149. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr. 218/
1975, wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern
im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und
örtliche Bereiche festgesetzten Bundes- oder
Landesreserven ergeben sich aus den in der
Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen
in Klammern.
(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden
nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten
vorgesehen ist, nach einvernehmlicher
Befürwortung der in der Anlage angeführten
Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
freigegeben.
§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der
Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und
Höhe sich aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung"
in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung
weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei
denn, daß bei einzelnen Kontingenten anderes
bestimmt ist.
§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente
erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember
1981, sofern in der Anlage bezüglich der einzelnen
Kontingente nicht anderes bestimmt ist.