149. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 28. Februar 1996
die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 766/1995) gemäß dessen Art. 20 Abs. 2 auf die
Niederländischen Antillen und Aruba erstreckt.
Die von den Niederlanden am 30. September 1987 abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 558/1988 gilt auch für die Niederländischen
Antillen und Aruba. Die Erklärung zu Art. 17 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: Unterlagen,
die für Behörden der Niederländischen Antillen oder Aruba bestimmt sind, sind in holländischer, englischer
oder spanischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine der drei erwähnten Sprachen
zu versehen.