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149_1997 AT

149. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes, BGBl. Nr. 576/1973, wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrats verordnet

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Notariatstarifgesetzes, in der Fassung der Verordnungen des

Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 604/1978 und BGBl. Nr. 99/1985, angeführten festen Gebührenbeträgen

wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt werden.

BGBlPdf 149. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.

Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Estland 28. April 1997

Lettland 2. Juni 1997

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen

abgegeben

Estland

„1. Gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das

Recht vor, die Rechtshilfe in dem Fall abzulehnen, in dem das Ersuchen eine Handlung betrifft,

die nach den estnischen Gesetzen nicht als strafbare Handlung betrachtet wird.

2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß sie Rechtshilfeersuchen

um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5

Abs. 1 Buchstabe a und c vorgesehenen Bedingungen erledigen wird.

3. Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß die Vorladung einer

beschuldigten Person, die sich im estnischen Hoheitsgebiet befindet, mindestens 40 Tage vor

dem Verhandlungstermin übermittelt werden muß.

4. Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß eine Abschrift des

unmittelbar an ihre Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchens an das Justizministerium

übermittelt werden muß.

5. Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß an die estnischen

Behörden gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins englische

versehen sein müssen.

6. Gemäß Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Republik Estland die in Art. 22 erwähnten

Mitteilungen nur auf Grund eines besonderen Ersuchens erteilen.

7. Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß für die Zwecke dieses

Übereinkommens als Justizbehörden für Estland die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium

und das Innenministerium zu betrachten sind.“

Lettland

„Gemäß Abs. 6 des Art. 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Rechtshilfeersuchen

zu senden sind an

das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der

Strafverfolgung;

Raina blvd 6

Riga, LV – 1533, Lettland

Fax: 371.2.223853

Tel.: 371.2.219263

die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des

Falls an das Gericht;

O. Kalpaka blvd 6

Riga, LV – 1801, Lettland

Fax: 371.7.212231

Tel.: 371.7.320085

das Justizministerium – während der Hauptverhandlung;

Brivibas blvd 36,

Riga, LV – 1536, Lettland

Fax: 371.7.285575

Tel.: 371.7.282607

371.7.280437

Gemäß Abs. 2 des Art. 16 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß an sie

gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache

versehen sein müssen.

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß für die Zwecke des

Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Polizei als Justizbehörden zu betrachten

sind.“

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