149. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 11 Karawanken Autobahn im Bereich der Gemeinden Villach, Rosegg und St. Jakob im Rosental
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze (BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
A 11 Karawanken Autobahn wird im Bereich
der Stadt Villach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 0,018 im Anschluß an den mit Verordnung
vom 20. September 1974, BGBl. Nr. 598,
bestimmten Knoten Villach, überquert anschließend
die Bahnlinie der ÖBB Bleiburg—
Innichen bei Bahn-km 159,166, umfährt die Ortschaft
St. Ulrich im Norden, überbrückt die
Drau, führt zur Anschlußstelle St. Niklas und
schließt sodann unmittelbar südlich der Drau an
der Grenze zwischen den Gemeinden Villach und
Rosegg an den mit Verordnung vom 22. August
1977, BGBl.. Nr. 454, im Verlauf bestimmten Abschnitt
der A 11 Karawanken Autobahn an.
2. Die Anschlußstelle Rosental der All Karawanken
Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Rosegg und St. Jakob im Rosental wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt
zwischen Plan-km 10,4 und Plan-km 11,0 der
mit Verordnung vom 22. August 1977, BGBl.
Nr. 454, bestimmten Trasse der All Karawanken
Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsstraßen
in die bestehende B 85 Rosental
Straße östlich der Ortschaft Winkl ein.
Im einzelnen ist der Verlauf des Abschnittes
Villach einschließlich der Anschlußstelle St. Niklas
sowie die Anschlußstelle Rosental mit ihren Zu-
und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium,
für Bauten und Technik, beim Amt der
Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Villach, Rosegg und St. Jakob im Rosental
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. AB-4104
für den Bereich Villach und Plan Nr. AB-4105
für die Anschlußstelle Rosental im Bereich der
Gemeinden Rosegg und St. Jakob im Rosental,
jeweils im Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.