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149. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

Nach den bis 2. Feber 1975 eingelangten Mitteilungen

des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen sind folgende weitere Staaten Vertragsstaaten

des Internationalen Übereinkommens

über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung,

BGBl. Nr. 377/1972, geworden

Staaten: Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

Barbados 8. November 1972

Botswana 20. Feber 1974

Deutsche Demokratische

Republik 27. März 1973

Elfenbeinküste 4. Jänner 1973

Haiti 19. Dezember 1972

Jemen 18. Oktober 1972

Jordanien 30. Mai 1974

Laos 22. Feber 1974

Mali 16. Juli 1974

Neuseeland 22. November 1972

Obervolta 18. Juli 1974

Tansania 27. Oktober 1972

Togo 1. September 1972

Tonga 16. Feber 1972

Trinidad und Tobago 4. Oktober 1973

Vereinigte Arabische

Emirate 20. Juni 1974

Fidschi hat erklärt, sich auch nach Erlangung

der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden

zu betrachten. Hiebei hat Fidschi folgendes

erklärt

Die im Namen von Fidschi von der Regierung

des Vereinigten Königreiches formulierten Vorbehalte

und Erklärungen werden bestätigt, wurden

jedoch in folgender Weise neu gefaßt

„In dem Maße, als allenfalls ein Wahlen in

Fidschi betreffendes Gesetz die in Artikel 5 (c) genannten

Verpflichtungen nicht erfüllt, ein

Grund und Boden in Fidschi betreffendes Gesetz,

das die Veräußerung von Grund und Boden

durch die eingeborenen Bewohner untersagt

oder beschränkt, die in Artikel 5 (d) (v) genannten

Verpflichtungen nicht erfüllt oder das

Schulsystem von Fidschi die in den Artikeln 2, 3

oder 5 (e) (v) genannten Verpflichtungen nicht

erfüllt, behält sich die Regierung von Fidschi das

Recht vor, die vorerwähnten Bestimmungen

des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Die Regierung von Fidschi wünscht ihre Auffassungen

zu bestimmten Artikeln in dem Übereinkommen

darzulegen. Sie legt Artikel 4

dahingehend aus, daß er einer Vertragspartei

des Übereinkommens nur insofern vorschreibt,

weitere Gesetzesmaßnahmen auf den unter die

Unterabsätze (a), (b) und (c) dieses Artikels

fallenden Gebieten zu ergreifen, als sie unter

gebührender Beachtung der in der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte enthaltenen

Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens

ausdrücklich niedergelegten Rechte

(insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit

und freie Meinungsäußerung sowie des Rechtes,

sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen

zu bilden) der Ansicht ist, daß eine

gewisse gesetzliche Ergänzung oder Änderung

des geltenden Rechtes und der bestehenden

Praxis auf diesen Gebieten zur Erreichung des

im ersten . Teil des Artikels 4 angegebenen

Zweckes notwendig ist. Ferner legt die Regierung

von Fidschi das Erfordernis in Artikel 6 bezüglich

,Entschädigung oder Genugtuung' als

erfüllt aus, wenn die eine oder die andere dieser

Formen der Wiedergutmachung geleistet wird,

und legt ,Genugtuung' so aus, daß diese jede

Form der Wiedergutmachung umfaßt, die die

Einstellung des diskriminierenden Verhaltens

bewirkt. Außerdem legt sie Artikel 20 und die

anderen einschlägigen Bestimmungen des

Teiles III des Übereinkommens so aus, daß sie

im Falle der Nichtannahme eines Vorbehaltes

bedeuten, daß der Staat, der den Vorbehalt

macht, nicht Vertragspartei des Übereinkommens

wird."

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde haben nachstehend

angeführte Staaten folgende Vorbehalte erklärt

beziehungsweise folgende sonstige Erklärungen

abgegeben

BARBADOS

„Die Verfassung von Barbados legt die

Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne

Ansehen von Rassen oder Herkunft fest und

gewährleistet diese jedermann in Barbados. Die

Verfassung schreibt Gerichtsverfahren vor, die

im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte

durch den Staat oder eine Privatperson einzuhalten

sind. Der Beitritt zu dem Übereinkommen

bedeutet nicht die Übernahme von über

die Grenzen der Verfassung hinausgehenden

Verpflichtungen oder die Übernahme von Verpflichtungen

zur Einführung gerichtlicher Verfahren,

die über die in der Verfassung vorgesehenen

hinausgehen.

Die Regierung von Barbados legt den Artikel

4 des genannten Übereinkommens dahingehend

aus, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens

nur dort gehalten ist, Maßnahmen

auf den unter Absatz (a), (b) und (c) fallenden

Gebieten zu treffen, wo angenommen wird, daß

die Notwendigkeit für eine solche Gesetzgebung

gegeben ist."

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Die Deutsche Demokratische Republik erachtet

sich an Artikel 22 des Übereinkommens,

wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder

mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder

Anwendung des Übereinkommens auf Antrag

einer der Streitparteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist,

nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen

Falle die Zustimmung aller an einer solchen

Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage

der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof

erforderlich ist.

JEMEN

„Die Volksdemokratische Republik Jemen erachtet

sich an die Bestimmungen des Artikels 22

des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit

zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über

die Auslegung oder Anwendung- des Übereinkommens

auf Antrag einer der Streitparteien

dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung

vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt,

daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung

aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten

Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an

den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist."

TONGA hat seinen anläßlich der Unterzeichnung

erklärten Vorbehalt sowie die aus dem

gleichen Anlaß abgegebene Erklärung aufrechterhalten.

URUGUAY

Die Regierung von Uruguay anerkennt die

Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung

der rassischen Diskriminierung gemäß Artikel

14 des Übereinkommens.

COSTA RICA hat am 8. Jänner 1974 folgendes

erklärt

Gemäß Artikel 14 des Übereinkommens anerkennt

Costa Rica die Zuständigkeit des auf

Grund von Artikel 8 des Übereinkommens über

die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

errichteten Komitees für die Beseitigung

der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme

und Prüfung von Mitteilungen von Personen

oder Personengruppen, die seiner

Hoheitsgewalt unterstehen und die behaupten,

Opfer einer Verletzung irgendeines in dem

Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch

den Staat zu sein.

DÄNEMARK hat seinen ursprünglich erklärten

Vorbehalt am 4. Oktober 1972 zurückgezogen.

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