149. Verordnung: Kleidergeld der Zivildienstleistenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 2 und 29 des Zivildienstgesetzes
(ZDG), BGBl. Nr. 187/1974, idF
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 496/1980 wird verordnet
Arbeitskleidung
§ 1. Die erforderliche Arbeitskleidung für Zivildienstleistende
gliedert sich in
1. eine Grundausstattung für alle Zivildienstleistenden
ohne Rücksicht auf die Art der
Dienstleistung (Normalbedarf), bestehend aus
zwei Arbeitsanzügen oder zwei Arbeitsmänteln
(je nach Zweckmäßigkeit),
einem Mantel oder einem Anorak (je nach
Zweckmäßigkeit),
einer Kopfbedeckung,
einem Paar Handschuhe und
einem Paar hohe Schuhe;
2. Kleidungsstücke, soweit sie nach Art der
Dienstleistung erforderlich sind (Sonderbedarf),
und zwar
a) bei Dienstleistungen in Krankenanstalten
oder vergleichbaren Tätigkeiten
ein Regenschutz,
zwei Schürzen,
zwei Kochhauben,
b) bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Sozialhilfe einschließlich der Jugend- und
Altenbetreuung oder vergleichbaren
Tätigkeiten
ein Anzug,
eine Badehose,
ein Paar Hüttenschuhe,
eine Krawatte,
ein Regenschutz,
eine Schihose,
eine Schimütze,
ein Paar Schischuhe,
eine Schneebrille,
c) bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Katastrophenhilfe und des Zivilschutzes,
beim Bau, der Erhaltung und Reinigung
von Straßen, bei der Abfallbeseitigung, der
Vermarkung der Bundesgrenze oder vergleichbaren
Tätigkeiten
ein Paar Gummistiefel,
ein weiteres Paar Handschuhe,
eine warme Kopfbedeckung,
ein Pullover,
ein Regenschutz,
ein weiteres Paar hohe Schuhe,
d) bei Dienstleistungen bei der Regulierung
und Instandhaltung von Gewässern, auf
dem Gebiet der Pflege und des Schutzes
des Waldes oder vergleichbaren Tätigkeiten
ein Paar hohe Gummistiefel,
ein weiteres Paar Handschuhe,
eine warme Kopfbedeckung,
ein Pullover,
ein Regenschutz,
eine Sonnenbrille,
ein weiteres Paar hohe Schuhe,
e) bei Dienstleistungen auf dem Gebiet des
Rettungswesens, bei Bahn und Post oder
bei vergleichbaren Tätigkeiten
ein Paar Gummistiefel,
ein weiteres Paar Handschuhe,
eine warme Kopfbedeckung,
ein Pullover,
ein Regenschutz,
f) bei Dienstleistungen im Innendienst, zB
Telefondienst und leichte Büroarbeit
sowie Botengänge
ein Anzug,
eine Hose,
eine Krawatte,
ein Regenschutz.
Leibwäsche
§ 2. Die erforderliche Leibwäsche für Zivildienstleistende
besteht aus
zwei Hemden,
zwei Leibchen,
vier Paar Stutzen und
drei Unterhosen.
Höhe des Kleidergeldes und Tragedauer
§ 3. (1) Die Vergütungsbeträge für die einzelnen
Kleidungsstücke und deren Tragedauer werden wie
folgt festgelegt
(2) Die jeweilige Höhe des Kleidergeldes für die
nach den §§ 1 und 2 anzuschaffenden Kleidungsstücke
wird aus der Summe der in Abs. 1 festgelegten
Vergütungsbeträge berechnet.
Anspruchserfordernisse
§ 4. Das in § 3 Abs. 2 genannte Kleidergeld wird
im Sinne des § 25 Abs. 2 ZDG nur gewährt, soweit
nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung
für die Bekleidung des Zivildienstleistenden
sorgt.
§ 5. Ein Anspruch auf das Kleidergeld nach § 1
Z 2 (Sonderbedarf) besteht außerdem nur dann,
wenn dies der Zivildienstleistende beim Bundesministerium
für Inneres beantragt und
1. der Rechtsträger der Einrichtung, der der
Zivildienstleistende zur Dienstleistung zugewiesen
ist, die Notwendigkeit der Anschaffung
des betreffenden Kleidungsstückes
bescheinigt und
2. der Zivildienstleistende nachweist, daß durch
die von ihm nach § 1 Z 1 (Normalbedarf) und
nach § 2 (Leibwäsche) angeschafften Kleidungsstücke
das hiefür nach § 7 ausbezahlte
Kleidergeld zur Gänze ausgeschöpft wurde.
§ 6. Die §§ 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden,
wenn
1. der Zivildienstleistende andere als die in § 1
Z 2 genannten und hinsichtlich der erforderlichen
Arbeitskleidung mit diesen nicht vergleichbare
Tätigkeiten verrichtet oder
2. sich die Art der Dienstleistung, die der Zivildienstleistende
überwiegend zu erbringen hat,
ändert.
Auszahlung des Kleidergeldes
§ 7. Das Kleidergeld (§ 3 Abs. 2) zur Anschaffung
der in § 1 Z 1 genannten Kleidungsstücke
(Normalbedarf) und der in § 2 festgelegten Leibwäsche
gebührt dem Zivildienstleistenden am Tag des
Dienstantrittes.
§ 8. Das zur Anschaffung der in § 1 Z 2 angeführten
Kleidungsstücke (Sonderbedarf) zuerkannte
Kleidergeld ist so bald wie möglich, spätestens
jedoch zwei Monate nach Einlangen des
Antrages beim Bundesministerium für Inneres auszubezahlen.
Inkrafttreten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1982 in
Kraft.
§ 10. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres
vom 28. März 1975, BGBl. Nr. 203, außer
Kraft.