149. Kundmachung: Annahme des Europäischen Abkommens über Staatenimmunität durch die Niederlande sowie Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
haben die Niederlande am 21. Feber 1985
ihre Annahmeerklärung zum Europäischen Übereinkommen
über Staatenimmunität (BGBl.
Nr. 432/1976, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 462/1982) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel
36 Absatz 3 für die Niederlande am 22. Mai
1985 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde
hat der ständige Vertreter der Niederlande
beim Europarat nachstehende Erklärung und Mitteilung
abgegeben
„Ich habe die Ehre, namens des Königreiches der
Niederlande unter Bezugnahme auf den Artikel 24
des Übereinkommens zu erklären, daß seine
Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus
in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in
demselben Ausmaße wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten
entscheiden können."
Das Bezirksgericht („Arrondissementsrechtbank")
von Den Haag wurde gemäß Artikel 21
Absatz 1 der Konvention zum zuständigen Gericht
bestimmt.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs
des Europarates tritt das Zusatzprotokoll zum
Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität
(BGBl. Nr. 432/1976) am 22. Mai 1985
für Österreich in Kraft. Folgende weitere Staaten
haben dieses Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen
Belgien, Niederlande, Schweiz und
Zypern.