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149_1972 AT

149. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm

hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der

Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile

in Höhe von 7,500.000 US-Dollar zu

zeichnen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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