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149_1982 AT

149. Verordnung: Kleidergeld der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Kleidergeld der Zivildienstleistenden

Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 29 des Zivildienstgesetzes

(ZDG), BGBl. Nr. 187/1974, idF

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird verordnet

Arbeitskleidung

§ 1. Die erforderliche Arbeitskleidung für Zivildienstleistende

gliedert sich in

1. eine Grundausstattung für alle Zivildienstleistenden

ohne Rücksicht auf die Art der

Dienstleistung (Normalbedarf), bestehend aus

zwei Arbeitsanzügen oder zwei Arbeitsmänteln

(je nach Zweckmäßigkeit),

einem Mantel oder einem Anorak (je nach

Zweckmäßigkeit),

einer Kopfbedeckung,

einem Paar Handschuhe und

einem Paar hohe Schuhe;

2. Kleidungsstücke, soweit sie nach Art der

Dienstleistung erforderlich sind (Sonderbedarf),

und zwar

a) bei Dienstleistungen in Krankenanstalten

oder vergleichbaren Tätigkeiten

ein Regenschutz,

zwei Schürzen,

zwei Kochhauben,

b) bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der

Sozialhilfe einschließlich der Jugend- und

Altenbetreuung oder vergleichbaren

Tätigkeiten

ein Anzug,

eine Badehose,

ein Paar Hüttenschuhe,

eine Krawatte,

ein Regenschutz,

eine Schihose,

eine Schimütze,

ein Paar Schischuhe,

eine Schneebrille,

c) bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der

Katastrophenhilfe und des Zivilschutzes,

beim Bau, der Erhaltung und Reinigung

von Straßen, bei der Abfallbeseitigung, der

Vermarkung der Bundesgrenze oder vergleichbaren

Tätigkeiten

ein Paar Gummistiefel,

ein weiteres Paar Handschuhe,

eine warme Kopfbedeckung,

ein Pullover,

ein Regenschutz,

ein weiteres Paar hohe Schuhe,

d) bei Dienstleistungen bei der Regulierung

und Instandhaltung von Gewässern, auf

dem Gebiet der Pflege und des Schutzes

des Waldes oder vergleichbaren Tätigkeiten

ein Paar hohe Gummistiefel,

ein weiteres Paar Handschuhe,

eine warme Kopfbedeckung,

ein Pullover,

ein Regenschutz,

eine Sonnenbrille,

ein weiteres Paar hohe Schuhe,

e) bei Dienstleistungen auf dem Gebiet des

Rettungswesens, bei Bahn und Post oder

bei vergleichbaren Tätigkeiten

ein Paar Gummistiefel,

ein weiteres Paar Handschuhe,

eine warme Kopfbedeckung,

ein Pullover,

ein Regenschutz,

f) bei Dienstleistungen im Innendienst, zB

Telefondienst und leichte Büroarbeit

sowie Botengänge

ein Anzug,

eine Hose,

eine Krawatte,

ein Regenschutz.

Leibwäsche

§ 2. Die erforderliche Leibwäsche für Zivildienstleistende

besteht aus

zwei Hemden,

zwei Leibchen,

vier Paar Stutzen und

drei Unterhosen.

Höhe des Kleidergeldes und Tragedauer

§ 3. (1) Die Vergütungsbeträge für die einzelnen

Kleidungsstücke und deren Tragedauer werden wie

folgt festgelegt

(2) Die jeweilige Höhe des Kleidergeldes für die

nach den §§ 1 und 2 anzuschaffenden Kleidungsstücke

wird aus der Summe der in Abs. 1 festgelegten

Vergütungsbeträge berechnet.

Anspruchserfordernisse

§ 4. Das in § 3 Abs. 2 genannte Kleidergeld wird

im Sinne des § 25 Abs. 2 ZDG nur gewährt, soweit

nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung

für die Bekleidung des Zivildienstleistenden

sorgt.

§ 5. Ein Anspruch auf das Kleidergeld nach § 1

Z 2 (Sonderbedarf) besteht außerdem nur dann,

wenn dies der Zivildienstleistende beim Bundesministerium

für Inneres beantragt und

1. der Rechtsträger der Einrichtung, der der

Zivildienstleistende zur Dienstleistung zugewiesen

ist, die Notwendigkeit der Anschaffung

des betreffenden Kleidungsstückes

bescheinigt und

2. der Zivildienstleistende nachweist, daß durch

die von ihm nach § 1 Z 1 (Normalbedarf) und

nach § 2 (Leibwäsche) angeschafften Kleidungsstücke

das hiefür nach § 7 ausbezahlte

Kleidergeld zur Gänze ausgeschöpft wurde.

§ 6. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden,

wenn

1. der Zivildienstleistende andere als die in § 1

Z 2 genannten und hinsichtlich der erforderlichen

Arbeitskleidung mit diesen nicht vergleichbare

Tätigkeiten verrichtet oder

2. sich die Art der Dienstleistung, die der Zivildienstleistende

überwiegend zu erbringen hat,

ändert.

Auszahlung des Kleidergeldes

§ 7. Das Kleidergeld (§ 3 Abs. 2) zur Anschaffung

der in § 1 Z 1 genannten Kleidungsstücke

(Normalbedarf) und der in § 2 festgelegten Leibwäsche

gebührt dem Zivildienstleistenden am Tag des

Dienstantrittes.

§ 8. Das zur Anschaffung der in § 1 Z 2 angeführten

Kleidungsstücke (Sonderbedarf) zuerkannte

Kleidergeld ist so bald wie möglich, spätestens

jedoch zwei Monate nach Einlangen des

Antrages beim Bundesministerium für Inneres auszubezahlen.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1982 in

Kraft.

§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres

vom 28. März 1975, BGBl. Nr. 203, außer

Kraft.

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