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149_1992 AT

149. Bundesgesetz: Zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen den Irak

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Zivilrechtliche Durchführung des Embargos gegen den Irak

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Forderungen der Regierung Iraks, einer natürlichen oder juristischen Person im Irak oder einer Person, die durch oder für eine solche natürliche oder juristische Person tätig wird, sind nicht zu erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder sonstigen Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung durch die Maßnahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach der Resolution 661 (1990), BGBl. Nr. 524 a/1990, und damit zusammenhängenden Resolutionen beeinträchtigt wurde.

(2) Der Beweis dafür, daß die Erfüllung des Vertrages oder die Ausführung der Transaktion durch die in Abs. 1 genannten Maßnahmen nicht berührt wurde, obliegt dem, der den Anspruch geltend macht.

§ 2. Wer eine Leistung erbringt, obwohl sie nach § 1 Abs. 1 nicht zu erbringen war, kann daraus Dritten gegenüber keine Ansprüche ableiten, es sei denn, daß er sie unfreiwillig erbracht hat oder er bei ihrer Erbringung weder wußte noch wissen mußte, daß die Forderung nach § 1 Abs. 1 nicht zu erfüllen war.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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