149. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat die Bundesrepublik Deutschland am
15. Mai 1990 ihre Ratifikationsurkunde zum
Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität
(BGBl. Nr. 432/1976, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 79/1988) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat die Bundesrepublik Deutschland folgende
Erklärung abgegeben
a) Zu Artikel 21 Abs. 4 des Übereinkommens
Zur Feststellung, ob die Bundesrepublik
Deutschland oder ein Bundesland die Entscheidung
eines Gerichts eines anderen
Vertragsstaats entsprechend Artikel 20 oder
Artikel 25 oder einen Vergleich gemäß
Artikel 22 des Übereinkommens zu erfüllen
hat, ist das Landgericht, in dessen Bezirk die
Bundesregierung ihren Sitz hat, zuständig.
b) Zu Artikel 24 des Übereinkommens
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt
gemäß Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens,
daß ihre Gerichte über die Fälle der
Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen
einen anderen Vertragsstaat in demselben
Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten
entscheiden können. Diese Erklärung
läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit
unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich
der in Ausübung der Hoheitsgewalt
vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii)
genießen.
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt
gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Übereinkommens,
daß sich die Länder Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
Holstein auf die für die Vertragsparteien
geltenden Vorschriften des Übereinkommens
berufen können und die gleichen Pflichten
haben wie diese.