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149_1980 AT

149. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100

Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Anras wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 126,552 vom Bestand ab, führt in gestreckter

Linienführung südlich der bestehenden

Bundesstraße und bindet nach Überbrückung des

Margarethenbaches bei km 127,65 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Anras aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 79-1564/4 im Maßstab

1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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