149. Bundesgesetz: Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung der Gesellschaft
§ 1. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit
der Firma „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zu gründen. Sofern in diesem Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Mit der Eintragung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit
1. Jänner 1999, geht das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Vermögen im Bereich
nachfolgender Bundessporteinrichtungen einschließlich aller dazugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse,
Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über,
wobei die Gesamtrechtsnachfolge ins Firmenbuch einzutragen ist
1. Bundessportzentrum Südstadt,
2. Bundessportschule Hintermoos,
3. Bundessportschule Obertraun,
4. Bundessportschule Schielleiten,
5. Bundessportschule Spitzerberg,
6. Bundessportheim St. Christoph,
7. Bundessportheim Faakersee,
8. Bundessportheim Kitzsteinhorn und
9. Bundessportheim Wien „Blattgasse“.
(3) Die Liegenschaften, die gemäß Abs. 2 in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, sind in der
Anlage angeführt. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums ist vom Bundesminister für Finanzen
eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des
Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(4) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz festzulegen,
die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 2 zu erstellen ist. Für die
Bestimmung der Wertansätze in der Einbringungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und
Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer
Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit
der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1
übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des
Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung
im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die
Einbringungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der
Bundessporteinrichtungen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesen Bereichen
zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die
Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu
enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanz ist durch einen gerichtlich
bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß
§ 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern
zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.
Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften
§ 2. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere
der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere
1. die Vermietung von Sportanlagen,
2. die Vermietung von Unterkünften,
3. die Bereitstellung von Verpflegung und
4. die sportliche Betreuung der Gäste.
(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1
dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und
-weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des
Breitensports zu dienen hat.
(3) In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1
vorzusehen.
(4) Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele
gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,
1. für Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß
Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;
2. die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 einem Sportverband im
Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, zu übertragen.
Verfügungen über Geschäftsanteile
§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
den Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft zur Gänze oder zum Teil der Österreichischen
Bundes-Sportorganisation oder an eine von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu diesem
Zweck gegründete juristische Person unentgeltlich zu übertragen.
(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile
des Geschäftsanteils des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern, wenn durch die Veräußerung
die Ziele der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 nicht gefährdet werden.
(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 und die Veräußerung gemäß Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der
Bundesregierung.
Unternehmenskonzept
§ 4. (1) Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat
innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat
zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten
Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation
einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.
(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und
Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die
Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für
Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und
dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des
Bundes steht.
Bundeshaftung und Bundeszuschüsse
§ 5. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der
Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe
der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1
Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung
unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem
Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen
Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und
Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im
Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge
gemäß § 1 Abs. 2.
(3) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung
der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung
der den Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der
§§ 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, dienen.
(4) Die Finanzierung gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für
diese Zwecke vorgesehenen Mittel.
2. Abschnitt
Organisation der Gesellschaft
Vertretung der Gesellschaft
§ 6. Die Gesellschaft hat bis zu zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf
Jahren zu bestellen.
Aufsichtsrat
§ 7. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs
Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind
1. zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
2. je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten entsandt und
3. zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.
(3) Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben
1. Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses
und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
2. Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;
3. Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;
4. Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
5. Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
6. Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;
7. Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der
Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);
8. Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
9. Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j
GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind,
ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
10. Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.
(4) Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen
normierten Aufgaben wahr.
Abschlußprüfer
§ 8. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung
der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu
prüfen.
3. Abschnitt
Sportpolitische Maßnahmen
Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen
§ 9. (1) Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Sporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2
durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und
-weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports
förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten
1. die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung
des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Z 3 zu verrechnen sind,
2. den Normaltarif, der für jede Sporteinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 gesondert festzustellen ist, und
der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 bildet,
3. die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend
der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.
(2) Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend
zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines
Kalenderjahres festzulegen.
Zuschuß, Leistungsmodell
§ 10. (1) Der Bund hat für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet
wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist
im Kalenderjahr mit 37,5 Millionen Schilling begrenzt.
(2) Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat der Bund der Gesellschaft eine Akontierung auf die im
folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden
Kalenderjahres hat die Gesellschaft dem Bundeskanzler die Abrechnung der im vorangegangenen
Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen des
Bundes haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu
erfolgen.
(3) Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge
gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder
im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5
nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat der
Bund auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat der
Bund der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich
erwachsenen Kosten zu vergüten.
4. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten
Beamte der Bundessporteinrichtungen, Amt der Bundessporteinrichtungen
§ 11. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ eingerichtet.
Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personalangelegenheiten
zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die
Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.
(2) Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2
im Planstellenbereich „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt
der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und
sind der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist,
zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder zu
einer Gesellschaft, an der sich die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung
zugewiesen worden sind. Die der betreffenden Bundessporteinrichtung an diesem Tag aus einem anderen
Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge
diesem Amt dienstzugeteilt.
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge
ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt
folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu
diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte
Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.
(5) Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand
samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser
Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von
denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind
anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten
gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages
im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 von
Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an
den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des
betreffenden Monats fällig.
(6) An der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen der Beamten gemäß Abs. 2 behält der Bund
die Nutzungsrechte in dem Umfang, in dem diese für die Wahrung der Rechte dieser Beamten erforderlich
sind. Die Gesellschaft wird für diese Nutzungsrechte dem Bund keine Entgelte und Kostenersätze verrechnen.
Die Vergütungen, die die Beamten für die Nutzung der Dienst- oder Naturalwohnungen dem
Bund leisten, werden der Gesellschaft vom Bund überwiesen.
Vertragsbedienstete
§ 12. (1) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge
gemäß § 1 Abs. 2 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“
im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge
Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den
Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß § 1
Abs. 2 zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die
allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen
so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der
Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß
Anwendung.
(3) Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in
ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft
ein solches zum Bund gewesen wäre.
(4) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß
Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 13. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1
Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die
Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
5. Abschnitt
Abgabenbefreiung
§ 14. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung
der Gesellschaft, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten
sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Dies
gilt auch für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 3 Abs. 1.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Weitergeltung von Berechtigungen
§ 15. Hinsichtlich der Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 gelten die bundesgesetzlich
vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab
dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen,
Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und
nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst
nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere
für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969.
Arbeitnehmervertretung
§ 16. Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 nimmt der beim Bundeskanzleramt
eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestel-
lung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der
Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 17. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Geschäftsführer)
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Verweisungen
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vorbereitende Maßnahmen
§ 19. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits
erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft
erforderlich sind.
Außerkrafttreten von Bestimmungen
§ 20. § 2 Abs. 4 Z 2, § 4 und §§ 6 bis 8 treten außer Kraft, wenn kein Geschäftsanteil an der
Gesellschaft mehr im Eigentum des Bundes steht.
Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. Hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler;
3. hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
4. hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
5. hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister
für Justiz;
6. hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;
7. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;
8. im übrigen der Bundeskanzler.
Anlage zu § 1 Abs. 3
Bundessporteinrichtung Liegenschaft
Bundessportzentrum Südstadt: EZ 3555 (Grundstück-Nr. 1709/3 sonstige, Nr. 1714 landw.
genutzt, Gewässer – Teich, Nr. 1716 sonstige, Nr. 1717/1
sonstige)
KG 16105 Brunn am Gebirge, BG Mödling
EZ 2953 (Grundstück-Nr. 1156/1 Baufläche, Garten)
KG 16118 Maria Enzersdorf, BG Mödling
Bundessportschule Hintermoos: EZ 163 (Grundstück-Nr. 1286/2 Garten, Nr. 53 Baufläche)
EZ 164 (Grundstück-Nr. 1276/4 Baufläche, Nr. 1290/1 Baufläche,
sonstige – Straßenanlage)
KG 57101 Aberg, BG Saalfelden
Bundessportschule Obertraun: EZ 290 (Grundstück-Nr. 372/23 Wald, Nr. 472/76 Baufläche,
Garten, Wald, Nr. 493/6 sonstige – Weg, Nr. 283 Baufläche,
Nr. 284 Baufläche, Nr. 285 Baufläche, Nr. 287 Baufläche,
Nr. 333 Baufläche, Nr. 357 Baufläche, Nr. 379 Baufläche)
EZ 436 (Grundstück-Nr. 137/1 landw. genutzt, Nr. 141/1
landw. genutzt, Nr. 144 landw. genutzt, Nr. 508/1 landw.
genutzt)
KG 42016 Obertraun, BG Bad Ischl
Bundessportschule Schielleiten: EZ 1151 (Grundstück-Nr. 2 Baufläche, Nr. 4 Baufläche, Nr. 5
Baufläche, Nr. 6 Baufläche, Nr. 13/1 Wiese, Nr. 14/1 Wiese,
Nr. 20/1 Wiese, Nr. 20/2 Acker, Nr. 21 Garten, Nr. 33 Weide,
Nr. 37/1 Wald, Nr. 9/3 Wiese, Nr. 31/5 Wald, Nr. 34/3 Wald,
Nr. 20/3 Garten, Nr. 20/4 Weide, Nr. 20/5 Wald)
KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau
Grundstück-Nr. 419 Teich, Nr. 420 Weide, Nr. 423/10 Wald,
Nr. 427/2 Wiese
KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau
EZ 188 (Grundstück-Nr. 3 Baufläche, Nr. 9/1 Wiese, Nr. 17/1
Weide, Nr. 17/2 Weide, Nr. 18/1 Garten, Nr. 19 Acker, Nr. 26
Teich, Nr. 28 Teich, Nr. 29/1 Teich, Nr. 31/1 Wald, Nr. 31/4
Weide, Nr. 35 Wiese, Nr. 36 Acker, Nr. 67 Teich, Nr. 34/2
Wald, Nr. 37/3 Weide, Nr. 31/2 Wald, Nr. 39/5 Weide,
Nr. 27/2 Wiese, Nr. 18/2 Garten, Nr. 29/2 Wald, Nr. 31/6
Wiese, Nr. 37/4 Wald)
KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau
Grundstück-Nr. 421 Teich, Nr. 422/1 Wald, Nr. 428/1 Teich,
Nr. 423/11 Weide, Nr. 422/2 Wiese)
KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau
Bundessportschule Spitzerberg: EZ 116 (Grundstück-Nr. 520/1 landw. genutzt, Nr. 520/2
landw. genutzt, Nr. 520/3 landw. genutzt, Nr. 520/4 landw.
genutzt, Nr. 520/5 landw. genutzt, Nr. 520/6 landw. genutzt,
Nr. 520/7 landw. genutzt, Nr. 521/1 landw. genutzt, Nr. 521/2
landw. genutzt, Nr. 521/3 landw. genutzt, Nr. 522 landw.
genutzt, Nr. 523/1 landw. genutzt, Nr. 523/2 landw. genutzt,
Nr. 524/1 landw. genutzt, Nr. 524/2 landw. genutzt, Nr. 525/2
landw. genutzt, Nr. 526/3 landw. genutzt, Nr. 526/4 Wald,
Nr. 526/7 Wald, Nr. 527/2 landw. genutzt, Nr. 2031/2 sonstige
– Weg, Nr. 2032 sonstige – Weg, Nr. 2033 sonstige – Weg)
KG 05110 Prellenkirchen, BG Hainburg/Donau
EZ 817 (Grundstück-Nr. 3171 landw. genutzt, Nr. 3172
Baufläche, landw. genutzt, Nr. 3173 sonstige – Weg, Nr. 3193
Baufläche, Nr. 3199 landw. genutzt)
KG 05107 Hundsheim, BG Hainburg/Donau
EZ 853 (Grundstück-Nr. 914/2 landw. genutzt)
KG 05101 Bad Deutsch Altenburg, BG Hainburg a. d. Donau
Bundessportheim St. Christoph: EZ 341 (Grundstück-Nr. 2573/5 Baufläche, Alpe)
EZ 105 (Grundstück-Nr. 2576/1 Alpe, Nr. 260 Baufläche)
KG 84010 St. Anton am Arlberg
Bundessportheim Faakersee: EZ 00065 (Grundstück-Nr. 561 Wald, Gewässer – Sumpf,
Nr. 590/1 Wald, Gewässer – Sumpf, Nr. 590/2 Wald, Gewässer
– Sumpf, Nr. 592 Wald, Nr. 624/1 landw. genutzt, Nr. 628/1
landw. genutzt, Nr. 628/19 landw. genutzt, Nr. 646/2 landw.
genutzt, Gewässer – Sumpf und Teich, Nr. 700/4 Baufläche,
landw. genutzt, Wald, Gewässer – Sumpf und steh., Nr. 700/8
Baufläche, landw. genutzt, Gewässer – Teich, Nr. 700/48
Baufläche, landw. genutzt, Gewässer – steh., Nr. 769 landw.
genutzt, Nr. 770 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 789/2
Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 801/4 Baufläche, landw.
genutzt, Nr. 1023/1 landw. genutzt, Nr. 1023/2 Baufläche)
EZ 00103 (Grundstück-Nr. 700/3 Baufläche, landw. genutzt,
Wald, Gewässer – See und Sumpf, sonstige – Ödland,
Nr. 700/5 Baufläche, Wald, Gewässer – Sumpf und steh.,
Nr. 700/6 Gewässer – Sumpf, Nr. 700/7 Baufläche, Garten,
Nr. 700/10 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer – steh.,
sonstige – Ödland, Nr. 700/56 landw. genutzt, Wald, Gewässer
– steh., Nr. 700/61 Baufläche, sonstige, Nr. 737 Wald,
Gewässer – Sumpf, Nr. 738/1 Wald, Nr. 797/3 Baufläche,
landw. genutzt, Garten Nr. 154 Baufläche)
EZ 00179 (Grundstück-Nr. 558/4 Baufläche, Garten, Wald,
Nr. 562 Wald, sonstige – Platz)
EZ 00180 (Grundstück-Nr. 544/2 Wald)
EZ 00405 (Grundstück-Nr. 549 Baufläche, Garten, Nr. 558/6
sonstige – Straßenanlage, Nr. 558/7 Baufläche, Garten)
KG 75410 Faak, BG Villach
Bundessportheim Kitzsteinhorn: EZ 571 (Grundstück-Nr. 34/7 Baufläche, Nr. 117/4 sonstige –
Platz)
KG 57310 Kaprun, BG Zell am See
Bundessportheim Wien „Blattgasse“: EZ 191 (Grundstück-Nr. 136/1 Baufläche, Nr. 136/2 Baufläche)
KG 01006 Landstraße, BG Innere Stadt Wien
Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Sportförderungsgesetz geändert wird
Das Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 286/1990, wird wie folgt geändert
1. Im Abschnitt II lautet der Unterabschnitt „B“ wie folgt
„B. Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer oder
internationaler Bedeutung“
2. § 11 lautet
„§ 11. Der Bund fördert die Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder
gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen.“
3. Im § 12 entfällt der letzte Satz. Weiters lautet der erste Halbsatz wie folgt
„Bei der Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten gemäß § 11 ist darauf zu achten, …“
4. Im § 13 wird die Wortfolge „Die Erhaltung der Bundessportstätten“ durch die Wortfolge „Die
Förderung der Erhaltung der Sportstätten gemäß § 11“ ersetzt.
5. Im § 14 wird das Wort „Bundessportstätten“ durch die Wortfolge „Sportstätten gemäß § 11“ ersetzt.
6. Der § 14a erhält die Bezeichnung § 17a und die Unterabschnittsbezeichnung „E. Überlassung von
Einrichtungen der Bundesschulen“.
7. § 15 lautet
„§ 15. Auf Förderungen gemäß § 11 finden der § 2 und die §§ 4 bis 7 Anwendung.“
8. Nach § 20 wird folgender § 21 eingefügt
„§ 21. Die Bezeichnung des Unterabschnittes B im Abschnitt II, die Bezeichnung des Unterabschnittes
E im Abschnitt II, die §§ 11 bis 15, §§ 17a und 21 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/1998 treten
mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I
Nr. 100/1997, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzbereich 9 kHz bis 105 GHz einzelnen
Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen.
(2) Durch diese Verordnung bleiben unberührt
1. die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes gemäß der einen integrierenden
Bestandteil des Internationalen Fernmeldevertrages, BGBl. III Nr. 17/1998, bildenden Vollzugsordnung
für den Funkdienst (VO Funk) betrieben werden, und
2. die sich aus der VO Funk ergebenden Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber
ausländischen Funkdiensten, die gemäß der VO Funk betrieben werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Funkdienst“ (Radiocommunication Service) einen Dienst, der die Übermittlung, die Aussendung
und/oder den Empfang von Funkwellen für bestimmte Zwecke des Fernmeldeverkehrs umfaßt;
falls nichts Gegenteiliges angegeben ist, bezieht sich jeder in den Tabellen genannte Funkdienst
auf den terrestrischen Funkverkehr;
2. „Sicherheitsfunkdienst“ (Safety Service) jeden Funkdienst, der ständig oder vorübergehend wahrgenommen
wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu
gewährleisten;
3. „Fester Funkdienst“ (Fixed Service) einen Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten;
4. „Fester Funkdienst über Satelliten“ (Fixed-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen Erdfunkstellen
an bestimmten Standorten, wenn ein oder mehrere Satelliten benutzt werden; der
bestimmte Standort kann ein genau bezeichneter fester Punkt oder irgendein fester Punkt
innerhalb genau bezeichneter Gebiete sein; in bestimmten Fällen umfaßt dieser Funkdienst
Funkverbindungen zwischen Satelliten, wobei diese Funkverbindungen auch im Intersatellitenfunkdienst
betrieben werden können; der feste Funkdienst über Satelliten kann auch
Speiseverbindungen für andere Weltraumfunkdienste umfassen;
5. „Intersatellitenfunkdienst“ (Inter-Satellite Service) einen Funkdienst für Funkverbindungen
zwischen künstlichen Satelliten;
6. „Weltraumfernwirkfunkdienst“ (Space Operation Service) einen Funkdienst, der ausschließlich
dem Betrieb der Weltraumfahrzeuge dient, insbesondere der Weltraumbahnverfolgung, dem
Weltraumfernmessen und dem Weltraumfernsteuern; diese Aufgaben werden in der Regel innerhalb
des Funkdienstes wahrgenommen, in dem die Weltraumfunkstelle arbeitet;
7. „Beweglicher Funkdienst“ (Mobile Service) einen Funkdienst zwischen beweglichen und
ortsfesten Funkstellen oder zwischen beweglichen Funkstellen;
8. „Beweglicher Funkdienst über Satelliten“ (Mobile-Satellite Service) einen Funkdienst zwischen
beweglichen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen oder zwischen
Weltraumfunkstellen, die für diesen Funkdienst benutzt werden, oder zwischen beweglichen
Erdfunkstellen über eine oder mehrere Weltraumfunkstellen; dieser Funkdienst kann auch die für
seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
9. „Beweglicher Landfunkdienst“ (Land Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst zwischen
ortsfesten und beweglichen Landfunkstellen oder zwischen beweglichen Landfunkstellen;
10. „Beweglicher Landfunkdienst über Satelliten“ (Land Mobile-Satellite Service) einen beweglichen
Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Land befinden;
11.„Beweglicher Seefunkdienst“ (Maritime Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst
zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen oder zwischen Seefunkstellen oder zwischen
zugeordneten Funkstellen für den Funkverkehr an Bord; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken
zur Kennzeichnung der Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
12. „Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten“ (Maritime Mobile-Satellite Service) einen beweglichen
Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord von
Seefahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition
dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
13. „Beweglicher Flugfunkdienst“ (Aeronautical Mobile Service) einen beweglichen Funkdienst
zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch
Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition
dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
14.„Beweglicher Flugfunkdienst (R)“ [Aeronautical Mobile (R) Service] einen beweglichen
Flugfunkdienst, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der Flüge betreffenden Funkverkehr
vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
15. „Beweglicher Flugfunkdienst (OR)“ [Aeronautical Mobile (OR) Service] einen beweglichen
Flugfunkdienst, der für den Funkverkehr, einschließlich des Verkehrs zur Flugkoordinierung,
vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen
ist;
16. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Mobile-Satellite Service) einen
beweglichen Funkdienst über Satelliten, bei dem die beweglichen Erdfunkstellen sich an Bord
von Luftfahrzeugen befinden; Rettungsgerätfunkstellen und Funkbaken zur Kennzeichnung der
Notposition dürfen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen;
17. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (R)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (R) Service]
einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der dem die Sicherheit und Regelmäßigkeit der
Flüge betreffenden Funkverkehr vorwiegend auf nationalen oder internationalen zivilen
Luftverkehrsrouten vorbehalten ist;
18. „Beweglicher Flugfunkdienst über Satelliten (OR)“ [Aeronautical Mobile-Satellite (OR) Service]
einen beweglichen Funkdienst über Satelliten, der für den Funkverkehr, einschließlich des
Verkehrs zur Flugkoordinierung, vorwiegend außerhalb von nationalen oder internationalen
zivilen Luftverkehrsrouten vorgesehen ist;
19. „Rundfunkdienst“ (Broadcasting Service) einen Funkdienst, dessen Aussendungen zum unmittelbaren
Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; dieser Funkdienst kann Tonsendungen,
Fernsehsendungen oder andere Arten von Sendungen umfassen;
20. „Rundfunkdienst über Satelliten“ (Broadcasting-Satellite Service) einen Funkdienst, bei dem
Signale, die von Weltraumfunkstellen ausgesendet oder vermittelt werden, zum unmittelbaren
Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind; im Rundfunkdienst über Satelliten bezieht sich
der Begriff „unmittelbarer Empfang“ sowohl auf den Einzelempfang als auch auf den Gemeinschaftsempfang;
21. „Ortungsfunkdienst“ (Radiodetermination Service) einen Funkdienst für Zwecke der Funkortung;
22. „Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiodetermination-Satellite Service) einen Funkdienst für
Zwecke der Funkortung, bei dem eine oder mehrere Weltraumfunkstellen benutzt werden; dieser
Funkdienst kann auch die für den eigenen Betrieb erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
23. „Navigationsfunkdienst“ (Radionavigation Service) einen Ortungsfunkdienst für Zwecke der
Funknavigation;
24. „Navigationsfunkdienst über Satelliten“ (Radionavigation-Satellite Service) einen Ortungsfunkdienst
über Satelliten für Zwecke der Funknavigation; dieser Funkdienst kann auch die für seine
Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
25. „Seenavigationsfunkdienst“ (Maritime Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst
zum Zwecke des sicheren Führens von Seefahrzeugen;
26. „Seenavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Maritime Radionavigation-Satellite Service) einen
Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von Seefahrzeugen
befinden;
27. „Flugnavigationsfunkdienst“ (Aeronautical Radionavigation Service) einen Navigationsfunkdienst
zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen;
28. „Flugnavigationsfunkdienst über Satelliten“ (Aeronautical Radionavigation-Satellite Service)
einen Navigationsfunkdienst über Satelliten, bei dem die Erdfunkstellen sich an Bord von
Luftfahrzeugen befinden;
29. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst“ (Radiolocation Service) einen Ortungsfunkdienst für
Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung;
30. „Nichtnavigatorischer Ortungsfunkdienst über Satelliten“ (Radiolocation-Satellite Service) einen
Ortungsfunkdienst über Satelliten für Zwecke der nichtnavigatorischen Funkortung; dieser Funkdienst
kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
31. „Wetterhilfenfunkdienst“ (Meteorological Aids Service) einen Funkdienst für Beobachtungen
und Untersuchungen in der Wetterkunde, einschließlich der Gewässerkunde;
32. „Erderkundungsfunkdienst über Satelliten“ (Earth Exploration-Satellite Service) einen Funkdienst
zwischen Erdfunkstellen und einer oder mehreren Weltraumfunkstellen, der auch Funkverbindungen
zwischen Weltraumfunkstellen umfassen kann und bei dem
a) Angaben über Eigenschaften der Erde und Naturerscheinungen derselben, einschließlich Daten
über den Zustand der Umwelt, mit Hilfe von aktiven Sensoren oder passiven Sensoren
gewonnen werden, die sich an Bord von Erdsatelliten befinden,
b) ähnliche Angaben mit Hilfe von Sonden gewonnen werden, die sich in Luftfahrzeugen oder
auf der Erdoberfläche befinden,
c) diese Angaben an Erdfunkstellen übermittelt werden können, die zum gleichen Funksystem
gehören,
d) die Sonden auch abgefragt werden können;
dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung erforderlichen Speiseverbindungen
umfassen;
33. „Wetterfunkdienst über Satelliten“ (Meteorological-Satellite Service) einen Erderkundungsfunkdienst
über Satelliten für Zwecke des Wetterdienstes;
34. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst“ (Standard Frequency and Time Signal Service)
einen Funkdienst, bei dem zu wissenschaftlichen, technischen und anderen Zwecken festgelegte
Frequenzen, Zeitzeichen oder beide zugleich mit festgelegter hoher Genauigkeit ausgesendet
werden und bei dem die Aussendungen für den allgemeinen Empfang bestimmt sind;
35. „Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten“ (Standard Frequency and Time
Signal-Satellite Service) einen Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz-
und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an
Bord von Erdsatelliten benutzt werden; dieser Funkdienst kann auch die für seine Wahrnehmung
erforderlichen Speiseverbindungen umfassen;
36. „Weltraumforschungsfunkdienst“ (Space Research Service) einen Funkdienst, bei dem Weltraumfahrzeuge
oder andere Weltraumkörper für die wissenschaftliche oder technische Forschung
verwendet werden;
37. „Amateurfunkdienst“ (Amateur Service) einen Funkdienst, der von Funkamateuren für die eigene
Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien
wahrgenommen wird; Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der
Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlichem Interesse befassen;
38. „Amateurfunkdienst über Satelliten“ (Amateur-Satellite Service) einen Funkdienst, der den
gleichen Zwecken dient wie der Amateurfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen
an Bord von Erdsatelliten benutzt werden;
39. „Radioastronomiefunkdienst“ (Radio Astronomy Service) einen Funkdienst für Zwecke der
Radioastronomie.
(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung
1. „R“ Linienflüge (route);
2. „OR“ andere Flüge als Linienflüge (off-route).
Frequenzbereichszuweisungsplan
§ 3. (1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).
(2) Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in
1. Spalte 1 die in der VO Funk beschriebenen Frequenzbereiche, auf die sich die Zuweisungen
beziehen,
2. in Spalte 2 die Frequenzbereichszuweisungen gemäß Artikel S5 VO Funk und
3. in Spalte 3 die Frequenzbereichszuweisungen im Bundesgebiet.
(3) Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3
genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.
(4) Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist
diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen
Frequenzbereich beschränkt.
(5) Wenn im Frequenzbereichszuweisungsplan angegeben ist, daß ein Funkdienst in einem
bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, daß er keine schädlichen
Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, daß dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche
Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.
Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans
§ 4. (1) Die Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus Anlage 2. In Anlage 2
können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.
(2) Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf
die Fußnoten in Artikel S5 VO Funk (Beispiel: S5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle
Frequenzzuweisungen für Österreich angeben (Beispiel: A01).
(3) Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter den
Namen der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.
(4) Fußnoten, die rechts neben dem Namen eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für diesen
Funkdienst.
(5) Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff „Fester Funkdienst“
nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.
Primäre und sekundäre Funkdienste
§ 5. (1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren
Funkdiensten zugewiesen ist, sind diese Funkdienste in folgender Reihenfolge aufgeführt
a) Funkdienste, deren Namen in Großbuchstaben (Beispiel: FESTER FUNKDIENST) gedruckt
sind; diese Dienste werden als „primäre Funkdienste“ bezeichnet;
b) Funkdienste, deren Namen in gewöhnlichen Buchstaben (Beispiel: Beweglicher Funkdienst)
gedruckt sind; diese Dienste werden als „sekundäre Funkdienste“ bezeichnet.
(2) Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: BEWEGLICHER
FUNKDIENST außer beweglicher Flugfunkdienst).
(3) Funkstellen eines sekundären Funkdienstes
a)dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen der primären Funkdienste
verursachen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden könnten;
b)können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen der primären
Funkdienste verlangen, denen Frequenzen bereits zugeteilt sind oder später zugeteilt werden
könnten;
c) können jedoch Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des gleichen sekundären
Funkdienstes oder anderer sekundärer Funkdienste verlangen, denen später Frequenzen
zugeteilt werden könnten.
(4) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, daß ein Frequenzbereich
einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „sekundärer Basis“
zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.
(5) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, daß ein
Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „primärer Basis“
zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.
Zusätzliche Zuweisungen
§ 6. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk die Angabe
enthält, daß ein Frequenzbereich außer anderen Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten
Land einem weiteren Funkdienst „zusätzlich zugewiesen“ ist, handelt es sich dabei um eine zusätzliche
Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land dem oder den in der Frequenzzuweisungstabelle
gemäß Artikel S5 VO Funk aufgeführten Funkdienst oder Funkdiensten hinzugefügt
wird.
(2) Wenn die Fußnote in bezug auf einen oder mehrere der genannten Funkdienste keine andere
Einschränkung enthält als die, daß er bzw. sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land wahrgenommen
werden darf bzw. dürfen, haben Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie
die Funkstellen des anderen primären Dienstes oder der anderen primären Dienste, deren Namen in der
Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk angegeben sind.
(3) Wenn einer zusätzlichen Zuweisung zu der Einschränkung, daß sie nur in einem bestimmten
Gebiet oder Land benutzt werden darf, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der
Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk angegeben.
Alternative Zuweisungen
§ 7. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5 VO Funk die Angabe
enthält, daß ein Frequenzbereich einem oder mehreren Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem
bestimmten Land zugewiesen ist, handelt es sich dabei um eine „alternative“ Zuweisung, dh. um eine
Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5
VO Funk angegebene Zuweisung ersetzt.
(2) Wenn die Fußnote in bezug auf Funkstellen eines oder mehrerer der genannten Funkdienste keine
andere Einschränkung enthält als die, daß sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden
dürfen, haben diese Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die
Funkstellen des primären Dienstes oder der primären Dienste, die in der Frequenzzuweisungstabelle
gemäß Artikel S5 VO Funk angegeben sind und denen der Frequenzbereich in anderen Gebieten oder
Ländern zugewiesen ist.
(3) Wenn den Funkstellen eines Dienstes, der eine alternative Zuweisung erhalten hat, zu der
Einschränkung, daß sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, weitere
Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel S5
VO Funk angegeben.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Albanien am 19. Mai 1998 seine Ratifikationsurkunde
zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl.
Nr. 297/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/1998) hinterlegt.