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149. Bundesgesetz: Änderung des Volkszählungsgesetzes 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Änderung des Volkszählungsgesetzes 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199,

wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Zu diesem Zweck können an die zu

zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4

Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,

Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand,

Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache,

Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung,

Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg,

Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden."

2. § 2 Abs. 4 dritter Satz lautet

„Hat sich eine Person an mehreren Orten

niedergelassen, so ist der Mittelpunkt ihrer

Lebensbeziehungen an dem Ort gegeben, zu dem

unter Berücksichtigung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen

und gesellschaftlichen Betätigungen ein

überwiegendes Naheverhältnis besteht."

3. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Personen, die in einer Gemeinde einen Wohnsitz

haben, der nicht der ordentliche Wohnsitz nach § 2

Abs. 4 ist, sind dort zur Beantwortung von Fragen

verpflichtet, die zur Feststellung des ordentlichen

Wohnsitzes erforderlich sind."

4. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen

nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung

wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur

Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen,

die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der

Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder

der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar,

auskunftspflichtig."

5. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe

sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich

aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt

gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung

im Interesse der Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der

umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen

Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer

Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung

einer Entscheidung oder im überwiegenden

Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit)."

6. In § 4 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz

folgender Satz eingefügt

„Den mit der Erhebung oder Weiterleitung der

Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die

ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden

Informationen für andere Zwecke als die der

Volkszählung zu verwenden."

7. Dem § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze

angefügt

„Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten

Personen freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten

gegen Empfangsbestätigung auch unmittelbar

bei der Gemeinde abzugeben. Die Empfangsbestätigungen

sind dem Zählorgan anstelle der Erhebungspapiere

zu übergeben."

8. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet

„Die Gemeinde kann aber auch, wenn die

Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt

sind, die Personen, die zur Ausfüllung der

Drucksorten verpflichtet sind, zur Ausfüllung der

Drucksorten oder deren Ergänzung vorladen."

9. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten

und von ihnen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit

zu überprüfenden Drucksorten, wofür die den

Gemeinden zur Verfügung stehenden Verwaltungsdaten

herangezogen werden können, die Gemeindeübersichten

zu verfassen."

10. § 6 Abs. 6 entfällt.

11. Nach § 6 Abs. 5 wird folgender § 6 a

eingefügt

„§ 6 a. (1) Die Bearbeitung und Auswertung des

gesamten Zählungsmaterials, die Feststellung der

Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden sowie

die Kundmachung der Ergebnisse der Volkszählung

obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der

Sammlung und Berichtigung des Zählungsmaterials

die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen

durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei

der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden

Stellen unmittelbar zu verkehren.

(2) Begehrt eine Gemeinde die Zurechnung einer

Person, die angegeben hat, ihren ordentlichen

Wohnsitz in einer anderen Gemeinde zu haben, so

hat sie ein derartiges Begehren samt Begründung

gemeinsam mit der Übermittlung der Zählpapiere

zu stellen. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat vor seiner Entscheidung die betroffene

Gemeinde zu diesem Begehren zu hören.

(3) Beabsichtigt das Österreichische Statistische

Zentralamt von Amts wegen die Korrektur der

Zurechnung einer Person zur Wohnbevölkerung

einer Gemeinde vorzunehmen, so hat es ebenfalls

die betroffene Gemeinde zu hören.

(4) Gelangt das Österreichische Statistische

Zentralamt in Anwendung des § 2 Abs. 4 zu dem

Ergebnis, daß eine zu zählende Person zwei oder

mehrere ordentliche Wohnsitze hat, so ist diese

Person an jenem ordentlichen Wohnsitz zu zählen,

den sie in den Zählpapieren als ordentlichen

Wohnsitz angegeben hat.

(5) Das Österreichische Statistische Zentralamt

kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des

Zählungsmaterials der automationsunterstützten

Datenverarbeitung bedienen."

12. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Bundesländer"

durch „Länder" ersetzt.

13. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In gleicher Weise ist die endgültige Zahl der

Wohnbevölkerung zu ermitteln und ebenfalls im„

Amtsblatt zur Wiener Zeitung" gemeindeweise

kundzumachen."

14. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) In der Verordnung gemäß Art. 1 lit. c sind

auch Drucksorten zum Zweck der Feststellung des

ordentlichen Wohnsitzes von Personen, die mehrere

Wohnsitze haben, vorzusehen. Hiebei können

Fragen nach Namen, Geburtsdatum, Familienstand,

Beruf, Nebenerwerb, Art der Unterkunft, Aufenthaltsdauer,

Gemeinde des Arbeitsplatzes, der

Ausbildungsstätte, nach dem Ort, von wo aus die

Personen den Weg zum Arbeitsplatz oder zur

Ausbildungsstätte antreten, nach dem ordentlichen

Wohnsitz der übrigen Familienmitglieder, nach der

Gemeinde der Ausbildungsstätte bzw. des Kindergartens

der Kinder, sowie nach einer Funktion in

öffentlichen oder privaten Körperschaften gestellt

werden."

15. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt

„§ 11 a. (1) Zur Vorbereitung einer Volkszählung

kann das Österreichische Statistische Zentralamt als

Test für Drucksorten, Erhebungs- und Aufarbeitungsverfahren

„Probezählungen" durchführen.

(2) Die Auswahl dafür geeigneter Testgemeinden

erfolgt durch das Österreichische Statistische

Zentralamt. Bezüglich der Mitwirkung der Gemeinden

gilt § 5. Vor einer Volkszählung sind höchstens

drei solcher Probezählungen durchzuführen, wobei

jedoch der Kreis der zu befragenden Personen je

Probezählung und Gemeinde die Zahl von 2000

nicht übersteigen soll.

(3) Die Auskunftspflicht nach § 3 entfällt bei

diesen Probezählungen.

(4) Für die anläßlich der Teilnahme an einer

Probezählung erwachsenden Kosten gebührt der

Gemeinde eine Pauschalentschädigung. Für die

Feststellung der Höhe gilt § 8 in Verbindung mit

§ 10 Abs. 1 lit. d. Die Überweisung erfolgt gemeinsam

mit der Entschädigung nach § 8."

Artikel II

§ 13 lautet

„§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 10 Abs. 1 lit. a und b die

Bundesregierung, sonst der Bundesminister für

Inneres, im Falle der §§ 10 Abs. 1 lit. d und 11 a

Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut."

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des § 11 a

mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

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