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149_1984 AT

149. Verordnung: Arbeitsruhegesetz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Arbeitsruhegesetz-Verordnung — ARG-VO

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes

(ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe

dürfen Arbeitnehmer nur die in der

Anlage angefühlten Tätigkeiten während der

jeweils angeführten Zeiträume ausüben.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang

mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder

ohne die diese nicht durchführbar wären, sind

zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der

Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen

werden können.

(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und

Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart

während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht

unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt

werden.

(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist

auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu

beschränken.

§ 2. Übertretungen dieser Verordnung werden

gemäß § 27 ARG bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in

Kraft.

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