149. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach den bis 2. Feber 1975 eingelangten Mitteilungen
des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen sind folgende weitere Staaten Vertragsstaaten
des Internationalen Übereinkommens
über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung,
BGBl. Nr. 377/1972, geworden
Staaten: Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Barbados 8. November 1972
Botswana 20. Feber 1974
Deutsche Demokratische
Republik 27. März 1973
Elfenbeinküste 4. Jänner 1973
Haiti 19. Dezember 1972
Jemen 18. Oktober 1972
Jordanien 30. Mai 1974
Laos 22. Feber 1974
Mali 16. Juli 1974
Neuseeland 22. November 1972
Obervolta 18. Juli 1974
Tansania 27. Oktober 1972
Togo 1. September 1972
Tonga 16. Feber 1972
Trinidad und Tobago 4. Oktober 1973
Vereinigte Arabische
Emirate 20. Juni 1974
Fidschi hat erklärt, sich auch nach Erlangung
der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden
zu betrachten. Hiebei hat Fidschi folgendes
erklärt
Die im Namen von Fidschi von der Regierung
des Vereinigten Königreiches formulierten Vorbehalte
und Erklärungen werden bestätigt, wurden
jedoch in folgender Weise neu gefaßt
„In dem Maße, als allenfalls ein Wahlen in
Fidschi betreffendes Gesetz die in Artikel 5 (c) genannten
Verpflichtungen nicht erfüllt, ein
Grund und Boden in Fidschi betreffendes Gesetz,
das die Veräußerung von Grund und Boden
durch die eingeborenen Bewohner untersagt
oder beschränkt, die in Artikel 5 (d) (v) genannten
Verpflichtungen nicht erfüllt oder das
Schulsystem von Fidschi die in den Artikeln 2, 3
oder 5 (e) (v) genannten Verpflichtungen nicht
erfüllt, behält sich die Regierung von Fidschi das
Recht vor, die vorerwähnten Bestimmungen
des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Die Regierung von Fidschi wünscht ihre Auffassungen
zu bestimmten Artikeln in dem Übereinkommen
darzulegen. Sie legt Artikel 4
dahingehend aus, daß er einer Vertragspartei
des Übereinkommens nur insofern vorschreibt,
weitere Gesetzesmaßnahmen auf den unter die
Unterabsätze (a), (b) und (c) dieses Artikels
fallenden Gebieten zu ergreifen, als sie unter
gebührender Beachtung der in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte enthaltenen
Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens
ausdrücklich niedergelegten Rechte
(insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit
und freie Meinungsäußerung sowie des Rechtes,
sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen
zu bilden) der Ansicht ist, daß eine
gewisse gesetzliche Ergänzung oder Änderung
des geltenden Rechtes und der bestehenden
Praxis auf diesen Gebieten zur Erreichung des
im ersten . Teil des Artikels 4 angegebenen
Zweckes notwendig ist. Ferner legt die Regierung
von Fidschi das Erfordernis in Artikel 6 bezüglich
,Entschädigung oder Genugtuung' als
erfüllt aus, wenn die eine oder die andere dieser
Formen der Wiedergutmachung geleistet wird,
und legt ,Genugtuung' so aus, daß diese jede
Form der Wiedergutmachung umfaßt, die die
Einstellung des diskriminierenden Verhaltens
bewirkt. Außerdem legt sie Artikel 20 und die
anderen einschlägigen Bestimmungen des
Teiles III des Übereinkommens so aus, daß sie
im Falle der Nichtannahme eines Vorbehaltes
bedeuten, daß der Staat, der den Vorbehalt
macht, nicht Vertragspartei des Übereinkommens
wird."
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde haben nachstehend
angeführte Staaten folgende Vorbehalte erklärt
beziehungsweise folgende sonstige Erklärungen
abgegeben
BARBADOS
„Die Verfassung von Barbados legt die
Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne
Ansehen von Rassen oder Herkunft fest und
gewährleistet diese jedermann in Barbados. Die
Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die
im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte
durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten
sind. Der Beitritt zu dem Übereinkommen
bedeutet nicht die Übernahme von über
die Grenzen der Verfassung hinausgehenden
Verpflichtungen oder die Übernahme von Verpflichtungen
zur Einführung gerichtlicher Verfahren,
die über die in der Verfassung vorgesehenen
hinausgehen.
Die Regierung von Barbados legt den Artikel
4 des genannten Übereinkommens dahingehend
aus, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens
nur dort gehalten ist, Maßnahmen
auf den unter Absatz (a), (b) und (c) fallenden
Gebieten zu treffen, wo angenommen wird, daß
die Notwendigkeit für eine solche Gesetzgebung
gegeben ist."
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Die Deutsche Demokratische Republik erachtet
sich an Artikel 22 des Übereinkommens,
wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder
mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens auf Antrag
einer der Streitparteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist,
nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen
Falle die Zustimmung aller an einer solchen
Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage
der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof
erforderlich ist.
JEMEN
„Die Volksdemokratische Republik Jemen erachtet
sich an die Bestimmungen des Artikels 22
des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit
zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über
die Auslegung oder Anwendung- des Übereinkommens
auf Antrag einer der Streitparteien
dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt,
daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung
aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten
Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an
den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist."
TONGA hat seinen anläßlich der Unterzeichnung
erklärten Vorbehalt sowie die aus dem
gleichen Anlaß abgegebene Erklärung aufrechterhalten.
URUGUAY
Die Regierung von Uruguay anerkennt die
Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung
der rassischen Diskriminierung gemäß Artikel
14 des Übereinkommens.
COSTA RICA hat am 8. Jänner 1974 folgendes
erklärt
Gemäß Artikel 14 des Übereinkommens anerkennt
Costa Rica die Zuständigkeit des auf
Grund von Artikel 8 des Übereinkommens über
die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
errichteten Komitees für die Beseitigung
der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen von Personen
oder Personengruppen, die seiner
Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten,
Opfer einer Verletzung irgendeines in dem
Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch
den Staat zu sein.
DÄNEMARK hat seinen ursprünglich erklärten
Vorbehalt am 4. Oktober 1972 zurückgezogen.