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149_1981 AT

149. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/

1975, wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern

im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche und

örtliche Bereiche festgesetzten Bundes- oder

Landesreserven ergeben sich aus den in der

Anlage den Kontingentzahlen beigefügten Zahlen

in Klammern.

(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden

nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen Kontingenten

vorgesehen ist, nach einvernehmlicher

Befürwortung der in der Anlage angeführten

Gremien der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der

Anteil der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und

Höhe sich aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung"

in Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung

weiterer Kontingentplätze ausgenommen, es sei

denn, daß bei einzelnen Kontingenten anderes

bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember

1981, sofern in der Anlage bezüglich der einzelnen

Kontingente nicht anderes bestimmt ist.

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