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149_1996 AT

149. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 28. Februar 1996

die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 766/1995) gemäß dessen Art. 20 Abs. 2 auf die

Niederländischen Antillen und Aruba erstreckt.

Die von den Niederlanden am 30. September 1987 abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 558/1988 gilt auch für die Niederländischen

Antillen und Aruba. Die Erklärung zu Art. 17 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: Unterlagen,

die für Behörden der Niederländischen Antillen oder Aruba bestimmt sind, sind in holländischer, englischer

oder spanischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine der drei erwähnten Sprachen

zu versehen.

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