149. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens durch Zypern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat Zypern am 22. Jänner 1971 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
vom 13. Dezember
1957 (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 30/
1970) hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel
29 am 22. April 1971 für Zypern in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Zypern folgende Vorbehalte erklärt
und folgende Erklärungen abgegeben
Artikel 1
Der Artikel 11.2 (f) der zypriotischen Verfassung
untersagt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger.
Daher müssen die Bestimmungen
des Artikels 1 des Übereinkommens hinsichtlich
der Republik Zypern auf die Auslieferung von
Ausländern beschränkt werden.
Artikel 6
Da die Auslieferung von Staatsangehörigen
der Republik Zypern durch die Verfassung (siehe
Vorbehalt zu Artikel 1) nicht gestattet ist, bezeichnet
der Ausdruck „Staatsangehöriger" im
Sinne des Übereinkommens hinsichtlich Zyperns
„die Staatsbürger der Republik Zypern oder die
Personen, die auf Grund der geltenden Bestimmungen
über die zypriotische Staatsbürgerschaft
rechtlich befähigt sind, Staatsbürger der Republik
zu werden".
Außerdem können nach den Bestimmungen
des zypriotischen Strafgesetzbuches die Staatsbürger
der Republik in Zypern wegen einer im
Ausland begangenen, mit der Todesstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
bedrohten strafbaren Handlung verfolgt werden,
wenn die Handlung oder die Unterlassung, welche
die strafbare Handlung darstellt, auch nach dem
Recht des Landes strafbar ist, in welchem sie begangen
worden ist.
Artikel 11
Nach dem zypriotischen Strafgesetzbuch wird
die Todesstrafe in Zypern nicht verhängt, wenn
ein zypriotischer Staatsbürger in einem fremden
Staat eine strafbare Handlung begeht, die nach
dem zypriotischen Gesetz, nicht aber nach den
Rechtsvorschriften des fremden Staates mit der
Todesstrafe bedroht ist, aber der Täter kann mit
jeder anderen Strafe bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe
belegt werden.
Artikel 21, Paragraph 2
Hinsichtlich der Staatsbürger der Republik ist
die zu den Artikeln 1 und 6 abgegebene Erklärung
auch auf diesen Absatz anzuwenden.