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149_1979 AT

149. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Gemeinden Villach, Rosegg und St. Jakob im Rosental

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Gemeinden Villach, Rosegg und St. Jakob im Rosental

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze (BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

A 11 Karawanken Autobahn wird im Bereich

der Stadt Villach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 0,018 im Anschluß an den mit Verordnung

vom 20. September 1974, BGBl. Nr. 598,

bestimmten Knoten Villach, überquert anschließend

die Bahnlinie der ÖBB Bleiburg—

Innichen bei Bahn-km 159,166, umfährt die Ortschaft

St. Ulrich im Norden, überbrückt die

Drau, führt zur Anschlußstelle St. Niklas und

schließt sodann unmittelbar südlich der Drau an

der Grenze zwischen den Gemeinden Villach und

Rosegg an den mit Verordnung vom 22. August

1977, BGBl.. Nr. 454, im Verlauf bestimmten Abschnitt

der A 11 Karawanken Autobahn an.

2. Die Anschlußstelle Rosental der All Karawanken

Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Rosegg und St. Jakob im Rosental wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt

zwischen Plan-km 10,4 und Plan-km 11,0 der

mit Verordnung vom 22. August 1977, BGBl.

Nr. 454, bestimmten Trasse der All Karawanken

Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen

in die bestehende B 85 Rosental

Straße östlich der Ortschaft Winkl ein.

Im einzelnen ist der Verlauf des Abschnittes

Villach einschließlich der Anschlußstelle St. Niklas

sowie die Anschlußstelle Rosental mit ihren Zu-

und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium,

für Bauten und Technik, beim Amt der

Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Villach, Rosegg und St. Jakob im Rosental

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. AB-4104

für den Bereich Villach und Plan Nr. AB-4105

für die Anschlußstelle Rosental im Bereich der

Gemeinden Rosegg und St. Jakob im Rosental,

jeweils im Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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