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149_1978 AT

149. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,

daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf

die nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen und

amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas

Anwendung findet, die im Markenregister des

Österreichischen Patentamtes für jedermann zur

Einsicht aufliegen

1. Staatswappen Maltas

2. Emblem Maltas

3. Staatsflagge Maltas

4. Amtliches Siegel Maltas

5. Seeflagge Maltas

6. Emblem der Landstreitkräfte Maltas

7. Flagge der Landstreitkräfte Maltas

8. Emblem der Polizeitruppen Maltas

9. Flagge der Polizeitruppen Maltas

10. Amtliches Qualitätszeichen Maltas

11. Punzierungszeichen für Gold- und Silberwaren

12. Emblem des Amtes für die Kontrolle des

Milchverkaufes

Durch diese Kundmachung verlieren die Kundmachung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 24. Mai 1972, BGBl.

Nr. 175, betreffend staatliche Hoheitszeichen,

Wappen und amtliche Punzierungszeichen Maltas,

und die Kundmachung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Mai

1973, BGBl. Nr. 263, betreffend das Staatswappen,

die Staatsflagge und die Seeflagge Maltas, die

persönliche Flagge der Königin, das offizielle

Siegel und das amtliche Qualitätszeichen Maltas,

ihre Wirksamkeit.

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