149. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der
Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,
daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf
die nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen und
amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas
Anwendung findet, die im Markenregister des
Österreichischen Patentamtes für jedermann zur
Einsicht aufliegen
1. Staatswappen Maltas
2. Emblem Maltas
3. Staatsflagge Maltas
4. Amtliches Siegel Maltas
5. Seeflagge Maltas
6. Emblem der Landstreitkräfte Maltas
7. Flagge der Landstreitkräfte Maltas
8. Emblem der Polizeitruppen Maltas
9. Flagge der Polizeitruppen Maltas
10. Amtliches Qualitätszeichen Maltas
11. Punzierungszeichen für Gold- und Silberwaren
12. Emblem des Amtes für die Kontrolle des
Milchverkaufes
Durch diese Kundmachung verlieren die Kundmachung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 24. Mai 1972, BGBl.
Nr. 175, betreffend staatliche Hoheitszeichen,
Wappen und amtliche Punzierungszeichen Maltas,
und die Kundmachung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Mai
1973, BGBl. Nr. 263, betreffend das Staatswappen,
die Staatsflagge und die Seeflagge Maltas, die
persönliche Flagge der Königin, das offizielle
Siegel und das amtliche Qualitätszeichen Maltas,
ihre Wirksamkeit.