149_1972
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149. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 149. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
1972_149_0 149. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Asiatischen Entwicklungsbank
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich bei der
Asiatischen Entwicklungsbank zusätzliche Kapitalanteile
in Höhe von 7,500.000 US-Dollar zu
zeichnen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.