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149_1991 AT

149. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat die Bundesrepublik Deutschland am

15. Mai 1990 ihre Ratifikationsurkunde zum

Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

(BGBl. Nr. 432/1976, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 79/1988) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat die Bundesrepublik Deutschland folgende

Erklärung abgegeben

a) Zu Artikel 21 Abs. 4 des Übereinkommens

Zur Feststellung, ob die Bundesrepublik

Deutschland oder ein Bundesland die Entscheidung

eines Gerichts eines anderen

Vertragsstaats entsprechend Artikel 20 oder

Artikel 25 oder einen Vergleich gemäß

Artikel 22 des Übereinkommens zu erfüllen

hat, ist das Landgericht, in dessen Bezirk die

Bundesregierung ihren Sitz hat, zuständig.

b) Zu Artikel 24 des Übereinkommens

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt

gemäß Artikel 24 Abs. 1 des Übereinkommens,

daß ihre Gerichte über die Fälle der

Artikel 1 bis 13 hinaus in Verfahren gegen

einen anderen Vertragsstaat in demselben

Ausmaß wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten

entscheiden können. Diese Erklärung

läßt die Immunität von der Gerichtsbarkeit

unberührt, die fremde Staaten hinsichtlich

der in Ausübung der Hoheitsgewalt

vorgenommenen Handlungen (acta iure imperii)

genießen.

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt

gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Übereinkommens,

daß sich die Länder Baden-Württemberg,

Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg,

Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,

Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-

Holstein auf die für die Vertragsparteien

geltenden Vorschriften des Übereinkommens

berufen können und die gleichen Pflichten

haben wie diese.

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