149. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Malawi andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Die Regierung der Republik Malawi bestätigt,
daß zur Ausstellung von Zeugnissen über den
Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren zum Zwecke der, zollfreien oder zollermäßigten
Einfuhr nach Österreich die Kammer
für Gewerbe und Industrie Malawi ermächtigt
ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Der Minister für Handel, Industrie und Tourismus
wird jede Änderung bezüglich der im Artikel
1 genannten Kammer für Gewerbe und
Industrie Malawi dem Bundesminister für Finanzen
der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
The Controller of Customs and Excise in
Malawi leistet bei der Prüfung der Richtigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt zehn Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt wird.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in englischer
Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich
Dr. Franz Manhart
Wien, 19. Dezember 1975
Für die Regierung der Republik Malawi
E. C. I. Bwanali
Minister für Handel, Industrie und Tourismus
Blantyre, 15. Feber 1976
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 5 am 25. April 1976 in Kraft.