149. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes, BGBl. Nr. 576/1973, wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Notariatstarifgesetzes, in der Fassung der Verordnungen des
Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 604/1978 und BGBl. Nr. 99/1985, angeführten festen Gebührenbeträgen
wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt werden.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl.
Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 97/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Estland 28. April 1997
Lettland 2. Juni 1997
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen
abgegeben
Estland
„1. Gemäß Art. 23 Abs. 1 und Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Estland das
Recht vor, die Rechtshilfe in dem Fall abzulehnen, in dem das Ersuchen eine Handlung betrifft,
die nach den estnischen Gesetzen nicht als strafbare Handlung betrachtet wird.
2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß sie Rechtshilfeersuchen
um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen nur unter den in Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a und c vorgesehenen Bedingungen erledigen wird.
3. Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß die Vorladung einer
beschuldigten Person, die sich im estnischen Hoheitsgebiet befindet, mindestens 40 Tage vor
dem Verhandlungstermin übermittelt werden muß.
4. Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß eine Abschrift des
unmittelbar an ihre Justizbehörden gerichteten Rechtshilfeersuchens an das Justizministerium
übermittelt werden muß.
5. Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß an die estnischen
Behörden gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins englische
versehen sein müssen.
6. Gemäß Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Republik Estland die in Art. 22 erwähnten
Mitteilungen nur auf Grund eines besonderen Ersuchens erteilen.
7. Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß für die Zwecke dieses
Übereinkommens als Justizbehörden für Estland die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, das Justizministerium
und das Innenministerium zu betrachten sind.“
Lettland
„Gemäß Abs. 6 des Art. 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Rechtshilfeersuchen
zu senden sind an
das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der
Strafverfolgung;
Raina blvd 6
Riga, LV – 1533, Lettland
Fax: 371.2.223853
Tel.: 371.2.219263
die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des
Falls an das Gericht;
O. Kalpaka blvd 6
Riga, LV – 1801, Lettland
Fax: 371.7.212231
Tel.: 371.7.320085
das Justizministerium – während der Hauptverhandlung;
Brivibas blvd 36,
Riga, LV – 1536, Lettland
Fax: 371.7.285575
Tel.: 371.7.282607
371.7.280437
Gemäß Abs. 2 des Art. 16 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß an sie
gerichtete Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache
versehen sein müssen.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß für die Zwecke des
Übereinkommens die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Polizei als Justizbehörden zu betrachten
sind.“