149. Verordnung: Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes
(ARG), BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe
dürfen Arbeitnehmer nur die in der
Anlage angefühlten Tätigkeiten während der
jeweils angeführten Zeiträume ausüben.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder
ohne die diese nicht durchführbar wären, sind
zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der
Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen
werden können.
(3) Versuche in Laboratorien (Prüfständen) und
Forschungsvorhaben, die auf Grund ihrer Eigenart
während der Wochenend- und Feiertagsruhe nicht
unterbrochen werden können, dürfen fortgeführt
werden.
(4) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist
auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu
beschränken.
§ 2. Übertretungen dieser Verordnung werden
gemäß § 27 ARG bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in
Kraft.