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149_1971 AT

149. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch Zypern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 149. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch Zypern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des

Europarates hat Zypern am 22. Jänner 1971 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

vom 13. Dezember

1957 (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 30/

1970) hinterlegt.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel

29 am 22. April 1971 für Zypern in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Zypern folgende Vorbehalte erklärt

und folgende Erklärungen abgegeben

Artikel 1

Der Artikel 11.2 (f) der zypriotischen Verfassung

untersagt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger.

Daher müssen die Bestimmungen

des Artikels 1 des Übereinkommens hinsichtlich

der Republik Zypern auf die Auslieferung von

Ausländern beschränkt werden.

Artikel 6

Da die Auslieferung von Staatsangehörigen

der Republik Zypern durch die Verfassung (siehe

Vorbehalt zu Artikel 1) nicht gestattet ist, bezeichnet

der Ausdruck „Staatsangehöriger" im

Sinne des Übereinkommens hinsichtlich Zyperns

„die Staatsbürger der Republik Zypern oder die

Personen, die auf Grund der geltenden Bestimmungen

über die zypriotische Staatsbürgerschaft

rechtlich befähigt sind, Staatsbürger der Republik

zu werden".

Außerdem können nach den Bestimmungen

des zypriotischen Strafgesetzbuches die Staatsbürger

der Republik in Zypern wegen einer im

Ausland begangenen, mit der Todesstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren

bedrohten strafbaren Handlung verfolgt werden,

wenn die Handlung oder die Unterlassung, welche

die strafbare Handlung darstellt, auch nach dem

Recht des Landes strafbar ist, in welchem sie begangen

worden ist.

Artikel 11

Nach dem zypriotischen Strafgesetzbuch wird

die Todesstrafe in Zypern nicht verhängt, wenn

ein zypriotischer Staatsbürger in einem fremden

Staat eine strafbare Handlung begeht, die nach

dem zypriotischen Gesetz, nicht aber nach den

Rechtsvorschriften des fremden Staates mit der

Todesstrafe bedroht ist, aber der Täter kann mit

jeder anderen Strafe bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe

belegt werden.

Artikel 21, Paragraph 2

Hinsichtlich der Staatsbürger der Republik ist

die zu den Artikeln 1 und 6 abgegebene Erklärung

auch auf diesen Absatz anzuwenden.

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