149. Bundesgesetz: Änderung des Volkszählungsgesetzes 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199,
wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Zu diesem Zweck können an die zu
zählenden Personen unbeschadet des § 10 Abs. 4
Fragen nach Namen, Geschlecht, Geburtsdatum,
Geburtsort, Stellung im Haushalt, Familienstand,
Kinderzahl, Religionsbekenntnis, Umgangssprache,
Staatsangehörigkeit, Schulbildung, Berufsausbildung,
Beruf, Beschäftigung, Arbeits- und Schulweg,
Aufenthalt und Wohnsitz gestellt werden."
2. § 2 Abs. 4 dritter Satz lautet
„Hat sich eine Person an mehreren Orten
niedergelassen, so ist der Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen an dem Ort gegeben, zu dem
unter Berücksichtigung ihrer beruflichen, wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Betätigungen ein
überwiegendes Naheverhältnis besteht."
3. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Personen, die in einer Gemeinde einen Wohnsitz
haben, der nicht der ordentliche Wohnsitz nach § 2
Abs. 4 ist, sind dort zur Beantwortung von Fragen
verpflichtet, die zur Feststellung des ordentlichen
Wohnsitzes erforderlich sind."
4. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Sind Personen, auf die die Voraussetzungen
nach Abs. 1 zutreffen, zum Zeitpunkt der Erhebung
wegen Abwesenheit nicht erfaßbar oder zur
Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen,
die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der
Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder
der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar,
auskunftspflichtig."
5. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die mit der Volkszählung befaßten Organe
sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich
aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung
im Interesse der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der
umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen
Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung
einer Entscheidung oder im überwiegenden
Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit)."
6. In § 4 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz
folgender Satz eingefügt
„Den mit der Erhebung oder Weiterleitung der
Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die
ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden
Informationen für andere Zwecke als die der
Volkszählung zu verwenden."
7. Dem § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze
angefügt
„Hiebei ist es den zur Ausfüllung verpflichteten
Personen freizustellen, die ausgefüllten Drucksorten
gegen Empfangsbestätigung auch unmittelbar
bei der Gemeinde abzugeben. Die Empfangsbestätigungen
sind dem Zählorgan anstelle der Erhebungspapiere
zu übergeben."
8. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet
„Die Gemeinde kann aber auch, wenn die
Drucksorten nicht oder nicht vollständig ausgefüllt
sind, die Personen, die zur Ausfüllung der
Drucksorten verpflichtet sind, zur Ausfüllung der
Drucksorten oder deren Ergänzung vorladen."
9. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Gemeinden haben auf Grund der ausgefüllten
und von ihnen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit
zu überprüfenden Drucksorten, wofür die den
Gemeinden zur Verfügung stehenden Verwaltungsdaten
herangezogen werden können, die Gemeindeübersichten
zu verfassen."
10. § 6 Abs. 6 entfällt.
11. Nach § 6 Abs. 5 wird folgender § 6 a
eingefügt
„§ 6 a. (1) Die Bearbeitung und Auswertung des
gesamten Zählungsmaterials, die Feststellung der
Zahl der Wohnbevölkerung der Gemeinden sowie
die Kundmachung der Ergebnisse der Volkszählung
obliegt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
Dieses Amt ist auch berechtigt, bei der
Sammlung und Berichtigung des Zählungsmaterials
die erforderlichen Erhebungen und Ergänzungen
durchzuführen und zu diesem Zweck mit den bei
der Durchführung der Volkszählung mitwirkenden
Stellen unmittelbar zu verkehren.
(2) Begehrt eine Gemeinde die Zurechnung einer
Person, die angegeben hat, ihren ordentlichen
Wohnsitz in einer anderen Gemeinde zu haben, so
hat sie ein derartiges Begehren samt Begründung
gemeinsam mit der Übermittlung der Zählpapiere
zu stellen. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat vor seiner Entscheidung die betroffene
Gemeinde zu diesem Begehren zu hören.
(3) Beabsichtigt das Österreichische Statistische
Zentralamt von Amts wegen die Korrektur der
Zurechnung einer Person zur Wohnbevölkerung
einer Gemeinde vorzunehmen, so hat es ebenfalls
die betroffene Gemeinde zu hören.
(4) Gelangt das Österreichische Statistische
Zentralamt in Anwendung des § 2 Abs. 4 zu dem
Ergebnis, daß eine zu zählende Person zwei oder
mehrere ordentliche Wohnsitze hat, so ist diese
Person an jenem ordentlichen Wohnsitz zu zählen,
den sie in den Zählpapieren als ordentlichen
Wohnsitz angegeben hat.
(5) Das Österreichische Statistische Zentralamt
kann sich bei der Bearbeitung und Auswertung des
Zählungsmaterials der automationsunterstützten
Datenverarbeitung bedienen."
12. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Bundesländer"
durch „Länder" ersetzt.
13. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„In gleicher Weise ist die endgültige Zahl der
Wohnbevölkerung zu ermitteln und ebenfalls im„
Amtsblatt zur Wiener Zeitung" gemeindeweise
kundzumachen."
14. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) In der Verordnung gemäß Art. 1 lit. c sind
auch Drucksorten zum Zweck der Feststellung des
ordentlichen Wohnsitzes von Personen, die mehrere
Wohnsitze haben, vorzusehen. Hiebei können
Fragen nach Namen, Geburtsdatum, Familienstand,
Beruf, Nebenerwerb, Art der Unterkunft, Aufenthaltsdauer,
Gemeinde des Arbeitsplatzes, der
Ausbildungsstätte, nach dem Ort, von wo aus die
Personen den Weg zum Arbeitsplatz oder zur
Ausbildungsstätte antreten, nach dem ordentlichen
Wohnsitz der übrigen Familienmitglieder, nach der
Gemeinde der Ausbildungsstätte bzw. des Kindergartens
der Kinder, sowie nach einer Funktion in
öffentlichen oder privaten Körperschaften gestellt
werden."
15. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt
„§ 11 a. (1) Zur Vorbereitung einer Volkszählung
kann das Österreichische Statistische Zentralamt als
Test für Drucksorten, Erhebungs- und Aufarbeitungsverfahren
„Probezählungen" durchführen.
(2) Die Auswahl dafür geeigneter Testgemeinden
erfolgt durch das Österreichische Statistische
Zentralamt. Bezüglich der Mitwirkung der Gemeinden
gilt § 5. Vor einer Volkszählung sind höchstens
drei solcher Probezählungen durchzuführen, wobei
jedoch der Kreis der zu befragenden Personen je
Probezählung und Gemeinde die Zahl von 2000
nicht übersteigen soll.
(3) Die Auskunftspflicht nach § 3 entfällt bei
diesen Probezählungen.
(4) Für die anläßlich der Teilnahme an einer
Probezählung erwachsenden Kosten gebührt der
Gemeinde eine Pauschalentschädigung. Für die
Feststellung der Höhe gilt § 8 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 1 lit. d. Die Überweisung erfolgt gemeinsam
mit der Entschädigung nach § 8."
Artikel II
§ 13 lautet
„§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 10 Abs. 1 lit. a und b die
Bundesregierung, sonst der Bundesminister für
Inneres, im Falle der §§ 10 Abs. 1 lit. d und 11 a
Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut."
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des § 11 a
mit 1. Jänner 1989 in Kraft.