Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
149_1994 AT

149. Kundmachung: Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich

Gemäß 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993, wird kundgemacht

Nachstehende Einrichtungen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) mit Sitz in Österreich haben gemäß § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Österreich Rechtspersönlichkeit

— Der Generalsekretär der KSZE

— Das Sekretariat der KSZE

— Der Ständige Ausschuß der KSZE

— Das KSZE-Forum für Sicherheitskooperation.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →