundessporteinrichtung an diesem Tag aus einem anderen

Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge

diesem Amt dienstzugeteilt.

(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge

ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt

folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu

diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte

Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand

samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser

Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von

denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind

anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten

gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages

im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 von

Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an

den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des

betreffenden Monats fällig.

(6) An der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen der Beamten gemäß Abs. 2 behält der Bund

die Nutzungsrechte in dem Umfang, in dem diese für die Wahrung der Rechte dieser Beamten erforderlich

sind. Die Gesellschaft wird für diese Nutzungsrechte dem Bund keine Entgelte und Kostenersätze verrechnen.

Die Vergütungen, die die Beamten für die Nutzung der Dienst- oder Naturalwohnungen dem

Bund leisten, werden der Gesellschaft vom Bund überwiesen.

Vertragsbedienstete

§ 12. (1) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge

gemäß § 1 Abs. 2 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“

im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge

Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den

Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß § 1

Abs. 2 zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die

allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen

so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der

Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß

Anwendung.

(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in

ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft

ein solches zum Bund gewesen wäre.

(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß

Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 13. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1

Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die

Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

5. Abschnitt

Abgabenbefreiung

§ 14. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung

der Gesellschaft, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten

sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Dies

gilt auch für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 3 Abs. 1.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Weitergeltung von Berechtigungen

§ 15. Hinsichtlich der Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 gelten die bundesgesetzlich

vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab

dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen,

Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und

nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst

nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere

für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.

Arbeitnehmervertretung

§ 16. Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 nimmt der beim Bundeskanzleramt

eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestel-

lung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der

Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 17. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Geschäftsführer)

gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 19. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits

erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft

erforderlich sind.

Außerkrafttreten von Bestimmungen

§ 20. § 2 Abs. 4 Z 2, § 4 und §§ 6 bis 8 treten außer Kraft, wenn kein Geschäftsanteil an der

Gesellschaft mehr im Eigentum des Bundes steht.

Vollziehung

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. Hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler;

3. hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;

4. hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;

5. hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister

für Justiz;

6. hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;

7. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;

8. im übrigen der Bundeskanzler.

Anlage zu § 1 Abs. 3

Bundessporteinrichtung Liegenschaft

Bundessportzentrum Südstadt: EZ 3555 (Grundstück-Nr. 1709/3 sonstige, Nr. 1714 landw.

genutzt, Gewässer – Teich, Nr. 1716 sonstige, Nr. 1717/1

sonstige)

KG 16105 Brunn am Gebirge, BG Mödling

EZ 2953 (Grundstück-Nr. 1156/1 Baufläche, Garten)

KG 16118 Maria Enzersdorf, BG Mödling

Bundessportschule Hintermoos: EZ 163 (Grundstück-Nr. 1286/2 Garten, Nr. 53 Baufläche)

EZ 164 (Grundstück-Nr. 1276/4 Baufläche, Nr. 1290/1 Baufläche,

sonstige – Straßenanlage)

KG 57101 Aberg, BG Saalfelden

Bundessportschule Obertraun: EZ 290 (Grundstück-Nr. 372/23 Wald, Nr. 472/76 Baufläche,

Garten, Wald, Nr. 493/6 sonstige – Weg, Nr. 283 Baufläche,

Nr. 284 Baufläche, Nr. 285 Baufläche, Nr. 287 Baufläche,

Nr. 333 Baufläche, Nr. 357 Baufläche, Nr. 379 Baufläche)

EZ 436 (Grundstück-Nr. 137/1 landw. genutzt, Nr. 141/1

landw. genutzt, Nr. 144 landw. genutzt, Nr. 508/1 landw.

genutzt)

KG 42016 Obertraun, BG Bad Ischl

Bundessportschule Schielleiten: EZ 1151 (Grundstück-Nr. 2 Baufläche, Nr. 4 Baufläche, Nr. 5

Baufläche, Nr. 6 Baufläche, Nr. 13/1 Wiese, Nr. 14/1 Wiese,

Nr. 20/1 Wiese, Nr. 20/2 Acker, Nr. 21 Garten, Nr. 33 Weide,

Nr. 37/1 Wald, Nr. 9/3 Wiese, Nr. 31/5 Wald, Nr. 34/3 Wald,

Nr. 20/3 Garten, Nr. 20/4 Weide, Nr. 20/5 Wald)

KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Grundstück-Nr. 419 Teich, Nr. 420 Weide, Nr. 423/10 Wald,

Nr. 427/2 Wiese

KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau

EZ 188 (Grundstück-Nr. 3 Baufläche, Nr. 9/1 Wiese, Nr. 17/1

Weide, Nr. 17/2 Weide, Nr. 18/1 Garten, Nr. 19 Acker, Nr. 26

Teich, Nr. 28 Teich, Nr. 29/1 Teich, Nr. 31/1 Wald, Nr. 31/4

Weide, Nr. 35 Wiese, Nr. 36 Acker, Nr. 67 Teich, Nr. 34/2

Wald, Nr. 37/3 Weide, Nr. 31/2 Wald, Nr. 39/5 Weide,

Nr. 27/2 Wiese, Nr. 18/2 Garten, Nr. 29/2 Wald, Nr. 31/6

Wiese, Nr. 37/4 Wald)

KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Grundstück-Nr. 421 Teich, Nr. 422/1 Wald, Nr. 428/1 Teich,

Nr. 423/11 Weide, Nr. 422/2 Wiese)

KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Bundessportschule Spitzerberg: EZ 116 (Grundstück-Nr. 520/1 landw. genutzt, Nr. 520/2

landw. genutzt, Nr. 520/3 landw. genutzt, Nr. 520/4 landw.

genutzt, Nr. 520/5 landw. genutzt, Nr. 520/6 landw. genutzt,

Nr. 520/7 landw. genutzt, Nr. 521/1 landw. genutzt, Nr. 521/2

landw. genutzt, Nr. 521/3 landw. genutzt, Nr. 522 landw.

genutzt, Nr. 523/1 landw. genutzt, Nr. 523/2 landw. genutzt,

Nr. 524/1 landw. genutzt, Nr. 524/2 landw. genutzt, Nr. 525/2

landw. genutzt, Nr. 526/3 landw. genutzt, Nr. 526/4 Wald,

Nr. 526/7 Wald, Nr. 527/2 landw. genutzt, Nr. 2031/2 sonstige

– Weg, Nr. 2032 sonstige – Weg, Nr. 2033 sonstige – Weg)

KG 05110 Prellenkirchen, BG Hainburg/Donau

EZ 817 (Grundstück-Nr. 3171 landw. genutzt, Nr. 3172

Baufläche, landw. genutzt, Nr. 3173 sonstige – Weg, Nr. 3193

Baufläche, Nr. 3199 landw. genutzt)

KG 05107 Hundsheim, BG Hainburg/Donau

EZ 853 (Grundstück-Nr. 914/2 landw. genutzt)

KG 05101 Bad Deutsch Altenburg, BG Hainburg a. d. Donau

Bundessportheim St. Christoph: EZ 341 (Grundstück-Nr. 2573/5 Baufläche, Alpe)

EZ 105 (Grundstück-Nr. 2576/1 Alpe, Nr. 260 Baufläche)

KG 84010 St. Anton am Arlberg

Bundessportheim Faakersee: EZ 00065 (Grundstück-Nr. 561 Wald, Gewässer – Sumpf,

Nr. 590/1 Wald, Gewässer – Sumpf, Nr. 590/2 Wald, Gewässer

– Sumpf, Nr. 592 Wald, Nr. 624/1 landw. genutzt, Nr. 628/1

landw. genutzt, Nr. 628/19 landw. genutzt, Nr. 646/2 landw.

genutzt, Gewässer – Sumpf und Teich, Nr. 700/4 Baufläche,

landw. genutzt, Wald, Gewässer – Sumpf und steh., Nr. 700/8

Baufläche, landw. genutzt, Gewässer – Teich, Nr. 700/48

Baufläche, landw. genutzt, Gewässer – steh., Nr. 769 landw.

genutzt, Nr. 770 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 789/2

Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 801/4 Baufläche, landw.

genutzt, Nr. 1023/1 landw. genutzt, Nr. 1023/2 Baufläche)

EZ 00103 (Grundstück-Nr. 700/3 Baufläche, landw. genutzt,

Wald, Gewässer – See und Sumpf, sonstige – Ödland,

Nr. 700/5 Baufläche, Wald, Gewässer – Sumpf und steh.,

Nr. 700/6 Gewässer – Sumpf, Nr. 700/7 Baufläche, Garten,

Nr. 700/10 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer – steh.,

sonstige – Ödland, Nr. 700/56 landw. genutzt, Wald, Gewässer

– steh., Nr. 700/61 Baufläche, sonstige, Nr. 737 Wald,

Gewässer – Sumpf, Nr. 738/1 Wald, Nr. 797/3 Baufläche,

landw. genutzt, Garten Nr. 154 Baufläche)

EZ 00179 (Grundstück-Nr. 558/4 Baufläche, Garten, Wald,

Nr. 562 Wald, sonstige – Platz)

EZ 00180 (Grundstück-Nr. 544/2 Wald)

EZ 00405 (Grundstück-Nr. 549 Baufläche, Garten, Nr. 558/6

sonstige – Straßenanlage, Nr. 558/7 Baufläche, Garten)

KG 75410 Faak, BG Villach

Bundessportheim Kitzsteinhorn: EZ 571 (Grundstück-Nr. 34/7 Baufläche, Nr. 117/4 sonstige –

Platz)

KG 57310 Kaprun, BG Zell am See

Bundessportheim Wien „Blattgasse“: EZ 191 (Grundstück-Nr. 136/1 Baufläche, Nr. 136/2 Baufläche)

KG 01006 Landstraße, BG Innere Stadt Wien

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird

Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 286/1990, wird wie folgt geändert

1. Im Abschnitt II lautet der Unterabschnitt „B“ wie folgt

„B. Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer oder

internationaler Bedeutung“

2. § 11 lautet

„§ 11. Der Bund fördert die Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder

gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen.“

3. Im § 12 entfällt der letzte Satz. Weiters lautet der erste Halbsatz wie folgt

„Bei der Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten gemäß § 11 ist darauf zu achten, …“

4. Im § 13 wird die Wortfolge „Die Erhaltung der Bundessportstätten“ durch die Wortfolge „Die

Förderung der Erhaltung der Sportstätten gemäß § 11“ ersetzt.

5. Im § 14 wird das Wort „Bundessportstätten“ durch die Wortfolge „Sportstätten gemäß § 11“ ersetzt.

6. Der § 14a erhält die Bezeichnung § 17a und die Unterabschnittsbezeichnung „E. Überlassung von

Einrichtungen der Bundesschulen“.

7. § 15 lautet

„§ 15. Auf Förderungen gemäß § 11 finden der § 2 und die §§ 4 bis 7 Anwendung.“

8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt

„§ 21. Die Bezeichnung des Unterabschnittes B im Abschnitt II, die Bezeichnung des Unterabschnittes

E im Abschnitt II, die §§ 11 bis 15, §§ 17a und 21 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/1998 treten

mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 149. Verordnung: Frequenzbereichszuweisungsverordnung – FBZV

Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I

Nr. 100/1997, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzbereich 9 kHz bis 105 GHz einzelnen

Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen.

(2) Durch diese Verordnung bleiben unberührt

1. die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden

Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998, bildenden Vollzugsordnung

für den Funkdienst (VO Funk) betrieben werden, und

2. die sich aus der VO Funk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber

ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VO Funk betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Funkdienst“ (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung

und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfaßt;

falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezieht sich jeder in den Tabellen genannte Funkdienst

auf den terrestrischen Funkverkehr;

2. „Sicherheitsfunkdienst“ (Safety Service) jeden Funkdienst, der ständig oder vorübergehend wahrgenommen

wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu

gewährleisten;

3. „Fester Funkdienst“ (Fixed Service) einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;

4. „Fester Funkdienst über Satelliten“ (Fixed-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen

an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der

bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt

innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfaßt dieser Funkdienst

Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst

betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch

Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen;

5. „Intersatellitenfunkdienst“ (Inter-Satellite Service) einen Funkdienst für Funkverbindungen

zwischen künstlichen Satelliten;

6. „Weltraumfernwirkfunkdienst“ (Space Operation Service) einen Funkdienst, der ausschließlich

dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem

Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern; diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb

des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;

7. „Beweglicher Funkdienst“ (Mobile Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen und

ortsfesten Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen;

8. „Beweglicher Funkdienst über Satelliten“ (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen

beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen

Weltraumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden, oder zwischen beweglichen

Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für

seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

9. „Beweglicher Landfunkdienst“ (Land Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen

ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;

10. „Beweglicher Landfunkdienst über Satelliten“ (Land Mobile-Satellite Service) einen beweglichen

Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Land befinden;

11.„Beweglicher Seefunkdienst“ (Maritime Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst

zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen

zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken

zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

12. „Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten“ (Maritime Mobile-Satellite Service) einen beweglichen

Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von

Seefahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition

dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

13. „Beweglicher Flugfunkdienst“ (Aeronautical Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst

zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch

Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition

dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

14.„Beweglicher Flugfunkdienst (R)“ [Aeronautical Mobile (R) Service] einen beweglichen

Flugfunkdienst, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr

vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;

15. „Beweglicher Flugfunkdienst (OR)“ [Aeronautical Mobile (OR) Service] einen beweglichen

Flugfunkdienst, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung,

vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen

ist;

16. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Mobile-Satellite Service) einen

beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord

von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der

Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;

17. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (R)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (R) Service]

einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der

Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen

Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;

18. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (OR)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (OR) Service]

einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der für den Funkverkehr, einschließlich des

Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen

zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;

19. „Rundfunkdienst“ (Broadcasting Service) einen Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren

Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; dieser Funkdienst kann Tonsendungen,

Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen;

20. „Rundfunkdienst über Satelliten“ (Broadcasting-Satellite Service) einen Funkdienst, bei dem

Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren

Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; im Rundfunkdienst über Satelliten bezieht sich

der Begriff „unmittelbarer Empfang“ sowohl auf den Einzelempfang als auch auf den Gemeinschaftsempfang;

21. „Ortungsfunkdienst“ (Radiodetermination Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung;

22. „Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiodetermination-Satellite Service) einen Funkdienst für

Zwecke der Funkortung, bei dem eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser

Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

23. „Navigationsfunkdienst“ (Radionavigation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der

Funknavigation;

24. „Navigationsfunkdienst über Satelliten“ (Radionavigation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst

über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine

Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

25. „Seenavigationsfunkdienst“ (Maritime Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst

zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;

26. „Seenavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Maritime Radionavigation-Satellite Service) einen

Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen

befinden;

27. „Flugnavigationsfunkdienst“ (Aeronautical Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst

zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;

28. „Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Radionavigation-Satellite Service)

einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von

Luftfahrzeugen befinden;

29. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst“ (Radiolocation Service) einen Ortungsfunkdienst für

Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;

30. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiolocation-Satellite Service) einen

Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung; dieser Funkdienst

kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

31. „Wetterhilfenfunkdienst“ (Meteorological Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen

und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;

32. „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten“ (Earth Exploration-Satellite Service) einen Funkdienst

zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen

zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem

a) Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten

über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven Sensoren oder passiven Sensoren

gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,

b) ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder

auf der Erdoberfläche befinden,

c) diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem

gehören,

d) die Sonden auch abgefragt werden können;

dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen

umfassen;

33. „Wetterfunkdienst über Satelliten“ (Meteorological-Satellite Service) einen Erderkundungsfunkdienst

über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes;

34. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst“ (Standard Frequency and Time Signal Service)

einen Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken festgelegte

Frequenzen, Zeitzeichen oder beide zugleich mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet

werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;

35. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten“ (Standard Frequency and Time

Signal-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz-

und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an

Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung

erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;

36. „Weltraumforschungsfunkdienst“ (Space Research Service) einen Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge

oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung

verwendet werden;

37. „Amateurfunkdienst“ (Amateur Service) einen Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene

Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien

wahrgenommen wird; Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der

Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen;

38. „Amateurfunkdienst über Satelliten“ (Amateur-Satellite Service) einen Funkdienst, der den

gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen

an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;

39. „Radioastronomiefunkdienst“ (Radio Astronomy Service) einen Funkdienst für Zwecke der

Radioastronomie.

(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung

1. „R“ Linienflüge (route);

2. „OR“ andere Flüge als Linienflüge (off-route).

Frequenzbereichszuweisungsplan

§ 3. (1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).

(2) Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in

1. Spalte 1 die in der VO Funk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen

beziehen,

2. in Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen gemäß Artikel S5 VO Funk und

3. in Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet.

(3) Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3

genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.

(4) Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist

diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen

Frequenzbereich beschränkt.

(5) Wenn im Frequenzbereichszuweisungsplan angegeben ist, daß ein Funkdienst in einem

bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, daß er keine schädlichen

Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, daß dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche

Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.

Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans

§ 4. (1) Die Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus Anlage 2. In Anlage 2

können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.

(2) Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf

die Fußnoten in Artikel S5 VO Funk (Beispiel: S5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle

Frequenzzuweisungen für Österreich angeben (Beispiel: A01).

(3) Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter den

Namen der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.

(4) Fußnoten, die rechts neben dem Namen eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für diesen

Funkdienst.

(5) Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff „Fester Funkdienst“

nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.

Primäre und sekundäre Funkdienste

§ 5. (1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren

Funkdiensten zugewiesen ist, sind diese Funkdienste in folgender Reihenfolge aufgeführt

a) Funkdienste, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FESTER FUNKDIENST) gedruckt

sind; diese Dienste werden als „primäre Funkdienste“ bezeichnet;

b) Funkdienste, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Beweglicher Funkdienst)

gedruckt sind; diese Dienste werden als „sekundäre Funkdienste“ bezeichnet.

(2) Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: BEWEGLICHER

FUNKDIENST außer beweglicher Flugfunkdienst).

(3) Funkstellen eines sekundären Funkdienstes

a)dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste

verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;

b)können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären

Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden

könnten;

c) können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären

Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen

zugeteilt werden könnten.

(4) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, daß ein Frequenzbereich

einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „sekundärer Basis“

zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

(5) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, daß ein

Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „primärer Basis“

zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

Zusätzliche Zuweisungen

§ 6. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk die Angabe

enthält, daß ein Frequenzbereich außer anderen Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten

Land einem weiteren Funkdienst „zusätzlich zugewiesen“ ist, handelt es sich dabei um eine zusätzliche

Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land dem oder den in der Frequenzzuweisungstabelle

gemäß Artikel S5 VO Funk aufgeführten Funkdienst oder Funkdiensten hinzugefügt

wird.

(2) Wenn die Fußnote in bezug auf einen oder mehrere der genannten Funkdienste keine andere

Einschränkung enthält als die, daß er bzw. sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land wahrgenommen

werden darf bzw. dürfen, haben Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie

die Funkstellen des anderen primären Dienstes oder der anderen primären Dienste, deren Namen in der

Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk angegeben sind.

(3) Wenn einer zusätzlichen Zuweisung zu der Einschränkung, daß sie nur in einem bestimmten

Gebiet oder Land benutzt werden darf, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der

Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk angegeben.

Alternative Zuweisungen

§ 7. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk die Angabe

enthält, daß ein Frequenzbereich einem oder mehreren Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem

bestimmten Land zugewiesen ist, handelt es sich dabei um eine „alternative“ Zuweisung, dh. um eine

Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5

VO Funk angegebene Zuweisung ersetzt.

(2) Wenn die Fußnote in bezug auf Funkstellen eines oder mehrerer der genannten Funkdienste keine

andere Einschränkung enthält als die, daß sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden

dürfen, haben diese Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die

Funkstellen des primären Dienstes oder der primären Dienste, die in der Frequenzzuweisungstabelle

gemäß Artikel S5 VO Funk angegeben sind und denen der Frequenzbereich in anderen Gebieten oder

Ländern zugewiesen ist.

(3) Wenn den Funkstellen eines Dienstes, der eine alternative Zuweisung erhalten hat, zu der

Einschränkung, daß sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, weitere

Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5

VO Funk angegeben.

BGBlPdf 149. Kundmachung: Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Albanien am 19. Mai 1998 seine Ratifikationsurkunde

zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl.

Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/1998) hinterlegt.

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