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149_1973 AT

149. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des

Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember

1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969, BGBl.

Nr. 341/1969, BGBl. Nr. 379/1970, BGBl.

Nr. 497/1971, BGBl. Nr. 96/1972 und BGBl.

Nr. 362/1972 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1

gilt auch

a) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße Ursprungserklärung

gemäß den Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

BGBl. Nr. 466/1972,

oder des Abkommens zwischen der Republik

Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft

für Kohle und Stahl andererseits,

BGBl. Nr. 467/1972,

b) eine ordnungsgemäße Warenverkehrsbescheinigung

oder eine ordnungsgemäße

Ursprungserklärung gemäß den Bestimmungen

des Interimsabkommens zwischen der

Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft, BGBl. Nr. 357/

1972, oder des Interimsabkommens zwischen

der Republik Österreich und den Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft für

Kohle und Stahl, BGBl. Nr. 358/1972,

c) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960,

oder des Übereinkommens zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland,

BGBl. Nr. 193/1961,

d) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.

Nr. 93/1972,

e) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den Ursprung

und die handwerkliche Herstellung

von Waren gemäß den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte

Einfuhr von handwerklich hergestellten

Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen

mit Entwicklungsländern,

BGBl. Nr. 94/1972."

2. In der Anlage I wird nach „Bahrain"

„Bangladesh" eingefügt.

3. In der Warenliste hat die Tarifnummer

ex 07.01 H 1 a zu lauten

„ex 07.01 H 1 a, b Karotten, vom 1. Mai bis

30. Juni * "

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1973 in

Kraft.

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