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149_1985 AT

149. Kundmachung: Annahme des Europäischen Abkommens über Staatenimmunität durch die Niederlande sowie Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Annahme des Europäischen Abkommens über Staatenimmunität durch die Niederlande sowie Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

haben die Niederlande am 21. Feber 1985

ihre Annahmeerklärung zum Europäischen Übereinkommen

über Staatenimmunität (BGBl.

Nr. 432/1976, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 462/1982) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel

36 Absatz 3 für die Niederlande am 22. Mai

1985 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde

hat der ständige Vertreter der Niederlande

beim Europarat nachstehende Erklärung und Mitteilung

abgegeben

„Ich habe die Ehre, namens des Königreiches der

Niederlande unter Bezugnahme auf den Artikel 24

des Übereinkommens zu erklären, daß seine

Gerichte über die Fälle der Artikel 1 bis 13 hinaus

in Verfahren gegen einen anderen Vertragsstaat in

demselben Ausmaße wie in Verfahren gegen Nichtvertragsstaaten

entscheiden können."

Das Bezirksgericht („Arrondissementsrechtbank")

von Den Haag wurde gemäß Artikel 21

Absatz 1 der Konvention zum zuständigen Gericht

bestimmt.

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs

des Europarates tritt das Zusatzprotokoll zum

Europäischen Übereinkommen über Staatenimmunität

(BGBl. Nr. 432/1976) am 22. Mai 1985

für Österreich in Kraft. Folgende weitere Staaten

haben dieses Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen

Belgien, Niederlande, Schweiz und

Zypern.

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