149. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember
1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969, BGBl.
Nr. 341/1969, BGBl. Nr. 379/1970, BGBl.
Nr. 497/1971, BGBl. Nr. 96/1972 und BGBl.
Nr. 362/1972 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1
gilt auch
a) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung
oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung
gemäß den Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
BGBl. Nr. 466/1972,
oder des Abkommens zwischen der Republik
Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl andererseits,
BGBl. Nr. 467/1972,
b) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung
oder eine ordnungsgemäße
Ursprungserklärung gemäß den Bestimmungen
des Interimsabkommens zwischen der
Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 357/
1972, oder des Interimsabkommens zwischen
der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl, BGBl. Nr. 358/1972,
c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960,
oder des Übereinkommens zur Schaffung
einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland,
BGBl. Nr. 193/1961,
d) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.
Nr. 93/1972,
e) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung
und die handwerkliche Herstellung
von Waren gemäß den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte
Einfuhr von handwerklich hergestellten
Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen
mit Entwicklungsländern,
BGBl. Nr. 94/1972."
2. In der Anlage I wird nach „Bahrain"
„Bangladesh" eingefügt.
3. In der Warenliste hat die Tarifnummer
ex 07.01 H 1 a zu lauten
„ex 07.01 H 1 a, b Karotten, vom 1. Mai bis
30. Juni * "
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1973 in
Kraft.